Rechtsprechung
   KG, 07.01.2020 - 9 U 79/19   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2020,2896
KG, 07.01.2020 - 9 U 79/19 (https://dejure.org/2020,2896)
KG, Entscheidung vom 07.01.2020 - 9 U 79/19 (https://dejure.org/2020,2896)
KG, Entscheidung vom 07. Januar 2020 - 9 U 79/19 (https://dejure.org/2020,2896)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/2020,2896) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (6)

  • openjur.de
  • Entscheidungsdatenbank Berlin

    Erd- und Abbrucharbeiten

    § 97 GWB, §§ 97 ff GWB, § 106 GWB, § 134 GWB, § 135 GWB
    Vergabeverfahren unterhalb des Schwellenwerts: Primärrechtsschutz; Mitteilungs- und Wartepflicht des öffentlichen Auftraggebers - Erd- und Abbrucharbeiten

  • VERIS(Abodienst, Leitsatz ggf. frei)

Kurzfassungen/Presse

  • dombert.de (Kurzinformation)

    Keine Informations-und Wartepflicht im Unterschwellenbereich

Besprechungen u.ä. (3)

  • vergabeblog.de (Entscheidungsbesprechung)

    Keine Informations- und Wartepflicht im Unterschwellenbereich

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Entscheidungsbesprechung)

    Keine Pflicht zur Vorinformation unterhalb der Schwellenwerte! (VPR 2020, 88)

  • ibr-online (Entscheidungsbesprechung)

    Keine Pflicht zur Vorinformation unterhalb der Schwellenwerte! (IBR 2020, 257)

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NZBau 2020, 680
 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (5)Neu Zitiert selbst (16)

  • KG, 28.06.2019 - 9 U 55/18

    Rechtsschutz in einem Vergabeverfahren im Unterschwellenbereich: Ausschluss von

    Auszug aus KG, 07.01.2020 - 9 U 79/19
    Auch außerhalb des Anwendungsbereichs des Kartellvergaberechts besteht Primärrechtsschutz grundsätzlich erst mit Beginn des Vergabeverfahrens und erlischt mit seiner Beendigung (vgl. Senat, 28. Juni 2019, 9 U 55/18 , VPR 2020, 76 ).

    6 1. Bei der Vergabe von Aufträgen, deren Auftragswerte die nach § 106 GWB maßgeblichen Schwellenwerte erreichen oder überschreiten, besteht für Unternehmen nach Maßgabe der §§ 155 ff. GWB im vergaberechtlichen Nachprüfungsverfahren umfassend, ausschließlich und abschließend die Möglichkeit, die Verletzung in vergaberechtlichen Rechten aus § 97 Abs. 6 GWB geltend zu machen (vgl. Senat, Urteil vom 28. Juni 2019 - 9 U 55/18 juris Rn. 38, 43; Diemon-Wies in: Müller-Wrede, GWB, 1. Auflage 2016, § 155 Rn. 15; Dittmann in: Ziekow/Völlink,Vergaberecht, 3. Auflage 201.8, § 155 GWB Rn. 11 f.).

    Bei Vergaben öffentlicher Aufträge außerhalb des Anwendungsbereichs des Kartellvergaberechts wie hier können sich zivilrechtliche Ansprüche von Unternehmen nach Maßgabe der Regeln, denen sich der Auftraggeber in einem Vergabeverfahren unterworfen hat und gesetzlich unterworfen ist, auf Grundlage der §§ 311 Abs. 2, 241 Abs. 2, 280 Abs. 1 BGB aus dem damit entstandenen vorvertraglichen Schuldverhältnis ergeben (vgl. Senat, Urteil vom 28. Juni 2019 - 9 U 55/18 -, juris Rn. 35, 50; OLG Düsseldorf, Beschluss vom 31. Januar 2010 - 27 U 1/09 -, juris Rn. 32; Glahs in: Reidt/Stickler/Glahs, Vergaberecht, 4. Auflage 2018, Einl. Rn. 28; Summa in: jurisPK-Vergaberecht, 5. Auflage 2016, Stand: 9. September 2019, § 155 GWB Rn. 7 f. m.w.N).

