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   KG, 05.12.2017 - 21 U 109/17   

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https://dejure.org/2017,47709
KG, 05.12.2017 - 21 U 109/17 (https://dejure.org/2017,47709)
KG, Entscheidung vom 05.12.2017 - 21 U 109/17 (https://dejure.org/2017,47709)
KG, Entscheidung vom 05. Dezember 2017 - 21 U 109/17 (https://dejure.org/2017,47709)
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Volltextveröffentlichungen (9)

  • openjur.de
  • Entscheidungsdatenbank Berlin

    § 935 ZPO, § 940 ZPO, § 320 BGB
    Einstweilige Verfügung gegen einen Bauträger einer Eigentumswohnanlage: Unberechtigte Verweigerung der Übergabe einer bezugsfertigen Wohnung

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Durchsetzbarkeit des Anspruchs des Erwerbers einer Wohnung gegen den Bauträger auf Übergabe der bezugsfertigen Wohnung im Wege einstweiliger Verfügung; Zulässigkeit der Vorwegnahme der Hauptsache

  • grundeigentum-verlag.de(Abodienst, Leitsatz frei)

    Einstweilige Verfügung auf Wohnungsübergabe gegen Bauträger

  • baurechtsiegen.de

    Bauträger - unberechtigte Verweigerung der Übergabe einer bezugsfertigen Wohnung

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Durchsetzbarkeit des Anspruchs des Erwerbers einer Wohnung gegen den Bauträger auf Übergabe der bezugsfertigen Wohnung im Wege einstweiliger Verfügung; Zulässigkeit der Vorwegnahme der Hauptsache

  • rechtsportal.de

    ZPO § 935 ; ZPO § 940
    Durchsetzbarkeit des Anspruchs des Erwerbers einer Wohnung gegen den Bauträger auf Übergabe der bezugsfertigen Wohnung im Wege einstweiliger Verfügung

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Wann liegt "Bezugsfertigkeit" vor?

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • st-sozien.de (Kurzinformation)

    Anspruch des Erwerbers gegen den Bauträger auf Besitzübergabe auch im Wege der einstweiligen Verfügung durchsetzbar

Besprechungen u.ä.

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Entscheidungsbesprechung)

    Wann ist eine Wohnung "bezugsfertig"? (IBR 2018, 147)

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • MDR 2018, 270
  • NZBau 2018, 350
  • NZM 2018, 723
  • BauR 2018, 1430
 
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Wird zitiert von ... (7)Neu Zitiert selbst (1)

  • KG, 04.10.2017 - 21 U 79/17

    Einstweilige Verfügung gegen den Bauträger einer Eigentumswohnanlage:

    Auszug aus KG, 05.12.2017 - 21 U 109/17
    Nach der Rechtsprechung des Senats besteht ein Grund zum Erlass einer einstweiligen Verfügung gegen einen Bauträger, die bezugsfertig hergestellte Wohneinheit dem Erwerber zu übergeben, wenn auch unter den eingeschränkten Erkenntnismöglichkeiten des einstweiligen Rechtsschutzes zuverlässig erkennbar ist, dass nach dem materiellen Recht ein dahingehender Anspruch des Erwerbers einredefrei besteht und der Bauträger die Erfüllung unberechtigt verweigert hat (Kammergericht, Urteil vom 4.Oktober 2017, 21 U 79/17).

    Auch die bei unberechtigter Verweigerung des Bauträgers vielleicht bestehende Möglichkeit, den Vertrag mit ihm zu kündigen oder von ihm zurückzutreten, ist aufgrund der finanziellen Auswirkungen eines solchen Schritts und des Aufwands, der durch die Beschaffung einer anderen (Eigentums-)Wohnung verursacht wird, kein adäquater Ausgleich für den Erwerber (vgl. Kammergericht, Urteil vom 4. Oktober 2017, 21 U 79/17).

    Deshalb wird die Hauptsache aber dann nicht in unzulässiger Weise vorweggenommen, sobald auch unter den eingeschränkten Erkenntnismöglichkeiten des einstweiligen Rechtsschutzes zuverlässig feststellbar ist, dass nach dem materiellen Recht der geltend gemachte Anspruch einredefrei besteht und die Erfüllung unberechtigt verweigert wird (Kammergericht, Urteil vom 4.Oktober 2017, 21 U 79/17).

