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   KG, 06.08.2013 - 4 Ws 100/13, 4 Ws 101/13, 4 Ws 104/13, (4) 141 HEs 41/13 (19-21/13), (4) 141 HEs 41/13 (19-21/13) - 4 Ws 100/13   

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https://dejure.org/2013,28507
KG, 06.08.2013 - 4 Ws 100/13, 4 Ws 101/13, 4 Ws 104/13, (4) 141 HEs 41/13 (19-21/13), (4) 141 HEs 41/13 (19-21/13) - 4 Ws 100/13 (https://dejure.org/2013,28507)
KG, Entscheidung vom 06.08.2013 - 4 Ws 100/13, 4 Ws 101/13, 4 Ws 104/13, (4) 141 HEs 41/13 (19-21/13), (4) 141 HEs 41/13 (19-21/13) - 4 Ws 100/13 (https://dejure.org/2013,28507)
KG, Entscheidung vom 06. August 2013 - 4 Ws 100/13, 4 Ws 101/13, 4 Ws 104/13, (4) 141 HEs 41/13 (19-21/13), (4) 141 HEs 41/13 (19-21/13) - 4 Ws 100/13 (https://dejure.org/2013,28507)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • Wolters Kluwer

    Vorliegen eines wichtigen Grundes i.S.d. § 121 Abs. 1 StPO hinsichtlich Verfahrensverzögerung (hier: Fortdauer der Untersuchungshaft); Herbeiführung einer gerichtlichen Entscheidung über die einem Beschuldigten vorgeworfene Tat gem. Beschleunigungsgrundsatzes

  • Wolters Kluwer

    Vorliegen eines wichtigen Grundes i.S.d. § 121 Abs. 1 StPO hinsichtlich Verfahrensverzögerung (hier: Fortdauer der Untersuchungshaft); Herbeiführung einer gerichtlichen Entscheidung über die einem Beschuldigten vorgeworfene Tat gem. Beschleunigungsgrundsatzes

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei) (Leitsatz)

    Vorliegen eines wichtigen Grundes i.S.d. § 121 Abs. 1 StPO hinsichtlich Verfahrensverzögerung (hier: Fortdauer der Untersuchungshaft); Herbeiführung einer gerichtlichen Entscheidung über die einem Beschuldigten vorgeworfene Tat gem. Beschleunigungsgrundsatzes

  • rechtsportal.de (Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • StV 2015, 42
 
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Wird zitiert von ... (8)

  • KG, 15.03.2019 - 4 Ws 24/19

    Beschwerde gegen einen Untersuchungshaftbefehl: Haftbefehlsaufhebung wegen

    Das in Haftsachen zu beachtende, aus Art. 2 Abs. 2 Satz 2 GG und Art. 5 Abs. 3 Satz 2 MRK folgende Beschleunigungsgebot (vgl. BVerfG StV 1992, 121, 122; KG StV 2003, 627 mwN), das im Jugendstrafverfahren - insbesondere gegen Jugendliche (§ 72 Abs. 5 JGG) - eine noch einmal gesteigerte Ausprägung findet (vgl. Senat StraFo 2013, 502 = StV 2015, 42 mwN), ist nicht hinreichend beachtet.
  • KG, 11.03.2019 - 4 HEs 5/19

    Untersuchungshaft über 6 Monate: Haftbefehlsaufhebung wegen unzureichender

    Ein "anderer" wichtiger Grund rechtfertigt die Aufrechterhaltung des Untersuchungshaftvollzugs danach nur, wenn der mit seinem Vorliegen verbundenen Verzögerung staatlicherseits nicht entgegengewirkt werden konnte (vgl. Senat StV 2015, 42).
  • KG, 24.03.2015 - 3 Ws 123/15

    Haftbeschwerdeverfahren während laufender Hauptverhandlung: Nachprüfung der

    Dabei bedarf es in der Regel mehr als eines voll auszuschöpfenden Verhandlungstags pro Woche (vgl. BVerfG StV 2008, 198; KG StV 2015, 42; OLG Hamburg StraFo 2006, 372; OLG Düsseldorf StV 2007, 92; OLG Koblenz StV 2011, 167).
  • KG, 24.04.2015 - 4 Ws 34/15

