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   KG, 05.02.2004 - 22 U 95/03   

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https://dejure.org/2004,10878
KG, 05.02.2004 - 22 U 95/03 (https://dejure.org/2004,10878)
KG, Entscheidung vom 05.02.2004 - 22 U 95/03 (https://dejure.org/2004,10878)
KG, Entscheidung vom 05. Februar 2004 - 22 U 95/03 (https://dejure.org/2004,10878)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • openjur.de
  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Mithaftung des Halters eines Einsatzfahrzeugs bei einem Verkahrsunfall; Schadensersatz aus einem Verkehrsunfall; Haftungsverteilung bei Beteiligung mehrerer Fahrzeuge; Beweislast hinsichtlich des Vorliegens eines unabwendbaren Ereignisses; Heranziehung von früheren ...

  • Judicialis

    StVO § 27; ; StVO § 35; ; StVO § 38

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Haftungsverteilung bei Unfall eines Einsatzfahrzeugs während Fahrt unter Sonderrechten

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (3)

  • KG, 13.03.2003 - 12 U 257/01

    Haftungsverteilung bei Verkehrsunfall: Kreuzungskollision zwischen einem bei

    Auszug aus KG, 05.02.2004 - 22 U 95/03
    Es entspricht der wohl herrschenden Rechtsprechung (vgl. umfangreiche Nachweise bei: Hentschel, Straßenverkehrsrecht, 37. Aufl., § 35 StVO, Rn. 8), auch der des Kammergerichts (Urteile vom 6. Januar 2003, Az.: 12 U 138/01 und vom 13. März 2003, Az.: 12 U 257/01), dass das durch Martinshorn und Blaulicht ausgelöste Wegerecht eines Einsatzfahrzeuges nicht bedeutet, dass dessen Fahrer "blindlings" oder "auf gut Glück" in eine Kreuzung einfahren darf.

    Bei der Abwägung der beiderseitigen Verursachungs- und Verschuldensanteile kommt der Geschwindigkeit des Einsatzfahrzeuges dabei eine entscheidende Bedeutung bei (Kammergericht, Urt. vom 13. März 2003, Az.: 12 U 257/01).

    Bereits bei einer Kollisionsgeschwindigkeit des Einsatzfahrzeuges von 40 km/h kommt eine Haftung des Halters des Einsatzfahrzeuges zu 3/4 in Betracht (vgl. Kammergericht, Urt. vom 13. März 2003 Az.: 12 U 257/01).

  • OLG Karlsruhe, 08.11.1990 - 1 U 185/90

    Haftungsverteilung bei Kollision eines an sich vorfahrtberechtigten Fahrzeugs mit

    Auszug aus KG, 05.02.2004 - 22 U 95/03
    Da die einzelnen Fahrer der Einsatzfahrzeuge ohnehin nicht "blindlings" dem Führungsfahrzeug folgen und sich nicht die Vorfahrt erzwingen dürfen (OLG Karlsruhe, VRS 80, 190 ff.), kann sich der Fahrer eines dem Führungsfahrzeug nachfolgenden Einsatzfahrzeuges erst recht nicht auf ein Vorrecht des gesamten Verbandes berufen, wenn schon jenes unter Missachtung der erforderlichen Sorgfalt in die Kreuzung eingefahren ist, es dabei aber nicht zum Unfall zwischen dem Führungsfahrzeug und Teilnehmern des Querverkehrs gekommen ist.
  • KG, 06.01.2003 - 12 U 138/01

    Kfz-Unfall: Anforderung an die Inanspruchnahme von Sonderrechten durch ein

    Auszug aus KG, 05.02.2004 - 22 U 95/03
    Es entspricht der wohl herrschenden Rechtsprechung (vgl. umfangreiche Nachweise bei: Hentschel, Straßenverkehrsrecht, 37. Aufl., § 35 StVO, Rn. 8), auch der des Kammergerichts (Urteile vom 6. Januar 2003, Az.: 12 U 138/01 und vom 13. März 2003, Az.: 12 U 257/01), dass das durch Martinshorn und Blaulicht ausgelöste Wegerecht eines Einsatzfahrzeuges nicht bedeutet, dass dessen Fahrer "blindlings" oder "auf gut Glück" in eine Kreuzung einfahren darf.
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