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   KG, 06.08.2009 - 4 Ws 86/09, 1 AR 1189/09   

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https://dejure.org/2009,14851
KG, 06.08.2009 - 4 Ws 86/09, 1 AR 1189/09 (https://dejure.org/2009,14851)
KG, Entscheidung vom 06.08.2009 - 4 Ws 86/09, 1 AR 1189/09 (https://dejure.org/2009,14851)
KG, Entscheidung vom 06. August 2009 - 4 Ws 86/09, 1 AR 1189/09 (https://dejure.org/2009,14851)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • openjur.de
  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Zulässigkeit der rückwirkenden Bestellung eines Nebenklägervertreters

  • Judicialis

    StPO § 397a Abs. 1

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    StPO § 397a Abs. 1
    Zulässigkeit der rückwirkenden Bestellung eines Nebenklägervertreters

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Wird zitiert von ... (7)Neu Zitiert selbst (8)

  • KG, 27.02.2006 - 3 Ws 624/05

    Pflichtverteidigung: Pflichtverteidigerbestellung nach rechtskräftigem

    Auszug aus KG, 06.08.2009 - 4 Ws 86/09
    Die Grundsätze, die für die rückwirkende Bestellung eines Pflichtverteidigers (vgl. KG, Beschluss vom 27. Februar 2006 - 3 Ws 624/05 -) und die rückwirkende Bestellung eines Zeugenbeistandes entwickelt worden sind (vgl. KG, Beschluss vom 25. Februar 2008, NStZ-RR 2008, 248 m.w.Nachw.), gelten auch für die rückwirkende Bestellung eines Nebenklägervertreters als Beistand, d.h. sie ist grundsätzlich nicht zulässig.

    Die Grundsätze, die für die rückwirkende Bestellung eines Pflichtverteidigers (vgl. KG, Beschluss vom 27. Februar 2006 - 3 Ws 624/05 -) und die rückwirkende Bestellung eines Zeugenbeistandes entwickelt worden sind (vgl. KG, Beschluss vom 25. Februar 2008, NStZ-RR 2008, 248 m.w.Nachw.), sind für die rückwirkende Bestellung eines Nebenklägervertreters als Beistand vergleichbar.

  • OLG Düsseldorf, 01.06.1992 - 1 Ws 427/92
    Auszug aus KG, 06.08.2009 - 4 Ws 86/09
    Die Bestellung eines Beistandes dient auch nicht dem Kosteninteresse des Nebenklägers und schon gar nicht seines Vertreters, sondern verfolgt allein den Zweck, im öffentlichen Interesse dafür zu sorgen, daß ein Geschädigter in vom Gesetz ausdrücklich bezeichneten Fällen (§ 397a Abs. 1 StPO) oder (§ 397a Abs. 2 StPO) bei schwieriger Sach- und Rechtslage, in denen der Nebenkläger seine Interessen nicht selbst ausreichend wahrnehmen kann oder ihm das nicht zuzumuten ist, rechtskundigen Beistand erhält und der ordnungsgemäße Verfahrensablauf gewährleistet wird (vgl. zu der Bestellung als Pflichtverteidiger BVerfGE 39, 238, 242; OLG Düsseldorf StV 1984, 66; wistra 1992, 320; Senat, Beschluß vom 11. Februar 2005 - 5 Ws 656/04 -).
  • BVerfG, 08.04.1975 - 2 BvR 207/75

    Widerruf der Verteidigerbestellung bei Verdacht der Tatbeteiligung

    Auszug aus KG, 06.08.2009 - 4 Ws 86/09
    Die Bestellung eines Beistandes dient auch nicht dem Kosteninteresse des Nebenklägers und schon gar nicht seines Vertreters, sondern verfolgt allein den Zweck, im öffentlichen Interesse dafür zu sorgen, daß ein Geschädigter in vom Gesetz ausdrücklich bezeichneten Fällen (§ 397a Abs. 1 StPO) oder (§ 397a Abs. 2 StPO) bei schwieriger Sach- und Rechtslage, in denen der Nebenkläger seine Interessen nicht selbst ausreichend wahrnehmen kann oder ihm das nicht zuzumuten ist, rechtskundigen Beistand erhält und der ordnungsgemäße Verfahrensablauf gewährleistet wird (vgl. zu der Bestellung als Pflichtverteidiger BVerfGE 39, 238, 242; OLG Düsseldorf StV 1984, 66; wistra 1992, 320; Senat, Beschluß vom 11. Februar 2005 - 5 Ws 656/04 -).
  • OLG Düsseldorf, 09.09.1983 - 1 Ws 757/83
    Auszug aus KG, 06.08.2009 - 4 Ws 86/09
    Die Bestellung eines Beistandes dient auch nicht dem Kosteninteresse des Nebenklägers und schon gar nicht seines Vertreters, sondern verfolgt allein den Zweck, im öffentlichen Interesse dafür zu sorgen, daß ein Geschädigter in vom Gesetz ausdrücklich bezeichneten Fällen (§ 397a Abs. 1 StPO) oder (§ 397a Abs. 2 StPO) bei schwieriger Sach- und Rechtslage, in denen der Nebenkläger seine Interessen nicht selbst ausreichend wahrnehmen kann oder ihm das nicht zuzumuten ist, rechtskundigen Beistand erhält und der ordnungsgemäße Verfahrensablauf gewährleistet wird (vgl. zu der Bestellung als Pflichtverteidiger BVerfGE 39, 238, 242; OLG Düsseldorf StV 1984, 66; wistra 1992, 320; Senat, Beschluß vom 11. Februar 2005 - 5 Ws 656/04 -).
  • KG, 11.02.2005 - 5 Ws 656/04

