Rechtsprechung
KG, 04.12.2014 - 27 U 4/10 |
Zitiervorschläge
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Volltextveröffentlichungen (2)
- ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
"Pauschalierter Schadensersatz" ist verschuldensabhängig zu zahlen!
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Besprechungen u.ä.
- ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Entscheidungsbesprechung)
Pauschalierter Schadensersatz ist verschuldensabhängig! (IBR 2016, 331)
Verfahrensgang
Wird zitiert von ... (0) Neu Zitiert selbst (4)
- BGH, 15.10.2009 - VII ZR 237/08
Verstoß des Gerichts gegen den Anspruch des Beklagten auf rechtliches Gehör wegen …
Auszug aus KG, 04.12.2014 - 27 U 4/10
Auf die Beschwerde der Beklagten gegen die Nichtzulassung der Revision hat der Bundesgerichtshof mit Beschluss vom 15. Oktober 2009 - VII ZR 237/08 - das Urteil des 21. Zivilsenats gemäß § 544 Abs. 1 ZPO insoweit aufgehoben, als die Beklagten zur Zahlung von 297.454,33 Euro nebst Zinsen verurteilt worden sind und die Widerklage in Höhe von 96.365,33 Euro nebst Zinsen abgewiesen worden ist. - BGH, 18.05.1998 - II ZR 19/97
Auslegung einer vertraglichen Bestimmung
Auszug aus KG, 04.12.2014 - 27 U 4/10
Dabei ist zunächst vom Wortlaut der Erklärung auszugehen und in einem zweiten Auslegungsschritt sind sodann die außerhalb des Erklärungsaktes liegenden Begleitumstände in die Auslegung einzubeziehen, soweit sie einen Schluss auf den Sinngehalt der Erklärung zulassen (BGH NJW 1998, 2966, 2966). - BGH, 22.05.2003 - VII ZR 469/01
Voraussetzungen des Verzugs des Unternehmers mit der Fertigstellung des Werks
Auszug aus KG, 04.12.2014 - 27 U 4/10
Ausreichend ist der Nachweis einer anteiligen nicht unerheblichen Verzögerung, denn in diesem Fall bedarf es grundsätzlich einer Mahnung nach Ablauf der nicht zu vertreten Verzögerung, um Verzug und damit eine Schadensersatzpflicht der Beklagten zu begründen (BGH BauR 2003, 1215, 1216). - BGH, 18.06.2007 - II ZR 89/06
Zulässiger Gegenstand eines gerichtlichen Geständnisses; Auslegung einer …
Auszug aus KG, 04.12.2014 - 27 U 4/10
Grundsätzlich ist diese Auslegung auch entgegen dem Wortlaut möglich, da nicht allein die von den - allerdings sachkundig vertretenen - Parteien gewählte Bezeichnung maßgeblich ist, sondern im Rahmen einer Individualvereinbarung der übereinstimmende Parteiwille dem Wortlaut und jeder anderen Interpretation vorgeht (BGH NJW-RR 2007, 1563, 1564).