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   KG, 06.07.2010 - (2) 1 Ss 462/09 (3/10)   

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https://dejure.org/2010,7243
KG, 06.07.2010 - (2) 1 Ss 462/09 (3/10) (https://dejure.org/2010,7243)
KG, Entscheidung vom 06.07.2010 - (2) 1 Ss 462/09 (3/10) (https://dejure.org/2010,7243)
KG, Entscheidung vom 06. Juli 2010 - (2) 1 Ss 462/09 (3/10) (https://dejure.org/2010,7243)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Vorliegen eines unbenannten besonders schweren Fall des Landfriedensbruchs bei tateinheitlichem Zusammentreffen mit versuchter gefährlicher Körperverletzung

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    StGB § 125a Nr. 2
    Unbenannter besonders schwerer Fall des Landfriedensbruchs durch Verwendung eines Stuhls als Wurfgeschoß

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

Besprechungen u.ä.

  • HRR Strafrecht (Entscheidungsbesprechung)

    Zur Auslegung des Waffenbegriffs in § 125a S. 2 Nr. 2 StGB

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NStZ-RR 2011, 107
 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (11)

  • BVerfG, 01.09.2008 - 2 BvR 2238/07

    Personenkraftwagen als "Waffe" (Beisichführen; Widerstand gegen

    Auszug aus KG, 06.07.2010 - 1 Ss 462/09
    a) Das Landgericht hat zwar zutreffend auf der Grundlage der neueren Rechtsprechung, insbesondere des Bundesverfassungsgerichts in seiner Entscheidung vom 1. September 2008 - 2 BvR 2238/07 -, erkannt, daß ein Regelbeispiel eines besonders schweren Falls des Landfriedensbruches nach § 125 a Satz 2 StGB nicht vorliegt (vgl. BVerfG NJW 2008, 3627; BGHSt 48, 197, 200).

    Dies gilt umso mehr, als bis zu der die Gerichte bindenden Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts (§ 31 Abs. 1 BVerfGG) vom 1. September 2008 - 2 BvR 2238/07 - auch solche Gegenstände als "Waffen im nichttechnischen Sinn" betrachtet wurden, die zwar nicht bei bestimmungsgemäßem Gebrauch, wohl aber nach ihrer objektiven Beschaffenheit und der Art ihrer Benutzung im Einzelfall geeignet waren, erhebliche Verletzungen zuzufügen (vgl. BGHSt 41, 182, NStZ 2000, 307; KG, Urteil vom 8. Februar 2008 - (4) 1 Ss 70/07 (99/07) - Fischer, § 125a a StGB Rdn. 4 mit weit.

    Bis zur Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 1. September 2008 (aaO) haben die Gerichte überwiegend gefährliche Werkzeuge wie Flaschen, größere Steine, Holzknüppel, Explosivkörper u. ä. als "Waffen im nichttechnischen Sinn" betrachtet, wenn der Täter beabsichtigte, sie als Waffen gegen Personen zu verwenden und damit die Voraussetzungen des Regelbeispiels des § 125 a Nr. 2 StGB bejaht.

    Denn das Analogieverbot steht nicht der grundsätzlichen Möglichkeit entgegen, auf den konkreten Fall bezogen ein Beisichführen von gefährlichen Werkzeugen in Verwendungsabsicht oder dessen Verwenden als einen unbenannten Fall zu werten (vgl. BVerfG aaO; Heintschel-Heinegg, JA 2009, 68, 70).

  • BGH, 11.03.1998 - 3 StR 591/97

    Landfriedensbruch und gefährliche Körperverletzung

    Auszug aus KG, 06.07.2010 - 1 Ss 462/09
    Die rechtsfehlerfrei getroffenen Feststellungen des landgerichtlichen Urteils zum Tatgeschehen stellen eine hinreichende Grundlage für die gesonderte Überprüfung der Rechtsfolge dar; die gebotene klarstellende Korrektur der Urteilsformel im Schuldspruch (vgl. BGH, Beschluß vom 11. März 1998 - 3 StR 591/97 - juris = ZFIS 1998, 157) bleibt möglich.

