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   KG, 05.01.2021 - 27 W 1054/20   

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KG, 05.01.2021 - 27 W 1054/20 (https://dejure.org/2021,1163)
KG, Entscheidung vom 05.01.2021 - 27 W 1054/20 (https://dejure.org/2021,1163)
KG, Entscheidung vom 05. Januar 2021 - 27 W 1054/20 (https://dejure.org/2021,1163)
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Volltextveröffentlichungen (9)

  • openjur.de
  • Entscheidungsdatenbank Berlin

    § 650e Abs 1 S 1 BGB, § 650e Abs 1 S 2 BGB, § 650q BGB
    Architektenvertrag: Anspruch auf Eintragung einer Bauhandwerkersicherungshypothek zur Sicherung des Honoraranspruchs; Begrenzung des Sicherungsanspruchs auf die bis zur Kündigung erbrachten Leistungen

  • IWW

    § 631 Abs. 1 BGB; § 650b Abs. 1 BGB; § 650q BGB

  • iurado.de (Kurzinformation und Volltext)

    Begrenzung des Anspruchs auf Einräumung einer Bauhandwerkersicherungshypothek für eine Architekten-Honorarforderung im Falle der vorzeitigen Beendigung des Architektenvertrages

  • degruyter.com(kostenpflichtig, erste Seite frei)
  • zfir-online.de(Leitsatz frei, Volltext 3,90 €)

    BGB § 650e Abs. 1 Satz 1, 2, § 650q
    Zum Anspruch des Architekten auf Eintragung einer Bauhandwerkersicherungshypothek vor Baubeginn und bei Kündigung des Architektenvertrags

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Sicherungshypothek setzt keine Wertsteigerung voraus!

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • ferner-alsdorf.de (Kurzinformation)

    Kündigung des Architekten & Honorarsicherung: Zehn-Tages-Frist reicht aus

  • baunetz.de (Pressemitteilung)

    Stellung einer Sicherheit gemäß § 650f BGB 2018: Welche Frist ist angemessen?

Besprechungen u.ä. (3)

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Entscheidungsbesprechung)

    Welche Frist ist zur Stellung einer Bauhandwerkersicherheit gem. § 650f BGB angemessen? (IBR 2021, 181)

  • ibr-online (Entscheidungsbesprechung)

    Planervertrag gekündigt: Sicherungshypothek wegen Honorars für nicht erbrachte Leistungen? (IBR 2021, 188)

  • ibr-online (Entscheidungsbesprechung)

    Sicherungshypothek für Planer ohne Wertsteigerung des Grundstücks? (IBR 2021, 187)

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • MDR 2021, 481
  • NZBau 2021, 620
 
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Wird zitiert von ... (6)Neu Zitiert selbst (18)

  • OLG Düsseldorf, 30.11.2006 - 22 U 83/06

    Sicherung eines Architektenhonoraranspruchs durch Vormerkung der Eintragung einer

    Auszug aus KG, 05.01.2021 - 27 W 1054/20
    Im Falle der vorzeitigen Beendigung des Architektenvertrages (hier durch berechtigte Kündigung seitens des AN) ist der Sicherungsanspruch jedoch der Höhe nach gemäß §§ 650q, 650e Abs. 1 Satz 2 BGB auf den Honoraranspruch für die bis zur Kündigung erbrachten Leistungen begrenzt; ein Anspruch auf Sicherung des "großen Kündigungsschadens" insgesamt, mithin auch des Honoraranspruchs wegen der nicht erbrachten Leistungen besteht nicht (vgl. Kammergericht, Urteil vom 24. Juli 2018 - 7 U 134/17, NJW 2019, 314, zitiert nach juris, dort Rdz. 14; entgegen OLG Düsseldorf, Beschluss vom 30. November 2006 - 22 U 83/06, BauR 2007, 1784, zitiert nach juris, dort Rdz. 51).(Rn.32).

