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   KG, 05.05.2020 - 1 W 165/19   

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https://dejure.org/2020,10974
KG, 05.05.2020 - 1 W 165/19 (https://dejure.org/2020,10974)
KG, Entscheidung vom 05.05.2020 - 1 W 165/19 (https://dejure.org/2020,10974)
KG, Entscheidung vom 05. Mai 2020 - 1 W 165/19 (https://dejure.org/2020,10974)
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Volltextveröffentlichungen (4)

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer (Kurzinformation)

    Notwendigkeit der eigenständigen Prüfung der Anknüpfungsalternativen bei Vaterschaftszuweisung

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • FamRZ 2020, 1478
 
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Wird zitiert von ... (7)Neu Zitiert selbst (9)

  • BGH, 19.07.2017 - XII ZB 72/16

    Vaterschaft: Anerkennung bei gesetzlicher Vaterschaft nach ausländischem Recht;

    Auszug aus KG, 05.05.2020 - 1 W 165/19
    Der Senat versteht die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (NJW 2017, 2911 Rn. 19 ff.; 2017, 3447 Rn. 13 ff.; 2018, 2641 Rn. 10 ff.) dahin, dass, wenn zum Zeitpunkt der Geburt des Kindes (§ 1 BGB) nur eines der gemäß Art. 19 Abs. 1 EGBGB in Betracht kommenden Statuten einen Vater zuordnet, dieses Recht die Abstammung bestimmt, weil die Vater-Kind-Zuordnung der rechtlichen Vaterlosigkeit vorzuziehen ist (BGH, NJW 2016, 3171 Rn. 15).

    Eintragungen in das deutsche Personenstandsregister haben (abgesehen von der Heilung nach § 1598 Abs. 2 BGB) keine rechtserzeugende Wirkung, sondern lediglich Beweisfunktion (vgl. BGH, NJW 2017, 2911 Rn. 21; Senat, a.a.O.).

  • OLG Köln, 01.04.2019 - 21 Wx 2/18

    Aussetzung des Beschwerdeverfahrens betreffend die Berichtigung eines

    Auszug aus KG, 05.05.2020 - 1 W 165/19
    Ist eine rechtliche Vater-Kind-Zuordnung durch die Beurkundung der für die Anerkennung der Vaterschaft erforderlichen Erklärungen begründet, kommt nach § 1597a Abs. 2 S. 1 BGB eine Aussetzung des standesamtlichen Verfahrens über die Beurkundung im Geburtenregister nicht in Betracht (entgegen OLG Köln, FamRZ 2019, 897).

    Ist die Beurkundung - wie hier - nicht ausgesetzt, sondern vorgenommen worden, ist nicht etwa das Verfahren über die Beurkundung im Geburtenregister (§ 21 PStG) oder ein hierauf bezogenes Berichtigungsverfahren (§ 48 PStG) auszusetzen (so aber OLG Köln, FamRZ 2019, 897, 899).

  • BGH, 27.03.2013 - XII ZB 71/12

    Scheidungsakzessorischer Statuswechsel: Form der Zustimmungserklärung des

    Auszug aus KG, 05.05.2020 - 1 W 165/19
    Die Prinzipien der Statusklarheit und Statussicherheit, die das inländische Sachrecht beherrschen (vgl. BGH, FamRZ 2013, 944 Rn. 16), sind auch bei der Anwendung der Kollisionsnorm zu berücksichtigen.

    Die Zustimmung des geschiedenen Ehemanns ist an keine Frist gebunden (BGH, FamRZ 2013, 944 Rn. 18 ff.).

  • BGH, 20.06.2018 - XII ZB 369/17

    Anfechtung der Vaterschaft nach dem Recht des Staates mit dem gewöhnlichen

    Auszug aus KG, 05.05.2020 - 1 W 165/19
    Der Senat versteht die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (NJW 2017, 2911 Rn. 19 ff.; 2017, 3447 Rn. 13 ff.; 2018, 2641 Rn. 10 ff.) dahin, dass, wenn zum Zeitpunkt der Geburt des Kindes (§ 1 BGB) nur eines der gemäß Art. 19 Abs. 1 EGBGB in Betracht kommenden Statuten einen Vater zuordnet, dieses Recht die Abstammung bestimmt, weil die Vater-Kind-Zuordnung der rechtlichen Vaterlosigkeit vorzuziehen ist (BGH, NJW 2016, 3171 Rn. 15).

    Die von Art. 20 S. 2 EGBGB eröffnete Anfechtungsmöglichkeit umfasst auch den sog. scheidungsakzessorischen Statuswechsel (qualifizierte Vaterschaftsanerkennung) nach § 1599 Abs. 2 BGB (BGH, NJW 2018, 2641 Rn. 19 ff.).