    Pflichtverteidigergebühren: Anwendbares Gebührenrecht für den zuvor als

    Auszug aus KG, 06.08.2009 - 4 Ws 86/09
    Die Bestellung eines Beistandes dient auch nicht dem Kosteninteresse des Nebenklägers und schon gar nicht seines Vertreters, sondern verfolgt allein den Zweck, im öffentlichen Interesse dafür zu sorgen, daß ein Geschädigter in vom Gesetz ausdrücklich bezeichneten Fällen (§ 397a Abs. 1 StPO) oder (§ 397a Abs. 2 StPO) bei schwieriger Sach- und Rechtslage, in denen der Nebenkläger seine Interessen nicht selbst ausreichend wahrnehmen kann oder ihm das nicht zuzumuten ist, rechtskundigen Beistand erhält und der ordnungsgemäße Verfahrensablauf gewährleistet wird (vgl. zu der Bestellung als Pflichtverteidiger BVerfGE 39, 238, 242; OLG Düsseldorf StV 1984, 66; wistra 1992, 320; Senat, Beschluß vom 11. Februar 2005 - 5 Ws 656/04 -).
  • BGH, 21.03.1979 - 2 StR 743/78

    Unterbringung eines Drogensüchtigen in einer Entziehungsanstalt - Voraussetzungen

    Auszug aus KG, 06.08.2009 - 4 Ws 86/09
    Voraussetzung für die Zulässigkeit eines jeden Rechtsmittels ist unter anderem das Vorliegen einer Beschwer des Rechtsmittelführers (vgl. BGHSt 28, 327, 330; 16, 374; Meyer-Goßner, aaO. vor § 296 StPO Rdn. 8 m.w. Nachw.).
  • BGH, 24.11.1961 - 1 StR 140/61

    Anforderungen an die Durchführung des Revisionsverfahrens - Grundlagen der

    Auszug aus KG, 06.08.2009 - 4 Ws 86/09
    Voraussetzung für die Zulässigkeit eines jeden Rechtsmittels ist unter anderem das Vorliegen einer Beschwer des Rechtsmittelführers (vgl. BGHSt 28, 327, 330; 16, 374; Meyer-Goßner, aaO. vor § 296 StPO Rdn. 8 m.w. Nachw.).
  • OLG Bremen, 07.04.2010 - Ws 199/09
    Auszug aus KG, 06.08.2009 - 4 Ws 86/09
    Eine Beschwer liegt nur vor, wenn die ergangene (oder abgelehnte) Entscheidung einen unmittelbaren Nachteil für den Betroffenen enthält, seine Rechte und geschützten Interessen eine unmittelbare Beeinträchtigung erfahren haben und wenn die Beseitigung einer fehlsamen Erwägung dem Beschwerdeführer die Aussicht auf eine andere, ihm günstigere Entscheidung eröffnet (vgl. KG, Beschluss vom 4. Juni 2009 - 2 Ws 199/09 - m.w.Nachw.).
  • OLG Braunschweig, 02.03.2021 - 1 Ws 12/21

    Unzulässigkeit der sofortigen Beschwerde bei prozessualer Überholung; Keine

    Die Beschwer fehlt, wenn das beanstandete Geschehen nicht mehr korrigiert werden kann oder wenn es durch die Entwicklung des Verfahrens überholt ist (KG Berlin, Beschluss vom 27. Februar 2006, 1 AR 1471/05 - 3 Ws 624/05, juris, Rn. 2; KG Berlin, Beschluss vom 6. August 2009, 1 AR 1189/09 - 4 Ws 86/09, juris, Rn. 4; OLG Hamburg, Beschluss vom 16. September 2020, 2 Ws 112/20, juris, Rn. 13; Paul in Karlsruher Kommentar zur StPO, 8. Aufl. 2019, Rn. 7 vor § 296).
  • OLG Karlsruhe, 09.10.2015 - 2 Ws 291/15

    Bestellung des Nebenklägervertreters: Rückwirkende Bestellung nach

    Dies ist mit dem Normzweck des § 397a StPO nicht zu vereinbaren (KG Berlin, Beschluss vom 6.8.2009, 4 Ws 86/09 m.w.N.).

