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   KG, 06.11.2014 - 4 Ws 112/14 - 141 AR 558/14   

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https://dejure.org/2014,48326
KG, 06.11.2014 - 4 Ws 112/14 - 141 AR 558/14 (https://dejure.org/2014,48326)
KG, Entscheidung vom 06.11.2014 - 4 Ws 112/14 - 141 AR 558/14 (https://dejure.org/2014,48326)
KG, Entscheidung vom 06. November 2014 - 4 Ws 112/14 - 141 AR 558/14 (https://dejure.org/2014,48326)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • openjur.de
  • Entscheidungsdatenbank Berlin

    § 112a Abs 1 S 1 Nr 2 StPO, § 116 StPO, § 22 StGB, § 23 StGB, § 243 Abs 1 StGB
    Beschwerde gegen die Wiederinvollzugsetzung eines Untersuchungshaftbefehls durch das Tatgericht: Überprüfung des dringenden Tatverdachts durch das Beschwerdegericht während laufender Hauptverhandlung; Betrug als Anlasstat für den Haftgrund der Wiederholungsgefahr

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Überprüfung des dringenden Tatverdachts durch das Beschwerdegericht während laufender Hauptverhandlung; Haftgrund der Wiederholungsgefahr von Betrugsstraftaten

Kurzfassungen/Presse

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Leitsatz)

    Überprüfung des dringenden Tatverdachts durch das Beschwerdegericht während laufender Hauptverhandlung; Haftgrund der Wiederholungsgefahr von Betrugsstraftaten

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NStZ-RR 2015, 115
  • StV 2015, 303 (Ls.)
 
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Wird zitiert von ... (6)Neu Zitiert selbst (12)

  • OLG Stuttgart, 14.02.2011 - 4 Ws 10/11

    Strafvollstreckung: Zulässiges Rechtsmittel gegen eine Entscheidung der

    Auszug aus KG, 06.11.2014 - 4 Ws 112/14
    Rspr. des Kammergerichts, vgl. etwa Beschlüsse vom 24. März 2014 - 1 Ws 19/14 - und 8. Februar 2011 - 4 Ws 10/11 - jeweils m.w.Nachw.).

    Anders als in den Fällen, in denen sich das Verfahren noch vor der Beweisaufnahme in der Hauptverhandlung befindet und der Tatverdachtsprüfung allein der bis dahin niedergelegte Akteninhalt zugrunde liegt, kann das Beschwerdegericht in diesem Verfahrensstadium in die Beurteilung des dringenden Tatverdachts durch das Tatgericht nur dann eingreifen und diese durch eine abweichende eigene Entscheidung ersetzen, wenn der Inhalt der angefochtenen Haftentscheidung offensichtlich fehlerhaft ist, weil das Tatgericht den dringenden Tatverdacht aus Gründen bejaht oder verneint, die in tatsächlicher oder rechtlicher Hinsicht nicht vertretbar sind (vgl. zum Ganzen BGH a.a.O. und StV 1991, 525; OLG Frankfurt am Main StV 1995, 593; OLG Koblenz StV 1994, 316; OLG Stuttgart, Beschluss vom 12. September 2007 - 4 Ws 305/07 - juris m.w.Nachw.; KG, Beschlüsse vom 24. März 2014 - 1 Ws 19/14 - und 8. Februar 2011 - 4 Ws 10/11 - m.w.Nachw.).

    Die Anforderungen an die Darlegungspflicht des erkennenden Gerichts dürfen im Rahmen von Haftentscheidungen nicht überspannt werden (vgl. Senat OLGSt StPO § 112 Nr. 17; Beschlüsse vom 8. Februar 2011 - 4 Ws 10/11 - und 23. November 2000 - 4 Ws 202/00 - juris).

  • OLG Stuttgart, 12.09.2007 - 4 Ws 305/07

    Untersuchungshaft: Anordnung der Haftfortdauer bei einem umfangreichen und

    Auszug aus KG, 06.11.2014 - 4 Ws 112/14
    Im Haftbeschwerdeverfahren während laufender Hauptverhandlung unterliegt die Beurteilung des dringenden Tatverdachts, die das erkennende Gericht vornimmt, nur in eingeschränktem Umfang der Nachprüfung durch das Beschwerdegericht (vgl. BVerfG, Beschluss vom 23. Januar 2008 - 2 BvR 2652/07 - juris = StV 2008, 198;BGH NStZ-RR 2013, 16; OLG Stuttgart, Beschluss vom 12. September 2007 - 4 Ws 305/07 - juris; std.

