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   KG, 04.09.2012 - 2 Ws 351 - 352/12 - 141 AR 402/12   

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KG, 04.09.2012 - 2 Ws 351 - 352/12 - 141 AR 402/12 (https://dejure.org/2012,40375)
KG, Entscheidung vom 04.09.2012 - 2 Ws 351 - 352/12 - 141 AR 402/12 (https://dejure.org/2012,40375)
KG, Entscheidung vom 04. September 2012 - 2 Ws 351 - 352/12 - 141 AR 402/12 (https://dejure.org/2012,40375)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • openjur.de
  • Entscheidungsdatenbank Berlin

    § 68f Abs 1 S 1 StGB, § 43 Abs 9 StVollzG
    Führungsaufsicht: Vollständige Vollstreckung einer Strafe

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Klärung der Frage der vollständigen Vollstreckung der Strafe i.S.d. § 68f Abs. 1 S. 1 StGB bei Verkürzung der tatsächlichen Dauer der Vollstreckung durch eine Gnadenentscheidung

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (21)

  • KG, 15.08.2003 - 5 Ws 447/03

    Wegfall oder Verkürzung von Führungsaufsicht: Vollständige Vollstreckung einer

    Auszug aus KG, 04.09.2012 - 2 Ws 351/12
    OLG, Beschluss vom 19. Oktober 1981 - 1 Ws 376/81 - Juris; Senat NStZ 2004, 228 = ZfStrVO 2004, 112; Beschlüsse vom 30. Dezember 2010 - 2 Ws 686/10 - 18. April 2000 - 5 Ws 299/00 - und 17. August 1999 - 5 Ws 398/99 -).

    10 Erst recht kann nichts anderes für die Vorverlegung des Entlassungszeitpunkts nach § 43 StVollzG gelten (vgl. Senat NStZ 2004, 228 = ZfStrVO 2004, 112).

  • KG, 30.07.1987 - 5 Ws 242/87

    Anordnung; Wegfall; Führungsaufsicht; Aussetzung; Strafrest; Sozialprognose

    Auszug aus KG, 04.09.2012 - 2 Ws 351/12
    Dementsprechend ist es in der Rechtsprechung (vgl. OLG Frankfurt am Main NStZ-RR 2002, 283-LS; OLG Düsseldorf MDR 1990, 356, OLG Karlsruhe MDR 1987, 784; Senat JR 1993, 301, 302; Beschlüsse vom 29. August 2005 - 5 Ws 435/05 und 10. Juli 2000 - 5 Ws 493/00 - std. Rspr.) anerkannt, dass die durch § 68f Abs. 2 StGB ermöglichte Anordnung des Entfallens der Maßregel Ausnahmecharakter hat und nur getroffen werden kann, wenn konkrete Tatsachen für eine günstige Prognose vorliegen, die eine höhere als die zur Reststrafenaussetzung nach § 57 Abs. 1 StGB genügende Wahrscheinlichkeit künftiger Straffreiheit verlangt (vgl. OLG Köln NStZ 2011, 162; OLG Frankfurt am Main aaO; OLG Düsseldorf StV 1995, 539; MDR 1990, 356; Senat aaO und JR 1988, 295, 296 mit Anm. Terhorst); selbst eine vorzeitige Entlassung in anderer Sache aufgrund einer günstigen Prognose gemäß § 57 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 StGB führt daher nicht automatisch auch zum Entfallen der Führungsaufsicht (vgl. OLG Düsseldorf wistra 2000, 314 = NStZ-RR 2000, 347, 348).

    Denn außer in dem Fall, dass der Verurteilte nach § 57 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 StGB nicht in die vorzeitige Entlassung eingewilligt hat, spricht das Erfordernis, die Strafvollstreckung fortzusetzen dafür, dass die Gefährlichkeit des Verurteilten noch nicht behoben ist; es sei denn, gerade in den letzten Monaten des Strafvollzuges ist ein Wandel deutlich geworden, der die Erwartung künftiger Straffreiheit begründet (vgl. OLG Frankfurt am Main aaO; OLG Düsseldorf StV 1982, 117 mit Anm. Deckers; Senat JR 1988, 295, 296).

  • KG, 04.11.2004 - 5 Ws 536/04

    Führungsaufsicht: Eintritt der gesetzlichen Führungsaufsicht bei Vollverbüßung

    Auszug aus KG, 04.09.2012 - 2 Ws 351/12
    Für die Höhe der Strafe kommt es auf die verhängte Strafe ohne Rücksicht auf eine Anrechnung an (vgl. Senat NStZ-RR 2005, 42; Fischer aaO § 68f Rdnr. 5).

