Rechtsprechung
   KG, 05.08.1997 - 8 RE-Miet 8850/96   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1997,2578
KG, 05.08.1997 - 8 RE-Miet 8850/96 (https://dejure.org/1997,2578)
KG, Entscheidung vom 05.08.1997 - 8 RE-Miet 8850/96 (https://dejure.org/1997,2578)
KG, Entscheidung vom 05. August 1997 - 8 RE-Miet 8850/96 (https://dejure.org/1997,2578)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/1997,2578) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (6)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Rechtmäßigkeit einer Erhöhungserklärung des Mietzinses wegen gestiegener Betriebskosten

  • grundeigentum-verlag.de(Abodienst, Leitsatz frei)

    Mieterhöhungserklärung wegen gestiegener Betriebskosten

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

Kurzfassungen/Presse

  • anwaltonline.com (Kurzinformation)

    Mieterhöhung wegen gestiegener Betriebskosten und Mietspiegel

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW-RR 1998, 226
  • NZM 1998, 68
 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (9)Neu Zitiert selbst (1)

  • LG Berlin, 12.04.1994 - 63 S 439/93

    Mietminderung bei Bauarbeiten u.a.

    Auszug aus KG, 05.08.1997 - 8 REMiet 8850/96
    Von der Rechtsprechung ist die Frage, soweit durch Veröffentlichungen ersichtlich, bisher durch das Landgericht Berlin, das Amtsgericht Tempelhof-Kreuzberg und das Amtsgericht Neukölln entschieden worden (vgl. Landgericht Berlin [Zivilkammer 63] in MM 1994, S. 396 und in GE 1997, S. 493; Amtsgericht Tempelhof-Kreuzberg in MM 1994, S. 285 und Amtsgericht Neukölln in MM 1992, S. 103 und MM 1993, S. 27).
  • LG Berlin, 05.10.2011 - 67 S 216/11

    Erfordernis einer konkreten Angabe der begehrten Mieterhöhung im

    Insoweit führt das Kammergericht in GE 1997, 1097 ff. aus: "Die geschuldete Zustimmungserklärung des Mieters bezieht sich auf den Betrag des künftig zu zahlenden Mietzinses, das heißt nicht allein auf den geforderten Erhöhungsbetrag." Wäre die Auffassung der Klägerin richtig, so wären im Übrigen für ein ordnungsgemäßes Erhöhungsverlangen letztlich keinerlei zutreffende Angaben mehr erforderlich, an denen sich der Mieter bei seiner Entscheidung, ob er einer Mieterhöhung zustimmt, zu orientieren hat.

    In einem weiteren Rechtsentscheid vom 5.8.1997 zitiert der 8. Senat des Kammergerichts ( 8 RE-Miet 8850/96; zitiert nach [...]) im Zusammenhang mit der Feststellung, "Dabei bezieht sich die geschuldete Zustimmungserklärung des Mieters auf den Betrag des künftig zu zahlenden Mietzinses, das heißt nicht allein auf den geforderten Erhöhungsbetrag" eine Literaturstelle von Sternel ( Mietrecht, 3. Aufl. 1988, III 723).

  • VerfGH Berlin, 14.02.2005 - VerfGH 77/03

    Grundrechtsfähigkeit der juristischen Personen des öffentlichen und privaten

    Willkürlich ist es auch nicht, daß sich das Landgericht in Übereinstimmung mit den Rechtsentscheiden des Kammergerichts vom 5. August 1997 - 8 RE-Miet 8850/96 - (GE 1997, 1097 ff.) und vom 15. September 1997 - 8 RE-Miet 6517/96 - (GE 1997, 1221 ff.) gesehen hat.
  • OLG Frankfurt, 21.03.2001 - 20 REMiet 2/99

    Mieterhöhungsverlangen; Erhöhung der Grundmiete; Schönheitsreparaturen;

    Die vom Mieter geschuldete Zustimmung bezieht sich nämlich auf den Endbetrag, also den künftigen Mietzins und nicht allein auf den Erhöhungsbetrag (KG NZM 1998, 68; Schmidt-Futterer/ Börsinghaus, a. a. O., § 2 MHG Rn 520; Blank/ Börsinghaus, Miete, (2000), § 2 MHG Rn 123).
  • OLG Hamburg, 05.05.2000 - 4 U 263/99