    Anders als in den Fällen, in denen sich das Verfahren noch vor der Beweisaufnahme in der Hauptverhandlung befindet und der Tatverdachtsprüfung allein der bis dahin niedergelegte Akteninhalt zugrunde liegt, kann das Beschwerdegericht in diesem Verfahrensstadium in die Beurteilung des dringenden Tatverdachts durch das Tatgericht nur dann eingreifen und diese durch eine abweichende eigene Entscheidung ersetzen, wenn der Inhalt der angefochtenen Haftentscheidung offensichtlich fehlerhaft ist, weil das Tatgericht den dringenden Tatverdacht aus Gründen bejaht oder verneint, die in tatsächlicher oder rechtlicher Hinsicht nicht vertretbar sind (vgl. zum Ganzen BGH a.a.O. und StV 1991, 525; OLG Frankfurt am Main StV 1995, 593; OLG Koblenz StV 1994, 316; OLG Stuttgart, Beschluss vom 12. September 2007 - 4 Ws 305/07 - juris m.w.Nachw.; KG, Beschlüsse vom 24. März 2014 - 1 Ws 19/14 - und 8. Februar 2011 - 4 Ws 10/11 - m.w.Nachw.).

  • KG, 30.03.2010 - 4 Ws 38/10

    Untersuchungshaft: Beschwerde der Staatsanwaltschaft gegen einen

    Auszug aus KG, 06.11.2014 - 4 Ws 112/14
    An die Anordnung (und den Vollzug) der Untersuchungshaft wegen Widerholungsgefahr sind im Hinblick auf ihren Charakter als präventive Sicherungshaft aus verfassungsrechtlichen Gründen strenge Anforderungen zu stellen (vgl. Senat NStZ-RR 2010, 291 m.w.Nachw.).
  • KG, 03.11.2011 - 4 Ws 96/11

    Untersuchungshaft: Voraussetzungen des Haftgrundes der Fluchtgefahr

    Auszug aus KG, 06.11.2014 - 4 Ws 112/14
    Es besteht aus den fortgeltenden Gründen des angefochtenen Haftbefehls - bei Berücksichtigung der maßgeblichen Rechtsgrundsätze (vgl. nur Senat StV 2012, 350 m.w.N. = StRR 2012, 154 mit zust. Anm. Burhoff) - weiterhin Fluchtgefahr (§ 112 Abs. 2 Nr. 2 StPO).
  • BGH, 16.08.1991 - 1 StE 6/89

    Untersuchungshaft - Haftentscheidung - Beschwerdegericht - Hauptverhandlung

    Auszug aus KG, 06.11.2014 - 4 Ws 112/14
    Anders als in den Fällen, in denen sich das Verfahren noch vor der Beweisaufnahme in der Hauptverhandlung befindet und der Tatverdachtsprüfung allein der bis dahin niedergelegte Akteninhalt zugrunde liegt, kann das Beschwerdegericht in diesem Verfahrensstadium in die Beurteilung des dringenden Tatverdachts durch das Tatgericht nur dann eingreifen und diese durch eine abweichende eigene Entscheidung ersetzen, wenn der Inhalt der angefochtenen Haftentscheidung offensichtlich fehlerhaft ist, weil das Tatgericht den dringenden Tatverdacht aus Gründen bejaht oder verneint, die in tatsächlicher oder rechtlicher Hinsicht nicht vertretbar sind (vgl. zum Ganzen BGH a.a.O. und StV 1991, 525; OLG Frankfurt am Main StV 1995, 593; OLG Koblenz StV 1994, 316; OLG Stuttgart, Beschluss vom 12. September 2007 - 4 Ws 305/07 - juris m.w.Nachw.; KG, Beschlüsse vom 24. März 2014 - 1 Ws 19/14 - und 8. Februar 2011 - 4 Ws 10/11 - m.w.Nachw.).
  • BGH, 08.10.2012 - StB 9/12