  • BGH, 03.08.2016 - XII ZB 110/16

    Familiensache: Abstammungsstatut eines Kindes nach den verschiedenen

    Auszug aus KG, 05.05.2020 - 1 W 165/19
    Der Senat versteht die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (NJW 2017, 2911 Rn. 19 ff.; 2017, 3447 Rn. 13 ff.; 2018, 2641 Rn. 10 ff.) dahin, dass, wenn zum Zeitpunkt der Geburt des Kindes (§ 1 BGB) nur eines der gemäß Art. 19 Abs. 1 EGBGB in Betracht kommenden Statuten einen Vater zuordnet, dieses Recht die Abstammung bestimmt, weil die Vater-Kind-Zuordnung der rechtlichen Vaterlosigkeit vorzuziehen ist (BGH, NJW 2016, 3171 Rn. 15).

    Zur Auflösung des Konflikts zwischen widersprüchlichen Vaterschaftszuweisungen im Zeitpunkt der Geburt werden zahlreiche Lösungsansätze vertreten (vgl. dazu BGH, NJW 2016, 3171 Rn. 9 ff.; Palandt/Thorn, a.a.O., Art. 19 EGBGB Rn. 6).

  • BGH, 13.09.2017 - XII ZB 403/16

    Beseitigung der rechtlichen Vaterschaft aufgrund Anwendung deutschen Rechts

    Auszug aus KG, 05.05.2020 - 1 W 165/19
    Der Senat versteht die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (NJW 2017, 2911 Rn. 19 ff.; 2017, 3447 Rn. 13 ff.; 2018, 2641 Rn. 10 ff.) dahin, dass, wenn zum Zeitpunkt der Geburt des Kindes (§ 1 BGB) nur eines der gemäß Art. 19 Abs. 1 EGBGB in Betracht kommenden Statuten einen Vater zuordnet, dieses Recht die Abstammung bestimmt, weil die Vater-Kind-Zuordnung der rechtlichen Vaterlosigkeit vorzuziehen ist (BGH, NJW 2016, 3171 Rn. 15).
  • KG, 29.11.2016 - 1 W 7/16

    Mehrere mögliche Abstammungsstatute mit unterschiedlichen Ergebnissen: Bedeutung

    Auszug aus KG, 05.05.2020 - 1 W 165/19
    Zunächst ist - isoliert (Senat, FamRZ 2017, 814, 815; MünchKomm/Helms, a.a.O.) - zu ermitteln, zu welchem Ergebnis die gemäß Art. 19 Abs. 1 EGBGB anwendbaren Rechtsordnungen nach der Sachlage im Zeitpunkt der Geburt führen.
  • BayObLG, 02.03.2000 - 1Z BR 29/99

    Zur Anwendung des § 16 BeurkG auf eine Erbschaftsausschlagung

    Auszug aus KG, 05.05.2020 - 1 W 165/19
    Die Mussvorschriften des § 16 Abs. 2 und 3 BeurkG greifen nicht, wenn der Notar - wie hier - keine Feststellung gemäß § 16 Abs. 1 BeurkG getroffen hat (BayObLG, NJW-RR 2000, 1175, 1176; Armbrüster/Preuß, BeurkG und DONot, 7. Aufl., § 16 BeurkG Rn. 4 f.).
  • BGH, 24.08.2016 - XII ZB 351/15

    Keine Feststellung der Vaterschaft des deutschen Samenspenders für in Kalifornien

    Auszug aus KG, 05.05.2020 - 1 W 165/19
    Eine - wie § 1592 Nr. 1 BGB vorrangige (vgl. BGH NJW 2016, 3174 Rn. 28) - Vaterschaft kraft nachwirkender Ehe kennt das deutsche Sachrecht nicht.
  • OLG Hamm, 20.01.2021 - 15 W 68/20

    Berichtigung eines Geburtsregistereintrags; Vorlage eines Reisepasses als Mittel

    Ist die Beurkundung - wie hier - nicht ausgesetzt, sondern vorgenommen worden, ist nicht etwa das Verfahren über die Beurkundung im Geburtenregister (§ 21 PStG) oder ein hierauf bezogenes Berichtigungsverfahren (§ 48 PStG) auszusetzen (KG FamRZ 2020, 1478; aA. aber OLG Köln, FamRZ 2019).

    Ist eine Abstammung durch die wirksame Abgabe der hierfür erforderlichen Erklärungen begründet, hat der Geburtseintrag diese materielle Rechtslage abzubilden (KG FamRZ 2020, 1478).

