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   KG, 05.07.1994 - 5 Ws 259/94   

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KG, 05.07.1994 - 5 Ws 259/94 (https://dejure.org/1994,5009)
KG, Entscheidung vom 05.07.1994 - 5 Ws 259/94 (https://dejure.org/1994,5009)
KG, Entscheidung vom 05. Juli 1994 - 5 Ws 259/94 (https://dejure.org/1994,5009)
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Volltextveröffentlichungen (2)

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei) (Leitsatz)

    Sicherungsverfahren; Nebenklage; Zulässigkeit; Strafverfahren; Nebenkläger

Papierfundstellen

  • JR 1995, 127
 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (3)

  • BGH, 22.05.1991 - 2 StR 453/90

    Ausbleiben des Angeklagten in der Fortsetzungsverhandlung bei selbst

    Auszug aus KG, 05.07.1994 - 5 Ws 259/94
    Die gegenteilige Ansicht folgt der früheren Auffassung (vgl. BGH bei Kusch NStZ 1992, 27, 30; Gössel in Löwe/Rosenberg, vor § 414 StPO Rdn. 6; Paulus in KMR, vor § 413 StPO Rdn. 9) oder hält die Nebenklage mit dem Sicherungsverfahren für unvereinbar, weil das Sicherungsverfahren lediglich die Festsetzung von Rechtsfolgen bezwecke und deshalb, wie sich aus § 400 Abs. 1 StPO ergebe, kein rechtliches Bedürfnis für eine Beteiligung als Nebenkläger anzuerkennen sei (vgl. Kleinknecht/Meyer-Goßner, vor § 395 StPO Rdn. 5).
  • BGH, 10.09.1974 - 1 StR 402/74

    Vorliegen einer öffentlichen Klage als Voraussetzung für die Zulässigkeit einer

    Auszug aus KG, 05.07.1994 - 5 Ws 259/94
    Nach früherem Rechtszustand, als die Nebenklage noch Bezüge zur Privatklage aufwies (§§ 395 Abs. 1 Satz 1, 374 StPO a. F.) und der Nebenkläger mit Rechten der Staatsanwaltschaft ausgestattet war (§ 397 Abs. 1, 385 StPO a. F.), wurde die Zulässigkeit der Nebenklage im Sicherungsverfahren mit der Begründung verneint, daß die Nebenklage ihrem Wesen nach auf die Bestrafung des Täters abziele, für die im Sicherungsverfahren kein Raum sei (vgl. BGH NJW 1974, 2244).
  • OLG Köln, 22.10.1993 - 2 Ws 490/93

    Nebenklage; Opferschutzgesetzes; Sicherungsverfahren; Zulässigkeit

    Auszug aus KG, 05.07.1994 - 5 Ws 259/94
    Deshalb mehren sich die Stimmen, die es nach Wortlaut und Sinn des § 414 Abs. 1 StPO für geboten halten, die Nebenklage auch im Sicherungsverfahren zuzulassen (vgl. OLG Köln MDR 1994, 194 ; LG Essen NStZ 1991, 98 mit Anm. Weigend; Fischer in KK- StPO , 3. Aufl., § 414 Rdn. 4; Gruhl NJW 1991, 875).
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