    Darüber hinaus kann deliktsrechtlicher Schutz über § 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit Art. 3 GG und - bei Binnenmarktrelevanz des zu vergebenden Auftrages - europarechtlichen Vorgaben, insbesondere den Grundfreiheiten aus Art. 45, 56 AEUV (vgl. BVerfG, Kammerbeschluss vom 19. Juli 2016 - 2 BvR 470/08 -, juris Rn. 32, 44 ff.; Senat, Urteil vom 28. Juni 2019 - 9 U 55/18 -, juris Rn. 63 bis 65), sowie nach § 826 BGB bestehen (Senat, a.a.O., juris Rn. 70).

    Solche Ansprüche können grundsätzlich mit Beginn des Vergabeverfahrens, also mit.der öffentlichen Ausschreibung oder - soweit keine Ausschreibung erfolgt - mit der Ansprache etwaiger Auftragnehmer, entstehen (vgl. Senat, Urteil vom 28. Juni 2019 - 9 U 55/18 -, juris Rn. 45 ; OLG Köln, Beschluss vom 17. April 2014 - 11 W 20/13 juris Rn. 4; Summa in: jurisPK-Vergaberecht, 5. Auflage 2016, .

    Nach Beendigung des Vergabeverfahrens können sodann gegebenenfalls sekundäre, auf die Leistung von Schadenersatz gerichtete Ansprüche bestehen (vgl. etwa EuGH, Urteil vom 20. September 2011 - T-461/08 -, juris Rn. 66; Senat, Urteil vom 28. Juni 2019 - 9 U 55/18 juris Rn. 68 ; Senat, Urteil vom 6. September 2016 - 9 U 9/15 juris Rn. 21 ; Gerlach in: jurisPK-Vergaberecht, 5. Auflage 2016, Stand: 6. August 2018, Vor UVgO Rn. 158).

  • OLG Düsseldorf, 13.12.2017 - 27 U 25/17

    Überlassung eines Geländes an einen Förderverein

    Auszug aus KG, 07.01.2020 - 9 U 79/19
    Außerhalb des Anwendungsbereichs des Kartellvergaberechts besteht eine den Vorgaben des § 134 GWB entsprechende Mitteilungs- und Wartepflicht nur bei entsprechender (landes-)gesetzlicher Grundlage oder europarechtlich, soweit der ausgeschriebene Auftrag eine Binnenmarktrelevanz aufweist, und ist ein unter Verstoß hiergegen geschlossener Vertrag weder entsprechend § 135 GWB noch grundsätzlich nach § 134 BGB unwirksam (entgegen OLG Düsseldorf, 13. Dezember 2017, I-27 U 25/17, VergabeR 2018, 174).

    Dass für unterschwellige Vergabeverfahren eine solche Regelung nicht vorgesehen ist, ist im Übrigen verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden (BVerfG, Urteil vom 13. Juni 2006 -1 BvR 1160/03 -, juris Rn. 74; Sitsen, ZfBR 2018, 654, 656 f.), so dass weder aus Art. 3 GG noch sonst ein Verbot des Vertragsschlusses vor Mitteilung der Zuschlagsentscheidung an andere Teilnehmer eines Vergabeverfahrens abzuleiten ist (Summa in: jurisPK-Vergaberecht, 5. Auflage 2016, Stand: 9. September 2019, § 155 GWB Rn. 11; Kaiser, VergabeR 2018, 178, 179; Sitsen, ZfBR 2018, 654; a.A. OLG Düsseldorf, Beschluss vom 13. Dezember 2017 - 27 U 25/17 -, juris Rn. 41, 44; wohl auch Kammergericht, Urteil vom 17. Januar 2011 - 2 U 4/06 Kart -, juris Rn. 120, jedoch ohne Begründung).

