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   KG, 04.10.2018 - 26 U 159/17   

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KG, 04.10.2018 - 26 U 159/17 (https://dejure.org/2018,44036)
KG, Entscheidung vom 04.10.2018 - 26 U 159/17 (https://dejure.org/2018,44036)
KG, Entscheidung vom 04. Oktober 2018 - 26 U 159/17 (https://dejure.org/2018,44036)
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (7)

  • BGH, 17.03.2017 - V ZR 70/16

    Herausgabeanspruch des Besitzers: Besitzverhältnisse an einem Kraftfahrzeug nach

    Auszug aus KG, 04.10.2018 - 26 U 159/17
    Dabei kann die in Rechtsprechung und Schrifttum umstrittene und vom Bundesgerichtshof bislang ungeklärte Frage (vgl. zuletzt BGH, Urt. v. 17.3.2017, V ZR 70/16 Rdnr. 15 zit. nach Juris) offen bleiben, ob während der Überlassung von Fahrzeugen zum Zwecke der Probefahrt generell nur eine Besitzdienerschaft des Probefahrenden entsteht (so die herrschende Meinung: OLG Frankfurt, Urt. v. 9.2.2016, 25 U 53/15, Rdnr. 23 zit. nach Juris; OLG Köln, Beschl. v. 18.4.2005, 19 U 10/05, Rdnr. 3 zit. nach Juris) oder ob unmittelbarer Besitz des Probefahrenden entsteht (so die Mindermeinung: OLG Düsseldorf, Urt. v. 9.3.1992, 1 U 70/91, Rdnr. 6 zit. nach Juris, allerdings ohne nähere Begründung).

    Schließlich spricht der Umstand, dass die Eigentümerin bzw. einer ihrer Angestellten während der Probefahrt nicht im Fahrzeug anwesend war, im Hinblick auf die Entscheidung des Bundesgerichtshof im Urteil vom 17.3.2017 ( V ZR 70/16) nicht gegen die Bejahung einer bloßen Besitzdienerschaft des Herrn L## P###.

  • OLG Frankfurt, 09.02.2016 - 25 U 53/15

    Zum Werkunternehmerpfand- und Zurückbehaltungsrecht wegen werkvertraglichem

    Auszug aus KG, 04.10.2018 - 26 U 159/17
    Dabei kann die in Rechtsprechung und Schrifttum umstrittene und vom Bundesgerichtshof bislang ungeklärte Frage (vgl. zuletzt BGH, Urt. v. 17.3.2017, V ZR 70/16 Rdnr. 15 zit. nach Juris) offen bleiben, ob während der Überlassung von Fahrzeugen zum Zwecke der Probefahrt generell nur eine Besitzdienerschaft des Probefahrenden entsteht (so die herrschende Meinung: OLG Frankfurt, Urt. v. 9.2.2016, 25 U 53/15, Rdnr. 23 zit. nach Juris; OLG Köln, Beschl. v. 18.4.2005, 19 U 10/05, Rdnr. 3 zit. nach Juris) oder ob unmittelbarer Besitz des Probefahrenden entsteht (so die Mindermeinung: OLG Düsseldorf, Urt. v. 9.3.1992, 1 U 70/91, Rdnr. 6 zit. nach Juris, allerdings ohne nähere Begründung).
  • BGH, 30.01.2015 - V ZR 63/13

    Klage des ehemaligen Geschäftsführers einer Bezirkszahnärztekammer auf Zustimmung

    Auszug aus KG, 04.10.2018 - 26 U 159/17
    Im Übrigen hat der Bundesgerichtshof entschieden, dass das bloße Überlassen eines von mehreren Schlüssel durch den Eigentümer an einen Dritten und die damit verbundene faktische Zugriffsmöglichkeit dieses Dritten auf den verschlossenen Gegenstand noch nicht als Einräumung unmittelbaren Besitzes über den Gegenstand an den Dritten anzusehen ist (BGH, Urt. v. 30.01.2015, V ZR 63/13, Rdnr. 15-20 zit. nach Juris).
  • OLG Düsseldorf, 09.03.1992 - 1 U 70/91
    Auszug aus KG, 04.10.2018 - 26 U 159/17
    Dabei kann die in Rechtsprechung und Schrifttum umstrittene und vom Bundesgerichtshof bislang ungeklärte Frage (vgl. zuletzt BGH, Urt. v. 17.3.2017, V ZR 70/16 Rdnr. 15 zit. nach Juris) offen bleiben, ob während der Überlassung von Fahrzeugen zum Zwecke der Probefahrt generell nur eine Besitzdienerschaft des Probefahrenden entsteht (so die herrschende Meinung: OLG Frankfurt, Urt. v. 9.2.2016, 25 U 53/15, Rdnr. 23 zit. nach Juris; OLG Köln, Beschl. v. 18.4.2005, 19 U 10/05, Rdnr. 3 zit. nach Juris) oder ob unmittelbarer Besitz des Probefahrenden entsteht (so die Mindermeinung: OLG Düsseldorf, Urt. v. 9.3.1992, 1 U 70/91, Rdnr. 6 zit. nach Juris, allerdings ohne nähere Begründung).
  • RG, 18.05.1909 - VII 88/09

    Zum Begriffe des Besitzdieners. Sind Sachen, die der Besitzdiener eigenmächtig

    Auszug aus KG, 04.10.2018 - 26 U 159/17
    Zugleich ist anerkannt, dass es einer ununterbrochenen Einwirkungsmöglichkeit des Besitzherren auf den in Besitzdienerschaft befindlichen Gegentand nicht bedarf, um den alleinigen unmittelbaren Besitz des Besitzherrn fortbestehen zu lassen (RG, Urt. v. 18.5.1909, VII 88/09, in: RGZ 71, 248 [251]: Versendung von Schmuck durch eine Botin als Besitzdienerin; Herrle in Palandt, a.a.O., § 855 Rdnr. 2).
  • OLG Düsseldorf, 12.02.1986 - 11 U 76/85
    Auszug aus KG, 04.10.2018 - 26 U 159/17
    Insofern unterscheidet sich der vorliegende Fall von dem Fall der Überlassung eines Fahrzeuges als Dienstwagen, bei dem die Rechtsprechung unmittelbaren Besitz des Bediensteten annimmt (vgl. OLG Düsseldorf, Urt. v. 12.2.1986, 11 U 76/85, LS2 zit. nach Juris; zustimmend Herrle in Palandt, a.a.O., § 855 Rdnr. 3, m.Rspr.N.) und bei dem das Rauchen des Bediensteten im Fahrzeug in aller Regel zulässig ist.
  • OLG Köln, 18.04.2005 - 19 U 10/05

    Kein gutgläubiger Erwerb nach Unterschlagung eines Autos durch Kaufinteressenten

    Auszug aus KG, 04.10.2018 - 26 U 159/17
    Dabei kann die in Rechtsprechung und Schrifttum umstrittene und vom Bundesgerichtshof bislang ungeklärte Frage (vgl. zuletzt BGH, Urt. v. 17.3.2017, V ZR 70/16 Rdnr. 15 zit. nach Juris) offen bleiben, ob während der Überlassung von Fahrzeugen zum Zwecke der Probefahrt generell nur eine Besitzdienerschaft des Probefahrenden entsteht (so die herrschende Meinung: OLG Frankfurt, Urt. v. 9.2.2016, 25 U 53/15, Rdnr. 23 zit. nach Juris; OLG Köln, Beschl. v. 18.4.2005, 19 U 10/05, Rdnr. 3 zit. nach Juris) oder ob unmittelbarer Besitz des Probefahrenden entsteht (so die Mindermeinung: OLG Düsseldorf, Urt. v. 9.3.1992, 1 U 70/91, Rdnr. 6 zit. nach Juris, allerdings ohne nähere Begründung).
  • BGH, 18.09.2020 - V ZR 8/19

    Entwendung eines Autos während Probefahrt durch vermeintlichen Kaufinteressenten

    (2) Andere Stimmen differenzieren nach den Umständen des Einzelfalls und nehmen insbesondere bei einer nur kurzzeitigen Probefahrt (20 Minuten) mit roten Kennzeichen und ohne Übergabe von Fahrzeugpapieren eine Besitzdienerschaft an (so KG, BeckRS 2018, 28236 Rn. 3 ff.; ähnlich BeckOGK/Götz, BGB [1.7.2020], § 854 Rn. 138.4; BeckOK BGB/Fritzsche [1.8.2020], § 855 Rn. 9; Erman/Elzer, BGB, 16. Aufl., § 855 Rn. 3 und 5; PWW/Prütting, BGB, 15. Aufl., § 855 Rn. 2; vgl. auch Eggert in Reinking/Eggert, Der Autokauf, 14. Aufl., Teil 2 Rn. 4740).
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