    Der Senat weist darauf hin, daß, sollte das Landgericht zur Bewertung des Tatgeschehens als eines besonders schweren Falls des Landfriedensbruchs gelangen, die Urteilsformel gleichwohl insoweit nur auf Landfriedensbruch in Tateinheit mit versuchter gefährlicher Körperverletzung lauten darf; denn Strafzumessungsregeln, die der Gesetzgeber nicht als Qualifikationen eines Grundtatbestandes ausgestaltet hat, dürfen in die Urteilsformel nicht aufgenommen werden (vgl. BGHSt 27, 287, 289; BGH NStZ 2000, 194; Beschluß vom 11. März 1998 - 3 StR 591/97 - juris = ZFIS 1998, 157).

  • BGH, 14.10.1999 - 4 StR 312/99

    Landfriedensbruch (Besonders schwerer Fall); Strafzumessungsregel; Qualifikation;

    Auszug aus KG, 06.07.2010 - 1 Ss 462/09
    Die rechtsfehlerfrei getroffenen Feststellungen zum objektiven und subjektiven Tatbestand können aufrechterhalten werden und sind damit in Rechtskraft erwachsen; denn das angefochtene Urteil leidet nur an einem Bewertungsfehler (vgl. BGH NStZ 2000, 194, 195).

    Der Senat weist darauf hin, daß, sollte das Landgericht zur Bewertung des Tatgeschehens als eines besonders schweren Falls des Landfriedensbruchs gelangen, die Urteilsformel gleichwohl insoweit nur auf Landfriedensbruch in Tateinheit mit versuchter gefährlicher Körperverletzung lauten darf; denn Strafzumessungsregeln, die der Gesetzgeber nicht als Qualifikationen eines Grundtatbestandes ausgestaltet hat, dürfen in die Urteilsformel nicht aufgenommen werden (vgl. BGHSt 27, 287, 289; BGH NStZ 2000, 194; Beschluß vom 11. März 1998 - 3 StR 591/97 - juris = ZFIS 1998, 157).

  • OLG Frankfurt, 19.07.1996 - 3 Ss 188/96
    Auszug aus KG, 06.07.2010 - 1 Ss 462/09
    Zu einem Schuldspruch auch wegen eines Landfriedensbruchs (in Tateinheit mit versuchter gefährlicher Körperverletzung nach §§ 224, 22, 23 StGB) hätte das Landgericht aufgrund der umfassenden Subsidiaritätsklausel des § 125 Abs. 1 letzter Halbsatz StGB (vgl. zu deren Reichweite BGHSt 43, 237 = BGHR StGB § 125 Subsidiarität 1 Auslegung) nur gelangen können, wenn es die Voraussetzungen eines besonders schweren Falls des Landfriedensbruchs nach § 125a StGB, bei dem es sich um eine Strafzumessungsregel handelt, bejaht hätte (vgl. zu den Zusammenhängen auch OLG Frankfurt am Main NStZ-RR 1996, 309).
  • BGH, 04.02.2003 - GSSt 2/02

    BGH stuft geladene Schreckschußwaffe als Waffe im strafrechtlichen Sinne ein

    Auszug aus KG, 06.07.2010 - 1 Ss 462/09
    a) Das Landgericht hat zwar zutreffend auf der Grundlage der neueren Rechtsprechung, insbesondere des Bundesverfassungsgerichts in seiner Entscheidung vom 1. September 2008 - 2 BvR 2238/07 -, erkannt, daß ein Regelbeispiel eines besonders schweren Falls des Landfriedensbruches nach § 125 a Satz 2 StGB nicht vorliegt (vgl. BVerfG NJW 2008, 3627; BGHSt 48, 197, 200).
  • BGH, 12.10.1977 - 2 StR 410/77

    Fassung des Urteilstenors - Anrechnung der Untersuchungshaft - Strafaussetzung

    Auszug aus KG, 06.07.2010 - 1 Ss 462/09
    Der Senat weist darauf hin, daß, sollte das Landgericht zur Bewertung des Tatgeschehens als eines besonders schweren Falls des Landfriedensbruchs gelangen, die Urteilsformel gleichwohl insoweit nur auf Landfriedensbruch in Tateinheit mit versuchter gefährlicher Körperverletzung lauten darf; denn Strafzumessungsregeln, die der Gesetzgeber nicht als Qualifikationen eines Grundtatbestandes ausgestaltet hat, dürfen in die Urteilsformel nicht aufgenommen werden (vgl. BGHSt 27, 287, 289; BGH NStZ 2000, 194; Beschluß vom 11. März 1998 - 3 StR 591/97 - juris = ZFIS 1998, 157).
  • BGH, 09.09.1997 - 1 StR 730/96