    Soweit die Verfügungsklägerin auf verwaltungsgerichtliche Entscheidungen (BVerwG, Urteil vom 4. November 2010 - 2 C 16/09 - zum Beamtenrecht; OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 30. Oktober 2010 - OVG 1 S 107.10 - zum Gewerberecht) in anderen Rechtsbereichen verweist (ebenso OLG Düsseldorf, Beschluss vom 13. Dezember 2017 - 27 U 25/17 -, juris Rn. 44), geht dies fehl.

    (2) Jedenfalls aber übersieht die Verfügungsklägerin (ebenso das OLG Düsseldorf, Beschluss vom 13. Dezember 2017 - 27 U 25/17 -, juris Rn. 44 sowie Vossler in: beck-online.Großkommentar, Stand: 1. Oktober 2019, § 134 Rh. 239.1), dass das mithin allenfalls mittelbar aus der Mitteilungs- und Wartepflicht zu folgernde Kontrahierungsverbot nur ein einseitiges, den öffentlichen Auftraggeber bindendes Verbotsgesetz wäre.

  • OVG Berlin-Brandenburg, 30.11.2010 - 1 S 107.10

    Dienstleistungskonzession bei privat durchgeführtem Wochenmarkt

    Auszug aus KG, 07.01.2020 - 9 U 79/19
    Stand: 9. September 2019, § 155 GWB Rn. 5 bis 7); mit der wirksamen Vergabe oder - falls diese unterbleibt - mit der Aufhebung des Vergabeverfahrens, also mit Beendigung des Vergabeverfahrens, erlöschen sie (vgl. EuGH, Urteil vom 20. September 2011 - T-461/08 juris Rn. 66; OLG Oldenburg, Beschluss vom 2. September 2008 - 8 W 117/08 juris Rn. 11; OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 30. Oktober 2010 - OVG 1 S 107.10 -, juris Rn. 8; Glahs in: Reidt/Stickler/Glahs, Vergaberecht, 4. Auflage 2018, Einl. 40 m.w.N.).

    Soweit die Verfügungsklägerin auf verwaltungsgerichtliche Entscheidungen (BVerwG, Urteil vom 4. November 2010 - 2 C 16/09 - zum Beamtenrecht; OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 30. Oktober 2010 - OVG 1 S 107.10 - zum Gewerberecht) in anderen Rechtsbereichen verweist (ebenso OLG Düsseldorf, Beschluss vom 13. Dezember 2017 - 27 U 25/17 -, juris Rn. 44), geht dies fehl.

    Bei der weiteren in Bezug genommenen Entscheidung des OVG Berlin-Brandenburg verkennt die Verfügungsklägerin (ebenso das OLG Düsseldorf, a.a.O.), dass das OVG Berlin-Brandenburg maßgeblich auf den öffentlich-rechtlich geprägten Bewerbungsverfahrensanspruch abgestellt hat (OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 30. Oktober 2010 - OVG 1 S 107.10 -, juris Rn. 7), an dem es vorliegend in vergleichbarer Weise gerade fehlt (Jansen/Geitel, VergabeR 2018, 376, 382).

    Dementsprechend geht auch der EuG bei einer Verletzung der von ihm für Organe der europäischen Union statuierten Mitteilungs- und Wartepflicht bei der Vergabe von Aufträgen mit Selbstverständlichkeit von der Wirksamkeit der unter Missachtung dieser Pflicht geschlossenen Verträge aus (EuG, Urteil vom 20. September 2011 - T-461/08 -, juris Rn. 63, 65, 123), ebenso mit eingehender Begründung das OVG Berlin-Brandenburg bei einer Verletzung der von ihm bei der Marktvergabe aus einem Bewerbungsverfahrensanspruch hergeleiteten Informations- und Wartepflicht (OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 30. Oktober 2010 - OVG 1 S 107.10 -, juris Rn. 8).

  • EuG, 20.05.2010 - T-258/06

    Deutschland / Kommission - Auf öffentliche Aufträge anwendbare Vorschriften -

    Auszug aus KG, 07.01.2020 - 9 U 79/19
    Solche Pflichten könnten sich allerdings aus dem europäischen Primärrecht, nämlich den Grundfreiheiten in Art. 45 AEUV (Niederlassungsfreiheit) und Art. 56 AEUV (Dienstleistungsfreiheit) ergeben (EuG, Urteil vom 20. Mai 2010 - T-258/06 -, Rn. 74).

