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   KG, 07.01.2014 - 3 Ws (B) 651/13 - 162 Ss 136/13   

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https://dejure.org/2014,25855
KG, 07.01.2014 - 3 Ws (B) 651/13 - 162 Ss 136/13 (https://dejure.org/2014,25855)
KG, Entscheidung vom 07.01.2014 - 3 Ws (B) 651/13 - 162 Ss 136/13 (https://dejure.org/2014,25855)
KG, Entscheidung vom 07. Januar 2014 - 3 Ws (B) 651/13 - 162 Ss 136/13 (https://dejure.org/2014,25855)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • verkehrslexikon.de

    Geschwindigkeitsverstoß - Geldbuße und Regelfahrverbot

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Verhängung einer Geldbuße in Höhe von 500 EUR wegen innerörtlicher Geschwindigkeitsüberschreitung (hier um 43 km/h); Notwendigkeit der Erörterung der wirtschaftlichen Verhältnisse des Betroffenen (hier Empfänger von Arbeitslosengeld II) bei Verhängung einer erheblich ...

  • Wolters Kluwer
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Verhängung einer Geldbuße in Höhe von 500 EUR wegen innerörtlicher Geschwindigkeitsüberschreitung (hier um 43 km/h); Notwendigkeit der Erörterung der wirtschaftlichen Verhältnisse des Betroffenen (hier Empfänger von Arbeitslosengeld II) bei Verhängung einer erheblich ...

  • rechtsportal.de

    Verhängung einer Geldbuße in Höhe von 500 EUR wegen innerörtlicher Geschwindigkeitsüberschreitung (hier um 43 km/h)

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • anwaltonline.com(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Kurzinformation)

    Geldbuße über Geringfügigkeitsgrenze und die wirtschaftlichen Verhältnisse

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Wird zitiert von ... (10)Neu Zitiert selbst (6)

  • KG, 26.05.2008 - 3 Ws (B) 123/08

    Verkehrsordnungswidrigkeit: Toleranzabzug bei Geschwindigkeitsüberschreitung

    Auszug aus KG, 07.01.2014 - 3 Ws (B) 651/13
    Sowohl bei dem vom Amtsgericht angenommenen Toleranzabzug von 6, 72 km/h als auch bei einem Toleranzabzug von 5% (6,4 km/h), der bei Geschwindigkeitsmesswerten oberhalb von 100 km/h im Regelfall erforderlich und ausreichend ist (vgl. Senat, Beschlüsse vom 26. Mai 2008 - 3 Ws (B) 123/08 - nach juris Rn. 3; 17. Mai 2000 - 3 Ws (B) 189/00 - nach juris Rn. 8; 9. November 1998 - 3 Ws (B) 543/98 - nach juris Rn. 7 und 11. Mai 1998 - 3 Ws (B) 209/98 - nach juris Rn. 5), ergibt sich bei einem Messergebnis von 128 km/h eine tatsächliche Geschwindigkeit von abgerundet 121 km/h. Der Grenzwert der überhöhten Geschwindigkeit von 41 km/h (vgl. Bußgeldkatalog, Anhang zu Nr. 11 der Anlagen, Tabelle 1 c laufende Nummer 11.3.7) ist gleichwohl überschritten.

    Bei ProViDa handelt es sich um ein standardisiertes Verfahren zur Messung der Geschwindigkeit im Sinne der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (vgl. BGHSt 29, 291), sodass die Mitteilung des Messverfahrens und des in Abzug gebrachten Toleranzwerts im Urteil grundsätzlich ausreicht (vgl. Senat, Beschluss vom 26. Mai 2008 aaO. Rn. 2; Hentschel/König/Dauer, Straßenverkehrsrecht 42. Auflage, § 3 StVO Rn. 62 a m.w.N.).