    Auf der Grundlage der hierzu entwickelten Rechtsprechung bestand dieser Anspruch jedoch nur, wenn und soweit sich die Werkleistung, für die Sicherung über eine Bauhandwerkersicherungshypothek begehrt wurde, bereits werterhöhend auf das Haftungsgrundstück ausgewirkt hatte (vgl. z.B. OLG Düsseldorf, Urteil vom 30.11.2006 zu 22 U 83/06, zitiert nach juris, dort Rdz. 50; KG, Urteil vom 24.07.2018 zu 7 U 134/17, zitiert nach juris, dort Rdz. 14; vgl. auch Nachweise bei Joussen in Ingenstau/Korbion, VOB-Kommentar, 21. Auflage Anhand 1 Rdnr. 17).

    Zugleich hat der Bundesgerichtshof (a.a.O. Rdz. 16) unter Klarstellung seiner Ausführungen in einer früheren Entscheidung (Urteil vom 10.03.1977 zu VII ZR 77/76) darauf hingewiesen, dass der Unternehmer eine Bauwerkssicherung für seinen Werklohn jeweils nur in der Höhe erhalten sollte, in der seine bereits geleistete Arbeit dem Wert der vereinbarten Vergütung entspricht (vgl. auch OLG Düsseldorf, Urteil vom 30.11.2006 a.a.O. Rdz. 51; vgl. auch Schwenker, Anmerkung zum Urteil des OLG Celle vom 06.02.2020 zu 14 U 160/19, NJW 2020, 1077).

    Soweit die Antragstellerin unter Bezugnahme auf die Entscheidung des OLG Düsseldorf (Urteil vom 30.11.2006 zu 22 U 83/06, zitiert nach juris, dort Rdz. 51; vgl. auch OLG Düsseldorf, Beschluss vom 14.08.2003 zu 5 W 17/03, zitiert nach juris, dort Rdz. 8) ihren Anspruch auf Sicherung dennoch aus § 650e S. 1 BGB herleiten will, folgt der Senat ihr nicht.

  • BGH, 30.03.2000 - VII ZR 299/96

    Einräumung einer Bauhandwerkersicherungshyptohek bei Arbeiten des Unternehmes an

    Auszug aus KG, 05.01.2021 - 27 W 1054/20
    Zutreffend weist allerdings die Antragstellerin in diesem Zusammenhang darauf hin, dass der Bundesgerichtshof schon in einer Entscheidung vom 30.03.2000 dieser Verknüpfung des Anspruchs auf Einräumung einer Sicherungshypothek mit dem Eintritt einer Wertsteigerung des Grundstückes eine Absage erteilt hatte mit dem Hinweis, eine derartige Beschränkung ergebe sich nicht aus dem Wortlaut des § 648 Abs. 1 S. 1 BGB a.F. und lasse sich auch nicht aus der Gesetzgebungsgeschichte herleiten (BGH, Urteil vom 30.03.2000 zu VII ZR 299/96, zitiert nach juris, dort Rdz. 15).

    Dieses Ergebnis, dass der Unternehmer nach Kündigung des Werkvertrages vor vollständiger Leistungserbringung eine Sicherung gemäß § 650e S. 2 BGB nur im Umfang der bereits erbrachten Leistungen verlangen kann, korrespondiert auch mit der Feststellung des Bundesgerichtshofs in seiner Entscheidung vom 30.03.2000 (zu VII ZR 299/96, zitiert nach juris, dort Rdz. 15/16) und vom 10.03.1977 zu VII ZR 77/76, zitiert nach juris, dort Rdz. 15/16), wonach der Gesetzgeber in § 648 Abs. 1 S. 2 BGB "den Sicherungsanspruch der Höhe nach auf die erbrachte Gegenleistung eingeschränkt und damit dem Mehrwertprinzip Rechnung getragen hat (so auch KG, Urteil vom 24.07.2018 zu 7 U 134/17, zitiert nach juris, dort Rdz. 14).

