Rechtsprechung
   KG, 06.08.2021 - 21 U 19/21   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2021,33553
KG, 06.08.2021 - 21 U 19/21 (https://dejure.org/2021,33553)
KG, Entscheidung vom 06.08.2021 - 21 U 19/21 (https://dejure.org/2021,33553)
KG, Entscheidung vom 06. August 2021 - 21 U 19/21 (https://dejure.org/2021,33553)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/2021,33553) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (6)

  • openjur.de
  • Entscheidungsdatenbank Berlin

    Art 240 § 5 BGBEG, § 313 Abs 1 BGB, § 313 Abs 3 BGB, § 648a Abs 1 BGB, § 648a Abs 5 BGB
    Coronabedingte Kündigung eines Vertrags über gastronomische Dienstleistungen zur Durchführung einer Geburtstagsfeier; Anspruch auf Rückzahlung einer Abschlagszahlung

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    1. Verpflichtet sich ein Restaurantbetreiber, die Gäste einer privaten Feier in seinem Lokal zu bewirten, handelt es sich im Zweifel um einen Werkvertrag über gastronomische Leistungen. 2. Ein solcher Vertrag fällt nicht unter Art. 240 § 5 EGBGB, da der Besteller nicht zum ...

  • rechtsportal.de

    Rechtliche Einordnung eines Vertrages betreffend die Bewirtung von Gästen einer privaten Feier in einem Restaurant Gegenseitige Ansprüche der Vertragspartner bei Nichtdurchführbarkeit der vereinbarten Veranstaltung aufgrund der Covid-19-Pandemie

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Veranstaltungsvertrag corona-bedingt gekündigt: Ansprüche des Unternehmers?

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • anwaltonline.com(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Kurzinformation)

    Private Feier im Restaurant und die Ansprüche bei coronabedingter Absage

  • reiserechtfuehrich.com (Kurzinformation und Auszüge)

    Keine Entschädigung bei coronabedingter Absage einer privaten Geburtstagsfeier im Restaurant

Besprechungen u.ä.

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Entscheidungsbesprechung)

    Veranstaltungsvertrag corona-bedingt gekündigt: Ansprüche des Unternehmers? (IBR 2021, 520)

Hinweis zu den Links:
Zu grauen Einträgen liegen derzeit keine weiteren Informationen vor. Sie können diese Links aber nutzen, um die Einträge beispielsweise in Ihre Merkliste aufzunehmen.

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW-RR 2022, 64
  • MDR 2021, 1255

Corona: Rechtsprechungsübersichten

 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (4)Neu Zitiert selbst (14)

  • KG, 01.04.2021 - 8 U 1099/20

    Geschäftsraummiete: Reduzierung des Mietzinsanspruchs bei staatlich angeordneter

    Auszug aus KG, 06.08.2021 - 21 U 19/21
    Im Grundsatz ist es angezeigt, die negativen Folgen einer solchen Störung nach Möglichkeit zwischen den Parteien hälftig zu teilen (BGH, Urteil vom 23. November 1989, VII ZR 60/89, BGHZ 109, 224; KG, Urteil vom 1. April 2021, 8 U 1099/20).

    Bei der Störung der Geschäftsgrundlage für einen Mietvertrag über Geschäftsräume mag während einer staatlich angeordneten Geschäftsschließung die Herabsetzung der Miete auf die Hälfte dem Ziel der gleichmäßigen Risikoteilung nahekommen (vgl. KG, Urteil vom 1. April 2021, 8 U 1099/20; OLG Dresden, Urteil vom 24. Februar 2021, 5 U 1782/20; abweichend OLG Karlsruhe, Urteil vom 24. Februar 2021, 7 U 109/20; Römermann, NJW 2021, 265 ff), denn auch wenn die Umsätze des Mieters dadurch eingebrochen sein mögen, konnte er die Räumlichkeiten in dieser Zeit immerhin weiter nutzen.