  • KG, 19.04.2023 - 4 ORs 9/23

    Strafbarkeit des Erschleichen eines Aufenthaltstitels durch eine

    Die hier verfahrensgegenständliche notarielle Urkunde erbringt demnach lediglich Beweis dafür, dass Erklärungen zur Anerkennung der Vaterschaft und zur Ausübung der elterlichen Sorge abgegeben wurden, nicht jedoch dafür, dass diese Erklärungen auch inhaltlich der Wahrheit entsprechen (vgl. Zieschang in Leipziger Kommentar, StGB 12. Aufl., § 271 Rn. 73; KG, Beschluss vom 5. Mai 2020 - 1 W 165/19 -, juris Rn. 13).
  • KG, 17.11.2020 - 1 W 1037/20
    Das Prioritätsprinzip greift unabhängig von einer biologischen oder sozialen Vaterschaft; eine rechtliche Vater-Kind-Zuordnung nach den konkreten Umständen des Einzelfalls widerspräche dem Erfordernis der Rechtssicherheit und Rechtsklarheit in Statusfragen (Senat, a.a.O.; FamRZ 2020, 1478, 1480).
  • OLG Celle, 16.02.2022 - 21 W 5/21

    Berichtigung eines Geburtseintrags; Anerkennung einer Vaterschaft; Aussetzung

    Das materiell-rechtliche Wirksamkeitshindernis erfasst bis zum Abschluss des Verfahrens durch die zuständige Verwaltungsbehörde nach § 85a AufenthG jede anderweitig abgegebene Anerkennungserklärung (vgl. OVG Lüneburg FamRZ 2020, 510; KG FamRZ 2020, 1478; MünchKommBGB/Wellenhofer a.a.O., § 1597a Rn. 30; NK-BGB/Gutzeit, 4. Aufl, § 1597a Rn. 19; FamR-Komm/Schwonberg, a.a.O., § 1597a Rn. 7).
  • OLG Brandenburg, 18.01.2021 - 7 W 117/21

    Beschwerde gegen die Ablehnung eines Antrags auf Eintragung in ein

    Es spreche nichts dafür, der aus einer Ehe abgeleiteten Vaterschaftszuordnung auch dann Vorrang zuzusprechen, wenn diese Zuordnung sich allein aus dem Heimatrecht eines Beteiligten ergebe, dem deutschen Sachrecht aber fremd sei (KG, FamRZ 2020, 1478, 1480).

    Diese materielle Entscheidung ist darauf ausgerichtet, durch abstrakte Regeln die für das Kindeswohl wesentlichen Bedingungen zu verwirklichen: Dazu gehören neben der Abstammungsrichtigkeit und der Abstammungsklarheit vor allem die Abstammungssicherheit; maßgeblich sind deshalb neben biologisch-naturwissenschaftlichen Zusammenhängen auch voluntative sowie soziale Komponenten (BeckOK-BGB- Heiderhoff, Art. 19 EGBGB Rdnr. 27; ebenso i. Erg.: KG, FamRZ 2020, 1478, 1480).

  • OLG Brandenburg, 21.06.2023 - 7 W 38/22

    Eintragung des Vater in das Geburtenregister; Rechtsfolgen der Abgabe einer

    Es spreche nichts dafür, der aus einer Ehe abgeleiteten Vaterschaftszuordnung auch dann Vorrang zuzusprechen, wenn diese Zuordnung sich allein aus dem Heimatrecht eines Beteiligten ergebe, dem deutschen Sachrecht aber fremd sei (KG, FamRZ 2020, 1478, 1480).

    Diese materielle Entscheidung ist darauf ausgerichtet, durch abstrakte Regeln die für das Kindeswohl wesentlichen Bedingungen zu verwirklichen: Dazu gehören neben der Abstammungsrichtigkeit und der Abstammungsklarheit vor allem die Abstammungssicherheit; maßgeblich sind deshalb neben biologisch-naturwissenschaftlichen Zusammenhängen auch voluntative sowie soziale Komponenten (BeckOK- BGB -Heiderhoff, Art. 19 EGBGB Rdnr. 27; ebenso i. Erg.: KG, FamRZ 2020, 1478, 1480).

  • KG, 19.04.2023 - 9 ORs 9/23

    Vaterschaftsanerkennung durch nicht leiblichen Vater; Rechtmäßigkeit der

    Die hier verfahrensgegenständliche notarielle Urkunde erbringt demnach lediglich Beweis dafür, dass Erklärungen zur Anerkennung der Vaterschaft und zur Ausübung der elterlichen Sorge abgegeben wurden, nicht jedoch dafür, dass diese Erklärungen auch inhaltlich der Wahrheit entsprechen (vgl. Zieschang in Leipziger Kommentar, StGB 12. Aufl., § 271 Rn. 73; KG, Beschluss vom 5. Mai 2020 - 1 W 165/19 -, juris Rn. 13).
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