    Unter Berücksichtigung der Ausführungen des Bundesgerichtshofs (Urteil vom 30.03.2000 a.a.O.) wonach der Unternehmer gemäß § 650e S. 2 BGB Sicherung für seinen Werklohn nur in der Höhe erhalten sollte, in der die geleistete Arbeit dem Wert der vereinbarten Vergütung entspricht, ist die mangelhafte Leistung hinsichtlich der zu sichernden Werklohnforderung als nicht vollwertige Leistung angesehen und einer Teilleistung gleichgestellt, weshalb hinsichtlich der Mängel, zumal in Teilen unstreitig, ein Abzug für den Minderwert zu erfolgen hat (BGH a.a.O.; OLG Stuttgart, Urteil vom 25.01.2005 zu 6 U 175/04, zitiert nach juris, dort Rdz. 23/24), zumal auch die Frage der Nachbesserungsfähigkeit einzelner Mängel keine Rolle mehr spielt, nachdem das Vertragsverhältnis zwischen den Parteien durch die Kündigung beendet worden ist.

  • KG, 24.07.2018 - 7 U 134/17

    Bauhandwerkersicherungshypothek vor Baubeginn

    Auszug aus KG, 05.01.2021 - 27 W 1054/20
    Im Falle der vorzeitigen Beendigung des Architektenvertrages (hier durch berechtigte Kündigung seitens des AN) ist der Sicherungsanspruch jedoch der Höhe nach gemäß §§ 650q, 650e Abs. 1 Satz 2 BGB auf den Honoraranspruch für die bis zur Kündigung erbrachten Leistungen begrenzt; ein Anspruch auf Sicherung des "großen Kündigungsschadens" insgesamt, mithin auch des Honoraranspruchs wegen der nicht erbrachten Leistungen besteht nicht (vgl. Kammergericht, Urteil vom 24. Juli 2018 - 7 U 134/17, NJW 2019, 314, zitiert nach juris, dort Rdz. 14; entgegen OLG Düsseldorf, Beschluss vom 30. November 2006 - 22 U 83/06, BauR 2007, 1784, zitiert nach juris, dort Rdz. 51).(Rn.32).

    Auf der Grundlage der hierzu entwickelten Rechtsprechung bestand dieser Anspruch jedoch nur, wenn und soweit sich die Werkleistung, für die Sicherung über eine Bauhandwerkersicherungshypothek begehrt wurde, bereits werterhöhend auf das Haftungsgrundstück ausgewirkt hatte (vgl. z.B. OLG Düsseldorf, Urteil vom 30.11.2006 zu 22 U 83/06, zitiert nach juris, dort Rdz. 50; KG, Urteil vom 24.07.2018 zu 7 U 134/17, zitiert nach juris, dort Rdz. 14; vgl. auch Nachweise bei Joussen in Ingenstau/Korbion, VOB-Kommentar, 21. Auflage Anhand 1 Rdnr. 17).

    Dieses Ergebnis, dass der Unternehmer nach Kündigung des Werkvertrages vor vollständiger Leistungserbringung eine Sicherung gemäß § 650e S. 2 BGB nur im Umfang der bereits erbrachten Leistungen verlangen kann, korrespondiert auch mit der Feststellung des Bundesgerichtshofs in seiner Entscheidung vom 30.03.2000 (zu VII ZR 299/96, zitiert nach juris, dort Rdz. 15/16) und vom 10.03.1977 zu VII ZR 77/76, zitiert nach juris, dort Rdz. 15/16), wonach der Gesetzgeber in § 648 Abs. 1 S. 2 BGB "den Sicherungsanspruch der Höhe nach auf die erbrachte Gegenleistung eingeschränkt und damit dem Mehrwertprinzip Rechnung getragen hat (so auch KG, Urteil vom 24.07.2018 zu 7 U 134/17, zitiert nach juris, dort Rdz. 14).

  • BGH, 10.03.1977 - VII ZR 77/76

    Voraussetzungen des Anspruchs auf Einräumung einer

    Auszug aus KG, 05.01.2021 - 27 W 1054/20
    Zugleich hat der Bundesgerichtshof (a.a.O. Rdz. 16) unter Klarstellung seiner Ausführungen in einer früheren Entscheidung (Urteil vom 10.03.1977 zu VII ZR 77/76) darauf hingewiesen, dass der Unternehmer eine Bauwerkssicherung für seinen Werklohn jeweils nur in der Höhe erhalten sollte, in der seine bereits geleistete Arbeit dem Wert der vereinbarten Vergütung entspricht (vgl. auch OLG Düsseldorf, Urteil vom 30.11.2006 a.a.O. Rdz. 51; vgl. auch Schwenker, Anmerkung zum Urteil des OLG Celle vom 06.02.2020 zu 14 U 160/19, NJW 2020, 1077).

