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   KG, 06.09.2016 - 1 AR 29/16   

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https://dejure.org/2016,38141
KG, 06.09.2016 - 1 AR 29/16 (https://dejure.org/2016,38141)
KG, Entscheidung vom 06.09.2016 - 1 AR 29/16 (https://dejure.org/2016,38141)
KG, Entscheidung vom 06. September 2016 - 1 AR 29/16 (https://dejure.org/2016,38141)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • openjur.de
  • Entscheidungsdatenbank Berlin

    § 5 Abs 1 Nr 4 FamFG, § 5 Abs 2 FamFG
    Zuständigkeitsbestimmung in einer Nachlasssache: Zuständiges Oberlandesgericht im negativen Kompetenzkonflikt dreier Gerichte

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Zuständigkeit der Oberlandesgerichte bei einem negativen Kompetenzkonflikt

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Zuständigkeit der Oberlandesgerichte bei einem negativen Kompetenzkonflikt

  • rechtsportal.de

    FamFG § 5 Abs. 1 Nr. 4
    Zuständigkeit der Oberlandesgerichte bei einem negativen Kompetenzkonflikt

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • MDR 2017, 108
  • FGPrax 2016, 288
  • FamRZ 2017, 539
  • Rpfleger 2017, 155
 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (2)

  • OLG Hamburg, 05.03.2010 - 2 AR 10/09

    Örtliche Zuständigkeit für die Entgegennahme und Aufbewahrung der

    Auszug aus KG, 06.09.2016 - 1 AR 29/16
    Im Antragsverfahren ist ein Gericht mit der Sache befasst, sobald der Antrag mit dem Ziel der Erledigung durch dieses Gericht bei ihm eingeht (Senat, a.a.O.; OLG Hamburg, FGPrax 2010, 238).
  • KG, 26.04.1994 - 1 AR 16/94
    Auszug aus KG, 06.09.2016 - 1 AR 29/16
    "Sache" in diesem Sinn ist diejenige Angelegenheit, die Gegenstand eines selbständigen und einheitlichen Verfahrens sein kann (Senat, Beschluss vom 26. April 1994 - 1 AR 16/94 - OLGZ 1994, 563, 564).
  • OLG Brandenburg, 02.11.2020 - 1 AR 30/20

    Bestimmung des örtlich zuständigen Gerichts für ein Betreuungsverfahren;

    Gemeint ist damit nicht der Zuständigkeitsstreit, sondern das auf die Entscheidung oder das sonstige Tätigwerden des Gerichts in der Sache selbst gerichtete Verfahren (KG FamRZ 2017, 539).

    Geht ein Antrag bei einem unstreitig nicht zuständigen Gericht ein und entsteht nach entsprechender Abgabe des Verfahrens sodann Streit zwischen zwei anderen Gerichten, von denen jedenfalls eines zuständig ist, und gehören sämtliche dieser Gerichte zu unterschiedlichen Oberlandesgerichtsbezirken, so kann es sein, dass über den Zuständigkeitsstreit das Oberlandesgericht entscheidet, in dessen Bezirk sich lediglich das erstbefasste Amtsgerichts befindet, obwohl dessen Zuständigkeit unstreitig nicht besteht (KG Rpfleger 1972, 173; FamRZ 2017, 539).

  • OLG Frankfurt, 17.02.2023 - 20 UH 1/23

    Bestimmung des zuständigen Gerichts bei Änderung des gewöhnlichen Aufenthalts des

    Dies soll auch dann gelten, wenn das zuerst mit der Sache befasste Gericht nicht mehr am Streit beteiligt ist (vgl. Sternal, FamFG, 21. Aufl., § 5 Rz. 32; BeckOK FamFG/Burschel/Perleberg-Kölbel, Stand: 01.01.2023, § 5 Rz. 17; Haußleiter/Gomille, FamFG, 2. Aufl., § 5 Rz. 15; KG FGPrax 2016, 288 m. w. N.).
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