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   KG, 06.01.2005 - 12 U 244/03 BSch   

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https://dejure.org/2005,5104
KG, 06.01.2005 - 12 U 244/03 BSch (https://dejure.org/2005,5104)
KG, Entscheidung vom 06.01.2005 - 12 U 244/03 BSch (https://dejure.org/2005,5104)
KG, Entscheidung vom 06. Januar 2005 - 12 U 244/03 BSch (https://dejure.org/2005,5104)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Umfang der Verkehrssicherungspflicht bei Sperrung einer Wasserstraße; Pflichten eines Schiffsführers hinsichtlich seiner Reaktionsmöglichkeiten in Gefahrensituationen; Vom Verkehrssicherungspflichtigen zu treffende Gefahrenabwehrmaßnahmen; Begriff der Erforderlichkeit; ...

  • Judicialis

    BGB § 823 Abs. 1; ; LSchVO § 1 Abs. 2 Nr. I; ; BinSchStrO § 5.02 Nr. 2; ; BinSchStrO § 1.04 lit. A

  • Institut für Transport- und Verkehrsrecht
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Zum Umfang der Verkehrssicherungspflicht bei Sperrung einer Wasserstraße, um das Durchfahren einer Brücke zu verbieten, welches durch ein an der Brücke angebrachtes Gerüst verhindert wird

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • bauersfeld-rechtsanwaelte.de (Leitsatz)

    Verkehrssicherungspflicht der Schifffahrtsbehörden - Keine Pflicht zur Beleuchtung von Gefahrenstellen auf Schifffahrtskanälen bei Dunkelheit

  • rechtvoraus.de (Kurzinformation)

    Verkehrssicherungspflicht der Schifffahrtsbehörden - Keine Pflicht zur Beleuchtung von Gefahrenstellen auf Schifffahrtskanälen bei Dunkelheit

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • VersR 2005, 1308
 
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Wird zitiert von ...

  • OLG Köln, 08.06.2017 - 3 U 121/16

    Haftungsverteilung bei Kollision zweier Binnenschiffe im Begegnungsverkehr

    c) Bei der Festlegung der Quote gemäß § 92c BinSchG, die sich nach dem Verhältnis der Schwere des auf jeder Seite obwaltenden Verschuldens richtet, ist in erster Linie auf das Maß der beiderseitigen Schadensverursachung und erst in zweiter Linie auf das Maß des beiderseitigen Verschuldens abzustellen (KG, VersR 2005, 1308 m.w.N.).
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