    Dieses Ergebnis, dass der Unternehmer nach Kündigung des Werkvertrages vor vollständiger Leistungserbringung eine Sicherung gemäß § 650e S. 2 BGB nur im Umfang der bereits erbrachten Leistungen verlangen kann, korrespondiert auch mit der Feststellung des Bundesgerichtshofs in seiner Entscheidung vom 30.03.2000 (zu VII ZR 299/96, zitiert nach juris, dort Rdz. 15/16) und vom 10.03.1977 zu VII ZR 77/76, zitiert nach juris, dort Rdz. 15/16), wonach der Gesetzgeber in § 648 Abs. 1 S. 2 BGB "den Sicherungsanspruch der Höhe nach auf die erbrachte Gegenleistung eingeschränkt und damit dem Mehrwertprinzip Rechnung getragen hat (so auch KG, Urteil vom 24.07.2018 zu 7 U 134/17, zitiert nach juris, dort Rdz. 14).

  • OLG Celle, 06.02.2020 - 14 U 160/19

    Eintragung einer Vormerkung zur Einräumung einer Sicherungshypothek für eine

    Auszug aus KG, 05.01.2021 - 27 W 1054/20
    Dem Architekten steht gemäß §§ 650q, 650e Abs. 1 Satz 1 BGB unabhängig vom Baubeginn und damit unabhängig von einer eingetretenen Wertsteigerung des Grundstücks dem Grunde nach ein Anspruch auf Eintragung einer Bauhandwerkersicherungshypothek zur Sicherung seines Honoraranspruchs zu (entgegen OLG Celle, Urteil vom 6. Februar 2020 - 14 U 160/19, NJW 2020, 1075, zitiert nach juris, dort Rdz. 38).(Rn.11).

    Zugleich hat der Bundesgerichtshof (a.a.O. Rdz. 16) unter Klarstellung seiner Ausführungen in einer früheren Entscheidung (Urteil vom 10.03.1977 zu VII ZR 77/76) darauf hingewiesen, dass der Unternehmer eine Bauwerkssicherung für seinen Werklohn jeweils nur in der Höhe erhalten sollte, in der seine bereits geleistete Arbeit dem Wert der vereinbarten Vergütung entspricht (vgl. auch OLG Düsseldorf, Urteil vom 30.11.2006 a.a.O. Rdz. 51; vgl. auch Schwenker, Anmerkung zum Urteil des OLG Celle vom 06.02.2020 zu 14 U 160/19, NJW 2020, 1077).

  • BGH, 24.02.2005 - VII ZR 225/03

    Rechte des Auftragnehmers bei endgültiger Erfüllungsverweigerung des

    Auszug aus KG, 05.01.2021 - 27 W 1054/20
    Aber auch ein Anspruch aus §§ 280, 249 BGB scheidet aus, weil § 650f Abs. 5 S. 2 BGB die Rechtsfolgen der Nichterbringung der begehrten Handwerkersicherung abschließend (vgl. Dazu BGH, Urteil vom 24.02.2005 zu VII ZR 225/03, zitiert nach juris, dort Rdz. 16) dahingehend geregelt sind, dass der Unternehmer seinen Anspruch auf die - volle-vereinbarte Vergütung abzüglich ersparter Aufwendungen und anderweitiger Nutzung der Arbeitskraft behält.
  • OLG Stuttgart, 25.01.2005 - 6 U 175/04