    Landfriedensbruch (keine einschränkende Auslegung der formellen

    Auszug aus KG, 06.07.2010 - 1 Ss 462/09
    Zu einem Schuldspruch auch wegen eines Landfriedensbruchs (in Tateinheit mit versuchter gefährlicher Körperverletzung nach §§ 224, 22, 23 StGB) hätte das Landgericht aufgrund der umfassenden Subsidiaritätsklausel des § 125 Abs. 1 letzter Halbsatz StGB (vgl. zu deren Reichweite BGHSt 43, 237 = BGHR StGB § 125 Subsidiarität 1 Auslegung) nur gelangen können, wenn es die Voraussetzungen eines besonders schweren Falls des Landfriedensbruchs nach § 125a StGB, bei dem es sich um eine Strafzumessungsregel handelt, bejaht hätte (vgl. zu den Zusammenhängen auch OLG Frankfurt am Main NStZ-RR 1996, 309).
  • BGH, 20.07.1995 - 1 StR 126/95

    Strafbare Nötigung durch eine Straßenblockade in deren Folge ein Verkehrsstau

    Auszug aus KG, 06.07.2010 - 1 Ss 462/09
    Dies gilt umso mehr, als bis zu der die Gerichte bindenden Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts (§ 31 Abs. 1 BVerfGG) vom 1. September 2008 - 2 BvR 2238/07 - auch solche Gegenstände als "Waffen im nichttechnischen Sinn" betrachtet wurden, die zwar nicht bei bestimmungsgemäßem Gebrauch, wohl aber nach ihrer objektiven Beschaffenheit und der Art ihrer Benutzung im Einzelfall geeignet waren, erhebliche Verletzungen zuzufügen (vgl. BGHSt 41, 182, NStZ 2000, 307; KG, Urteil vom 8. Februar 2008 - (4) 1 Ss 70/07 (99/07) - Fischer, § 125a a StGB Rdn. 4 mit weit.
  • BGH, 30.10.2008 - 3 StR 375/08

    Tat im prozessualen Sinne (Individualisierung der Tat bei Serienstraftaten;

    Auszug aus KG, 06.07.2010 - 1 Ss 462/09
    Dazu gehört insbesondere auch die Wahl des Strafrahmens (vgl. BGH NStZ 2009, 444).
  • BGH, 22.02.2000 - 5 StR 664/99

    Besonders schwerer Fall des Landfriedensbruchs; Besonders schwerer Fall des

    Auszug aus KG, 06.07.2010 - 1 Ss 462/09
    Dies gilt umso mehr, als bis zu der die Gerichte bindenden Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts (§ 31 Abs. 1 BVerfGG) vom 1. September 2008 - 2 BvR 2238/07 - auch solche Gegenstände als "Waffen im nichttechnischen Sinn" betrachtet wurden, die zwar nicht bei bestimmungsgemäßem Gebrauch, wohl aber nach ihrer objektiven Beschaffenheit und der Art ihrer Benutzung im Einzelfall geeignet waren, erhebliche Verletzungen zuzufügen (vgl. BGHSt 41, 182, NStZ 2000, 307; KG, Urteil vom 8. Februar 2008 - (4) 1 Ss 70/07 (99/07) - Fischer, § 125a a StGB Rdn. 4 mit weit.
  • BGH, 29.11.1989 - 2 StR 319/89

    Strafbarkeit wegen Kindesentziehung - Besonders schwerer Fall der

  • OLG Oldenburg, 23.11.2020 - 1 Ss 166/20

    Beisichführen eines gefährlichen Werkzeugs bei Landfriedensbruch; Werfen eines

    Dazu zählen nicht nur Flaschen, Steine etc., sondern etwa auch als Wurfgeschoss verwendete Plastikklappstühle (vgl. KG, Urteil v. 06.07.2010, 1 Ss 462/09, bei juris Rz. 20).
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