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   KG, 05.07.2018 - 10 U 4/18   

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https://dejure.org/2018,58181
KG, 05.07.2018 - 10 U 4/18 (https://dejure.org/2018,58181)
KG, Entscheidung vom 05.07.2018 - 10 U 4/18 (https://dejure.org/2018,58181)
KG, Entscheidung vom 05. Juli 2018 - 10 U 4/18 (https://dejure.org/2018,58181)
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (44)

  • BVerfG, 10.06.2009 - 1 BvR 1107/09

    Individualisierende Medienberichterstattung auch bei Sexualstraftaten

    Auszug aus KG, 05.07.2018 - 10 U 4/18
    Die Intimsphäre kennzeichnet den Kernbereich höchstpersönlicher privater Lebensgestaltung, der wegen seiner besonderen Nähe zur Menschenwürde absolut geschützt ist und einer Abwägung nach Maßgabe des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes nicht zugänglich ist (vgl. BGH, Urt. v. 25.10.2011 - VI ZR 332/09 - Pornodarsteller; BVerfGE 34, 238, 245; BVerfGE 80, 367, 373; BVerfG NJW 2004, 999; BVerfG AfP 2009, 365).

    Diesem Kernbereich gehören grundsätzlich Ausdrucksformen der Sexualität an (vgl. BVerfG GRUR 2007, 1085; BVerfG AfP 2009, 365).

    Die Berichterstattung darüber, die sich in der Mitteilung über solches Geschehen erschöpft, betrifft auch dann, wenn sie sich, wie hier, auf eine konkrete Person bezieht, nicht die absolut geschützte Freiheit, die eigenen Ausdrucksformen der Sexualität für sich zu behalten und sie in einem dem Zugriff anderer entzogenen Freiraum zu erleben (vgl. BVerfG AfP 2009, 365; BGH, Urt. v. 25.10.2011 - VI ZR 332/09).

    Wegen der Eigenart des Persönlichkeitsrechts als eines Rahmenrechts liegt seine Reichweite nicht absolut fest, sondern muss erst durch eine Abwägung der widerstreitenden grundrechtlich geschützten Belange bestimmt werden, bei der die besonderen Umstände des Einzelfalles sowie die betroffenen Grundrechte und Gewährleistungen der Europäischen Menschenrechtskonvention interpretationsleitend zu berücksichtigen sind (vgl. BGH ZUM 2004, 207; ZUM-RD 2008, 521 Rn. 13 und VersR 2008, 793 Rn. 12; VersR 2009, 555 Rn. 17; ZUM-RD 2010, 122 Rn. 16; Urt. vom 20.04.2010 - VI ZR 245/08, NJW 2010, 2728 Rn. 12; BVerfGE 114, 339, 348 m. w. N.; 120, 180, 200 f.; BVerfG ZUM 2010, 243 Rn. 17; ZUM-RD 2009, 565 Rn. 61).

    In der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts sind verschiedene Kriterien entwickelt worden, die Leitlinien für den konkreten Abwägungsvorgang vorgeben (vgl. BVerfG ZUM 2010, 243 Rn. 17; ZUM-RD 2009, 565 Rn. 61 f., jeweils m. w. N.).

    Dies kann insbesondere dann der Fall sein, wenn die Aussagen geeignet sind, eine erhebliche Breitenwirkung zu entfalten und eine besondere Stigmatisierung des Betroffenen nach sich zu ziehen, sodass sie zum Anknüpfungspunkt für eine soziale Ausgrenzung und Isolierung zu werden drohen (vgl. BVerfGE 97, 391, 404 f.; BVerfG ZUM 2010, 243 Rn. 17; ZUM-RD 2010, 317 Rn. 25; BGH ZUM-RD 2012, 130).

  • BGH, 25.10.2011 - VI ZR 332/09

    Persönlichkeitsrechtsverletzung: Berichterstattung über die Mitwirkung als

    Auszug aus KG, 05.07.2018 - 10 U 4/18
    Fehlte es hier an einem Schutz vor der Kenntniserlangung anderer, wären die Auseinandersetzung mit sich selbst, die unbefangene Kommunikation unter Nahestehenden, die sexuelle Entfaltung oder die Inanspruchnahme ärztlicher Hilfe beeinträchtigt oder unmöglich, obwohl es sich um grundrechtlich geschützte Verhaltensweisen handelt (BGH ZUM-RD 2012, 12 unter II. 1. a) bb) (1); vgl. auch BVerfGE 101, 361, 382; BGH ZUM-RD 2012, 130).

    Die Intimsphäre kennzeichnet den Kernbereich höchstpersönlicher privater Lebensgestaltung, der wegen seiner besonderen Nähe zur Menschenwürde absolut geschützt ist und einer Abwägung nach Maßgabe des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes nicht zugänglich ist (vgl. BGH, Urt. v. 25.10.2011 - VI ZR 332/09 - Pornodarsteller; BVerfGE 34, 238, 245; BVerfGE 80, 367, 373; BVerfG NJW 2004, 999; BVerfG AfP 2009, 365).

    Die Berichterstattung darüber, die sich in der Mitteilung über solches Geschehen erschöpft, betrifft auch dann, wenn sie sich, wie hier, auf eine konkrete Person bezieht, nicht die absolut geschützte Freiheit, die eigenen Ausdrucksformen der Sexualität für sich zu behalten und sie in einem dem Zugriff anderer entzogenen Freiraum zu erleben (vgl. BVerfG AfP 2009, 365; BGH, Urt. v. 25.10.2011 - VI ZR 332/09).

  • BVerfG, 14.09.1989 - 2 BvR 1062/87

    Tagebuch

    Auszug aus KG, 05.07.2018 - 10 U 4/18
    Er umfasst insbesondere Angelegenheiten, die wegen ihres Informationsinhalts typischerweise als "privat« eingestuft werden, weil ihre öffentliche Erörterung oder Zurschaustellung als unschicklich gilt, das Bekanntwerden als peinlich empfunden wird oder nachteilige Reaktionen der Umwelt auslöst, wie es etwa bei Auseinandersetzungen mit sich selbst in Tagebüchern (BVerfGE 80, 367), bei vertraulicher Kommunikation unter Eheleuten (BVerfGE 27, 344), im Bereich der Sexualität (BVerfGE 47, 46; 49, 286), bei sozial abweichendem Verhalten (BVerfGE 44, 353) oder bei Krankheiten (BVerfGE 32, 373) der Fall ist.

    Die Intimsphäre kennzeichnet den Kernbereich höchstpersönlicher privater Lebensgestaltung, der wegen seiner besonderen Nähe zur Menschenwürde absolut geschützt ist und einer Abwägung nach Maßgabe des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes nicht zugänglich ist (vgl. BGH, Urt. v. 25.10.2011 - VI ZR 332/09 - Pornodarsteller; BVerfGE 34, 238, 245; BVerfGE 80, 367, 373; BVerfG NJW 2004, 999; BVerfG AfP 2009, 365).

    Im Übrigen hängt die Beurteilung, ob ein Sachverhalt diesem Kernbereich zuzuordnen ist, davon ab, ob der Betroffene ihn geheim halten will, ob er nach seinem Inhalt höchstpersönlichen Charakters ist und in welcher Art und Intensität er aus sich heraus die Sphäre anderer oder die Belange der Gemeinschaft berührt (vgl. BVerfGE 80, 367, 374; BVerfG NJW 2004, 999; BVerfG, NJW 2009, 2009, 365).

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