    Einstweiliges Verfügungsverfahren des Bauunternehmers wegen einer Vormerkung auf

    Auszug aus KG, 05.01.2021 - 27 W 1054/20
    Unter Berücksichtigung der Ausführungen des Bundesgerichtshofs (Urteil vom 30.03.2000 a.a.O.) wonach der Unternehmer gemäß § 650e S. 2 BGB Sicherung für seinen Werklohn nur in der Höhe erhalten sollte, in der die geleistete Arbeit dem Wert der vereinbarten Vergütung entspricht, ist die mangelhafte Leistung hinsichtlich der zu sichernden Werklohnforderung als nicht vollwertige Leistung angesehen und einer Teilleistung gleichgestellt, weshalb hinsichtlich der Mängel, zumal in Teilen unstreitig, ein Abzug für den Minderwert zu erfolgen hat (BGH a.a.O.; OLG Stuttgart, Urteil vom 25.01.2005 zu 6 U 175/04, zitiert nach juris, dort Rdz. 23/24), zumal auch die Frage der Nachbesserungsfähigkeit einzelner Mängel keine Rolle mehr spielt, nachdem das Vertragsverhältnis zwischen den Parteien durch die Kündigung beendet worden ist.
  • OLG Hamm, 20.08.1975 - 17 W 21/75
    Auszug aus KG, 05.01.2021 - 27 W 1054/20
    Notwendig wäre ein Verzug mit der Verpflichtung zur Einräumung einer Bauhandwerkersicherungshypothek gemäß § 650e BGB (Sacher in Kniffka/Koeble/Jurgeleit/Sacher, Kompendium des Baurechts, 5. Auflage 2020, 12. Teil: Die einstweilige Verfügung auf Eintragung einer Vormerkung, Rdnr. 40 und Fn. 108 unter Hinweis auf OLG Hamm, Beschluss vom 20.08.1975 zu 17 W 21/75, zitiert nach juris, Orientierungssatz 3).
  • OLG Dresden, 01.03.2006 - 12 U 2379/04

    Generalübernehmer ist durch § 648a geschützt!

    Auszug aus KG, 05.01.2021 - 27 W 1054/20
    Unabhängig davon hätte es im Falle eines überhöhten Sicherungsverlangens aber auch der Antragsgegnerin oblegen, eine Sicherheit zumindest in angemessener Höhe anzubieten (BGH, Urteil vom 9.11.2000 zu VII ZR 82/99, zitiert nach juris, dort Rdz. 43 m.w.N.; OLG Dresden, Urteil vom 1.3.2006 zu 12 U 2379/04, zitiert nach juris, dort Rdz. 34).
  • BGH, 31.03.2005 - VII ZR 346/03

    Angemessenheit der Frist zur Sicherheitsleistung

    Auszug aus KG, 05.01.2021 - 27 W 1054/20
    Dabei ist zu berücksichtigen, dass der Besteller dafür u.U. Verhandlungen mit einem oder mehreren baufinanzierenden Kreditinstituten führen muss (BGH, Urteil vom 31.03.2005 zu VII ZR 346/03, zitiert nach juris, dort Rdz. 13).
  • OLG Koblenz, 02.03.2005 - 6 W 124/05

    Architektenvertrag: Voraussetzungen für die Einräumung einer Sicherungshypothek

  • OLG Celle, 24.11.1995 - 4 U 218/94

    Anspruch auf Eintragung einer Vormerkung zur Sicherung des Anspruchs auf

  • BGH, 05.12.1968 - VII ZR 127/66

    Rechte des Architekten bei vorzeitiger unberechtigter Kündigung des Vertrages

  • OLG Düsseldorf, 03.09.2019 - 24 U 28/18

    Eintrittspflicht der privaten Krankheitskostenversicherung für die Kosten einer

  • BGH, 09.11.2000 - VII ZR 82/99

    Absicherung des Vergütungsanspruchs

  • OLG Düsseldorf, 03.09.1999 - 12 U 118/99

    Bauhandwerkersicherungshypothek für Architektenplanung bei Verkauf des

  • OLG Hamburg, 18.03.2009 - 14 W 24/09

    Eintragung einer Bauhandwerkersicherungshypothek: Voraussetzungen des Anspruchs

  • OLG Düsseldorf, 14.08.2003 - 5 W 17/03

    Voraussetzungen der Einräumung einer Sicherungshypothek

  • OLG Stuttgart, 21.12.2021 - 10 U 149/21

    Anbau einer Balkon- und Treppenanlage an ein Wohngebäude als erhebliche

    Die Beklagte beruft sich ohne Erfolg auf einen Beschluss des KG Berlin vom 5. Januar 2021 (- 27 W 1054/20 -, juris).

