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   KG, 07.01.1991 - 5 U 7575/89   

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https://dejure.org/1991,10215
KG, 07.01.1991 - 5 U 7575/89 (https://dejure.org/1991,10215)
KG, Entscheidung vom 07.01.1991 - 5 U 7575/89 (https://dejure.org/1991,10215)
KG, Entscheidung vom 07. Januar 1991 - 5 U 7575/89 (https://dejure.org/1991,10215)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • webshoprecht.de

    Eine zeitlich unbegrenzte Garantiezusage für einen langlebigen Gebrauchsgegenstand kann mit dem Wettbewerbsrecht vereinbar sein

  • webshoprecht.de

    EZeitlich unbegrenzte Garantiezusage für einen langlebigen Gebrauchsgegenstand

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • GRUR 1992, 642
 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (3)

  • BGH, 31.01.1958 - I ZR 182/56

    Rechtsmittel

    Auszug aus KG, 07.01.1991 - 5 U 7575/89
    Eine echte Garantiezusage mit möglicherweise Zugabecharakter (vgl. zur Abgrenzung BGH GRUR 1958, 455, 456 - Federkernmatratzen), die über die Sicherung der Vertragsgemäßheit der Leistung hinausgeht und weitergehende Risiken auszuschalten verspricht, liegt hier nicht vor.

    Diese wirft über den Einzelfall hinausgehende Grundsatzfragen zur wettbewerblichen Zulässigkeit einer zeitlich unbegrenzten Garantiezusage auf, deren höchstrichterliche Klärung in Ergänzung zu der Rechtsprechung zur befristeten Langzeitgarantie (BGH GRUR 1958, 455 Federkernmatratzen, GRUR 1976, 146 - Kaminisolierung) sich anbietet.

  • BGH, 26.09.1975 - I ZR 72/74

    Anbieten/Gewähren einer 15-jährigen Garantie für die Innenbearbeitung von

    Auszug aus KG, 07.01.1991 - 5 U 7575/89
    Diese wirft über den Einzelfall hinausgehende Grundsatzfragen zur wettbewerblichen Zulässigkeit einer zeitlich unbegrenzten Garantiezusage auf, deren höchstrichterliche Klärung in Ergänzung zu der Rechtsprechung zur befristeten Langzeitgarantie (BGH GRUR 1958, 455 Federkernmatratzen, GRUR 1976, 146 - Kaminisolierung) sich anbietet.
  • RG, 22.11.1929 - II 148/29

    1. Wie lange ist die Verjährung des Wandlungsanspruchs gehemmt, wenn der

    Auszug aus KG, 07.01.1991 - 5 U 7575/89
    Nur setzt sie, wie angesichts der Unbegrenztheit der Garantie als vereinbart angesehen werden muß, weil anderenfalls der Gewährleistungsanspruch nicht zum Zuge kommen könnte (vgl. RGZ 128, 211, 213), erst mit dem Zeitpunkt ein, in dem sich - hier nach möglicherweise erst langer Zeit - das Fehlen der zugesicherten Eigenschaft dauerhaft voller Funktionsfähigkeit des Geräts herausstellt.
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