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   KG, 06.01.2016 - 2 Ws 5/16 - 141 AR 612/15   

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https://dejure.org/2016,3888
KG, 06.01.2016 - 2 Ws 5/16 - 141 AR 612/15 (https://dejure.org/2016,3888)
KG, Entscheidung vom 06.01.2016 - 2 Ws 5/16 - 141 AR 612/15 (https://dejure.org/2016,3888)
KG, Entscheidung vom 06. Januar 2016 - 2 Ws 5/16 - 141 AR 612/15 (https://dejure.org/2016,3888)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • openjur.de
  • Entscheidungsdatenbank Berlin

    § 459a StPO, § 459d Abs 1 Nr 1 StPO, § 459g Abs 2 StPO
    Strafvollstreckung: Absehen von der Vollstreckung des angeordneten Verfalls

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Möglichkeit des Absehens von der Vollstreckung einer Verfallsanordnung; Erschwerung der Wiedereingliederung des Verurteilten im Sinne des § 459d Abs. 1 StPO durch eine lange Laufzeit der Vollstreckung

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Absehen von der Vollstreckung des Verfalls und der Verfahrenskosten wegen Erschwernis für die Wiedereingliederung des Verurteilten

  • rechtsportal.de

    Absehen von der Vollstreckung des Verfalls und der Verfahrenskosten wegen Erschwernis für die Wiedereingliederung des Verurteilten

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NStZ-RR 2016, 151
 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (3)

  • OLG Köln, 12.08.2010 - 2 Ws 498/10

    Führung eines unüberwachten Ferngesprächs mit einem ausländischen Verteidiger in

    Auszug aus KG, 06.01.2016 - 2 Ws 5/16
    Die Anordnung nach § 459 d Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 StPO setzt voraus, dass Wiedereingliederungsschwierigkeiten aufgrund nachträglich eingetretener oder bekannt gewordener Umstände zu erwarten sind, die das Tatgericht nicht berücksichtigen konnte (vgl. OLG Düsseldorf NStZ-RR 2015, 150; KG, Beschluss vom 25. Oktober 2010 - 2 Ws 498/10 - Meyer-Goßner/Schmitt, StPO 58. Aufl., § 459 d Rn. 4).

    Die Vorschrift hat Ausnahmecharakter und bei der Ermessensentscheidung hat das Gericht auch das besondere öffentliche Interesse an der Strafverfolgung zu berücksichtigen (vgl. OLG Düsseldorf a.a.O.; KG, Beschlüsse vom 18. März 2013 - 2 Ws 102/13 -, 25. Oktober 2010 - 2 Ws 498/10 - und 14. Februar 2002 - 5 Ws 64-66/02 - Meyer-Goßner/Schmitt a.a.O., Rn. 6).

  • OLG Düsseldorf, 12.12.2014 - 2 Ws 605/14

    Voraussetzungen für die nachträgliche Anordnung zum Unterbleiben der

    Auszug aus KG, 06.01.2016 - 2 Ws 5/16
    Die Anordnung nach § 459 d Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 StPO setzt voraus, dass Wiedereingliederungsschwierigkeiten aufgrund nachträglich eingetretener oder bekannt gewordener Umstände zu erwarten sind, die das Tatgericht nicht berücksichtigen konnte (vgl. OLG Düsseldorf NStZ-RR 2015, 150; KG, Beschluss vom 25. Oktober 2010 - 2 Ws 498/10 - Meyer-Goßner/Schmitt, StPO 58. Aufl., § 459 d Rn. 4).
  • KG, 14.02.2002 - 5 Ws 64/02
    Auszug aus KG, 06.01.2016 - 2 Ws 5/16
    Die Vorschrift hat Ausnahmecharakter und bei der Ermessensentscheidung hat das Gericht auch das besondere öffentliche Interesse an der Strafverfolgung zu berücksichtigen (vgl. OLG Düsseldorf a.a.O.; KG, Beschlüsse vom 18. März 2013 - 2 Ws 102/13 -, 25. Oktober 2010 - 2 Ws 498/10 - und 14. Februar 2002 - 5 Ws 64-66/02 - Meyer-Goßner/Schmitt a.a.O., Rn. 6).
  • OLG Hamburg, 18.01.2017 - 2 Ws 258/16

    Vollstreckung des Anordnung eines Wertersatzverfalls: Anordnung des Unterbleibens

    Das ergibt sich darüber hinaus auch aus dem Sinn und Zweck der Regelung der §§ 459 d, 459 g Abs. 2 StPO, wonach aus Resozialisierungsgründen die Entscheidung des erkennenden Gerichts nachträglich korrigiert werden kann (KG Berlin NStZ-RR 2016, 151; BT-Drs 7/550 S. 310).

    (1) Bei einer Anordnung nach §§ 459 d Abs. 1 Nr. 1, 459 g Abs. 2 StPO ist zu beachten, dass es sich hierbei um einen nachträglichen Eingriff in ein rechtskräftiges Urteil handelt; deshalb ist der Ausnahmecharakter der Anordnung und das öffentliche Interesse an der Strafverfolgung bzw. der Umsetzung der Verfallanordnung zu beachten (KG Berlin NStZ-RR 2016, 151).

  • OLG Rostock, 04.12.2017 - 20 Ws 293/17

    Absehen von der Vollstreckung eines angeordneten Wertersatzverfalls nach

    Es geht in dem Verfahren nach § 459g Abs. 2 StPO a.F, § 459d StPO nicht um die Frage, ob dem Verurteilten die dem Justizfiskus aus der angeordneten Nebenfolge erwachsene Forderung (teilweise) erlassen oder ob ihm Zahlungserleichterung gewährt wird (vgl. BT-Drucks. 7/550 S. 311; Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 60. Aufl., § 459d Rdz. 2), worüber sonst in der Tat zunächst die Staatsanwaltschaft als Vollstreckungsbehörde zu entscheiden hätte, sondern darum, ob die rechtskräftige Verfallsanordnung des erkennenden Gerichts nachträglich zu korrigieren ist, um auf diese Weise für die Resozialisierung bedeutsamen Umständen Rechnung zu tragen (vgl. KG Berlin, Beschluss vom 06. Januar 2016 - 2 Ws 5/16 -, Rdz. 5 in juris; Thüringer Oberlandesgericht, Beschluss vom 15. Dezember 2005 - 1 Ws 441/05 -, Rdz. 15 in juris).
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