    Der Gesetzgeber hat mit der Einführung der von Gesetzes wegen eintretenden Führungsaufsicht zwei unterschiedliche Zwecke verfolgt (vgl. Senat NStZ-RR 2005, 42, 43): Einerseits soll dem nach Verbüßung einer langen Haftstrafe Entlassenen geholfen werden, sich in der Freiheit zurechtzufinden, weil er der besonderen Hilfe regelmäßig bedarf, andererseits indiziert die vollständige Vollstreckung der in § 68f Abs. 1 Satz 1 StGB genannten Freiheitsstrafen die fortdauernde Gefährlichkeit des Täters.

  • OLG Köln, 09.07.2010 - 2 Ws 418/10

    Anforderungen an die Sozialprognose im Rahmen der Entscheidung der Beendigung der

    Auszug aus KG, 04.09.2012 - 2 Ws 351/12
    Dementsprechend ist es in der Rechtsprechung (vgl. OLG Frankfurt am Main NStZ-RR 2002, 283-LS; OLG Düsseldorf MDR 1990, 356, OLG Karlsruhe MDR 1987, 784; Senat JR 1993, 301, 302; Beschlüsse vom 29. August 2005 - 5 Ws 435/05 und 10. Juli 2000 - 5 Ws 493/00 - std. Rspr.) anerkannt, dass die durch § 68f Abs. 2 StGB ermöglichte Anordnung des Entfallens der Maßregel Ausnahmecharakter hat und nur getroffen werden kann, wenn konkrete Tatsachen für eine günstige Prognose vorliegen, die eine höhere als die zur Reststrafenaussetzung nach § 57 Abs. 1 StGB genügende Wahrscheinlichkeit künftiger Straffreiheit verlangt (vgl. OLG Köln NStZ 2011, 162; OLG Frankfurt am Main aaO; OLG Düsseldorf StV 1995, 539; MDR 1990, 356; Senat aaO und JR 1988, 295, 296 mit Anm. Terhorst); selbst eine vorzeitige Entlassung in anderer Sache aufgrund einer günstigen Prognose gemäß § 57 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 StGB führt daher nicht automatisch auch zum Entfallen der Führungsaufsicht (vgl. OLG Düsseldorf wistra 2000, 314 = NStZ-RR 2000, 347, 348).

    Zweifel an einer solchen Prognose gehen zu Lasten des Verurteilten (vgl. OLG Köln NStZ 2011, 162; Fischer, § 68f StGB Rdn. 7).

  • BGH, 04.05.1982 - 1 StR 642/81

    Rückfall - Vorzeitige Entlassung - Freiheitsstrafe - Strafgefangener -

    Auszug aus KG, 04.09.2012 - 2 Ws 351/12
    Vollständig vollstreckt ist eine Strafe, wenn nach den gesetzlichen Vorschriften ihr Ende erreicht ist, wobei auch einzelne Tage, in denen sich der Verurteilte nicht in der Haftanstalt aufhält (Urlaub, Sonderurlaub etc.), als verbüßt gelten (vgl. BGH MDR 1982, 766, 767).
  • BVerfG, 15.08.1980 - 2 BvR 495/80

    Verfassungsmäßigkeit der strafrechtlichen Führungsaufsicht

    Auszug aus KG, 04.09.2012 - 2 Ws 351/12
    Aus diesem Grunde handelt es sich auch nicht um eine verfassungswidrige Doppelbestrafung (vgl. BVerfGE 55, 28 = NStZ 1981, 21).
  • BVerfG, 01.07.1998 - 2 BvR 441/90

    Arbeitspflicht

    Auszug aus KG, 04.09.2012 - 2 Ws 351/12
    Die Einführung der komplizierten Anrechnungsregeln dieser Vorschrift ist eine Reaktion des Gesetzgebers auf das Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 1. Juli 1998 (BVerfGE 98, 169 = NJW 1998, 3337) zum Arbeitsentgelt der Gefangenen.
  • KG, 04.01.1993 - 5 Ws 409/92
    Auszug aus KG, 04.09.2012 - 2 Ws 351/12
    Dementsprechend ist es in der Rechtsprechung (vgl. OLG Frankfurt am Main NStZ-RR 2002, 283-LS; OLG Düsseldorf MDR 1990, 356, OLG Karlsruhe MDR 1987, 784; Senat JR 1993, 301, 302; Beschlüsse vom 29. August 2005 - 5 Ws 435/05 und 10. Juli 2000 - 5 Ws 493/00 - std. Rspr.) anerkannt, dass die durch § 68f Abs. 2 StGB ermöglichte Anordnung des Entfallens der Maßregel Ausnahmecharakter hat und nur getroffen werden kann, wenn konkrete Tatsachen für eine günstige Prognose vorliegen, die eine höhere als die zur Reststrafenaussetzung nach § 57 Abs. 1 StGB genügende Wahrscheinlichkeit künftiger Straffreiheit verlangt (vgl. OLG Köln NStZ 2011, 162; OLG Frankfurt am Main aaO; OLG Düsseldorf StV 1995, 539; MDR 1990, 356; Senat aaO und JR 1988, 295, 296 mit Anm. Terhorst); selbst eine vorzeitige Entlassung in anderer Sache aufgrund einer günstigen Prognose gemäß § 57 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 StGB führt daher nicht automatisch auch zum Entfallen der Führungsaufsicht (vgl. OLG Düsseldorf wistra 2000, 314 = NStZ-RR 2000, 347, 348).
  • LG Kiel, 19.01.2010 - 41 StVK 104/09

