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   KG, 06.03.2009 - 5 U 113/05   

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KG, 06.03.2009 - 5 U 113/05 (https://dejure.org/2009,25097)
KG, Entscheidung vom 06.03.2009 - 5 U 113/05 (https://dejure.org/2009,25097)
KG, Entscheidung vom 06. März 2009 - 5 U 113/05 (https://dejure.org/2009,25097)
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Volltextveröffentlichungen (2)

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • ZUM 2009, 407
 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (4)

  • OLG München, 08.02.2007 - 6 U 5748/05

    Zur Angemessenheit der Vergütung des Übersetzers eines Romans

    Auszug aus KG, 06.03.2009 - 5 U 113/05
    Danach ist eine Vergütung angemessen, wenn sie - wie vom Landgericht bereits zutreffend festgestellt - im Zeitpunkt des Vertragsschlusses ("ex-ante") dem entspricht, was nach Art und Umfang der eingeräumten Nutzungsmöglichkeiten unter Berücksichtigung aller Umstände "üblicher- und redlicherweise" zu leisten ist (vgl. zum Erfordernis der Betrachtung "ex-ante", OLG München, ZUM 2007, 308, JurisRdNr. 78, während bei § 32 a UrhG auf eine "ex-post"-Betrachtung abzustellen ist).

    Dies gilt hier insbesondere, nachdem die Übersetzung einen belletristischen Text betrifft, der regelmäßig typischerweise auf längerfristigen Absatz angelegt ist (vgl.auch OLG München, ZUM 2007, 308, JurisRdNr.80, vgl. zur Frage der Redlichkeit der bisherige Praxis der Übersetzervergütung auch: Schricker in: Schricker, UrhG 3.Aufl, § 32, RdNr.31; Dreier/Schulze aaO. RdNr.74, Wandtke/Bullinger, Praxiskommentar zum Urheberrecht, 2. Aufl. RdNr.30).

    Vielmehr ist diese Vorschrift auf die angemessene Beteiligung des Urhebers an den Erlösen aus der Verwertung seines Werkes ausgerichtet (vgl. OLG München, ZUM 2007, 308 JurisRdNr.82, OLG München ZUM 2007, 142 - JurisRdNr.100; von Rom, Der Schutz des Übersetzers im Urheberrecht, S.140-142, vgl. auch Cebulla, Das Urheberrecht der Übersetzer und Dolmetscher, S.121 - 137, S.131 ff.).

    Auch wenn der Kläger ein Seminar zur Fortbildung hinsichtlich der Übersetzungen von Krimi und Thriller-Literatur besucht hat (vgl. zur Berücksichtung der Fähigkeiten und Ausbildung des Übersetzers: Rom a.a.O. S.141, auch OLG München, ZUM 2007, 308, jurisRdNr.84), kann hier insgesamt nur von einer durchschnittlichen Übersetzungsleistung ausgegangen werden.

    Entgegen der Leistung der Autoren hat die Leistung der Übersetzer regelmäßig einen wesentlich geringeren Einfluss auf die Verkaufszahlen (vgl. OLG München, ZUM 2007, 308, JurisRdNr. 91).

    81 d) Entsprechend der Auffassung des 6. Zivilsenats des OLG München (ZUM 2007, 308, JurisRdNr.89) ist keine Differenzierung zwischen Hardcover- und Taschenbuchausgaben vorzunehmen, weil die jeweilige Nutzung des Werkes, welche allein angemessen vergütet werden soll, unabhängig von der Ausstattung der Werkexemplare ist.

    Dies entspricht § 3 Abs. 1 der gemeinsamen Vergütungsregeln für Autoren, der bisherigen Praxis und der Rechtsprechung (vgl. OLG München, ZUM 2007, 308, JurisRdNr. 85; so hat sich schon der BGH bei der Entscheidung GRUR 1991, 901- jurisRdNr. 18/19 am Nettoverkaufspreis orientiert.).

