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   KG, 06.11.2019 - 29 U 4/18   

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https://dejure.org/2019,58304
KG, 06.11.2019 - 29 U 4/18 (https://dejure.org/2019,58304)
KG, Entscheidung vom 06.11.2019 - 29 U 4/18 (https://dejure.org/2019,58304)
KG, Entscheidung vom 06. November 2019 - 29 U 4/18 (https://dejure.org/2019,58304)
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (10)

  • BGH, 19.11.2009 - IX ZR 12/09

    Haftung eines mit einem Auftrag befassten Partners einer

    Auszug aus KG, 06.11.2019 - 29 U 4/18
    b) Ein Anwaltsvertrag kann zum Inhalt haben, dass der Anwalt auch die Vermögensinteressen eines Dritten wahrzunehmen hat, wenn die - notfalls ergänzende - Auslegung des Vertrages ergibt; dass der Dritte in den Schutzbereich der anwaltlichen Pflichten einbezogen ist (vgl. BGH, Urteil. vom 19. November 2009 - IX ZR 12/09 - juris Rdn. 10).

    Dies soll der Fall sein, wenn die Rechtsgüter des Dritten nach der objektiven Interessenlage im Einzelfall durch die Anwaltsleistung mit Rücksicht auf den Vertragszweck beeinträchtigt werden können und der Mandant ein berechtigtes Interesse am Schutz des Dritten hat (vgl. BGH, Urteil vom 19. November 2009 a. a. O.; OLG Düsseldorf, Urteil vom.14. Oktober 2011, -16 U 32/10 - juris Rdn. 56).

  • OLG Hamm, 19.02.2010 - 33 U 12/09

    Anspruch eines Erbberechtigten auf Schadensersatz nach den Grundsätzen der

    Auszug aus KG, 06.11.2019 - 29 U 4/18
    Ein Vertrag mit Schutzwirkung zugunsten Dritter verlangt danach in entsprechender Anwendung des § 328 BGB und der hierzu entwickelten Auslegungsgrundsätze (ständige Rechtsprechung, vgl: Zugehör NJW 2008, 1105), dass der Dritte mit der Hauptleistung nach dem Inhalt des Vertrages bestimmungsgemäß in Berührung kommen soll ("Leistungsnähe"), ein besonderes Interesse des Gläubigers an der Einbeziehung des Dritten besteht, den Interessen des Schuldners durch Erkennbarkeit und Zumutbarkeit der Einbeziehung des Dritten und der damit verbundenen Haftungserweiterung Rechnung getragen wird und der Dritte schutzbedürftig ist (vgl. BGH; Urteil vom 18. Februar 2014 a.a.O.; BGH, Urteil vom 2. Juli 1996 - X ZR 104/94 - BGHZ 133, 168-176, juris Rdn. 17 f.; OLG Hamm, Urteil vom 19. Februar 2010 - 33 U 12/09 - juris Rdn. 30).

    Interessen Dritter am Ergebnis der anwaltlichen Tätigkeit können daher im Allgemeinen nicht zu einer Haftungserweiterung des Rechtsanwalts führen (vgl. OLG Hamm; Urteil vom 19. Februar 2010 a.a.O. Rdn. 31).

  • BGH, 13.06.1995 - IX ZR 121/94

    Haftung des Rechtsanwalts für Berufung bei Testamentserrichtung

    Auszug aus KG, 06.11.2019 - 29 U 4/18
    - der Erblasser den beklagten Rechtsanwalt mit der Übertragung seiner vollen Kommanditanteile auf seine Erben beauftragt hatte und der Nachlass der Erbengemeinschaft - für die später der Testamentsvollstrecker als Kläger Schadensersatzansprüche gegen den Beklagten geltend machte - infolge fehlerhafter Beratung geschmälert war (BGH, Urteil vom 13. Juni 1995 - IX ZR 121/94 - juris Rdn. 13 f.);.
  • BGH, 18.02.2014 - VI ZR 383/12

    Haftung für Abschleppschäden: Abschleppen eines Falschparkers durch privaten

    Auszug aus KG, 06.11.2019 - 29 U 4/18
    a) Die Einbeziehung eines Dritten in die Schutzwirkungen eines Vertrages setzt voraus, dass Sinn und Zweck des Vertrages und die erkennbaren Auswirkungen der vertragsgemäßen Leistung auf den Dritten seine Einbeziehung unter Berücksichtigung von Treu und Glauben erfordern und eine Vertragspartei für den Vertragsgegner erkennbar, redlicherweise damit rechnen kann, dass die ihr geschuldete Obhut und Fürsorge in gleichem Maß auch dem Dritten entgegengebracht wird (vgl. BGH, Urteil vom Februar 20.14 - VI ZR 383/12- BGHZ 200, 188-195, juris Rdn. 9).
  • BGH, 06.07.1965 - VI ZR 47/64
    Auszug aus KG, 06.11.2019 - 29 U 4/18
    - der Erblasser den beklagten Rechtsanwalt beauftragt hatte, bei der testamentarischen Einsetzung seiner Tochter - der späteren Klägerin - als Alleinerbin mitzuwirken, und der Beklagte dies schuldhaft versäumt hatte (BGH, Urteil vom 6. Juli 1965 - VI ZR 47/64 - juris Rdn. 16 ff.);.
  • BGH, 10.10.1985 - IX ZR 153/84