    Fortdauer der Untersuchungshaft; Verbrechen gegen die Menschlichkeit;

    Auszug aus KG, 06.11.2014 - 4 Ws 112/14
    Im Haftbeschwerdeverfahren während laufender Hauptverhandlung unterliegt die Beurteilung des dringenden Tatverdachts, die das erkennende Gericht vornimmt, nur in eingeschränktem Umfang der Nachprüfung durch das Beschwerdegericht (vgl. BVerfG, Beschluss vom 23. Januar 2008 - 2 BvR 2652/07 - juris = StV 2008, 198;BGH NStZ-RR 2013, 16; OLG Stuttgart, Beschluss vom 12. September 2007 - 4 Ws 305/07 - juris; std.
  • OLG Frankfurt, 25.07.1995 - 1 Ws 120/95

    Haftbefehl; Aufhebung; Nebenkläger; Beschwerde; Beschwerderecht; Verurteilung;

    Auszug aus KG, 06.11.2014 - 4 Ws 112/14
    Anders als in den Fällen, in denen sich das Verfahren noch vor der Beweisaufnahme in der Hauptverhandlung befindet und der Tatverdachtsprüfung allein der bis dahin niedergelegte Akteninhalt zugrunde liegt, kann das Beschwerdegericht in diesem Verfahrensstadium in die Beurteilung des dringenden Tatverdachts durch das Tatgericht nur dann eingreifen und diese durch eine abweichende eigene Entscheidung ersetzen, wenn der Inhalt der angefochtenen Haftentscheidung offensichtlich fehlerhaft ist, weil das Tatgericht den dringenden Tatverdacht aus Gründen bejaht oder verneint, die in tatsächlicher oder rechtlicher Hinsicht nicht vertretbar sind (vgl. zum Ganzen BGH a.a.O. und StV 1991, 525; OLG Frankfurt am Main StV 1995, 593; OLG Koblenz StV 1994, 316; OLG Stuttgart, Beschluss vom 12. September 2007 - 4 Ws 305/07 - juris m.w.Nachw.; KG, Beschlüsse vom 24. März 2014 - 1 Ws 19/14 - und 8. Februar 2011 - 4 Ws 10/11 - m.w.Nachw.).
  • BVerfG, 23.01.2008 - 2 BvR 2652/07

    Beschleunigungsgebot in Haftsachen (Umfangverfahren; unzureichende Terminierung;

    Auszug aus KG, 06.11.2014 - 4 Ws 112/14
    Im Haftbeschwerdeverfahren während laufender Hauptverhandlung unterliegt die Beurteilung des dringenden Tatverdachts, die das erkennende Gericht vornimmt, nur in eingeschränktem Umfang der Nachprüfung durch das Beschwerdegericht (vgl. BVerfG, Beschluss vom 23. Januar 2008 - 2 BvR 2652/07 - juris = StV 2008, 198;BGH NStZ-RR 2013, 16; OLG Stuttgart, Beschluss vom 12. September 2007 - 4 Ws 305/07 - juris; std.
  • OLG Koblenz, 19.11.1993 - 2 Ws 654/93

    Dringender Tatverdacht; Tatsachenmaterial; Wahrscheinlichkeitsurteil;

    Auszug aus KG, 06.11.2014 - 4 Ws 112/14
    Anders als in den Fällen, in denen sich das Verfahren noch vor der Beweisaufnahme in der Hauptverhandlung befindet und der Tatverdachtsprüfung allein der bis dahin niedergelegte Akteninhalt zugrunde liegt, kann das Beschwerdegericht in diesem Verfahrensstadium in die Beurteilung des dringenden Tatverdachts durch das Tatgericht nur dann eingreifen und diese durch eine abweichende eigene Entscheidung ersetzen, wenn der Inhalt der angefochtenen Haftentscheidung offensichtlich fehlerhaft ist, weil das Tatgericht den dringenden Tatverdacht aus Gründen bejaht oder verneint, die in tatsächlicher oder rechtlicher Hinsicht nicht vertretbar sind (vgl. zum Ganzen BGH a.a.O. und StV 1991, 525; OLG Frankfurt am Main StV 1995, 593; OLG Koblenz StV 1994, 316; OLG Stuttgart, Beschluss vom 12. September 2007 - 4 Ws 305/07 - juris m.w.Nachw.; KG, Beschlüsse vom 24. März 2014 - 1 Ws 19/14 - und 8. Februar 2011 - 4 Ws 10/11 - m.w.Nachw.).
  • KG, 11.11.2011 - 1 Ss 334/11

    Verbot der Doppelbestrafung: Tatidentität zwischen einer Trunkenheitsfahrt und

    Auszug aus KG, 06.11.2014 - 4 Ws 112/14
    Es besteht aus den fortgeltenden Gründen des angefochtenen Haftbefehls - bei Berücksichtigung der maßgeblichen Rechtsgrundsätze (vgl. nur Senat StV 2012, 350 m.w.N. = StRR 2012, 154 mit zust. Anm. Burhoff) - weiterhin Fluchtgefahr (§ 112 Abs. 2 Nr. 2 StPO).
  • KG, 19.06.2001 - 4 Ws 77/01

    Überprüfung einer Haftentscheidung während laufender Hauptverhandlung

  • KG, 23.11.2000 - 4 Ws 202/00
  • OLG Karlsruhe, 15.06.2016 - 2 Ws 193/16

    Beihilfe zum Einbruchsdiebstahl durch Wachestehen: Voraussetzungen für den Erlass

    Eine Erheblichkeit im Sinne des § 112a Abs. 1 Nr. 2 StPO liegt insoweit (auch) bei einem Einbruchsdiebstahl in einen Geschäftsraum, dessen immaterielle Auswirkungen auf einen Geschädigten mit einem Wohnungseinbruchsdiebstahl (zum Haftgrund der Wiederholungsgefahr insoweit OLG Celle, Beschluss vom 19.12.2013, 1 Ws 561/13) typischerweise nicht zu vergleichen sind, eher fern, wenn die Schadenssumme im Einzelfall jedenfalls 1.000 Euro nicht übersteigt (vgl. OLG Köln, StV 1996, 158; OLG Jena, NStZ-RR 2009, 143 f.; OLG Frankfurt, StV 2010, 583; OLG Braunschweig, StV 2012, 352; siehe auch OLG Karlsruhe, NStZ-RR 2006, 210, sowie - für Betrugstaten - OLG Hamm, StV 2010, 291, 292; OLG Naumburg, NStZ-RR 2013, 49; KG, NStZ-RR 2015, 115; weniger streng OLG Saarbrücken, Beschluss vom 27.05.2008, 1 Ws 107/08).
  • OLG Hamburg, 20.07.2017 - 2 Ws 110/17

    Untersuchungshaftbefehl: Haftgrund der Wiederholungsgefahr bei gewerbsmäßigem

    An Anordnung und Vollzug der Untersuchungshaft wegen Wiederholungsgefahr sind im Hinblick auf ihren Charakter als präventive Sicherungshaft aus verfassungsrechtlichen Gründen strenge Anforderungen zu stellen (vgl. BVerfGE 35, 185; KG NStZ-RR 2015, 115).

    Den Anlasstaten muss überdurchschnittlicher Unrechtsgehalt und Schweregrad zukommen (vgl. OLG Frankfurt StV 2016, 816; Meyer-Goßner/Schmitt § 112a Rn 9), wobei zur Bestimmung des Gewichts der Tat Begleitumstände wie Beweggründe, Art der Tatausführung, Auswirkungen der Tat, Vorleben und Nachtatverhalten herangezogen werden können (OLG Hamm NStZ-RR 2015, 115).

    Die Anlasstaten müssen auch geeignet sein, in weiten Kreisen das "Gefühl der Geborgenheit im Recht" zu beeinträchtigen (Senat, Beschl. v. 24. Januar 2014 (Az.: 2 Ws 10/14); KG NStZ-RR 2015, 115).

    Betrugstaten sind nur dann geeignete Anlasstaten, wenn sie in ihrem konkreten Schweregrad nach Art und Ausführung sowie Umfang des Schadens mindestens etwa einem besonders schweren Fall des Diebstahls nach § 243 StGB entsprechen (vgl. KG NStZ-RR 2015, 115; OLG Hamm, Beschl. v. 1. April 2010, Az.: 3 Ws 161/10; OLG Thüringen, Beschl. v. 23. Januar 2008, Az.: 1 Ws 29/08 (juris); Meyer-Goßner/Schmitt § 112a Rn. 7; KK-Graf § 112a Rn. 10; HK-Posthoff § 112a Rn. 7).

  • KG, 24.04.2015 - 4 Ws 34/15

    Besetzung bei Haftentscheidungen während laufender Hauptverhandlung

    Das Beschwerdegericht beschränkt sich auf eine Plausibilitätskontrolle der vom Tatgericht mit Mehrheit getroffenen Würdigung, wobei es sich im Ergebnis auf dessen nachvollziehbare Bewertung des bisherigen Ergebnisses der Hauptverhandlung verlassen muss (vgl. zum Ganzen Senat, Beschlüsse vom 5. Oktober 2009 - 4 Ws 73/09 -, vom 8. Februar 2011 - 4 Ws 10/11 -, vom 29. Juli 2013 - 4 Ws 92/13 = OLGSt StPO § 112 Nr. 17, vom 24. September 2014 - 4 Ws 93/14 - und vom 6. November 2014 - 4 Ws 112/14 -, jeweils mwN).
  • KG, 07.05.2021 - 4 Ws 28/21

    Aufhebung des Haftbefehls und Entlassung aus der Untersuchungshaft wegen

    Bei dessen Beurteilung wäre zu bedenken gewesen, dass die Prüfung durch das Beschwerdegericht während einer laufenden - und zudem, wie hier, weit fortgeschrittenen - Hauptverhandlung begrenzt ist (vgl. zu den Maßstäben nur Senat OLGSt StPO § 112 Nr. 17; Beschlüsse vom 6. November 2014 - 4 Ws 112/14 - [juris] und vom 17. Juni 2015 - 4 Ws 48/15 - [juris]; jeweils mwN).
  • KG, 18.04.2016 - 4 Ws 40/16

    Schöffen wirken an Haftentscheidungen während laufender und unterbrochener

    Das Beschwerdegericht beschränkt sich auf eine Plausibilitätskontrolle der vom Tatgericht mit Mehrheit getroffenen Würdigung, wobei es sich im Ergebnis auf dessen nachvollziehbare Bewertung des bisherigen Ergebnisses der Hauptverhandlung verlassen muss (vgl. zum Ganzen nur BGH NJW 2013, 247; NStZ-RR 2013, 16; StV 2004, 143; 1991, 525; Senat, Beschlüsse vom 5. Oktober 2009 - 4 Ws 73/09 -, vom 8. Februar 2011 - 4 Ws 10/11 -, vom 29. Juli 2013 - 4 Ws 92/13 - [OLGSt StPO § 112 Nr. 17], vom 24. September 2014 - 4 Ws 93/14 - und vom 6. November 2014 - 4 Ws 112/14 -, jeweils mwN).
  • KG, 17.06.2015 - 4 Ws 48/15

    Haftfortdauerentscheidung während laufender Hauptverhandlung: Umfang der

    Anders als in den Fällen, in denen sich das Verfahren noch vor der Beweisaufnahme in der Hauptverhandlung befindet und der Tatverdachtsprüfung allein der bis dahin niedergelegte Akteninhalt zugrunde liegt, kann das Beschwerdegericht in diesem Verfahrensstadium in die Beurteilung des dringenden Tatverdachts durch das Tatgericht nur dann eingreifen und diese durch eine abweichende eigene Entscheidung ersetzen, wenn der Inhalt der angefochtenen Haftentscheidung offensichtlich fehlerhaft ist, weil das Tatgericht den dringenden Tatverdacht aus Gründen bejaht oder verneint, die in tatsächlicher oder rechtlicher Hinsicht nicht vertretbar sind (vgl. zum Ganzen BGH a.a.O. und StV 1991, 525; OLG Celle StraFo 2015, 113; OLG Frankfurt am Main StV 1995, 593; OLG Koblenz StV 1994, 316; OLG Stuttgart, Beschluss vom 12. September 2007 - 4 Ws 305/07 - juris m.w.N.; Senat, Beschlüsse vom 6. November 2014 - 4 Ws 112/14 - [juris] und 115; Beschluss vom 24. September 2014 - 4 Ws 93/14 - m.w.N.).
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