    Dem entspricht auch die bisher bekannte obergerichtliche Rechtsprechung (vgl. OLG München ZUM 2007, 308, JurisRdNr.95; ZUM 2007, 142, JurisRdNr. 150 ff.).

    Ist danach die Nutzung eines übersetzten Werkes angesichts niedriger Verkaufszahlen von minderer Intensität, ist auch eine geringere Honorierung dieser Verwertung nicht unredlich (OLG München, ZUM 2007, 308, aaO.).

    Dem oben dargestellten Grundsatz, wonach der Urheber an den tatsächlichen Nutzungen seines Werkes zu beteiligen ist, entspricht es, neben dem Autor auch dem Übersetzer einen Anteil an denjenigen Nettoerlösen zuzusprechen, die die Beklagte aus der Vergabe von Nebenrechten erzielt (vgl. OLG München ZUM 2007, 142 JurisRdNr.159 ff; ZUM 2007, 308; Rom aaO. S.159 - 161).

    Dies berücksichtigt zutreffenderweise die Rolle des Übersetzers als nachschaffender Künstler sowie die von der Beklagten eingewandten eigenen Aufwendungen für eine Lizenzabteilung (vgl. OLG München, ZUM 2007, 308 JurisRdNr.92).

    Da die Übersetzung eine Bearbeitung des Originalwerkes darstellt, dürfte hier eine Trennung bezogen auf die Nebenrechtsverwertung allein aufgrund der Übersetzerleistung kaum möglich und daher in der Praxis eine Teilung allein zwischen Verlag und Übersetzer auch nicht durchführbar sein (vgl. auch: OLG München ZUM 2007, 308, RdNr. 94).

    Es ist auch nicht feststellbar, dass das Gebot der Redlichkeit diese Klausel erfordert (vgl. auch OLG München ZUM 2007, 308, Juris RdNr. 98).

  • OLG München, 14.12.2006 - 29 U 1728/06

    Beteiligung des Urhebers an der wirtschaftlichen Nutzung seiner Werke durch

    Auszug aus KG, 06.03.2009 - 5 U 113/05
    Eine vom Umfang dieser Nutzung unabhängige Pauschalvergütung birgt dagegen die Gefahr, dass dem Urheber eine angemessene Vergütung zwar für einen anfänglichen Teil der Nutzung zukommt, aber nicht mehr für die weitere Nutzung (OLG München, ZUM 2007, 142, Juris RdNr. 82 m.w.N.).

    Vielmehr ist diese Vorschrift auf die angemessene Beteiligung des Urhebers an den Erlösen aus der Verwertung seines Werkes ausgerichtet (vgl. OLG München, ZUM 2007, 308 JurisRdNr.82, OLG München ZUM 2007, 142 - JurisRdNr.100; von Rom, Der Schutz des Übersetzers im Urheberrecht, S.140-142, vgl. auch Cebulla, Das Urheberrecht der Übersetzer und Dolmetscher, S.121 - 137, S.131 ff.).

    a) Für die Angemessenheit der Vergütung eines Übersetzers ist ein Bereich von ein bis drei Prozent des Nettoladenverkaufspreis als Ausgangsbasis für die Bestimmung einer Absatzbeteiligung heranzuziehen (OLG München, ZUM 2007, 142, JurisRdNr.147).

    Dem entspricht auch die bisher bekannte obergerichtliche Rechtsprechung (vgl. OLG München ZUM 2007, 308, JurisRdNr.95; ZUM 2007, 142, JurisRdNr. 150 ff.).

    Dem oben dargestellten Grundsatz, wonach der Urheber an den tatsächlichen Nutzungen seines Werkes zu beteiligen ist, entspricht es, neben dem Autor auch dem Übersetzer einen Anteil an denjenigen Nettoerlösen zuzusprechen, die die Beklagte aus der Vergabe von Nebenrechten erzielt (vgl. OLG München ZUM 2007, 142 JurisRdNr.159 ff; ZUM 2007, 308; Rom aaO. S.159 - 161).