    Belehrungspflicht des Rechtsanwalts über einen Schadensersatzanspruch aus

    Auszug aus KG, 06.11.2019 - 29 U 4/18
    Von diesem Grundsatz ist eine Ausnahme zu machen, wenn die Tätigkeit des Rechtsanwalts auch und gerade dem Dritten zu dienen bestimmt war und der Rechtsanwalt von einer solchen Erwartung des Mandanten Kenntnis hatte (vgl. BGH, Urteil vom 10. Oktober 1985 - IX ZR 153/84 juris Rdn. 11), ohne dass es allerdings zu einer uferlosen Ausdehnung des Kreises der in den Schutzbereich fallenden Personen kommt (vgl. BGH, Urteil vom 2, Juli 1996 a.a.O. Rdn. 18 m.w.N.; so auch Vollkommer/Greger/Heinemann, Anwaltshaftungsrecht, 4. Aufl., § 5 Rdn. 20).
  • BGH, 13.07.1994 - IV ZR 294/93

    Beauftragung eines Rechtsanwalts mit Maßnahmen zum Ausschluß der Erbberechtigung

    Auszug aus KG, 06.11.2019 - 29 U 4/18
    - der Erblasser den beklagten Rechtsanwalt beauftragt hatte, seine Scheidung zu betreiben, um seine Ehefrau, die bis dahin infolge eines Erbvertrages seine Alleinerbin war, zugunsten seiner Töchter - der späteren Klägerinnen - durch Testament von der Erbfolge auszuschließen, und es zu der gewünschten Erbfolge nicht mehr kam, weil der Beklagte die nötigen Maßnahmen nicht rechtzeitig vor dem Tod des Erblassers in die Wege geleitet hatte (BGH, Urteil vom 13. Juli 1994 - IV ZR 294/93 - juris Rdn. 21 f.);.
  • OLG Düsseldorf, 14.10.2011 - 16 U 32/10
    Auszug aus KG, 06.11.2019 - 29 U 4/18
    Dies soll der Fall sein, wenn die Rechtsgüter des Dritten nach der objektiven Interessenlage im Einzelfall durch die Anwaltsleistung mit Rücksicht auf den Vertragszweck beeinträchtigt werden können und der Mandant ein berechtigtes Interesse am Schutz des Dritten hat (vgl. BGH, Urteil vom 19. November 2009 a. a. O.; OLG Düsseldorf, Urteil vom.14. Oktober 2011, -16 U 32/10 - juris Rdn. 56).
  • BGH, 11.01.1977 - VI ZR 261/75

    Ersatzansprüche gegen Anwalt aus schuldhafter Vertretungsverletzung

    Auszug aus KG, 06.11.2019 - 29 U 4/18
    Generell soll der Anwaltsvertrag von seinem Wesen und seiner Struktur her nur in seltenen Fällen eine solche (unmittelbar Schadensersatzansprüche auslösende) Einbeziehung Dritter erlauben, weil er auf ein Vertrauensverhältnis zwischen Mandant und Anwalt aufgebaut und daher vom Inhalt her streng zweiseitig ohne Außenwirkung angelegt ist (vgl. BGH, Urteil vom 11, Januar 1977 - VI ZR 261/75 - juris Rdn. 17; Borgmann/Jungk/Schwaiger, Anwaltshaftung, 5. Aufl., § 33 Rdn. 27).
  • BGH, 02.07.1996 - X ZR 104/94

    Annahme eines Vertrages mit Schutzpflichten zugunsten Dritter bei gleichzeitigem

    Auszug aus KG, 06.11.2019 - 29 U 4/18
    Ein Vertrag mit Schutzwirkung zugunsten Dritter verlangt danach in entsprechender Anwendung des § 328 BGB und der hierzu entwickelten Auslegungsgrundsätze (ständige Rechtsprechung, vgl: Zugehör NJW 2008, 1105), dass der Dritte mit der Hauptleistung nach dem Inhalt des Vertrages bestimmungsgemäß in Berührung kommen soll ("Leistungsnähe"), ein besonderes Interesse des Gläubigers an der Einbeziehung des Dritten besteht, den Interessen des Schuldners durch Erkennbarkeit und Zumutbarkeit der Einbeziehung des Dritten und der damit verbundenen Haftungserweiterung Rechnung getragen wird und der Dritte schutzbedürftig ist (vgl. BGH; Urteil vom 18. Februar 2014 a.a.O.; BGH, Urteil vom 2. Juli 1996 - X ZR 104/94 - BGHZ 133, 168-176, juris Rdn. 17 f.; OLG Hamm, Urteil vom 19. Februar 2010 - 33 U 12/09 - juris Rdn. 30).
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