  • BGH, 04.11.2015 - VII ZR 282/14

    VOB-Einheitspreisvertrag: Inhaltskontrolle für formularmäßigen Ausschluss einer

    Auszug aus KG, 06.08.2021 - 21 U 19/21
    Derartiges ist durch eine Bestimmung in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Gegenseite nicht möglich (BGH, Urteil vom 20. Juli 2017, VII ZR 259/16; Beschluss vom 4. November 2015, VII ZR 282/14).
  • BGH, 24.01.2002 - VII ZR 196/00

    Rechtsfolgen der Vereinbarung von Voraus- oder Abschlagszahlungen; Darlegungs-

    Auszug aus KG, 06.08.2021 - 21 U 19/21
    Aus der Vereinbarung einer solchen Abschlagszahlung folgt zugleich die Pflicht der Beklagten als Werkunternehmerin, ihre Leistungen nach Beendigung des Vertrags nachzuweisen und die Abschlagszahlung zurück zu gewähren, soweit sie keine entsprechende Vergütung verdient hat (BGH, Urteil vom 8. Januar 2015, VII ZR 6/14; Urteil vom 22. November 2007, VII ZR 130/06; Urteil vom 24. Januar 2002, VII ZR 196/00).
  • BGH, 26.04.2005 - X ZR 166/04

    Pflicht zur nochmaligen Vergütung einer erbrachten Leistung aufgrund einer

    Auszug aus KG, 06.08.2021 - 21 U 19/21
    Deshalb ist es anerkannt, dass der Besteller eines Werkvertrags sogar durch eine zusätzliche Vereinbarung im Zweifel keinen zusätzlichen Vergütungsanspruch zugunsten des Werkunternehmers begründet, wenn ein solcher auf Grundlage des unmodifizierten Vertrags nicht bestünde (BGH, Urteil vom 8. März 2012, VII ZR 177/11; Urteil vom 26. April 2005, X ZR 166/04; Retzlaff in: Palandt, Bürgerliches Gesetzbuch, 80. Auflage, 2021, § 631 BGB, Rn. 8).
  • AG Hannover, 09.04.2021 - 502 C 12946/20

    Reiserücktritt wegen pandemiebedingter Reisewarnung

    Auszug aus KG, 06.08.2021 - 21 U 19/21
    Die Geschäftsgrundlage des streitgegenständlichen Vertrags ist nicht erst dann gestört, wenn die rechtmäßige Durchführung der Veranstaltung durch ein öffentlich-rechtliches Verbot unmöglich geworden ist, sondern bereits dann, wenn eine solche Entwicklung aus objektiver Sicht ex ante hinreichend wahrscheinlich war (zu der entsprechenden Problematik bei § 651h Abs. 3 BGB vgl. AG Hannover, Urteil vom 9. April 2021, 502 C 12946/20; AG Düsseldorf, Urteil vom 8. Februar 2021, 37 C 471/20; AG Frankfurt, Urteil vom 11. August 2020, 32 C 2136/20; Sprau in: Palandt, Bürgerliches Gesetzbuch, 80. Auflage, 2021, § 651h, Rn. 13a).
  • BGH, 22.11.2007 - VII ZR 130/06

    Rechtsnatur des Anspruchs des Auftraggebers eines Architekten auf Rückzahlung von

    Auszug aus KG, 06.08.2021 - 21 U 19/21
    Aus der Vereinbarung einer solchen Abschlagszahlung folgt zugleich die Pflicht der Beklagten als Werkunternehmerin, ihre Leistungen nach Beendigung des Vertrags nachzuweisen und die Abschlagszahlung zurück zu gewähren, soweit sie keine entsprechende Vergütung verdient hat (BGH, Urteil vom 8. Januar 2015, VII ZR 6/14; Urteil vom 22. November 2007, VII ZR 130/06; Urteil vom 24. Januar 2002, VII ZR 196/00).
  • AG Düsseldorf, 08.02.2021 - 37 C 471/20