    Soweit der 29. Zivilsenat des OLG München (ZUM 2007, 142 - JurisRdNr.161) eine Nebenrechtsbeteiligung von 50 % allein unter Berücksichtigung der Nebenrechte an der Übersetzung zugesprochen hat, ist dem nicht zu folgen.

    Hinsichtlich der Abrechnungs- und Fälligkeitsklauseln ist das angefochtene Urteil nur - in Anlehnung an § 7 Abs. 2 der gemeinsamen Vergütungsregeln für Autoren - insoweit zu ändern, als eine höhere Schwelle (2000,--EUR) und lediglich ein Anspruch auf Abschlagszahlung zur Jahresmitte geboten ist, weil sonst der damit verbundene buchhalterische Aufwand der Beklagten in keinem ausgewogenen Verhältnis zu den dem Kläger dadurch zufließenden Zinsvorteilen steht (vgl. OLG München, ZUM 2007, 142, JurisRdNr.164).

    § 32 UrhG eröffnet im Übrigen nicht die Befugnis der Gerichte, bei Unangemessenheit der vertraglich getroffenen Vergütungsvereinbarungen den Vertrag in allen Aspekten nach Gutdünken zu optimieren, sondern erlaubt ihnen lediglich ein Anpassung der Vereinbarung hinsichtlich der Höhe der vereinbarten Vergütung (OLG München ZUM 2007, 142, JurisRdNr.157/158).

  • LG Berlin, 27.09.2005 - 16 O 795/04
    Auszug aus KG, 06.03.2009 - 5 U 113/05
    Auf die Berufungen des Klägers und der Beklagten wird das am 27. September 2005 verkündete Urteil der Zivilkammer 16 des Landgerichts Berlin - 16 O 795/04 - wie folgt geändert und neu gefasst:.

    Auf die Berufung des Klägers wird das Teilurteil des Landgerichts Berlin vom 27. September 2005, Az.: 16 O 795/04 abgeändert.

  • BGH, 27.06.1991 - I ZR 22/90

    Horoskop-Kalender

    Auszug aus KG, 06.03.2009 - 5 U 113/05
    Dies entspricht § 3 Abs. 1 der gemeinsamen Vergütungsregeln für Autoren, der bisherigen Praxis und der Rechtsprechung (vgl. OLG München, ZUM 2007, 308, JurisRdNr. 85; so hat sich schon der BGH bei der Entscheidung GRUR 1991, 901- jurisRdNr. 18/19 am Nettoverkaufspreis orientiert.).
  • BVerfG, 23.10.2013 - 1 BvR 1842/11

    Erfolglose Verfassungsbeschwerden gegen den Anspruch auf Vergütungsanpassung im

    Nach Inkrafttreten der Neuregelung gelangten die in verschiedenen Verfahren angerufenen Instanzgerichte bei der Ermittlung einer angemessenen Vergütung für Übersetzungsleistungen auf der Grundlage des § 32 Abs. 2 Satz 2 UrhG zu unterschiedlichen Ergebnissen (vgl. insbesondere OLG München, Urteil vom 14. Dezember 2006 - 29 U 1728/06 -, ZUM 2007, S. 142 ; Urteil vom 8. Februar 2007 - 6 U 5748/05 -, ZUM 2007, S. 308 ; OLG Hamburg, Urteil vom 23. Juli 2008 - 5 U 143/06 -, BeckRS 2011, 04008; Kammergericht, Urteil vom 6. März 2009 - 5 U 113/05 -, ZUM 2009, S. 407 ff.).
  • BGH, 20.01.2011 - I ZR 49/09

    Urheberrecht: Angemessene Vergütung für den Übersetzer eines belletristischen

    Auf die Berufung der Parteien hat das Berufungsgericht (KG Berlin, ZUM 2009, 407) das Urteil des Landgerichts unter Zurückweisung der weitergehenden Rechtsmittel abgeändert und die Beklagte verurteilt,.
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