    Haftung für unrichtige Angaben im Mieterhöhungsverlangen

    Wie das Landgericht in anderem Zusammenhang selbst zutreffend ausgeführt hat (unter III. 1 e), beziehen sich die vertragsändernden Erklärungen sowohl des Vermieters als auch des Mieters i.d.R. allein auf den Betrag des künftig geschuldeten Mietzinses (vgl. auch Sternel, Mietrecht, 3. Auflage, III Rn. 723: KG NJW-RR 1998, 226) In der nach § 2 Abs. 2 MHG notwendigen und zur Information des Mieters bestimmten (vgl. BVerfG ZMR 1986, 272) Angabe der Berechnungsfaktoren, u.a. der Fläche, liegt keine vertraglich bindende Erklärung des Vermieters.
  • LG Berlin, 23.04.2007 - 62 S 28/07

    Preisgebundene Wohnraummiete: Unwirksame Betriebskostenvereinbarung und Heilung

    Nach einhelliger Auffassung sind demgemäß im preisgebundenen Wohnraum neben der Miete nur die ausdrücklich aufgeführten Betriebskosten umlagefähig, und dies auch nur dann, wenn der Mieter deren Einzelbeträge aus der Aufstellung entnehmen kann (Schmidt-Futterer - Langenberg, Mietrecht, 9. Aufl., § 556 BGB, Rz. 41 f.; Kinne / Schach / Bieber, Miet- und Mietprozessrecht, 4. Aufl., § 556 BGB, Rz. 10; OLG Oldenburg, GE 1997, 1097; LG Berlin, MM 1993, 110).

    14 Für seine Gegenansicht, dass auch die Heizkosten weiter aufzuschlüsseln seien, verweist das LG Hamburg in einer Entscheidung vom 16. Dezember 2004 - Az.: 307 S 128 / 04 - ohne weitere Begründung lediglich auf den negativen Rechtsentscheid des OLG Oldenburg (GE 1997, 1097); dort aber wurden die auf die Heizkosten geleisteten Vorauszahlungen vom Mieter gerade nicht zurückverlangt.

  • LG Berlin, 21.05.2007 - 62 S 62/07

    Anspruch eines Vermieters gegen einen Mieter auf Zahlung einer trotz eines

    Forderte man gleichwohl solche Transparenz auch für die Umlage der Betriebskosten gemäß der Betriebskosten-Umlageverordnung im Beitrittsgebiet, müsste man folgerichtig - wie bei der Umstellung der Bruttokaltmiete auf eine Nettokaltmiete mit Betriebskostenvorauszahlungen und nachfolgender Umlage im preisgebundenen Wohnraum ab 1.1.1987 (s. hierzu Kinne / Schach / Bieber, Miet- und Mietprozessrecht, 4. Aufl., § 556 BGB, Rz. 10) - jedenfalls auch hier eine nachträgliche Konkretisierung zulassen (vgl. OLG Oldenburg, RE vom 14. März 1997, GE 1997, 1097), die dann mit der ersten Betriebskostenabrechnung der Klägerin nach Mietumstellung zum 1. Oktober 1991 erfolgt wäre.
  • LG Berlin, 01.11.2001 - 61 S 49/01
    Ebenso wie bei einer Mieterhöhung gemäß § 2 MHG (vgl. hierzu: Rechtsentscheid Kammergericht vom 5.8.1997, GE 1997, 1097 = NZM 1998, 68) decken deshalb die auf den Staffelstufen basierenden Erhöhungen das allgemeine Ansteigen der Betriebskosten bis zum Wirksamwerden der Erhöhungserklärung ab.
  • LG Berlin, 17.07.2015 - 63 S 165/15

    Mieterhöhungsverlangen: Wirksamkeit des Erhöhungsverlangens bei Falschbezeichnung

    Die Höhe der neu verlangten Miete in der Struktur der der Ausgangsmiete entsprechenden Nettomiete (BGH v. 19.07.2006 - VIII ZR 212/05, NZM 2006, 652) oder Bruttomiete (OLG Frankfurt v. 21.03.2001 - 20 RE-Miet 2/99, NZM 2001, 418; KG v. 05.08.1997 - 8 RE-Miet 8850/96, NZM 1998, 68) muss durch den verlangten Endbetrag oder den Erhöhungsbetrag genau bezeichnet werden.
  • AG Berlin-Tiergarten, 01.11.2006 - 8 C 140/06

    Wohnraummietvertrag: Mieterhöhung wegen Betriebskostensteigerung bei

    Da bei einer Teilinklusivmiete, die die Betriebskosten außer Kosten für Heizung und Warmwasser einschließt, eine vertraglich vereinbarte Mieterhöhung auch das allgemeine Ansteigen der Betriebskosten mitberücksichtigt, ist daneben für eine Mieterhöhung nach § 560 Absatz 1 BGB kein Raum (vgl. Kammergericht, Rechtsentscheid 5.08.1997, NJW-RR 1998, 226).
Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht