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   KG, 06.03.1985 - 24 W 3538/84   

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KG, 06.03.1985 - 24 W 3538/84 (https://dejure.org/1985,2222)
KG, Entscheidung vom 06.03.1985 - 24 W 3538/84 (https://dejure.org/1985,2222)
KG, Entscheidung vom 06. März 1985 - 24 W 3538/84 (https://dejure.org/1985,2222)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Anspruch der Mietergemeinschaft auf Unterlassen der zweckwidrigen Nutzung eines 'Ladenlokals'; Berechtigter nach § 15 Abs. 3 Wohnungseigentumsgesetz (WEG); Rechtsschutzbedürfnis bei einem Unterlassensanspruch trotz momentaner rechtlicher Unmöglichkeit des begehrten ...

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • MDR 1985, 675
  • ZMR 1985, 207
 
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Wird zitiert von ... (9)Neu Zitiert selbst (7)

  • BayObLG, 02.06.1980 - BReg. 2 Z 66/79

    Wohnungseigentümer; Wohnungseigentum; Vollmacht; Vertretung; Teilungserklärung;

    Auszug aus KG, 06.03.1985 - 24 W 3538/84
    Da die Beschreibung des Teileigentums der Antragsgegnerin in der Teilungserklärung gemäß § 5 Abs. 4, § 10 Abs. 2 WEG als Inhalt des Sondereigentums im Grundbuch eingetragen ist, unterliegt sie wie alle Grundbucheintragungen der selbständigen Auslegung durch den Senat als Rechtsbeschwerdegericht (vgl. BGHZ 37, 147, 148 f.; BayObLGZ 1978, 214, 217; 1980, 154, 158; 1983, 73, 78 f.).

    Die Erteilung einer solchen Zustimmung ist den Miteigentümern nicht zumutbar, da der Betrieb eines an die Ladenschlußzeiten des Ladenschlußgesetzes nicht gebundenen Speiserestaurants typischerweise mit unvermeidbaren oder jedenfalls nicht mit Sicherheit abstellbaren Lärmstörungen und anderen Beeinträchtigungen der Anwohner verbunden ist, wie sie bei einem Ladengeschäft erfahrungsgemäß nicht eintreten (vgl. BayObLGZ 1980, 154, 162).

  • BGH, 16.06.1972 - V ZR 93/70

    Erbbaurecht für Werkstattgebäude

    Auszug aus KG, 06.03.1985 - 24 W 3538/84
    Dabei ist auf den Wortlaut und Sinn abzustellen, wie sich dieser für einen unbefangenen Betrachter als nächstliegende Bedeutung des Eingetragenen oder in Bezug Genommenen ergibt (BGHZ 59, 205, 209; BayObLG a.a.O.).
  • BGH, 23.05.1962 - V ZR 123/60