  • OLG Dresden, 10.01.2006 - Ss OWi 532/05

    Eine Aufklärung der wirtschaftlichen Situation des Betroffenen ist daher in der

    Auszug aus KG, 07.01.2014 - 3 Ws (B) 651/13
    Seine wirtschaftlichen Verhältnisse sind somit gerade nicht durchschnittlich (vgl. OLG Dresden DAR 2006, 222 f. m.w.N.).
  • KG, 17.02.2012 - 3 Ws (B) 52/12

    Zur Bemessung der Geldbuße bei Arbeitslosigkeit des Betroffenen

    Auszug aus KG, 07.01.2014 - 3 Ws (B) 651/13
    Das Amtsgericht hat eine Geldbuße in Höhe von 500, 00 Euro verhängt, die damit erheblich über der nunmehr bei 250, 00 Euro anzusetzenden Geringfügigkeitsgrenze des § 17 Abs. 3 Satz 2 Halbsatz 2 OWiG liegt (vgl. Gürtler in: Göhler aaO., § 17 Rn. 24), sodass nach der ständigen Rechtsprechung des Senats genauere Feststellungen zu den wirtschaftlichen Verhältnissen des Betroffenen als Bemessungskriterium für die Höhe der Geldbuße zu treffen sind (vgl. Senat, Beschlüsse vom 5. Dezember 2013 - 3 Ws (B) 637/13 -, 16. September 2013 - 3 Ws (B) 429/13 -, 4. Juli 2013 - 3 Ws (B) 291/13 -,14. Februar 2013 - 3 Ws (B) 41/13 -, 17. Februar 2012 - 3 Ws (B) 52/12 -, 15. Juni 2011 - 3 Ws (B) 226/11 - VRS 124, 338 [339]).
  • KG, 09.11.1998 - 3 Ws (B) 543/98
    Auszug aus KG, 07.01.2014 - 3 Ws (B) 651/13
    Sowohl bei dem vom Amtsgericht angenommenen Toleranzabzug von 6, 72 km/h als auch bei einem Toleranzabzug von 5% (6,4 km/h), der bei Geschwindigkeitsmesswerten oberhalb von 100 km/h im Regelfall erforderlich und ausreichend ist (vgl. Senat, Beschlüsse vom 26. Mai 2008 - 3 Ws (B) 123/08 - nach juris Rn. 3; 17. Mai 2000 - 3 Ws (B) 189/00 - nach juris Rn. 8; 9. November 1998 - 3 Ws (B) 543/98 - nach juris Rn. 7 und 11. Mai 1998 - 3 Ws (B) 209/98 - nach juris Rn. 5), ergibt sich bei einem Messergebnis von 128 km/h eine tatsächliche Geschwindigkeit von abgerundet 121 km/h. Der Grenzwert der überhöhten Geschwindigkeit von 41 km/h (vgl. Bußgeldkatalog, Anhang zu Nr. 11 der Anlagen, Tabelle 1 c laufende Nummer 11.3.7) ist gleichwohl überschritten.
  • KG, 11.05.1998 - 3 Ws (B) 209/98
    Auszug aus KG, 07.01.2014 - 3 Ws (B) 651/13
    Sowohl bei dem vom Amtsgericht angenommenen Toleranzabzug von 6, 72 km/h als auch bei einem Toleranzabzug von 5% (6,4 km/h), der bei Geschwindigkeitsmesswerten oberhalb von 100 km/h im Regelfall erforderlich und ausreichend ist (vgl. Senat, Beschlüsse vom 26. Mai 2008 - 3 Ws (B) 123/08 - nach juris Rn. 3; 17. Mai 2000 - 3 Ws (B) 189/00 - nach juris Rn. 8; 9. November 1998 - 3 Ws (B) 543/98 - nach juris Rn. 7 und 11. Mai 1998 - 3 Ws (B) 209/98 - nach juris Rn. 5), ergibt sich bei einem Messergebnis von 128 km/h eine tatsächliche Geschwindigkeit von abgerundet 121 km/h. Der Grenzwert der überhöhten Geschwindigkeit von 41 km/h (vgl. Bußgeldkatalog, Anhang zu Nr. 11 der Anlagen, Tabelle 1 c laufende Nummer 11.3.7) ist gleichwohl überschritten.
  • KG, 17.05.2000 - 3 Ws (B) 189/00
    Auszug aus KG, 07.01.2014 - 3 Ws (B) 651/13
    Sowohl bei dem vom Amtsgericht angenommenen Toleranzabzug von 6, 72 km/h als auch bei einem Toleranzabzug von 5% (6,4 km/h), der bei Geschwindigkeitsmesswerten oberhalb von 100 km/h im Regelfall erforderlich und ausreichend ist (vgl. Senat, Beschlüsse vom 26. Mai 2008 - 3 Ws (B) 123/08 - nach juris Rn. 3; 17. Mai 2000 - 3 Ws (B) 189/00 - nach juris Rn. 8; 9. November 1998 - 3 Ws (B) 543/98 - nach juris Rn. 7 und 11. Mai 1998 - 3 Ws (B) 209/98 - nach juris Rn. 5), ergibt sich bei einem Messergebnis von 128 km/h eine tatsächliche Geschwindigkeit von abgerundet 121 km/h. Der Grenzwert der überhöhten Geschwindigkeit von 41 km/h (vgl. Bußgeldkatalog, Anhang zu Nr. 11 der Anlagen, Tabelle 1 c laufende Nummer 11.3.7) ist gleichwohl überschritten.
  • OLG Bremen, 19.07.2019 - 1 SsBs 4/19