    Entschädigungsloser Rücktritt von einer Pauschalreise nach Einstufung als

    Auszug aus KG, 06.08.2021 - 21 U 19/21
    Die Geschäftsgrundlage des streitgegenständlichen Vertrags ist nicht erst dann gestört, wenn die rechtmäßige Durchführung der Veranstaltung durch ein öffentlich-rechtliches Verbot unmöglich geworden ist, sondern bereits dann, wenn eine solche Entwicklung aus objektiver Sicht ex ante hinreichend wahrscheinlich war (zu der entsprechenden Problematik bei § 651h Abs. 3 BGB vgl. AG Hannover, Urteil vom 9. April 2021, 502 C 12946/20; AG Düsseldorf, Urteil vom 8. Februar 2021, 37 C 471/20; AG Frankfurt, Urteil vom 11. August 2020, 32 C 2136/20; Sprau in: Palandt, Bürgerliches Gesetzbuch, 80. Auflage, 2021, § 651h, Rn. 13a).
  • AG Frankfurt/Main, 11.08.2020 - 32 C 2136/20

    Volle Rückzahlung des Reisepreises bei Stornierung wegen Covid-19

    Auszug aus KG, 06.08.2021 - 21 U 19/21
    Die Geschäftsgrundlage des streitgegenständlichen Vertrags ist nicht erst dann gestört, wenn die rechtmäßige Durchführung der Veranstaltung durch ein öffentlich-rechtliches Verbot unmöglich geworden ist, sondern bereits dann, wenn eine solche Entwicklung aus objektiver Sicht ex ante hinreichend wahrscheinlich war (zu der entsprechenden Problematik bei § 651h Abs. 3 BGB vgl. AG Hannover, Urteil vom 9. April 2021, 502 C 12946/20; AG Düsseldorf, Urteil vom 8. Februar 2021, 37 C 471/20; AG Frankfurt, Urteil vom 11. August 2020, 32 C 2136/20; Sprau in: Palandt, Bürgerliches Gesetzbuch, 80. Auflage, 2021, § 651h, Rn. 13a).
  • BGH, 20.07.2017 - VII ZR 259/16

    Einheitspreis-Bauvertrag: Wirksamkeit einer Klausel über die Verbindlichkeit der

    Auszug aus KG, 06.08.2021 - 21 U 19/21
    Derartiges ist durch eine Bestimmung in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Gegenseite nicht möglich (BGH, Urteil vom 20. Juli 2017, VII ZR 259/16; Beschluss vom 4. November 2015, VII ZR 282/14).
  • BGH, 08.01.2015 - VII ZR 6/14

    Bestellerkündigung eines Werkvertrags über Internet-Dienstleistungen: Berechnung

    Auszug aus KG, 06.08.2021 - 21 U 19/21
    Aus der Vereinbarung einer solchen Abschlagszahlung folgt zugleich die Pflicht der Beklagten als Werkunternehmerin, ihre Leistungen nach Beendigung des Vertrags nachzuweisen und die Abschlagszahlung zurück zu gewähren, soweit sie keine entsprechende Vergütung verdient hat (BGH, Urteil vom 8. Januar 2015, VII ZR 6/14; Urteil vom 22. November 2007, VII ZR 130/06; Urteil vom 24. Januar 2002, VII ZR 196/00).
  • BGH, 23.11.1989 - VII ZR 60/89

    Kündigung einer von einer Schulklasse gebuchten Reise wegen des Reaktorunfalls in

  • LG Paderborn, 25.09.2020 - 3 O 261/20

    Kein Abiball wegen Corona - Anzahlung zurück

  • OLG Dresden, 24.02.2021 - 5 U 1782/20

    Coronapandemie und Gewerberaummiete: Reduzierung der Miete um 50% wegen Störung

  • BGH, 08.03.2012 - VII ZR 177/11

    Werkvertrag über die Verlegung von PVC-Boden: Werklohnanspruch für die Reparatur

  • KG, 21.06.2022 - 21 U 122/21

    Störung der Geschäftsgrundlage bei einem coronabedingten Ausfall von

    Somit wurden nach der Einschätzung des Gesetzgebers weitreichende Einschränkungen durch die Pandemiebekämpfung vor diesen Stichtagen - sozusagen im "Corona-Vormärz" - noch nicht allgemein erwartet (vgl. KG, Beschluss vom 6. August 2021, 21 U 19/21, Rn. 27).

