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   KG, 05.09.2017 - 5 U 150/16   

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https://dejure.org/2017,40314
KG, 05.09.2017 - 5 U 150/16 (https://dejure.org/2017,40314)
KG, Entscheidung vom 05.09.2017 - 5 U 150/16 (https://dejure.org/2017,40314)
KG, Entscheidung vom 05. September 2017 - 5 U 150/16 (https://dejure.org/2017,40314)
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Volltextveröffentlichungen (8)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • Wolters Kluwer (Kurzinformation)

    Anspruch auf Unterlassung unerbetener E-Mail-Werbung

  • tw-law.de (Kurzinformation)

    Spam Krokodil-Kunden handeln nicht rechtsmissbräuchlich

Besprechungen u.ä.

  • absolit.de (Entscheidungsbesprechung)

    Kammergericht lässt Zähne des Spam-Krokodils nachwachsen

Sonstiges (2)

  • multimediarechtler.de (Äußerung von Verfahrensbeteiligten)

    Keine (analoge) Anwendung von § 8 IV UWG bei absolut geschützten Rechtsgütern

  • spam-krokodil.de (Äußerung von Verfahrensbeteiligten)

    Spam Krokodil-Kunden sind nicht rechtsmissbräuchlich

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW-RR 2018, 670
  • GRUR-RR 2018, 78
  • MMR 2018, 398
 
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Wird zitiert von ... (4)Neu Zitiert selbst (22)

  • BGH, 14.03.2017 - VI ZR 721/15

    Wann ist die Einwilligung eines Gewerbetreibenden in E-Mail-Werbung wirksam?

    Auszug aus KG, 05.09.2017 - 5 U 150/16
    Die Klage ist, auch in ihrem Unterlassungsantrag, hinreichend bestimmt i.S. von § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO (vgl. auch BGH GRUR 2017, 748, "Sachverhalt" und Rn. 9).

    Eine vorformulierte Einwilligungserklärung ist an den §§ 305 ff. BGB zu messen (BGH GRUR 2017, 748).

    Im Falle unerbetener E-Mail-Werbung schuldet derjenige, dessen Produkte beworben werden, nicht nur Unterlassung hinsichtlich eigener Zusendung solcher Werbung, sondern auch hinsichtlich der Veranlassung einer solchen Zusendung durch andere (vgl. BGH GRUR 2017, 748, Rn. 34).

    Mangels näherer diesbezüglicher Kenntnismöglichkeit der insoweit außenstehenden Klägerin hätte es der Beklagten zu 1 im Rahmen einer sekundären Darlegungslast oblegen, vorzutragen, ob sie in einem und bejahendenfalls in welcher Art von geschäftlichem Verhältnis zu den in der E-Mail genannten Unternehmen o... AG bzw. a...AG bzw. M... steht, und auch darzulegen, in welcher Art sie durch wen im Internet für sich werben lässt, z.B. über affiliate-Unternehmen o.ä., um der Klägerin und dem Gericht eine Prüfung der diesbezüglichen Verantwortungsbereiche zu ermöglichen, denn die Beklagte ist verpflichtet, für ihr eigenes Unternehmen und durch Einwirkung auf ihre Werbepartner sicher zu stellen, dass Werbung für ihre Produkte nur versandt wird, wenn eine gesetzesmäßige Einwilligung vorliegt, es sei denn, der Ausnahmetatbestand des § 7 Abs. 3 UWG wäre erfüllt (vgl. BGH GRUR 2017, 748, Rn. 36).

  • BGH, 03.03.2016 - I ZR 140/14

    Markenverletzung: Überwachungs- und Prüfungspflichten eines Produkte auf der

    Auszug aus KG, 05.09.2017 - 5 U 150/16
    Näheres, was die Störerhaftung ausmacht und damit spiegelbildlich die Prüfungspflicht umreißt, kann der Klage- bzw. Urteilsbegründung vorbehalten bleiben und muss nicht im Unterlassungsantrag /-tenor verbalisiert werden (vgl. auch BGH GRUR 2016, 936, Rn. 15 - Angebotsmanipulation bei Amazon).

    Außer aus Gesetz oder vertraglichen Regelungen kann sich eine Rechtspflicht zur Prüfung und zur Abwendung einer Rechtsverletzung auch unter dem Gesichtspunkt eines gefahrerhöhenden Verhaltens ergeben (BGH GRUR 2016, 936, Rn. 22 - Angebotsmanipulation bei Amazon).

  • BGH, 27.11.2014 - I ZR 124/11

    Schutzmaßnahmen für Videospiele - Videospiel-Konsolen II

    Auszug aus KG, 05.09.2017 - 5 U 150/16
    Ein Geschäftsführer kann bei einer Verletzung absoluter Rechte durch die von ihm vertretene Gesellschaft persönlich als Störer auf Unterlassung in Anspruch genommen werden, wenn er in irgendeiner Weise willentlich und adäquat kausal zur Verletzung des geschützten Rechts beiträgt und dabei zumutbare Verhaltenspflichten verletzt (BGH GRUR 2015, 672, Rn. 81 - Videospielkonsolen II).

    Über Maßnahmen im Bereich der Produkt- und Unternehmenswerbung wird nach der Einschätzung des Senats typischerweise auf Geschäftsführerebene entschieden, sodass mangels abweichender Feststellungen (infolge abweichenden Sachvortrags der Beklagten) die Rechtsverletzung auf einem Verhalten beruht, das nach seinem Erscheinungsbild dem Geschäftsführer anzulasten ist (vgl. BGH GRUR 2015, 672, Rn. 83 - Videospielkonsolen II), zumal im Streitfall die Beklagten zu 2 und 3 als Geschäftsführer, soweit ersichtlich, keine Maßnahmen veranlasst haben, um die unrechtmäßige E-Mail-Werbung zu verhindern (vgl. auch schon OLG Düsseldorf MMR 2010, 99 f.; vgl. ferner Senat v. 26.07.2016 - 5 W 151/16 - II 1a).

  • BGH, 12.09.2013 - I ZR 208/12

    Empfehlungs-E-Mail

    Auszug aus KG, 05.09.2017 - 5 U 150/16
    Dies gilt umso mehr, als die gesetzgeberische Wertung in § 7 Abs. 2 Nr. 3 UWG, wonach - von dem hier nicht bedeutsamen Ausnahmetatbestand des § 7 Abs. 3 UWG abgesehen - jede Werbung unter elektronischer Post ohne vorherige ausdrückliche Einwilligung des Empfängers eine unzumutbare Belästigung darstellt, bei der Beurteilung der Generalklauseln des Bürgerlichen Gesetzbuchs heranzuziehen ist, um Wertungswidersprüche zu vermeiden (BGH GRUR 2013, 1259, Rn. 20 - Empfehlungs-E-Mail).

    Ebenso wie im Wettbewerbsrecht hat der Verletzte, der seinen Unterlassungsanspruch auf § 823 Abs. 1, § 1004 Abs. 1 Satz 2 BGB stützt, grundsätzlich einen Anspruch auf Erstattung der Abmahnkosten, wenn die Abmahnung begründet war (BGH GRUR 2013, 1259, Rn. 28 - Empfehlungs-E-Mail).

  • LG Berlin, 20.09.2016 - 15 O 6/16

    Spam-Krokodil ist rechtsmissbräuchlich

    Auszug aus KG, 05.09.2017 - 5 U 150/16
    Auf die Berufung der Klägerin wird - unter Zurückweisung des weiter gehenden Rechtsmittels - das Urteil der Zivilkammer 15 des Landgerichts Berlin vom 20. September 2016 - 15 O 6/16 - teilweise abgeändert:.

    unter teilweiser Abänderung des Urteils des Landgerichts Berlin vom 20.09.2016 (Az: 15 O 6/16).

  • BGH, 31.05.2012 - I ZR 106/10

    Ferienluxuswohnung

    Auszug aus KG, 05.09.2017 - 5 U 150/16
    Darauf ist § 8 Abs. 4 Satz 1 UWG auch nicht entsprechend anwendbar (vgl. auch - hinsichtlich Urheberrecht - BGH GRUR 2013, 176, Rn. 14 - Ferienluxuswohnungen).

    Da die im Wettbewerbsrecht zur missbräuchlichen Geltendmachung von Ansprüchen entwickelten Rechtsgrundsätze gleichfalls auf dem Gedanken unzulässiger Rechtsausübung beruhen, können sie grundsätzlich auch hier fruchtbar gemacht werden (so - für Urheberrecht - BGH GRUR 2013, 176, Rn. 15 - Ferienluxuswohnungen).

  • BGH, 14.01.2016 - I ZR 61/14

    Wir helfen im Trauerfall - Wettbewerbsverstoß: Anforderungen an die Angaben von

    Auszug aus KG, 05.09.2017 - 5 U 150/16
    Entgegen der Berufung darf dies aber - wegen der Gebührendegression - nicht nach einem Wert von 3.000 EUR berechnet werden, vielmehr ist die Höhe des Erstattungsanspruchs nach dem Verhältnis des Gegenstandswerts des in Rede stehenden Teils der Abmahnung zum Gegenstandswert der gesamten Abmahnung zu bestimmen (vgl. bei nur partiell berechtigter Abmahnung BGH GRUR 2016, 516, Rn. 44 f. - Wir helfen im Trauerfall).
  • BGH, 12.05.2016 - I ZR 86/15

    Haftung wegen Teilnahme an Internet-Tauschbörsen

    Auszug aus KG, 05.09.2017 - 5 U 150/16
    Ob und inwieweit dem als Störer in Anspruch Genommenen eine Verhinderung der Verletzungshandlung des Dritten zuzumuten ist, richtet sich nach den jeweiligen Umständen des Einzelfalls unter Berücksichtigung seiner Funktion und Aufgabenstellung sowie mit Blick auf die Eigenverantwortung desjenigen, der die rechtswidrige Beeinträchtigung selbst unmittelbar vorgenommen hat (vgl. BGH GRUR 2016, 1289, Rn. 11 - Silver Linings Playbook).
  • BGH, 09.07.2015 - I ZR 224/13

    Kopfhörer-Kennzeichnung - Wettbewerbsverstoß im Zusammenhang mit dem Vertrieb von

    Auszug aus KG, 05.09.2017 - 5 U 150/16
    Zum einen ist der Zahlungsfluss an die Rechtsanwälte m... belegt worden (Anlage K 8) und zum anderen ist die Leistung seitens der Beklagten ernsthaft und endgültig verweigert worden, weshalb sich ein bei fehlender Begleichung nur bestehender Freistellungsanspruch mittlerweile gemäß § 280 Abs. 1 und 3, § 281 Abs. 1 und 2 BGB in einen Zahlungsanspruch umgewandelt hat (vgl. BGH GRUR 2015, 1021 Rn. 34 - Kopfhörer-Kennzeichnung).
  • BGH, 03.04.2014 - IX ZR 201/13

    Insolvenzanfechtung nach Tilgung einer an ein Inkassobüro abgetretenen Forderung

    Auszug aus KG, 05.09.2017 - 5 U 150/16
    Darin ist eine Forderungseinziehungsermächtigung (bzw. Klageermächtigung i.S. einer Prozessstandschaftserklärung) der 2... H... an die Klägerin zu sehen (vgl. Grüneberg a.a.O., § 398 Rn. 31 ff. m.w.N.), mit der Folge, dass die Aktivlegitimation der Klägerin sich hier trotz fehlender eigener Gläubigerstellung aus § 185 BGB herleiten lässt (vgl. BGH NJW 2014, 1963, Rn. 22).
  • OLG Frankfurt, 30.09.2013 - 1 U 314/12

    Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts bzw. Rechts auf eingerichteten

  • OLG Düsseldorf, 24.11.2009 - 20 U 137/09

    Spammer-Impressum

  • BGH, 10.02.2011 - I ZR 183/09

    Irische Butter

  • BGH, 30.10.1981 - V ZR 191/80

    Nachbarrecht - Lärm - Mittelbarer Störer - Zumutbare Maßnahmen

  • OLG Düsseldorf, 07.02.2017 - 20 U 139/15

    Wettbewerbswidrigkeit der Erhebung von Kostenpauschalen für Mahnungen und

  • BGH, 21.07.2016 - I ZR 26/15

    LGA tested - Wettbewerbswidrige Irreführung durch Unterlassen: Vorenthalten einer

  • BGH, 14.01.2016 - I ZR 107/14

    Schadensregulierung durch Versicherungsmakler - Wettbewerbsverstoß:

  • BGH, 12.11.2015 - I ZR 211/14

    Wettbewerbsverstoß: Unzulässige Rechtsdienstleistung bei Rechtsberatung durch

  • KG, 09.04.2010 - 5 W 3/10

    Streitwert bei unerbetener Telefonwerbung und unterbliebener Widerrufsbelehrung

  • KG, 03.08.2010 - 5 U 82/08

    Missbräuchliche Geltendmachung wettbewerbsrechtlicher Unterlassungsansprüche bei

  • OLG Köln, 29.11.2007 - 18 U 179/06

    Nichtigkeit eines Prozessfinanzierungsvertrags wegen Verstoßes gegen die

  • LG Bonn, 25.08.2006 - 15 O 198/06

    Prozessfinanzierungsvertrag, Beitreibung einer anwaltlichen Honorarforderung

  • BGH, 13.09.2018 - I ZR 26/17

    Wettbewerbsverstoß: Zulässigkeit einer von einem gewerblichen Prozessfinanzierer

    Ein Verstoß gegen § 242 BGB führt zur Unzulässigkeit der Ausübung prozessualer Befugnisse (vgl. BGHZ 172, 218 Rn. 12 mwN; KG, GRUR-RR 2018, 78 f. [juris Rn. 28]; aA Großkomm.UWG/Poelzig aaO § 10 Rn. 163; Loschelder in Festschrift Büscher, 2018, S. 513, 519) und ist in jeder Lage des Verfahrens - und damit auch in der Revisionsinstanz - von Amts wegen zu prüfen (vgl. BGH, Urteil vom 20. Dezember 2001 - I ZR 215/98, GRUR 2002, 715, 717 [juris Rn. 32] - Scanner-Werbung; Urteil vom 11. Dezember 2014 - I ZR 113/13, GRUR 2015, 694 Rn. 15 = WRP 2015, 856 - Bezugsquellen für Bachblüten).

    Die Ausübung von Befugnissen, die nicht den gesetzlich vorgesehenen, sondern anderen und rechtlich zu missbilligenden Zwecken dient, ist auch nach § 242 BGB missbräuchlich (vgl. BGHZ 172, 218 Rn. 12 mwN; KG, GRUR-RR 2018, 78 Rn. 21; Palandt/Grüneberg, BGB, 77. Aufl., § 242 Rn. 50).

  • OLG Hamburg, 16.04.2020 - 15 U 124/19

    Affiliate-Link - Irreführende Werbung: Nichtkenntlichmachen eines

    In dieser Annahme ist der Antragstellerin zwar grundsätzlich zuzustimmen, jedenfalls dann, wenn es sich um einen eindeutig und rein werbenden Inhalt handelt, der schlichtweg keinen anderen Zweck als die Anpreisung der Waren des Advertisers haben kann - wie in den Werbe-E-Mails, die den zitierten Entscheidungen des KG Berlin (etwa GRUR-RR 2018, 78-81 - Spam-Krokodil) zu Grunde lagen.

    (vgl. KG Berlin, GRUR-RR 2018, 78-81, Rn. 47 - Spam-Krokodil).

  • OLG Düsseldorf, 04.07.2019 - 2 U 46/18

    Rücklastschriften für die Abwicklung von Telefon- und DSL-Verträgen

    Die Ausübung von Befugnissen, die nicht den gesetzlich vorgesehenen, sondern anderen und rechtlich zu missbilligenden Zwecken dient, ist auch nach § 242 BGB missbräuchlich (vgl. BGHZ 172, 218 Rn. 12 mwN; KG, GRUR-RR 2018, 78 Rn. 21; Palandt/Grüneberg, BGB, 77. Aufl., § 242 Rn. 50).
  • LG Berlin, 20.09.2016 - 15 O 6/16
    Anmerkung Hinweis: Das KG Berlin (Urt. v. 05.09.2017 - Az.: 5 U 150/16) hat in der Berufungsinstanz die Entscheidung des LG Berlin aufgehoben und festgestellt, dass kein rechtsmissbräuchliches Handeln vorliegt.
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