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   KG, 06.12.2010 - 23 AktG 1/10   

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https://dejure.org/2010,8112
KG, 06.12.2010 - 23 AktG 1/10 (https://dejure.org/2010,8112)
KG, Entscheidung vom 06.12.2010 - 23 AktG 1/10 (https://dejure.org/2010,8112)
KG, Entscheidung vom 06. Dezember 2010 - 23 AktG 1/10 (https://dejure.org/2010,8112)
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Volltextveröffentlichungen (8)

  • openjur.de
  • Entscheidungsdatenbank Berlin

    § 246a Abs 2 Nr 2 AktG
    Aktienrechtliches Freigabeverfahren: Urkundlicher Nachweis des unstreitigen Anteilsbesitzes innerhalb der Wochenfrist und provisorische Versammlungsleitung durch den beurkundenden Notar

  • Deutsches Notarinstitut

    AktG § 246a Abs. 2 Nr. 2
    "Kapitalerhöhung um bis zu...EUR" zulässig- genauer Betrag muss erst bei Anmeldung der Durchführung bestimmt werden

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Pflicht eines Klägers zum Nachweis seines Anteilsbesitzes durch Urkunden im Freigabeverfahren innerhalb der Frist einer Woche auch bei Nichtbestreiten durch die Aktiengesellschaft; Zulässigkeit des Tätigwerdens eines die Beschlüsse einer ...

  • Wolters Kluwer

    Anforderungen an den Nachweis des Anteilsbesitzes im Freigabeverfahren

  • Betriebs-Berater

    Nachweis des Aktienquorums im Freigabeverfahren trotz fehlenden Bestreitens der AG

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • gesellschaftsrechtskanzlei.com (Leitsatz/Kurzinformation)

    Aktienrecht, Anfechtungsklage, Freigabeverfahren, Versammlungsleiter

  • Betriebs-Berater (Leitsatz)

    Nachweis des Aktienquorums im Freigabeverfahren trotz fehlenden Bestreitens der AG

Verfahrensgang

  • LG Berlin - 98 O 94/10
  • KG, 06.12.2010 - 23 AktG 1/10

Papierfundstellen

  • ZIP 2011, 172
  • MDR 2011, 311
  • BB 2011, 386
  • BB 2011, 467
  • NZG 2011, 305
 
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Wird zitiert von ... (6)Neu Zitiert selbst (8)

  • KG, 18.05.2010 - 14 AktG 1/10

    Aktienrechtliches Freigabeverfahren: Freigabe der Handelsregistereintragung eines

    Auszug aus KG, 06.12.2010 - 23 AktG 1/10
    Denn den früheren Freigabeverfahren - KG 14 AktG 1/09 und KG 14 AktG 1/10 - lagen Beschlüsse anderer Hauptversammlungen zugrunde, so dass andere Haltezeiträume maßgeblich waren.

    Maßgebend für die Abwägung der wirtschaftlichen Interessen und der dabei zu beachtenden finanziellen Lage der Antragstellerin ist ausschließlich der letzte Jahresabschluss (KG, Beschluss vom 18.5.2010, 14 AktG 1/10, S. 7), gegen den die Antragsgegnerin im Einzelnen keine substantiierten Einwendungen erhoben hat.

    Soweit danach die Möglichkeit verbleibt, dass die zweite Hälfte der Stückaktien erst später gezeichnet wird, erachtet der Senat diesen Mangel jedenfalls nicht als so krass rechtswidrig, dass eine Eintragung und damit eine Durchführung des Beschlusses für die Rechtsordnung unerträglich wäre (vgl. auch KG, Beschuss vom 18.5.2010, 14 AktG 1/10).

    Der Umstand, dass mit ihnen im laufenden Geschäftsbetrieb offene Verbindlichkeiten der Gesellschaft befriedigt und sie damit auch zur Tilgung offener Bankverbindlichkeiten, hier vor allem der Kreditforderungen der C. S. aus deren Zwischenfinanzierungsdarlehen, eingesetzt werden können, hindert - entgegen der Ansicht der Antragsgegnerin - die freie Verfügbarkeit i.S.d. § 36 Abs. 2 AktG nicht (vgl. BGH NJW 1991, 226, 227; BGH NZG 2005, 976, zitiert nach juris Rn. 13; KG, Beschluss vom 18.5.2010, 14 AktG 1/10).

  • BGH, 26.09.2005 - II ZR 380/03

    Voraussetzungen des Schadensersatzanspruchs wegen unrichtiger Angaben in

    Auszug aus KG, 06.12.2010 - 23 AktG 1/10
    Der Umstand, dass mit ihnen im laufenden Geschäftsbetrieb offene Verbindlichkeiten der Gesellschaft befriedigt und sie damit auch zur Tilgung offener Bankverbindlichkeiten, hier vor allem der Kreditforderungen der C. S. aus deren Zwischenfinanzierungsdarlehen, eingesetzt werden können, hindert - entgegen der Ansicht der Antragsgegnerin - die freie Verfügbarkeit i.S.d. § 36 Abs. 2 AktG nicht (vgl. BGH NJW 1991, 226, 227; BGH NZG 2005, 976, zitiert nach juris Rn. 13; KG, Beschluss vom 18.5.2010, 14 AktG 1/10).

    Schuldrechtliche Verwendungsabsprachen - wie z.B. die hiesige Sanierungsvereinbarung vom 29.8.2009 -, durch die die Geschäftsführung der Gesellschaft verpflichtet wird, mit den in Vollzug einer Kapitalerhöhung eingezahlten Mitteln in bestimmter Weise zu verfahren, sind aus Sicht der Kapitalaufbringung unschädlich, wenn sie weder mittelbar noch unmittelbar dazu bestimmt sind, die eingezahlten Mittel wieder an den Einleger zurückfließen zu lassen, sondern allein der Umsetzung von Investitionsentscheidungen der Gesellschafter oder sonstiger, der Weisung der Gesellschafter unterliegender geschäftspolitischer Zwecke dienen (BGH NJW 1991, 226, 227; BGH NZG 2005, 976, zitiert nach juris Rn. 13).

  • BGH, 24.09.1990 - II ZR 203/89

    Leistung der Bareinlage auf ein debitorisch geführtes Bankkonto der Gesellschaft

    Auszug aus KG, 06.12.2010 - 23 AktG 1/10
    Der Umstand, dass mit ihnen im laufenden Geschäftsbetrieb offene Verbindlichkeiten der Gesellschaft befriedigt und sie damit auch zur Tilgung offener Bankverbindlichkeiten, hier vor allem der Kreditforderungen der C. S. aus deren Zwischenfinanzierungsdarlehen, eingesetzt werden können, hindert - entgegen der Ansicht der Antragsgegnerin - die freie Verfügbarkeit i.S.d. § 36 Abs. 2 AktG nicht (vgl. BGH NJW 1991, 226, 227; BGH NZG 2005, 976, zitiert nach juris Rn. 13; KG, Beschluss vom 18.5.2010, 14 AktG 1/10).

    Schuldrechtliche Verwendungsabsprachen - wie z.B. die hiesige Sanierungsvereinbarung vom 29.8.2009 -, durch die die Geschäftsführung der Gesellschaft verpflichtet wird, mit den in Vollzug einer Kapitalerhöhung eingezahlten Mitteln in bestimmter Weise zu verfahren, sind aus Sicht der Kapitalaufbringung unschädlich, wenn sie weder mittelbar noch unmittelbar dazu bestimmt sind, die eingezahlten Mittel wieder an den Einleger zurückfließen zu lassen, sondern allein der Umsetzung von Investitionsentscheidungen der Gesellschafter oder sonstiger, der Weisung der Gesellschafter unterliegender geschäftspolitischer Zwecke dienen (BGH NJW 1991, 226, 227; BGH NZG 2005, 976, zitiert nach juris Rn. 13).

  • OLG Frankfurt, 30.03.2010 - 5 Sch 3/09

    Erreichung des Aktienquorums

    Auszug aus KG, 06.12.2010 - 23 AktG 1/10
    Im Freigabeverfahren muss der Kläger innerhalb der Frist des § 246 a Abs. 2 Nr. 2 AktG seinen Anteilsbesitz durch Urkunden nachweisen, selbst wenn die Aktiengesellschaft ihn nicht bestreitet (gegen OLG Frankfurt AG 2010, 508; OLG Nürnberg GWR 2010, 498 = BeckRS 2010, 23752).

    Nach Ansicht der Oberlandesgerichte Frankfurt (AG 2010, 508) und Nürnberg (GWR 2010, 498 = BeckRS 2010, 23752) soll der zu führende Nachweis immer dann entbehrlich sein, wenn der Aktienbesitz zwischen den Parteien unstreitig ist.

  • OLG Nürnberg, 27.09.2010 - 12 AktG 1218/10

    Anfechtungsklage gegen Hauptversammlungsbeschluss: Nachweis des erforderlichen

    Auszug aus KG, 06.12.2010 - 23 AktG 1/10
    Im Freigabeverfahren muss der Kläger innerhalb der Frist des § 246 a Abs. 2 Nr. 2 AktG seinen Anteilsbesitz durch Urkunden nachweisen, selbst wenn die Aktiengesellschaft ihn nicht bestreitet (gegen OLG Frankfurt AG 2010, 508; OLG Nürnberg GWR 2010, 498 = BeckRS 2010, 23752).

    Nach Ansicht der Oberlandesgerichte Frankfurt (AG 2010, 508) und Nürnberg (GWR 2010, 498 = BeckRS 2010, 23752) soll der zu führende Nachweis immer dann entbehrlich sein, wenn der Aktienbesitz zwischen den Parteien unstreitig ist.

  • OLG München, 22.09.2009 - 31 Wx 110/09

    Aktiengesellschaft: Umsetzung einer "Bis-zu-Kapitalerhöhung" gegen Einlagen in

    Auszug aus KG, 06.12.2010 - 23 AktG 1/10
    Hierdurch wäre der Hauptversammlungsbeschluss verbraucht mit der Folge, dass die Antragstellerin eine weitere Kapitalerhöhung aufgrund desselben Beschlusses nicht mehr vornehmen kann (OLG München NZG 2009, 1274).
  • KG, 12.03.2010 - 14 AktG 1/09

    Freigabeverfahren: Frist für einen Freigabeantrag; Vorrangigkeit des Interesses

    Auszug aus KG, 06.12.2010 - 23 AktG 1/10
    Denn den früheren Freigabeverfahren - KG 14 AktG 1/09 und KG 14 AktG 1/10 - lagen Beschlüsse anderer Hauptversammlungen zugrunde, so dass andere Haltezeiträume maßgeblich waren.
  • OLG Hamburg, 11.12.2009 - 11 AR 2/09

    Freigabeverfahren: Verfassungsmäßigkeit der Einführung eines Mindestquorums

    Auszug aus KG, 06.12.2010 - 23 AktG 1/10
    Zwar gibt es Beschlüsse über Unternehmensverträge - entgegen dem Wortlaut des § 246 a AktG - nicht (OLG Hamburg NZG 2010, 666).
  • OLG Nürnberg, 25.07.2012 - 12 AktG 778/12

    Aktienrechtliches Freigabeverfahren: Anforderungen an den Nachweis eines

    Vielmehr ist auch in diesem Falle binnen einer Woche nach Zustellung des Freigabeantrags vom Kläger des Anfechtungsklageverfahrens (Antragsgegner des Freigabeverfahrens) der urkundliche Nachweis zu führen, dass er seit Bekanntmachung der Einberufung einen anteiligen Betrag von mindestens 1.000 Euro hält (Anschluss an KG AG 2011, 170, an OLG Hamm AG 2011, 826 und an OLG Köln BeckRS 2012, 03266; entgegen OLG Frankfurt AG 2010, 508 und AG 2012, 414; Aufgabe von OLG Nürnberg, AG 2011, 179).

    30 In Rechtsprechung und Literatur ist umstritten, ob allein der Umstand, dass ein Aktienbesitz im fraglichen Zeitraum in Höhe von mindestens 1.000 EUR unstreitig ist, zur Erfüllung der Darlegungslast in § 246a Abs. 2 Nr. 2 AktG genügt (so OLG Frankfurt AG 2010, 508; OLG Frankfurt AG 2012, 414; Hüffer, AktG 10. Aufl. § 246a Rn. 20) oder ob selbst in diesem Falle zusätzlich ein urkundlicher Nachweis des Aktienbesitzes geführt werden muss (so KG AG 2011, 170; OLG Hamm AG 2011, 826; wohl auch OLG Köln BeckRS 2012, 03266; Reichard, NZG 2011, 292, 293, Wilsing/Saß, DB 2011, 919, 923; wohl auch Göz in: Bürgers/Körber, AktG 2. Aufl. § 246a Rn. 4).

    33 Angesichts des eindeutigen Gesetzeswortlautes erfasst die Norm Aktiengesellschaften unabhängig davon, ob sie Inhaberaktien oder Namensaktien (§ 10 Abs. 1 AktG) ausgeben, und zwar sogar dann, wenn eine Gesellschaft nur vinkulierte Namensaktien ausgibt, bei denen eine Übertragung der Aktie der Zustimmung der Gesellschaft bedarf, § 68 Abs. 2 AktG (so ausdrücklich KG AG 2011, 170).

    (3) Für die Einstufung des fristgerechten urkundlichen Nachweises des Aktienquorums als materielle Freigabevoraussetzung (und nicht nur als - entbehrliche - Verfahrensregelung) spricht auch der Umstand, dass die Wochenfrist des § 246a Abs. 2 Nr. 2 AktG für den Nachweis einen materiell-rechtlichen Charakter aufweist und deshalb weder verlängert werden kann noch der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zugänglich ist (OLG Nürnberg AG 2011, 179; KG AG 2011, 170; Hüffer, AktG 10. Aufl. § 246a Rn. 20).

  • OLG Frankfurt, 20.03.2012 - 5 AktG 4/11

    Anfechtbarkeit eines Verschmelzungsbeschlusses wegen fehlender Möglichkeit einer

    Die Ansicht des Kammergerichts (ZIP 2011, 172, Juris-Rz,.11), die Voraussetzung des (gleichlautenden) § 246a Abs. 2 Nr. 2 AktG sei kein rein verfahrens-, sondern ein explizit materiellrechtliches Kriterium (a.a.O., Juris-Rz. 24), überzeugt nicht.
  • OLG München, 29.01.2019 - 7 AktG 2/18

    Nachweis des Aktienbesitzes im Freigabeverfahren

    Der Senat folgt insoweit der überwiegenden Auffassung in Rechtsprechung und Literatur (vgl. OLG Nürnberg, a.a.O. Rz. 29 ff.; KG, Beschluss vom 6.12.2010 - 23 AktG 1/10, Rz. 23 ff.; OLG Hamm, Beschluss vom 6.6.2011 - 8 AktG 2/11, Rz. 30 f; Spindler / Stilz / Dörr, a.a.O. Rz. 22; Hüffer / Koch, a.a.O. Rz. 20 e; Hüffer / Schäfer, in MünchKommAktG, 4. Aufl., § 246 a Rz. 24).
  • OLG Hamm, 06.06.2011 - 8 AktG 2/11

    Die Vorlage eines Zeichnungsscheins genügt nicht zum fristgerechten Nachweis der

    KG, B. v. 6.12.2010, 23 AktG 1/10 NZG 2011, 305; Reichard, NZG 2011, 292, 293, Wilsing/Saß, DB 2011, 919, 923).
  • KG, 25.09.2023 - 12 AktG 3/23
    Der Senat hat erst kürzlich in einer unveröffentlichten Entscheidung vom 6. Juli 2023 - 12 AktG 2/23 - zu dem inhaltsgleichen § 246a Abs. 2 Nr. 2 AktG entschieden, dass der Nachweis innerhalb der Wochenfrist auch dann erforderlich ist, wenn der Aktienbesitz unstreitig ist oder sich aus dem eigenen Vortrag des Antragstellers ergibt, wie auch von der überwiegenden Ansicht in Rechtsprechung und Literatur - überwiegend zu § 246a Abs. 2 Nr. 2 AktG - vertreten wird (KG, Beschluss vom 6. Dezember 2010 - 23 AktG 1/10 -, Rn. 24 ff., juris; OLG Hamm, Beschluss vom 6. Juni 2011 - 8 AktG 2/11 -, Rn. 30ff, juris; OLG Köln, Beschluss vom 23. Januar 2012 - 18 U 323/11 -, BeckRS 2012, 3266; OLG Nürnberg, Beschluss vom 25. Juli 2012 - 12 AktG 778/12 -, Rn. 26ff, juris; OLG Bamberg, Beschluss vom 9. Dezember 2013 - 3 AktG 2/13 -, Rn.30, juris; OLG München, Beschluss vom 29. Januar 2019 - 7 AktG 2/18 -, Rn. 21ff, juris; Heidinger in: Henssler/Strohn Gesellschaftsrecht, 5. Aufl. 2021, UmwG § 16 Rn. 20; Schulte in: Böttcher/Habighorst/Schulte, Umwandlungsrecht, 2. Aufl. 2019, UmwG § 16 Rn. 36; Marsch-Barner/Oppenhoff in: Kallmeyer, UmwG, 7. Aufl. 2020, § 16 Rn. 41b; Fronhöfer in: Widmann/Mayer, Umwandlungsrecht, § 16, Rn. 156_9; Dörr in: Spindler/Stilz, AktG, 4. Aufl., § 246a, Rn. 26; Schäfer in: MüKo-AktG, 5. Aufl. 2021, § 246a, Rn. 25; Koch, AktG, 16. Aufl. 2022, § 246a Rn. 20e; Englisch in: Hölters/Weber, AktG, 4. Aufl. 2022, § 246a Rn. 25; Mimberg in: Marsch-Barner/Schäfer, Handbuch börsennotierte AG, 5. Aufl. 2022, Rn. 39.179c; Heckschen/Löffler/Reul/Stelmaszczyk in: Wachter, Praxis des Handels- und Gesellschaftsrechts, 5. Aufl., § 10 Rn. 1428; Winter in: Schmitt/Hörtnagl, UmwG, 9. Aufl. 2020, § 16 Rn. 72; Reichard, NZG 2011, 292, 293).
  • OLG Köln, 23.01.2012 - 18 U 323/11
    § 246a Abs. 2 Nr. 2 AktG konstituiert eine zwingende Nachweispflicht des Antragsgegners im Freigabeverfahren hinsichtlich des erforderlichen Aktienbesitzes, die unabhängig davon besteht, ob dieser Umstand in der Antragsschrift ausdrücklich bestritten wird (Anschluss an KG NZG 2011, 305 und OLG Hamm NZG 2011, 1031).
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