    Eine rückwirkende Bestellung ist in diesen Fällen nicht statthaft (BGH, NStZ-RR 2008, 255; KG Berlin, Beschluss vom 6.8.2009, 4 Ws 86/09).

  • OLG Hamburg, 17.12.2012 - 2 Ws 175/12

    Nebenklage: Bestellung desselben Rechtsbeistands für mehrere Nebenkläger;

    Ein eigenes Beschwerderecht steht auch nicht Rechtsanwalt R. zu, da die Bestellung eines Nebenklägervertreters - entsprechend der Bestellung eines Pflichtverteidigers (vgl. Meyer-Goßner, a.a.O., § 141 Rdn. 10) - nicht dem Kosteninteresse des Beistands dient, sondern allein den Zweck verfolgt, im öffentlichen Interesse dafür zu sorgen, dass ein Geschädigter in den vom Gesetz ausdrücklich bezeichneten Fällen rechtskundigen Beistand erhält und ein ordnungsgemäßer Verfahrensverlauf gewährleistet wird (vgl. hierzu KG, Beschluss v. 6. August 2009, Az.: 4 Ws 86/09 - zitiert nach juris).
  • OLG Celle, 04.08.2015 - 2 Ws 111/15

    Zulässigkeit einer rückwirkenden Bewilligung von Prozesskostenhilfe für die

    Die rückwirkende Bewilligung von Prozesskostenhilfe für die Hinzuziehung eines Rechtsanwalts würde ausschließlich dem verfahrensfremden Zweck dienen, dem Beistand für ein bereits abgeschlossenes Verfahren einen Vergütungsanspruch gegen die Staatskasse zu verschaffen (§ 45 Abs. 3 RVG), nicht jedoch einen ordnungsgemäßen Rechtsbeistand des Nebenklägers für das Verfahren zu gewährleisten (KG Berlin, Beschl. v. 06.08.2009, 4 Ws 86/09 m.w.N.).
  • OLG Hamm, 13.06.2017 - 4 Ws 90/17

    Zulässigkeit der nachträglichen Beiordnung eines Nebenklägers bei rechtzeitiger

    Soweit die Nebenklägerin durch die rückwirkende Bewilligung von Prozesskostenhilfe für die Hinzuziehung eines Rechtsanwalts den Vergütungsanspruch ihres Verfahrensbevollmächtigten gegen die Staatskasse sichern will (§ 45 Abs. 3 RVG), stellt dies einen verfahrensfremden Zweck dar (vgl. KG Berlin, Beschluss vom 06.08.2009, 4 Ws 86/09; OLG Celle a. a. O.).
  • OLG Köln, 22.02.2013 - 2 Ws 100/13

    Mehrfachvertretung im Nebenklagerecht

    Unabhängig davon, dass die Beschwerde ausdrücklich nur im Namen der minderjährigen Nebenklägerin eingelegt wurde, steht Rechtsanwältin B. aber auch kein eigenes Beschwerderecht zu, da die Bestellung eines Nebenklägervertreters - entsprechend der Bestellung eines Pflichtverteidigers (vgl. Meyer-Goßner, a.a.O., § 141 Rn. 10) - nicht dem Kosteninteresse des Beistands dient, sondern allein den Zweck verfolgt, im öffentlichen Interesse dafür zu sorgen, dass ein Geschädigter in den vom Gesetz ausdrücklich bezeichneten Fällen rechtskundigen Beistand erhält und ein ordnungsgemäßer Verfahrensverlauf gewährleistet wird (vgl. hierzu KG, Beschluss vom 06.08.2009. - 4 Ws 86/09 -, zitiert nach juris).
  • KG, 28.03.2022 - 2 Ws 57/22

    Aufhebung der Pflichtverteidigerbestellung nach Abschluss des Strafverfahrens

    Hieran fehlt es, wenn sich eine Maßnahme aus tatsächlichen oder rechtlichen Gründen erledigt hat und das beanstandete Geschehen nicht mehr korrigiert werden kann (vgl. OLG Braunschweig, Beschluss vom 2. März 2021 - 1 Ws 12/21 -, juris; OLG Hamburg, Beschluss vom 16. September 2020 - 2 Ws 112/20 -, juris; KG, Beschluss vom 6. August 2009 - 4 Ws 86/09 -, juris; BeckOK StPO/Cirener, 42. Ed. 1.1.2022, § 296 Rn. 10).
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