    Diese Geschäftsgrundlage ist aber erst dann gestört, wenn entweder feststeht, dass die geplante Veranstaltung aufgrund eines solchen Veranstaltungsverbots nicht stattfinden kann oder wenn dies bei einer Prognose ex ante zumindest hinreichend wahrscheinlich ist (vgl. KG, Beschluss vom 6. August 2021, 21 U 19/21, Rn. 29 nach Juris m.w.N.).

    Dieser Vertrag ist vorrangig nach Werkvertragsrecht (§§ 631 ff BGB) zu beurteilen, denn er enthält primär werkvertragliche Elemente, insbesondere schuldete die Beklagte zu 2) die dort beschriebenen Bewirtungsleistungen als Erfolg (KG, Beschluss vom 6. August 2021, 21 U 19/21, Rn. 23 nach Juris).

    Aus der Vereinbarung einer solchen Abschlagszahlung folgt zugleich die Pflicht der Beklagten als Werkunternehmerin, ihre Leistungen nach Beendigung des Vertrags nachzuweisen und die Abschlagszahlung zurück zu gewähren, soweit sie keine entsprechende Vergütung verdient hat (BGH, Urteil vom 8. Januar 2015, VII ZR 6/14; Urteil vom 22. November 2007, VII ZR 130/06; Urteil vom 24. Januar 2002, VII ZR 196/00 zu dem vorliegenden Vertragsmodell vgl. KG, Beschluss vom 6. August 2021, 21 U 19/21, Rn. 23).

    Die Ausführungen des Senats in seinem Beschluss vom 6. August 2021, in denen bei der Prüfung eines Kündigungsrechts wegen Störung der Geschäftsgrundlage nicht klar zwischen den Kündigungstatbeständen aus § 648a BGB bzw. § 313 Abs. 3 BGB unterschieden wird (vgl. Beschluss vom 6. August 2021, 21 U 19/21, Rn. 26 nach Juris: "§ 313 Abs. 3 bzw. § 648a Abs. 1 BGB") ist in diesem Sinne zu präzisieren.

    Eine solche ist hier wie im Fall des auf die gleiche Veranstaltung bezogenen Mietvertrags 1 eingetreten (vgl. oben I. 1. a) sowie KG, Beschluss vom 6. August 2021, 21 U 19/21, Rn. 27 nach Juris).

    Diese Regelung ist gemäß § 306 Abs. 1 BGB unwirksam, da sie wesentliche Grundgedanken der gesetzlichen Regelung zum Nachteil eines Auftraggebers der Beklagten zu 2) modifiziert und ihn dadurch unangemessen benachteiligt (§ 307 BGB, vgl. KG, Beschluss vom 6. August 2021, 21 U 19/21, Rn. 44 nach Juris m.w.N.).

  • OLG Celle, 02.12.2021 - 2 U 64/21

    Kündigungsrecht der Mieter nach den Grundsätzen des Wegfalls der

    Auch das Kammergericht Berlin hat mit Beschluss vom 6. August 2021 (Az.: 21 U 19/21 in Bezug auf einen Vertrag über die Durchführung einer Veranstaltung für 90 Personen in einem Restaurant anlässlich eines 65. Geburtstages einen Grund zur Kündigung des Veranstaltungsvertrages wegen Wegfalls der Geschäftsgrundlage bejaht (a.a.O., zitiert nach juris Rn. 25ff.).
  • KG, 29.06.2022 - 21 U 126/21

    Störung der Geschäftsgrundlage bei einem veranstaltungsbezogenen Miet- oder

    Damit enthält die Vereinbarung eine miet- und eine werkvertragliche Komponente (zum Mietvertrag über Veranstaltungsräume vgl. insb. BGH, Urteil vom 2. März 2022, XII ZR 36/21; zum Werkvertrag über Bewirtungsleistungen vgl. KG, Beschluss vom 6. August 2021, 21 U 19/21 und Urteil vom 21. Juni 2022, 21 U 122/21).

    Zudem litten die vermieteten Räumlichkeiten weder gemäß § 536 Abs. 1 an einem Mangel oder waren die Beklagten zur außerordentlichen Kündigung gemäß § 543 Abs. 1 bzw. 648a Abs. 1 BGB berechtigt (vgl. BGH, Urteil vom 2. März 2022, XII ZR 36/21 und KG, Urteil vom 21. Juni 2022, 21 U 122/21, insoweit mit Klarstellung gegenüber dem Beschluss vom 6. August 2021, 21 U 19/21).

    b) Allerdings war aufgrund dieses Veranstaltungsverbots jedenfalls am 22. Oktober 2020 die Geschäftsgrundlage der miet- und der werkvertraglichen Verpflichtungen und somit des streitgegenständlichen Vertrages insgesamt gemäß § 313 Abs. 1 BGB gestört (BGH, Urteil vom 2. März 2022, XII ZR 36/21; KG, Urteil vom 21. Juni 2022, 21 U 122/21; Beschluss vom 6. August 2021, 21 U 19/21).

    Die staatlichen Maßnahmen, zu denen es im weiteren Verlauf des Jahres noch kommen würde, wurden noch nicht für möglich gehalten, ebensowenig wurde daran gedacht, welch tiefgreifende Folgen diese Maßnahmen für das gesellschaftliche Leben, den Staat und die Wirtschaft in Deutschland haben würden (KG, Urteil vom 21. Juni 2022, 21 U 122/21; Beschluss vom 6. August 2021, 21 U 19/21).

    Es ist deshalb anzunehmen, dass die Vertragsparteien, wenn sie die tiefgreifenden Auswirkungen der Corona-Pandemie bei Vertragsschluss bedacht hätten, eine Regelung getroffen hätten, die dieses Risiko nicht ausschließlich einer Vertragspartei zuweist (BGH, Urteil vom 2. März 2022, XII ZR 36/21, Rn. 30 ff; Urteil vom 12. Januar 2022, XII ZR 8/21; KG, Urteil vom 21. Juni 2022, 21 U 122/21; Beschluss vom 6. August 2021, 21 U 19/21).

    Das coronabedingte Verbot einer Veranstaltung führt nicht erst an dem Tag, an dem diese Veranstaltung geplant ist, zur Störung der Geschäftsgrundlage eines hierauf bezogenen Vertrags, sondern bereits zuvor, nämlich von dem Zeitpunkt an, an dem mit hinreichender Sicherheit absehbar ist, dass die Durchführung der Veranstaltung an dem Verbot scheitern wird (KG, Urteil vom 21. Juni 2022, 21 U 122/21; Beschluss vom 6. August 2021, 21 U 19/21).

    Ist die Geschäftsgrundlage eines veranstaltungsbezogenen Miet- oder Bewirtungsvertrags durch ein coronabedingtes Veranstaltungsverbot gestört, kann die Vertragspartei, zu deren Nachteil sich die Störung nach der Vereinbarung auswirkte, im Grundsatz nur die Anpassung des Vertrages beanspruchen, § 313 Abs. 1 BGB (BGH, Urteil vom 2. März 2022, XII ZR 36/21; KG, Urteil vom 21. Juni 2022, 21 U 122/21; KG, Beschluss vom 6. August 2021, 21 U 19/21).

  • LG Frankenthal, 21.12.2021 - 8 O 198/21

    Berechtigung zum Rücktritt vom Vertrag nach den Grundsätzen der Störung der

    Aus der Vereinbarung einer solchen Abschlagszahlung folgt zugleich die Pflicht der Beklagten als Werkunternehmerin, ihre Leistungen nach Beendigung des Vertrags nachzuweisen und die Abschlagszahlung zurück zu gewähren, soweit sie keine entsprechende Vergütung verdient hat (vgl. KG Berlin, Beschluss vom 06. August 2021 - 21 U 19/21 -, Rn. 23 mwN, juris).
Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht