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   KG, 06.08.2021 - 5 Ws 171/21, 121 AR 145/21   

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https://dejure.org/2021,69470
KG, 06.08.2021 - 5 Ws 171/21, 121 AR 145/21 (https://dejure.org/2021,69470)
KG, Entscheidung vom 06.08.2021 - 5 Ws 171/21, 121 AR 145/21 (https://dejure.org/2021,69470)
KG, Entscheidung vom 06. August 2021 - 5 Ws 171/21, 121 AR 145/21 (https://dejure.org/2021,69470)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Entscheidungsdatenbank Berlin

    § 304 Abs 1 StPO, § 397a StPO, § 397b Abs 1 S 1 StPO, § 43a Abs 4 BRAO
    Gemeinschaftliche Nebenklagevertretung trotz persönlicher Differenzen der Nebenkläger untereinander

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    StPO § 397a; StPO §§ 397b
    Gemeinschaftliche Nebenklagevertretung trotz persönlicher Differenzen der Nebenkläger untereinander

  • rechtsportal.de

    StPO § 397a; StPO §§ 397b
    Gemeinschaftliche Nebenklagevertretung trotz persönlicher Differenzen der Nebenkläger untereinander

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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (9)

  • OLG Hamburg, 17.12.2012 - 2 Ws 175/12

    Nebenklage: Bestellung desselben Rechtsbeistands für mehrere Nebenkläger;

    Auszug aus KG, 06.08.2021 - 5 Ws 171/21
    Der Statthaftigkeit steht die Vorschrift des § 305 StPO nicht entgegen, da die Bestellung eines gemeinschaftlichen Rechtsanwalts als Beistand mehrerer Nebenkläger eine über die bloße Vorbereitung des späteren Urteils hinausgehende selbständige Bedeutung entfaltet (vgl. OLG Hamburg, Beschluss vom 17. Dezember 2012 - 2 Ws 175/12 - juris Rn. 7).
  • BGH, 07.04.2020 - StB 8/20

    Beschwerde gegen die Beschlagnahme eines sichergestellten Kraftfahrzeugs

    Auszug aus KG, 06.08.2021 - 5 Ws 171/21
    Nach § 304 Abs. 2 StPO ist zur Beschwerde nur berechtigt, wer durch die beanstandete Maßnahme betroffen ist, mithin wer durch diese in der Wahrnehmung geschützter Rechte und Interessen beschränkt wird, wobei für die Zulässigkeit des Rechtsmittels die Möglichkeit einer Rechtsgutbeeinträchtigung ausreicht (BGH, Beschluss vom 7. April 2020 - StB 8/20 - juris Rn. 8 m.w.N.).
  • KG, 26.04.2021 - 2 Ws 33/21

    Voraussetzungen für eine gemeinschaftliche Nebenklagevertretung

    Auszug aus KG, 06.08.2021 - 5 Ws 171/21
    Gegen den Beschluss, mit dem gemäß § 397b Abs. 1 StPO mehreren Nebenklägern ein gemeinschaftlicher Rechtsanwalt als Beistand bestellt wird, ist die Beschwerde gemäß § 304 Abs. 1 StPO das statthafte Rechtsmittel (vgl. OLG Karlsruhe, Beschluss vom 8. Mai 2020 - 2 Ws 94/20 - juris Rn. 14; KG, Beschluss vom 26. April 2021 - 2 Ws 33/21 - juris Rn. 5; Weiner in: BeckOK StPO, 39. Edition, Stand 1.1.2021, § 397b Rn. 25 i.V.m. § 397a Rn. 36; Schmitt in: Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 64. Aufl., § 397b Rn. 10).
  • BVerwG, 07.11.1957 - II C 109.55
    Auszug aus KG, 06.08.2021 - 5 Ws 171/21
    d) Unter Zugrundelegung dieser Maßstäbe hat die Schwurgerichtskammer zu Recht das Vorliegen der Voraussetzungen der Bestellung eines gemeinschaftlichen Rechtsanwalts zum Beistand der Beschwerdeführerin als Mutter des Getöteten und der weiteren Nebenkläger Y Ö als Vater und B Ö als Halbbruder des Getöteten, die allesamt zu dem von § 395 Abs. 2 Nr. 1 StPO erfassten Personenkreis gehören (vgl. für Halbgeschwister: OLG Düsseldorf NJW 1958, 394), angenommen.
  • OLG Köln, 18.04.2013 - 2 Ws 207/13

    Unzumutbarkeit einer Gruppenvertretung bei mehreren Nebenklägern

    Auszug aus KG, 06.08.2021 - 5 Ws 171/21
    Wenn auch die Einzelheiten zu der Frage, unter welchen Voraussetzungen eine Bestellung oder Beiordnung eines Vertreters für mehrere Nebenkläger zulässig sein sollte, in der Rechtsprechung umstritten waren (vgl. OLG Düsseldorf, Beschluss vom 12. März 2015 - III-1 Ws 40-41/15 - juris Rn. 10, 12; OLG Köln, Beschluss vom 18. April 2013 - III-2 Ws 207/13 - juris Rn. 10 ff.; OLG Hamburg, a.a.O, Rn. 14, 17; zusammenfassend: Berger, a.a.O., S. 254 f.), so bestand jedenfalls insoweit Übereinstimmung, dass bei mehreren Hinterbliebenen eines einzelnen Tatopfers eine Mehrfachvertretung in Betracht kommt (vgl. OLG Düsseldorf, a.a.O., Rn. 12; OLG Köln, a.a.O., Rn. 11; OLG Hamburg, a.a.O., Rn. 17).
  • OLG Karlsruhe, 08.05.2020 - 2 Ws 94/20

    Zulässigkeit der Anordnung von gemeinschaftlicher Nebenklagevertretung

    Auszug aus KG, 06.08.2021 - 5 Ws 171/21
    Gegen den Beschluss, mit dem gemäß § 397b Abs. 1 StPO mehreren Nebenklägern ein gemeinschaftlicher Rechtsanwalt als Beistand bestellt wird, ist die Beschwerde gemäß § 304 Abs. 1 StPO das statthafte Rechtsmittel (vgl. OLG Karlsruhe, Beschluss vom 8. Mai 2020 - 2 Ws 94/20 - juris Rn. 14; KG, Beschluss vom 26. April 2021 - 2 Ws 33/21 - juris Rn. 5; Weiner in: BeckOK StPO, 39. Edition, Stand 1.1.2021, § 397b Rn. 25 i.V.m. § 397a Rn. 36; Schmitt in: Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 64. Aufl., § 397b Rn. 10).
  • OLG Celle, 19.02.2021 - 2 Ws 51/21

    Angehörige als Verletzte im Sinne des § 406g Abs. 3 StPO; Beiordnung einer

    Auszug aus KG, 06.08.2021 - 5 Ws 171/21
    Zudem besteht, wie die Schwurgerichtskammer zutreffend ausgeführt hat, die Möglichkeit, sich als Angehörige des Getöteten bei ihrer gerichtlichen Vernehmung des Beistands eines psychosozialen Prozessbegleiters gemäß § 406 g Abs. 3 StPO zu bedienen (vgl. OLG Celle, Beschluss vom 19. Februar 2021 - 2 Ws 51/21 - juris Rn. 7 f.) Der Einwand der Nebenklägerin, sie müsste sich dafür gleichsam "zwangsweise" öffnen und über das Vertrauensverhältnis zu ihrem anwaltlichen Vertreter hinaus nach dem Willen der Kammer von weiteren Personen betreuen lassen, greift angesichts des Umstandes, dass es sich nicht um eine Pflicht, sondern um eine Möglichkeit der Betreuung durch hierfür zudem besonders qualifizierte Personen (zu den Anforderungen an die Qualifikation vgl. §§ 3, 4 PsychPbG) handelt, nicht durch.
  • OLG Düsseldorf, 10.08.1999 - 3 Ws 393/99
    Auszug aus KG, 06.08.2021 - 5 Ws 171/21
    Ein dem Verbot der Mehrfachverteidigung gemäß § 146 StPO entsprechendes Verbot bestand für die Nebenkläger nicht, weil anders als bei der Verteidigung mehrerer Beschuldigter die Vertretung mehrerer Nebenkläger regelmäßig keine Interessenskonflikte birgt (vgl. BT-Drs. 19/14747, a.a.O.; OLG Düsseldorf, Beschluss vom 10. August 1999 - 3 Ws 393/99 - juris Rn. 10 ff.; Velten/Deiters in: SK-StPO 5. Aufl., § 397b Rn. 2; Berger, NStZ 2019, 251, 252).
  • OLG Düsseldorf, 12.03.2015 - 1 Ws 40/15

    Beiordnung eines einzigen Beistands für mehrere Nebenklageberechtigte derselben

    Auszug aus KG, 06.08.2021 - 5 Ws 171/21
    Wenn auch die Einzelheiten zu der Frage, unter welchen Voraussetzungen eine Bestellung oder Beiordnung eines Vertreters für mehrere Nebenkläger zulässig sein sollte, in der Rechtsprechung umstritten waren (vgl. OLG Düsseldorf, Beschluss vom 12. März 2015 - III-1 Ws 40-41/15 - juris Rn. 10, 12; OLG Köln, Beschluss vom 18. April 2013 - III-2 Ws 207/13 - juris Rn. 10 ff.; OLG Hamburg, a.a.O, Rn. 14, 17; zusammenfassend: Berger, a.a.O., S. 254 f.), so bestand jedenfalls insoweit Übereinstimmung, dass bei mehreren Hinterbliebenen eines einzelnen Tatopfers eine Mehrfachvertretung in Betracht kommt (vgl. OLG Düsseldorf, a.a.O., Rn. 12; OLG Köln, a.a.O., Rn. 11; OLG Hamburg, a.a.O., Rn. 17).
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