    Zur Verhängung eines Fahrverbots nach den §§ 24 , 25 StVG , § 4 Abs. 1 S. 1 Nr. 1

    Nach § 17 Abs. 3 S. 2 OWiG könnten im Fall der Geringfügigkeit, die bis zu einer Grenze von EUR 250,- angenommen wird (siehe KG Berlin, Beschluss vom 07.01.2014 - 3 Ws (B) 651/13, juris Rn. 10, VRS 126, 103; Beschluss vom 18.06.2019 - 3 Ws (B) 140/19, juris Rn. 13; OLG Celle, Beschluss vom 21.09.2015 - 2 Ss (OWi) 263/15, juris Rn. 28, OLGSt StVO 3 § Nr. 20; OLG Frankfurt, Beschluss vom 22.10.2003 - 2 Ss-OWi 288/03, juris Ls., ZfSch 2004, 283; OLG Jena, Beschluss vom 10.11.2004 - 1 Ss 264/04, juris Rn. 20, VRS 108, 220; OLG Köln, Beschluss vom 18.08.2005 - 81 Ss-OWi 31/05, juris Rn. 15, DAR 2005, 699; KK-Mitsch, 5. Aufl., § 17 OWiG Rn. 92; so auch die Rspr. des Senats, Hanseatisches OLG in Bremen, Beschluss vom 19.10.2009 - 2 SsBs 38/09, juris Rn. 15, NZV 2010, 42; Beschluss vom 18.06.2014 - 1 SsBs 51/13, juris Rn. 42, NStZ-RR 2014, 257) die wirtschaftlichen Verhältnisse des Betroffenen in der Regel unberücksichtigt bleiben und auch bei einer die Festsetzung einer die Geringfügigkeitsgrenze übersteigenden Regelgeldbuße kann eine genaue Aufklärung der finanziellen Verhältnisse des Betroffenen entbehrlich sein, wenn sie erkennbar nicht vom "Durchschnitt" abweichen (siehe KG Berlin, Beschluss vom 07.01.2014 - 3 Ws (B) 651/13, juris Rn. 10, VRS 126, 103; OLG Oldenburg, Beschluss vom 04.03.2019 - 2 Ss (OWi) 49/19, BeckRS 2019, 5111, DAR 2019, 403; so auch die die Rspr. des Senats, Hanseatisches OLG in Bremen, Beschluss vom 15.11.2012 - 2 SsBs 82/11, juris Rn. 10, Blutalkohol 50, 89).
  • OLG Zweibrücken, 24.11.2017 - 1 OWi 2 SsBs 87/17

    Gerichtliche Bußgeldsache: Fertigstellung eines Hauptverhandlungsprotokolls;

    Mittlerweile vertreten mehrere Oberlandesgerichte zudem die Ansicht, dass im Bereich von Verkehrsordnungswidrigkeiten auch bei Geldbußen über 250,- EUR nähere Feststellungen zu den wirtschaftlichen Verhältnissen entbehrlich sind, solange die im Bußgeldkatalog vorgesehene Regelgeldbuße verhängt wird und sich keine Anhaltspunkte dafür ergeben, dass die wirtschaftlichen Verhältnisse des Betroffenen außergewöhnlich gut oder schlecht sind (vgl. OLG Braunschweig a.a.O.; OLG Hamm, Beschluss vom 20. März 2012, Az. III-3 RBs 441/11; OLG Oldenburg, Beschluss vom 29. Oktober 2014, Az. 2 Ss OWi 278/14; KG Berlin, Beschluss vom 7. Januar 2014, Az. 3 Ws (B) 651/13, 162 Ss 136/13; OLG Celle, Beschluss vom 1. Dezember 2014, Az. 321 SsBs 133/14, jedenfalls für Geldbußen bis 500,- EUR; Thüringer Oberlandesgericht, Beschluss vom 1. September 2011, Az. 1 Ss Bs 66/11, einschränkend auf Bußgelder bis zu 500,- EUR; jeweils zitiert nach juris).
  • KG, 26.01.2022 - 3 Ws (B) 1/22

    Geschwindigkeitsüberschreitung: Entbehrlichkeit weiterer Feststellungen zu den

    Der Bezug von Arbeitslosengeld II, der zwar grundsätzlich darauf hindeuten kann, dass die wirtschaftlichen Verhältnisse nicht durchschnittlich sind, steht der Entbehrlichkeit weiterer Feststellungen zu den wirtschaftlichen Verhältnissen aber nicht entgegen (vgl. Senat, Beschluss vom 7. Januar 2014 - 3 Ws (B) 651/13 - BayObLG, Beschluss vom 17. Oktober 2019 - 202 ObOWi 948/19 - OLG Dresden, Beschluss vom 10. Januar 2006 - Ss (OWi) 532/05 -, jeweils juris).
  • OLG Braunschweig, 08.12.2015 - 1 Ss OWi 163/15

    Entbehrlichkeit der Prüfung der wirtschaftlichen Verhältnisse im Bereich von

    In Übereinstimmung mit dem OLG Hamm ( Beschluss vom 20. März 2012 - III-3 RBs 441/11 ) hat der Senat ( Beschluss vom 20. Oktober - 1 Ss (Owi) 156/15, juris, Rn. 12 ) darüber hinaus im Bereich von Verkehrsordnungswidrigkeiten zuletzt die Ansicht vertreten, dass auch bei Geldbußen über 250, 00 Euro nähere Feststellungen zu den wirtschaftlichen Verhältnissen des Betroffenen entbehrlich sind, solange die im Bußgeldkatalog vorgesehene Regelgeldbuße verhängt wird und sich keine Anhaltspunkte dafür ergeben, dass seine wirtschaftlichen Verhältnisse außergewöhnlich gut oder schlecht sind ( vgl. ebenfalls OLG Celle, Beschluss vom 01. Dezember 2014 - 321 SsBs 133/14 -, Nds. Rpfl. 2015, 135 f.; OLG Oldenburg, Beschluss vom 29. Oktober 2014, 2 Ss (OWi) 278/14, juris; KG, Beschluss vom 07. Januar 2014 - 3 Ws (B) 651/13 - 162 Ss 136/13, juris, Rn. 10; OLG Jena, Beschluss vom 01. September 2011 - 1 Ss Bs 66/11, juris, Rn. 15 ).
  • OLG Koblenz, 12.09.2016 - 2 OWi 4 SsBs 50/16

    Tatbestandsmäßigkeit eines Abstandsverstoßes und Wiedergabe der wirtschaftlichen

    Hiervon kann ausnahmsweise etwa dann abgesehen werden, wenn der Bußgeldrichter die bereits im Bußgeldbescheid festgesetzte Regelgeldbuße nach der BKatV verhängt, sich der anwaltlich vertretene Betroffene unter Berufung darauf, keine weiteren Angaben zur Sache machen zu wollen, von der Erscheinenspflicht entbinden lässt, und auch sein vertretungsberechtigter Verteidiger nicht zur Hauptverhandlung erscheint, womit zum Ausdruck gebracht wird, dass der Frage einer fehlenden oder verminderten Leistungsfähigkeit nicht weiter nachgegangen werden muss, der Betroffene also in der Lage ist, diese Geldbuße zu zahlen (vgl. OLG Koblenz, 2 SsBs 30/14 v. 13.6.2014 - Rn. 9 n. juris; 1 SsBs 109/11 vom 15.12.2011; vgl. auch KG Berlin, 162 Ss 136/13 v. 7.1.2014 - VRS 126, 103 ; OLG Bremen, 2 SsBs 82/11 v. 15.11.2012 - NZV 2014, 140).
  • OLG Karlsruhe, 25.10.2022 - 2 Rb 35 Ss 267/22

    Rechtmäßigkeit des bußgeldbewehrten Verbots des Betriebs einer Diskothek für den

    Zwar sind grundsätzlich, wenn die verhängte Geldbuße erheblich über der bei 250 Euro anzusetzenden Geringfügigkeitsgrenze des § 17 Abs. 3 Satz 2 2. Halbsatz OWiG liegt, genauere Feststellungen zu den wirtschaftlichen Verhältnissen des Betroffenen zu treffen (vgl. KG, Beschluss vom 07.01.2014 - 3 Ws (B) 651/13 - 162 Ss 136/13 -, BeckRS 2014, 15003).
  • OLG Zweibrücken, 30.09.2021 - 1 OWi 2 SsBs 62/20

    Verhängung einer Geldbuße wegen Verstoßes gegen das denkmalrechtliche Gebot der

    Zwar kann - unabhängig von der Frage der Geringfügigkeitsgrenze des § 17 Abs. 3 S. 2 OWiG - von einer näheren Erörterung der wirtschaftlichen Verhältnisse abgesehen werden, wenn sie erkennbar nicht vom Durchschnitt abweichen und der Tatrichter eine Geldbuße festsetzt, die dem Bußgeldkatalog entspricht (Senat, Beschluss vom 24. November 2017 - 1 OWi 2 Ss Bs 87/17 -, juris, Rn. 18; KG, Beschluss vom 07.01.2014 - 3 Ws (B) 651/13 - 162 Ss 136/13, juris, Rn. 10).
  • OLG Zweibrücken, 31.05.2022 - 1 OWi 2 SsBs 89/21

    Aufklärung der wirtschaftlichen Verhältnisse des Betroffenen bei Zumessung einer

    Im Bereich der Verkehrsordnungswidrigkeiten kann daher auch bei nicht mehr nur geringfügigen Geldbußen über 250, 00 ? von einer näheren Erörterung der wirtschaftlichen Verhältnisse abgesehen werden, wenn sie erkennbar nicht vom Durchschnitt abweichen und der Tatrichter eine Geldbuße festsetzt, die dem Bußgeldkatalog entspricht (Senat, Beschlüsse vom 24.11.2017 - 1 OWi 2 Ss Bs 87/17 -, juris Rn.18 und vom 30.09.2021 - 1 OWi Ss Bs 62/20, BeckRS 2021, 33639; KG, Beschluss vom 07.01.2014 - 3 Ws (B) 651/13 - 162 Ss 136/13, juris).
  • OLG Koblenz, 21.12.2016 - 2 OWi 3 SsBs 86/16

    Bußgeldverfahren - Geldbuße Aufklärung der wirtschaftlichen Verhältnisse

    Hiervon kann ausnahmsweise etwa dann abgesehen werden, wenn der Bußgeldrichter die bereits im Bußgeldbescheid festgesetzte Regelgeldbuße nach der BKatV verhängt, sich der anwaltlich vertretene Betroffene unter Berufung darauf, keine weiteren Angaben zur Sache machen zu wollen, von der Erscheinenspflicht entbinden lässt, und auch sein vertretungsberechtigter Verteidiger nicht zur Hauptverhandlung erscheint, womit zum Ausdruck gebracht wird, dass der Frage einer fehlenden oder verminderten Leistungsfähigkeit nicht weiter nachgegangen werden muss, der Betroffene also in der Lage ist, diese Geldbuße zu zahlen (vgl. OLG Koblenz, 2 SsBs 30/14 v. 13.6.2014 - Rn. 9 n. juris; 1 SsBs 109/11 vom 15.12.2011; vgl. auch KG Berlin, 162 Ss 136/13 v. 7.1.2014 - VRS 126, 103 ; OLG Bremen, 2 SsBs 82/11 v. 15.11.2012 - NZV 2014, 140).
  • KG, 02.04.2015 - 3 Ws (B) 39/15

    Bezugnahme auf eine gespeicherte Videoaufnahme im Urteil und Darlegung der

    Von einer näheren Erörterung der wirtschaftlichen Verhältnisse kann aber abgesehen werden, wenn sie erkennbar nicht vom Durchschnitt abweichen und der Tatrichter eine Geldbuße festsetzt, die dem Bußgeldkatalog entspricht (Senat, Beschlüsse vom 7. Januar 2014 - 3 Ws (B) 651/13 -, 16. September 2013 aaO. und vom 4. September 2012 - 3 Ws (B) 396/12 - Gürtler aaO.).
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