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   KG, 05.02.2018 - (5) 161 HEs 2/18 (3/18)   

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KG, 05.02.2018 - (5) 161 HEs 2/18 (3/18) (https://dejure.org/2018,56682)
KG, Entscheidung vom 05.02.2018 - (5) 161 HEs 2/18 (3/18) (https://dejure.org/2018,56682)
KG, Entscheidung vom 05. Februar 2018 - (5) 161 HEs 2/18 (3/18) (https://dejure.org/2018,56682)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • openjur.de
  • Entscheidungsdatenbank Berlin

    § 121 Abs 1 StPO, § 126a Abs 2 S 2 StPO, § 21 StGB, § 63 S 1 StGB, § 244 Abs 1 Nr 3 StGB
    Unterbringung bei zu erwartenden Wohnungseinbrüchen, Beschleunigungsgrundsatz

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
  • rechtsportal.de

    Berechnung der Frist für die Unterbringungsprüfung gem. § 126a Abs. 2 S. 2 StPO bei Vollzug der einstweiligen Unterbringung im Anschluss an den Vollzug von Untersuchungshaft

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Verfahrensgang

  • AG Berlin-Tiergarten - 232 Js 4524/17
  • LG Berlin - 512 KLs 24/17
  • KG, 05.02.2018 - (5) 161 HEs 2/18 (3/18)
 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (8)

  • KG, 24.04.2015 - 4 Ws 34/15

    Besetzung bei Haftentscheidungen während laufender Hauptverhandlung

    Auszug aus KG, 05.02.2018 - 161 HEs 2/18
    Die Hauptverhandlung soll in konzentrierter Form mit durchschnittlich mehr als einem voll auszuschöpfenden Hauptverhandlungstag pro Woche (vgl. nur KG, Beschluss vom 24. April 2015 - 4 Ws 34/15 - juris Rdn. 36 m.w.N.) durchgeführt werden, wobei der Abschluss bereits für den 1. März 2018 geplant ist.
  • BVerfG, 11.06.2008 - 2 BvR 806/08

    Freiheit der Person und Untersuchungshaft bei Vorliegen einer noch nicht

    Auszug aus KG, 05.02.2018 - 161 HEs 2/18
    Mit dem in Aussicht genommenen Beginn der Hauptverhandlung am 20. Februar 2018 wird selbst die in Haftsachen grundsätzlich einzuhaltende Frist von drei Monaten nach Eröffnung des Hauptverfahrens (vgl. BVerfG StV 2008, 421 m.w.N.) - wobei der Zeitpunkt der Eröffnungsreife maßgebend ist (vgl. KG, Beschluss vom 22. Juli 2014 - [4] 141 HEs 56/14 [14/14] -) - eingehalten.
  • KG, 21.12.2017 - 121 HEs 48/17

    Subsidiaritätsprinzip bei Maßregelanordnung

    Auszug aus KG, 05.02.2018 - 161 HEs 2/18
    Der modifizierte Prüfungsmaßstab der besonderen Haftprüfung im Rahmen der einstweiligen Unterbringung führt dazu, dass die besonderen Haftvoraussetzungen des § 121 Abs. 1 StPO nicht zu prüfen sind; vielmehr ist der Beschleunigungsgrundsatz auf der Stufe der Verhältnismäßigkeitsprüfung - bei der insoweit eröffneten Abwägung zwischen den Belangen des Freiheitsgrundrechts einerseits und dem Interesse der Allgemeinheit an dem Schutz vor gefährlichen Straftätern andererseits - zu beachten (vgl. Senat, Beschluss vom 21. Dezember 2017 - [5] 121 HEs 48/17 [34/17] - Böhm/Werner in Münchener Kommentar, StPO, § 126a Rdn. 46 m.w.N.).
  • BGH, 09.10.2001 - 5 StR 360/01

    Sicherungsverwahrung; Vorsatz (Feststellung aus dem äußeren Tatablauf);

    Auszug aus KG, 05.02.2018 - 161 HEs 2/18
    Bei Wohnungseinbruchdiebstählen, wie sie der Angeklagte begangen oder zu begehen versucht haben soll, ist in der Regel davon auszugehen, dass die Opfer (zumindest) seelisch oder körperlich erheblich gefährdet werden (vgl. BT-Drucks. 18/7244, S. 21 [unter Verweis auf BGH, Urteil vom 9. Oktober 2001 - 5 StR 360/01 - juris Rdn. 10] und S. 42).
  • OLG Celle, 23.08.2007 - 31 HEs 14/07

    Voraussetzungen einer einstweiligen Unterbringung in einem psychiatrischen

    Auszug aus KG, 05.02.2018 - 161 HEs 2/18
    Danach ist hier ein anderer Prüfungsmaßstab anzulegen als bei der Sechsmonatshaftprüfung, die eine besondere Ausprägung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes in zeitlicher Hinsicht darstellt und es insoweit nicht zulässt, die (in der zur Last gelegten Straftat zutage getretene) Gefährlichkeit des Betroffenen als maßgebliches Kriterium für die Fortdauer der Untersuchungshaft zu berücksichtigen (BT-Drucks. 16/1110 S. 18; std. Rspr., vgl. nur OLG Celle StraFo 2007, 372 - juris Rdn. 8 f.; KG, Beschluss vom 12. April 2016 - [4] 141 HEs 22/16 [11/16] - m.w.N.).
  • OLG Hamm, 06.09.2007 - 3 Ws 521/07

    Fristberechnung; Untersuchungshaft; Einstweilige Unterbringung; Zusammenrechnung

    Auszug aus KG, 05.02.2018 - 161 HEs 2/18
    Schließt sich - wie hier - der Vollzug einer einstweiligen Unterbringung an den Vollzug von Untersuchungshaft an, so sind die jeweiligen Vollzugszeiten bei der Berechnung der Sechsmonatsfrist des § 121 Abs. 1 StPO zu addieren (vgl. OLG Hamm, Beschluss vom 6. September 2007 - 3 OBL 92/07, 3 Ws 521/07 - juris Rdn. 10; KG, Beschluss vom 30. Mai 2016 - [4] 141 HEs 39/16 [17/16] - m.w.N.).
  • BGH, 21.12.2016 - 1 StR 594/16

    Anordnung der Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus

    Auszug aus KG, 05.02.2018 - 161 HEs 2/18
    Insoweit wird im Rahmen der Hauptverhandlung der - hier nicht abschließend zu klärenden - Frage nachzugehen sein, ob der erforderliche symptomatische Zusammenhang zwischen der psychotischen Störung und den Anlasstaten (dazu vgl. BGH, Beschluss vom 21. Dezember 2016 - 1 StR 594/16 - juris Rdn. 8; Beschluss vom 10. November 2015 - 1 StR 265/15 - juris Rdn. 7; Schöch in Leipziger Kommentar, StGB 12. Aufl., § 63 Rdn. 69) gleichwohl angenommen werden kann.
  • BGH, 10.11.2015 - 1 StR 265/15

    Anordnung der Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus

    Auszug aus KG, 05.02.2018 - 161 HEs 2/18
    Insoweit wird im Rahmen der Hauptverhandlung der - hier nicht abschließend zu klärenden - Frage nachzugehen sein, ob der erforderliche symptomatische Zusammenhang zwischen der psychotischen Störung und den Anlasstaten (dazu vgl. BGH, Beschluss vom 21. Dezember 2016 - 1 StR 594/16 - juris Rdn. 8; Beschluss vom 10. November 2015 - 1 StR 265/15 - juris Rdn. 7; Schöch in Leipziger Kommentar, StGB 12. Aufl., § 63 Rdn. 69) gleichwohl angenommen werden kann.
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