    Eintritt der Führungsaufsicht nach der vollständigen Vollstreckung der Strafe

    Auszug aus KG, 04.09.2012 - 2 Ws 351/12
    Das Strafende ist nach der bisherigen Rechtsprechung des Senats nicht erreicht, wenn der Gefangene aufgrund eines Gnadenerweises zu Weihnachten oder einer Amnestie vorzeitig entlassen wird; denn eine solche Entlassung beruht nicht auf dem Gesetz, sondern auf einem politischen Gnadenakt (vgl. Senat StraFO 2008, 261; NStZ-RR 2007, 340-Ls; KG JR 1979, 293; Fischer aaO; a.A.: OLG Celle StraFO 2008, 262; LG Kiel NStZ-RR 2011, 31).
  • OLG Celle, 15.02.2008 - 1 Ws 60/08

    Vorzeitige Entlassung eines Strafgefangenen in Niedersachsen aus Anlass des

    Auszug aus KG, 04.09.2012 - 2 Ws 351/12
    Das Strafende ist nach der bisherigen Rechtsprechung des Senats nicht erreicht, wenn der Gefangene aufgrund eines Gnadenerweises zu Weihnachten oder einer Amnestie vorzeitig entlassen wird; denn eine solche Entlassung beruht nicht auf dem Gesetz, sondern auf einem politischen Gnadenakt (vgl. Senat StraFO 2008, 261; NStZ-RR 2007, 340-Ls; KG JR 1979, 293; Fischer aaO; a.A.: OLG Celle StraFO 2008, 262; LG Kiel NStZ-RR 2011, 31).
  • OLG Düsseldorf, 20.12.1994 - 1 Ws 1008/94
  • OLG Düsseldorf, 08.03.2000 - 1 Ws 189/00

    Aussetzung; Strafvollstreckung; Bewährung; Sozialprognose; Lebensführung;

  • OLG Frankfurt, 02.07.2002 - 3 Ws 668/02

    Entfallen der Führungsaufsicht nach Vollverbüßung

  • OLG Karlsruhe, 28.01.1987 - 1 Ws 9/87
  • OLG Koblenz, 20.07.1999 - 1 Ws 435/99
  • OLG Hamm, 21.04.1986 - 1 Ws 82/86
  • OLG Schleswig, 19.10.1981 - 1 Ws 376/81
  • KG, 09.12.2005 - 5 Ws 562/05

    Führungsaufsicht: Dauer der im Urteil angeordneten Führungsaufsicht bei

  • KG, 18.04.2000 - 5 Ws 299/00
  • KG, 21.12.2006 - 5 Ws 690/06

    Eintritt der Führungsaufsicht kraft Gesetzes: Vorzeitige Entlassung des

  • KG, 05.02.1979 - 4 Ws 432/78
  • OLG Bremen, 29.03.2019 - 1 Ws 35/19

    Zum Eintreten der Führungsaufsicht von Gesetzes wegen nach § 68f Abs. 1 StGB bei

    Das Absehen von der Maßregel gemäß § 68f Abs. 2 StGB hat infolgedessen Ausnahmecharakter und setzt die durch konkrete Fakten begründete Erwartung voraus, dass der Verurteilte auch ohne die Führungsaufsicht keine Straftaten mehr begehen wird, wobei hier strengere Anforderungen an die Annahme einer günstigen Prognose anzusetzen sind als im Rahmen der Beurteilung nach § 57 Abs. 1 Nr. 2 StGB (ständige Rechtsprechung des Senats, vgl. Hanseatisches OLG in Bremen, Beschluss vom 17.07.2009 - Ws 66/09, juris Rn. 11, StV 2010, 581; Beschluss vom 21.08.2015 - 1 Ws 54/15; Beschluss vom 03.12.2018 - 1 Ws 111/18; siehe auch OLG Bamberg, Beschluss vom 18.05.2018 - 1 Ws 183/18, juris Rn. 8, OLGSt StGB § 68f Nr. 22; KG Berlin, Beschluss vom 04.09.2012 - 2 Ws 351-352/12, juris Rn. 13; OLG Hamm, Beschluss vom 18.07.2017 - 4 Ws 305/16, juris Rn. 27, NStZ-RR 2017, 392 (Ls.), Fischer, 66. Aufl., § 68f StGB Rn. 9; LK-Schneider, 12. Aufl., § 68f StGB Rn. 20).
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