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   KG, 05.11.2018 - (2) 161 Ss 33/18 (5/18)   

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https://dejure.org/2018,41793
KG, 05.11.2018 - (2) 161 Ss 33/18 (5/18) (https://dejure.org/2018,41793)
KG, Entscheidung vom 05.11.2018 - (2) 161 Ss 33/18 (5/18) (https://dejure.org/2018,41793)
KG, Entscheidung vom 05. November 2018 - (2) 161 Ss 33/18 (5/18) (https://dejure.org/2018,41793)
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Volltextveröffentlichungen (6)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • Burhoff online Blog (Kurzinformation und Auszüge)

    Auch wer sparen will, kann "gewerbsmäßig” handeln

  • Burhoff online Blog (Kurzinformation und Auszüge)

    Wirksamkeit der Berufungsbeschränkung

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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (8)

  • BGH, 20.06.2017 - 1 StR 458/16

    Umfang der Bindung des neuen Tatgerichts an die festgestellten Tatsachen bei

    Auszug aus KG, 05.11.2018 - 161 Ss 33/18
    Darüber hinaus gehören zum Schuldspruch aber auch jene Teile der Sachverhaltsschilderung, die das Tatgeschehen im Sinne eines geschichtlichen Vorgangs näher beschreiben (vgl. BGH NJW 2017, 2847, 2848, Rn. 17 zur "Gewerbsmäßigkeit"); BGHSt 30, aaO, mwN; BGH NJW 1981, 589, 590).

    So betont auch der BGH, dass der Umfang der Bindungswirkung immer eine Frage des Einzelfalles sei (vgl. jeweils mwN: BGHSt 29, 359; NJW 2017, 2847 Rn. 16; NStZ 1981, 448).

    Immerhin ist anerkannt, dass bei der Schuldfähigkeit gemäß § 20 StGB die maßgeblichen Feststellungen in einem untrennbaren Zusammenhang zum Schuldspruch stehen, während die Feststellungen, die der Annahme einer nur verminderten Schuldfähigkeit nach § 21 StGB zugrunde liegen, der Straffrage zuzurechnen sind (vgl. BGH NJW 2017, 2847 Rn. 16; StraFo 2017, 160; NStZ 1981, 448; Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 61. Aufl., § 318 Rn. 15 mwN).

    Sie sind aber, wie auch der BGH hervorgehoben hat (vgl. NJW 2017, 2847 Rn. 18; StraFo 2017, 160 mwN), vom Schuldspruch widerspruchsfrei trennbar.

  • BGH, 21.10.1980 - 1 StR 262/80

    Bindung des Berufungsgerichts an die Feststellungen des erstinstanzlichen Urteils

    Auszug aus KG, 05.11.2018 - 161 Ss 33/18
    Darüber hinaus gehören zum Schuldspruch aber auch jene Teile der Sachverhaltsschilderung, die das Tatgeschehen im Sinne eines geschichtlichen Vorgangs näher beschreiben (vgl. BGH NJW 2017, 2847, 2848, Rn. 17 zur "Gewerbsmäßigkeit"); BGHSt 30, aaO, mwN; BGH NJW 1981, 589, 590).

    So betont auch der BGH, dass der Umfang der Bindungswirkung immer eine Frage des Einzelfalles sei (vgl. jeweils mwN: BGHSt 29, 359; NJW 2017, 2847 Rn. 16; NStZ 1981, 448).

  • BGH, 21.03.2017 - 5 StR 81/17

    Umfang der Bindungswirkung nach Aufhebung eines Urteils im Strafausspruch

    Auszug aus KG, 05.11.2018 - 161 Ss 33/18
    Immerhin ist anerkannt, dass bei der Schuldfähigkeit gemäß § 20 StGB die maßgeblichen Feststellungen in einem untrennbaren Zusammenhang zum Schuldspruch stehen, während die Feststellungen, die der Annahme einer nur verminderten Schuldfähigkeit nach § 21 StGB zugrunde liegen, der Straffrage zuzurechnen sind (vgl. BGH NJW 2017, 2847 Rn. 16; StraFo 2017, 160; NStZ 1981, 448; Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 61. Aufl., § 318 Rn. 15 mwN).

    Sie sind aber, wie auch der BGH hervorgehoben hat (vgl. NJW 2017, 2847 Rn. 18; StraFo 2017, 160 mwN), vom Schuldspruch widerspruchsfrei trennbar.

  • BGH, 16.08.1961 - 4 StR 166/61

    Melkmaschine

    Auszug aus KG, 05.11.2018 - 161 Ss 33/18
    Sind bei objektiv-abstrakter Betrachtung Leistung und Gegenleistung gleichwertig, kann ein Schaden im Sinne des Betrugstatbestandes nur vorliegen, wenn die Leistung, die der Täuschende erbringt, nach der Beurteilung eines sachkundigen, objektiven Beobachters für den Getäuschten nicht oder nicht in vollem Umfang zu dem vertraglich vorausgesetzten Zweck brauchbar ist und er sie auch nicht in anderer zumutbarer Weise verwenden kann (vgl. BayObLG in NJW 1987, 2452; BGH, Beschluss vom 16. August 1961 - 4 StR 166/61 -, juris).
  • BGH, 11.09.2003 - 4 StR 193/03

    Besonders schwerer Fall des Betruges (Indizwirkung des Regelbeispiels;

    Auszug aus KG, 05.11.2018 - 161 Ss 33/18
    Gewerbsmäßig handelt, wer sich durch die wiederholte Begehung von Betrugstaten eine nicht nur vorübergehende Einnahmequelle von einigem Umfang verschaffen will (vgl. BGH NStZ 2004, 265, 266; Sternberg-Lieben/Bosch in Schönke/Schröder, StGB 29. Aufl., vor § 52, Rn. 95 mwN; v. Heintschel-Heinegg in BeckOK-StGB, Stand 1. August 2018, § 263, Rn. 102).
  • BGH, 14.01.1982 - 4 StR 642/81

    Rechtsmittel - Beschränkung - Rechtskräftiger Schuldspruch - Beschreibung des

    Auszug aus KG, 05.11.2018 - 161 Ss 33/18
    Bei einer auf den Rechtsfolgenausspruch beschränkten Berufung sind vor allem solche Umstände der Sachverhaltsdarstellung bindend, die die gesetzlichen Merkmale der dem Angeklagten zur Last gelegten Tat ausfüllen (vgl. BGHSt 30, 340, 343 = NJW 1982, 1295).
  • BayObLG, 26.03.1987 - RReg. 5 St 14/87

    Täuschung über Umstände beim Gebrauchtwagenkauf

    Auszug aus KG, 05.11.2018 - 161 Ss 33/18
    Sind bei objektiv-abstrakter Betrachtung Leistung und Gegenleistung gleichwertig, kann ein Schaden im Sinne des Betrugstatbestandes nur vorliegen, wenn die Leistung, die der Täuschende erbringt, nach der Beurteilung eines sachkundigen, objektiven Beobachters für den Getäuschten nicht oder nicht in vollem Umfang zu dem vertraglich vorausgesetzten Zweck brauchbar ist und er sie auch nicht in anderer zumutbarer Weise verwenden kann (vgl. BayObLG in NJW 1987, 2452; BGH, Beschluss vom 16. August 1961 - 4 StR 166/61 -, juris).
  • BGH, 17.12.2014 - 3 StR 484/14

    Schwerer Bandendiebstahl (Frachtcontainer als umschlossener Raum;

    Auszug aus KG, 05.11.2018 - 161 Ss 33/18
    Eine Einnahmequelle kann sich auch verschaffen, wer wiederholt in strafrechtlich relevanter Weise erlangte Güter für sich verwendet, um sich so die Kosten für deren Erwerb zu ersparen (vgl. BGH NStZ 2015, 396 mwN).
  • OLG Karlsruhe, 06.11.2019 - 1 Rv 21 Ss 784/19

    Gewerbsmäßiger Betrug: Wirksamkeit der Beschränkung eines Rechtsmittels auf die

    Dem wird das amtsgerichtliche Urteil gerecht, insbesondere hat es Feststellungen zur Höhe des Schadens jeder einzelnen Tat getroffen (vgl. KG Berlin, Urteil vom 05.11.2018 - (2) 161 Ss 33/18 (5/18) -, OLGSt StGB § 263 Nr. 30).
  • KG, 06.12.2018 - 2 Ws 233/18

    Anfechtbarkeit eines strafvollzugsbegleitenden Beschlusses

    Danach hängt die Wirksamkeit der Beschränkung des Rechtsmittels davon ab, ob der angefochtene Teil der Entscheidung gegenüber dem nicht angefochtenen derart selbständig ist, dass er eine gesonderte (isolierte) Nachprüfung und Beurteilung erlaubt (vgl. Senat, Urteil vom 5. November 2018 - (2) 161 Ss 33/18 (5/18); OLG Koblenz, Beschluss vom 7. Januar 1985 - 1 Ws 862/84 - NStZ 1987, 24; Meyer-Goßner/ Schmitt , StPO 61. Aufl., § 304 Rn. 4 mwN).
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