    Dies ist der Fall, wenn der Bauträger zur Übergabe der Wohnung Zug um Zug gegen Zahlung des bei Bezugsfertigkeit geschuldeten Kaufpreisanteils abzüglich berechtigter Einbehalte nicht bereit war (Kammergericht, Urteil vom 4. Oktober 2017, 21 U 79/17).

  • KG, 20.08.2019 - 21 W 17/19

    Anspruch auf Übergabe einer fertiggestellten Wohneinheit an Erwerber durch

    Es besteht ein Grund zum Erlass einer einstweiligen Verfügung gegen einen Bauträger, die bezugsfertig hergestellte Wohneinheit dem Erwerber zu übergeben, wenn auch unter den eingeschränkten Erkenntnismöglichkeiten des einstweiligen Rechtsschutzes zuverlässig erkennbar ist, dass nach dem materiellen Recht ein dahingehender Anspruch des Erwerbers einredefrei besteht und der Bauträger die Erfüllung unberechtigt verweigert hat (Festhaltung an KG Berlin, Urteile vom 4. Oktober 2017 - 21 U 79/17 und vom 5. Dezember 2017 - 21 U 109/17).

    Nach der Rechtsprechung des Senats besteht ein Grund zum Erlass einer einstweiligen Verfügung gegen einen Bauträger, die bezugsfertig hergestellte Wohneinheit dem Erwerber zu übergeben, wenn auch unter den eingeschränkten Erkenntnismöglichkeiten des einstweiligen Rechtsschutzes zuverlässig erkennbar ist, dass nach dem materiellen Recht ein dahingehender Anspruch des Erwerbers einredefrei besteht und der Bauträger die Erfüllung unberechtigt verweigert hat (Senat, Urteile vom 04.10.2017, 21 U 79/17, NJW 2018, 311, 312, und vom 05.12.2017, 21 U 109/17, NZBau 2018, 350, 351).

  • KG, 18.08.2020 - 21 U 1036/20

    Streit über die Vergütung für die Begutachtung eines Bauvorhabens: Herausgabe des

    Wenn die bei der Prüfung des Verfügungsgrunds anzustellende Interessenabwägung ergibt, dass die Interessen des Klägers vorrangig gegenüber denjenigen des Beklagten sind, folgt es aus dem verfassungsrechtlichen Gebot effektiven Rechtsschutzes, dass das Gericht die beantragte einstweilige Verfügung erlässt, während das gegenläufige Interesse der Beklagtenseite auf Beibehaltung des status quo zurückzutreten hat (KG, Urteil vom 20. August 2019, 21 W 17/19; Urteil vom 5. Dezember 2017, 21 U 109/17) Den Interessen des Beklagten hat das Gericht vielmehr bei der Ausgestaltung der Eilmaßnahme gemäß § 938 Abs. 1 ZPO Rechnung zu tragen.

    Denn dann mag die Vollziehung einer einstweiligen Verfügung zwar Fakten schaffen, es kann aber mit hinreichender Sicherheit ausgeschlossen werden, dass diese Fakten der Rechtslage widersprechen (KG, Urteil vom 20. August 2019, 21 W 17/19; Urteil vom 5. Dezember 2017, 21 U 109/17; Urteil vom 4. Oktober 2017, 21 U 79/17).

    Somit kann die Einredefreiheit des Herausgabeanspruchs im einstweiligen Rechtsschutz festgestellt werden, wenn der Erwerber diese Vergütung (bis zur Bezugsfertigkeitsrate) vollständig geleistet hat und nur unzweifelhaft feststellbare Abzüge vorgenommen hat, etwa für eine Erfüllungssicherheit oder eine Vertragsstrafe, (KG, Urteil vom 20. August 2019, 21 W 17/19; Urteil vom 5. Dezember 2017, 21 U 109/17; Urteil vom 4. Oktober 2017, 21 U 79/17).

  • OLG Bremen, 02.10.2019 - 1 W 23/19

    Zu den Voraussetzungen des Erlasses einer auf Herausgabe gerichteten

    Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus dem von der Antragstellerin herangezogenen Urteil des Kammergerichts Berlin, vom 05.12.2017, Az.: 21 U 109/17, nach dem keine unzulässige Vorwegnahme der Hauptsache durch die Anordnung einer Herausgabe im Wege der einstweiligen Verfügung vorliegen soll, wenn auch unter den eingeschränkten Erkenntnismöglichkeiten des einstweiligen Rechtsschutzes zuverlässig feststellbar ist, dass nach dem materiellen Recht der geltend gemachte Anspruch einredefrei besteht und die Erfüllung unberechtigt verweigert wird.

    Erst mit der folgenden Weigerung des Antragsgegners, die Wohnung Zug-um-Zug herauszugeben, sei der Antrag auf Herausgabe der Wohnung jedenfalls aufgrund der mit dieser Weigerung eingetretenen Gefährdung des Herausgabeanspruchs begründet gewesen (vgl. KG Berlin, Urteil vom 05.12.2017 - 21 U 109/17, juris Rn. 29 - 33).

  • LG Karlsruhe, 17.02.2021 - 6 O 15/21

    Einstweilige Verfügung gegen einen Bauträger einer Eigentumswohnanlage:

    In den Fällen, in denen bei Bau- oder Bauträgerverträgen die Herausgabe des Vertragsobjekts nach der Bezugsfertigkeit im Wege der einstweiligen Verfügung verlangt wird, sind die Grundsätze der Darlegungs- und Beweislast zur Dringlichkeit einer finanziellen Situation der Antragsteller ebenso zu berücksichtigen, wie auch unter den eingeschränkten Erkenntnismöglichkeiten des einstweiligen Rechtsschutzes im Rahmen der Interessenabwägung die die Entscheidung des Gerichts leitenden Tatsachen - insbesondere auch unter Beachtung der vollständigen und wahrheitsgemäßen Erklärung der Parteien (§ 138 ZPO) - aufzuklären und der freien Würdigung des gesamten Vorbringens zuverlässig festzustellen sind (Abgrenzung zu KG Berlin, Urteil vom 5. Dezember 2017 - 21 U 109/17 und KG Berlin, Beschluss vom 20. August 2019 - 21 W 17/19).(Rn.57).

    In seiner Entscheidung vom 05.12.2017 (- 21 U 109/17 -, BauR 2018, 1430) hat das Kammergericht darauf abgestellt, dass es entscheidend darauf ankomme, um was für einen Vertrag es sich handele.

  • LG Landshut, 07.01.2020 - 72 O 4112/19

    Anspruch auf Besitzeinräumung einer Wohnung gegen den Bauträger

    Folglich muss unter dieser Bedingung das verfassungsmäßige Gebot effektiven Rechtsschutzes den Vorrang gegenüber dem Interesse eines säumigen Schuldners haben, gerichtliche Prozesse zu entschleunigen, vgl. KG Urteil vom 05.12.2017, Az. 21 U 109/17.
  • OLG Karlsruhe, 18.03.2019 - 10 U 13/18

    Anspruch auf Herausgabe eines Quellcodes nach Beendigung eines Vertrags über

    Ein entgegenstehendes Zurückbehaltungsrecht ist - ebenso wie im Hauptsacheverfahren - zu berücksichtigen und führt gegebenenfalls dazu, dass dem Verfügungsantrag nur in Form einer Zug-um-Zug-Verurteilung entsprochen werden kann (vgl. KG MDR 2018, 270), solange der Anspruchsteller nicht vorab Sicherheit nach § 273 Abs. 3 BGB leistet (vgl. OLG Köln NJW-RR 2009, 1724 mwN.).
  • LG Bremen, 20.06.2019 - 4 O 927/19

    Herausgabe eines Schiffs - einstweilige Verfügung - Vorwegnahme der Hauptsache

    Soweit die Antragstellerin auf die Entscheidung des Kammergerichts (Az.: 21 U 109/17) rekurriert, ist die hiesige Kammer der Auffassung, dass der derartige Sonderfall nicht übertragbar auf den vorliegenden Fall ist, insbesondere im Hinblick auf die vorzunehmende Interessenabwägung zwischen den Interessen der Antragstellerin an dem Fortgang der seit 2015 erfolgenden Instandsetzungsmaßnahmen und den wirtschaftlichen, möglicherweise existenzwichtigen Interessen der Antragsgegnerin auf der anderen Seite.
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