    Rechtsfolgen des nachträglichen Erwerbs des unberechtigt Verfügenden

    Auszug aus KG, 06.03.1985 - 24 W 3538/84
    Da die Beschreibung des Teileigentums der Antragsgegnerin in der Teilungserklärung gemäß § 5 Abs. 4, § 10 Abs. 2 WEG als Inhalt des Sondereigentums im Grundbuch eingetragen ist, unterliegt sie wie alle Grundbucheintragungen der selbständigen Auslegung durch den Senat als Rechtsbeschwerdegericht (vgl. BGHZ 37, 147, 148 f.; BayObLGZ 1978, 214, 217; 1980, 154, 158; 1983, 73, 78 f.).
  • OLG Frankfurt, 17.08.1979 - 20 W 357/79
    Auszug aus KG, 06.03.1985 - 24 W 3538/84
    In Wohnungseigentumssachen bildet es die Regel, daß jeder Beteiligte seine Kosten selbst zu tragen hat und die Kostenerstattung gemäß § 47 Satz 2 WEG nur ausnahmsweise stattfindet (vgl. OLG Frankfurt, OLGZ 1980, 74), wenn nämlich besondere Umstände es rechtfertigen, die außergerichtlichen Kosten eines Beteiligten dem Unterliegenden ganz oder teilweise aufzuerlegen (BayObLGZ 1978, 277; 1981, 29).
  • KG, 27.06.1984 - 24 W 4744/83
    Auszug aus KG, 06.03.1985 - 24 W 3538/84
    Die unselbständige, gegen die Kostenentscheidung zu Ziff. 3 des Beschlusses des Landgerichts gerichtete Anschlußrechtsbeschwerde der Antragsteller ist innerhalb von zwei Wochen ab Zustellung des Hauptrechtsmittels eingelegt worden und damit zulässig (vgl. Vorlagebeschluß des Senats vom 27. Juni 1984 - 24 W 4744/83 -, ZMR 1984, 426 ff. = BlGBW 1985, 20 ff.).
  • BayObLG, 19.07.1978 - BReg. 2 Z 1/78
    Auszug aus KG, 06.03.1985 - 24 W 3538/84
    Da die Beschreibung des Teileigentums der Antragsgegnerin in der Teilungserklärung gemäß § 5 Abs. 4, § 10 Abs. 2 WEG als Inhalt des Sondereigentums im Grundbuch eingetragen ist, unterliegt sie wie alle Grundbucheintragungen der selbständigen Auslegung durch den Senat als Rechtsbeschwerdegericht (vgl. BGHZ 37, 147, 148 f.; BayObLGZ 1978, 214, 217; 1980, 154, 158; 1983, 73, 78 f.).
  • BayObLG, 23.03.1983 - BReg. 2 Z 56/82
    Auszug aus KG, 06.03.1985 - 24 W 3538/84
    Da die Beschreibung des Teileigentums der Antragsgegnerin in der Teilungserklärung gemäß § 5 Abs. 4, § 10 Abs. 2 WEG als Inhalt des Sondereigentums im Grundbuch eingetragen ist, unterliegt sie wie alle Grundbucheintragungen der selbständigen Auslegung durch den Senat als Rechtsbeschwerdegericht (vgl. BGHZ 37, 147, 148 f.; BayObLGZ 1978, 214, 217; 1980, 154, 158; 1983, 73, 78 f.).
  • KG, 14.03.1990 - 24 W 6087/89

    Bezeichnung eines Teileigentums in der Teilungserklärung als "Laden"; Bezeichnung

    Wie der Senat bereits wiederholt entschieden hat (vgl. z. B. Beschluß vom 6. März 1985 - 24 W 3538/84 -, ZMR 1985, 207 = WuM 1985, 236), können auch einzelne Wohnungseigentümer derartige Unterlassungsansprüche gerichtlich geltend machen.

    Rechtsfehlerfrei ist das Landgericht unter Hinweis auf die Rechtsprechung des Senats (ZHR 1985, 207 = WuM 1985, 236) auch von dem Rechtsschutzinteresse des Antragstellers an der Titulierung des geltend gemachten Unterlassungsanspruchs ausgegangen.

    2 Z 56/82">BayObLGZ 1983, 73, 78 f.; Senat, Beschluß vom 6. März 1985 - 24 W 3538/84 -, ZMR 1985, 207 = WuM 1985, 236; Beschluß vom 21. Mai 1986 - 24 W 1511/86 -, NJW-RR 1986, 1073).

  • KG, 17.10.1988 - 24 W 1240/88

    Nutzungsschranken für "Geschäftsräume"; Rechtsschutzinteresse trotz rechtlicher

    Denn eine rechtskräftige Unterlassungsanordnung gegen die Antragsgegnerin wäre schon jetzt präjudiziell für eine auf § 1004 BGB gestützte Unterlassungsklage der Wohnungseigentümer gegen die Mieterin (Senat, Beschluß vom 6. März 1985 - 24 W 3538/84 - ZMR 1985, 207 = WuM 1985, 236).

    Da die Beschreibung des Teileigentums der Antragsgegnerin in der Teilungserklärung gemäß § 5 Abs. 4 , § 10 Abs. 2 WEG als Inhalt des Sondereigentums im Grundbuch eingetragen ist, unterliegt sie wie alle Grundbucheinbragungen der selbständigen Auslegung durch den Senat als Rechtsbeschwerdegericht (vgl. BGHZ 37, 147, 148 f.; Senat, ZMR 1985, 207 = WuM 1985, 236 mit weiteren Nachweisen).

  • OLG Düsseldorf, 20.09.1995 - 3 Wx 259/95

    Zweckbestimmung "Büroräume" - Kinderarztpraxis

    Unter Ladenlokal bzw. Laden sind Geschäftsräume zu verstehen, in denen ständig Waren zum Verkauf an jedermann dargeboten werden, bei denen aber der Charakter einer (bloßen) Verkaufsstätte im Vordergrund steht (vgl.: BayObLG DNotZ 1989, 426 ; OLG Frankfurt OLGZ 1987, 49; KG ZMR 1985, 207 ; OLG Hamm Rpf leger 1978, 60).
  • KG, 16.09.1988 - 24 W 1240/88

    Teilungserklärung; Zweckbestimmung; Örtliche Verhältnisse; Betreibung eines

    Denn eine rechtskräftige Unterlassungsanordnung gegen die Antragsgegnerin wäre schon jetzt präjudiziell für eine auf § 1004 BGB gestützte Unterlassungsklage der Wohnungseigentümer gegen die Mieterin (Senat, Beschluß vom 6. März 1985 - 24 W 3538/84 - ZMR 1985, 207 = WuM 1985, 236).

    Da die Beschreibung des Teileigentums der Antragsgegnerin in der Teilungserklärung gemäß § 5 Abs. 4, § 10 Abs. 2 WEG als Inhalt des Sondereigentums im Grundbuch eingetragen ist, unterliegt sie wie alle Grundbucheinbragungen der selbständigen Auslegung durch den Senat als Rechtsbeschwerdegericht (vgl. BGHZ 37, 147, 148 f.; Senat, ZMR 1985, 207 = WuM 1985, 236 mit weiteren Nachweisen).

  • OLG Düsseldorf, 01.12.1995 - 3 Wx 337/95

    Zweckbestimmung als "Laden" im Wohnungseigentumsrecht - Verkaufskiosk

    Unter Ladenlokal bzw. Laden sind Geschäftsräume zu verstehen, in denen ständig Waren zum Verkauf an jedermann dargeboten werden, bei denen aber der Charakter einer (bloßen) Verkaufsstätte im Vordergrund steht (vgl.: BayObLG DNotZ 1989, 426 ; OLG Frankfurt OLGZ 1987, 49; KG ZMR 1985, 207 ; OLG Hamm Rpf leger 1978, 60).
  • KG, 15.04.1992 - 24 W 3386/91

    Zulässigkeit der Geltendmachung von Unterlassungsansprüchen durch einzelne

    Wie der Senat bereits wiederholt entschieden hat (vgl. z.B. Beschlüsse vom 6. März 1985 - 24 W 3538/84 -, ZMR 1985, 207 = WuM 1985, 236 und 14. März 1990 - 24 W 6087/89 -, ZMR 1990, 307 = WuM 1990, 317), können auch einzelne Wohnungseigentümer derartige Unterlassungsansprüche gerichtlich geltend machen.
  • KG, 19.11.1993 - 24 W 1118/93

    Unwirksamkeit einer Vereinbarung der Wohnungseigentümer über die Festlegung des

    Der in dieser Bestimmung der Teilungserklärung verwandte Begriff "Verwaltungskosten" unterliegt der selbständigen Auslegung durch das Rechtsbeschwerdegericht (BGHZ 37, 147, 148; Senat, WuM 1985, 236 = ZMR 1985, 207; BayObLGZ 1983, 73, 78).
  • KG, 22.10.1993 - 24 W 7471/92

    Auslegung einer in einer Teilungserklärung vorgenommenen Nutzungsbeschränkung

    Die in der Teilungserklärung unter § 3 Abs. 4 der Gemeinschaftsordnung hinsichtlich der Beschränkung der Nutzung des Sondereigentums getroffene Regelung unterliegt wie alle Grundbucheintragungen der selbständigen Auslegung durch den Senat als Rechtsbeschwerdegericht (vgl. BGHZ 37, 147, 148 f.; BayObLG 1983, 73, 78; Senat, WuM 1985, 236 = ZMR 1985, 207).
  • LG Bremen, 25.03.1991 - 2 T 19/91

    Anspruch gegen einen Miteigentümer auf Unterlassung der Vermietung seines

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