    Bei dem Beschluss des KG Berlin vom 5. Januar 2021 (- 27 W 1054/20 -, juris), auf den sich die Beklagte beruft, handelt es sich um einen Sachverhalt, der mit dem hierzu zu beurteilenden nicht vergleichbar ist.

  • KG, 14.02.2023 - 21 W 28/22

    Anspruch eines Architekten auf Einräumung einer Sicherungshypothek für seinen

    Der Anspruch eines Architekten auf Einräumung einer Sicherungshypothek für seinen Honoraranspruch (§§ 650e, 650q Abs. 1 BGB) setzt nicht voraus, dass auf dem Baugrundstück mit Bauarbeiten begonnen worden ist oder die Umsetzung der Planung dort zu einer Wertsteigerung geführt hat (Anschluss an KG, Beschluss vom 5. Januar 2021 - 27 W 1054/20; entgegen OLG Celle, Urteil vom 6. Februar 2020 - 14 U 160/19).(Rn.5) (Rn.23).

    Insoweit hat der 27. Zivilsenat des Kammergerichts in der Entscheidung vom 05. Januar 2021 (KG, Beschluss vom 5. Januar 2021 - 27 W 1054/20) überzeugend ausgeführt:.

  • KG, 14.02.2023 - 21 U 28/22
    Der Anspruch eines Architekten auf Einräumung einer Sicherungshypothek für seinen Honoraranspruch (§§ 650e, 650q Abs. 1 BGB) setzt nicht voraus, dass auf dem Baugrundstück mit Bauarbeiten begonnen worden ist oder die Umsetzung der Planung dort zu einer Wertsteigerung geführt hat (Anschluss an KG, Beschluss vom 5. Januar 2021 - 27 W 1054/20; entgegen OLG Celle, Urteil vom 6. Februar 2020 - 14 U 160/19).(Rn.5) (Rn.23).

    Insoweit hat der 27. Zivilsenat des Kammergerichts in der Entscheidung vom 05. Januar 2021 (KG, Beschluss vom 5. Januar 2021 - 27 W 1054/20) überzeugend ausgeführt:.

  • KG, 02.06.2023 - 7 U 127/21

    Missbrauchsverbot bei einer Rüge des Missbrauchs einer Vollmacht

    Demgemäß muss der Unternehmer für einen Anspruch gemäß § 648 BGB a.F. auf Eintragung einer Bauhandwerkersicherungshypothek den der geleisteten Arbeit entsprechenden Teil der Vergütung darlegen und beweisen (Senat, Urteil vom 24. Juli 2018 - 7 U 134/17 - juris Rn. 12 ff.; KG, Beschluss vom 5. Januar 2021 - 27 W 1054/20 - juris Rn. 32).
  • OLG Hamburg, 23.05.2023 - 4 U 124/22

    Befristete Bürgschaft ist keine geeignete Bauhandwerkersicherheit!

    Eine Frist von einer Woche kann bei professionellen Auftraggebern auch bei einem Großauftrag ausreichend sein (OLG Dresden, Urteil vom 1. März 2006, Az: 12 U 2379/04; KG Berlin, Urteil vom 5. Januar 2021, Az: 27 W 1054/20, Rn. 27).
  • LG Berlin, 06.07.2023 - 19 O 101/23

    Anspruch auf Eintragung einer Bauhandwerkersicherungshypothek darf nicht

    Den Streitwert hat das Gericht gemäß § 53 Abs. 1 Nr. 1 GKG in Verbindung mit § 3 ZPO mit einem Drittel der dem Sicherungsverlangen zugrunde liegenden Werklohnforderung (nach § 40 GKG ist insoweit der ursprünglich begehrte Betrag von 337.381,60 Euro maßgeblich) festgesetzt, also mit 112.460,53 Euro (vgl. KG, Beschluss vom 05.01.2021 - 27 W 1054/20; Herget in Zöller, ZPO, 34. Auflage 2022, § 3 Rn. 16.33; Werner/Pastor, Der Bauprozess, 17. Auflage 2020, Rn. 272).
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