    Besetzung bei Haftentscheidungen während laufender Hauptverhandlung

    Das Gericht muss dabei, wenn das bisherige Aussage- und Verteidigungsverhalten der Angeklagten nicht erwarten lässt, dass sie Geständnisse im Sinne der Anklagevorwürfe ablegen werden, und auch keine konkreten Hinweise auf eine mögliche Verständigung über den Verfahrensausgang oder ein Einvernehmen (aller Verfahrensbeteiligten) über einen reduzierten Umfang der Beweisaufnahme vorliegen, die für eine streitige Verhandlung notwendige umfassende Beweisaufnahme vorsehen (vgl. Senat StraFo 2013, 502 = StV 2015, 42 mwN).
  • KG, 15.01.2018 - 161 HEs 62/17

    Wichtiger Grund für die Fortdauer der Untersuchungshaft über sechs Monate hinaus:

    Je nach Sachlage kann bereits eine vermeidbare Verfahrensverzögerung von wenigen Wochen mit dem Beschleunigungsgebot in Haftsachen unvereinbar sein (vgl. BVerfG StV 2007, 644; OLG Naumburg StV 2007, 364; Senat StraFo 2013, 505; jeweils m.w.Nachw.), wobei zu beachten ist, dass das in Haftsachen geltende Gebot der besonderen Verfahrensbeschleunigung im Jugendstrafverfahren eine noch einmal gesteigerte Ausprägung findet (vgl. KG, Beschluss vom 19. März 2011 - [5] 1 HEs 24/01 [5/01] - [juris]; Senat StraFo 2013, 502; Beschluss vom 6. Dezember 2011 - [4] 1 HEs 78/11 [60/11] - m.w.Nachw.).
  • KG, 25.01.2021 - 121 HEs 2/21

    Rechtfertigung einer Fortdauer der Untersuchungshaft über sechs Monate hinaus

    Ein - benannter oder unbenannter - wichtiger Grund rechtfertigt die Haftfortdauer danach nur, wenn der mit seinem Vorliegen verbundenen Verzögerung staatlicherseits nicht entgegengewirkt werden konnte (vgl. Senat StV 2015, 42), wenn also alle (zumutbaren) Maßnahmen zur Beschleunigung ergriffen worden sind, dem in Haftsachen von Verfassungs wegen zu beachtenden Grundsatz besonders zügiger Bearbeitung (Beschleunigungsgrundsatz) genügt wurde und das Urteil trotzdem nicht rechtzeitig ergehen kann.
  • KG, 29.03.2019 - 161 HEs 18/19

    Besondere Schwierigkeit der Ermittlungen als wichtiger Grund i.S.d. § 121 Abs. 1

    Ein - benannter oder unbenannter - wichtiger Grund rechtfertigt die Haftfortdauer danach nur, wenn der mit seinem Vorliegen verbundenen Verzögerung staatlicherseits nicht entgegengewirkt werden konnte (vgl. Senat StV 2015, 42), wenn also alle (zumutbaren) Maßnahmen zur Beschleunigung ergriffen worden sind, dem in Haftsachen von Verfassungs wegen zu beachtenden Grundsatz besonders zügiger Bearbeitung (Beschleunigungsgrundsatz) genügt wurde und das Urteil trotzdem nicht rechtzeitig ergehen kann.
  • KG, 29.03.2019 - 4 HEs 8/19

    Besondere Schwierigkeit der Ermittlungen als wichtiger Grund i.S.d. § 121 Abs. 1

    Ein - benannter oder unbenannter - wichtiger Grund rechtfertigt die Haftfortdauer danach nur, wenn der mit seinem Vorliegen verbundenen Verzögerung staatlicherseits nicht entgegengewirkt werden konnte (vgl. Senat StV 2015, 42), wenn also alle (zumutbaren) Maßnahmen zur Beschleunigung ergriffen worden sind, dem in Haftsachen von Verfassungs wegen zu beachtenden Grundsatz besonders zügiger Bearbeitung (Beschleunigungsgrundsatz) genügt wurde und das Urteil trotzdem nicht rechtzeitig ergehen kann.
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