    Dies gilt allerdings nur für Aufträge, bei denen der Auftraggeber eine Binnenmarktrelevanz festgestellt hat (EuG, Urteil vom 20. Mai 2010 - T-258/06 -, Rn. 87).

    Auch wenn ein solches Interesse nach Auffassung des EuGH nicht schon deswegen entfällt, weil die nach den europarechtlichen Richtlinien maßgeblichen Schwellenwerte nicht überschritten sind (EuG, Urteil vom 20. Mai 2010 - T-258/06 -, Rn. 88), ist für den vorliegenden Auftrag, dessen Auftragswert sich nur auf etwa ein Fünftel des für Bauaufträge maßgeblichen Schwellenwertes beläuft, eine Binnenmarktrelevanz weder von dem Verfügungsbeklagten festgestellt noch sonst ersichtlich.

  • EuG, 20.09.2011 - T-461/08

    Evropaïki Dynamiki / EIB - Öffentliche Dienstleistungsaufträge -

    Auszug aus KG, 07.01.2020 - 9 U 79/19
    Stand: 9. September 2019, § 155 GWB Rn. 5 bis 7); mit der wirksamen Vergabe oder - falls diese unterbleibt - mit der Aufhebung des Vergabeverfahrens, also mit Beendigung des Vergabeverfahrens, erlöschen sie (vgl. EuGH, Urteil vom 20. September 2011 - T-461/08 juris Rn. 66; OLG Oldenburg, Beschluss vom 2. September 2008 - 8 W 117/08 juris Rn. 11; OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 30. Oktober 2010 - OVG 1 S 107.10 -, juris Rn. 8; Glahs in: Reidt/Stickler/Glahs, Vergaberecht, 4. Auflage 2018, Einl. 40 m.w.N.).

    Nach Beendigung des Vergabeverfahrens können sodann gegebenenfalls sekundäre, auf die Leistung von Schadenersatz gerichtete Ansprüche bestehen (vgl. etwa EuGH, Urteil vom 20. September 2011 - T-461/08 -, juris Rn. 66; Senat, Urteil vom 28. Juni 2019 - 9 U 55/18 juris Rn. 68 ; Senat, Urteil vom 6. September 2016 - 9 U 9/15 juris Rn. 21 ; Gerlach in: jurisPK-Vergaberecht, 5. Auflage 2016, Stand: 6. August 2018, Vor UVgO Rn. 158).

    Dementsprechend geht auch der EuG bei einer Verletzung der von ihm für Organe der europäischen Union statuierten Mitteilungs- und Wartepflicht bei der Vergabe von Aufträgen mit Selbstverständlichkeit von der Wirksamkeit der unter Missachtung dieser Pflicht geschlossenen Verträge aus (EuG, Urteil vom 20. September 2011 - T-461/08 -, juris Rn. 63, 65, 123), ebenso mit eingehender Begründung das OVG Berlin-Brandenburg bei einer Verletzung der von ihm bei der Marktvergabe aus einem Bewerbungsverfahrensanspruch hergeleiteten Informations- und Wartepflicht (OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 30. Oktober 2010 - OVG 1 S 107.10 -, juris Rn. 8).

  • OLG Düsseldorf, 13.01.2010 - 27 U 1/09

    Zulässigkeit des Primärrechtsschutzes des unterlegenen Bieters bei Vergaben

    Auszug aus KG, 07.01.2020 - 9 U 79/19
    Bei Vergaben öffentlicher Aufträge außerhalb des Anwendungsbereichs des Kartellvergaberechts wie hier können sich zivilrechtliche Ansprüche von Unternehmen nach Maßgabe der Regeln, denen sich der Auftraggeber in einem Vergabeverfahren unterworfen hat und gesetzlich unterworfen ist, auf Grundlage der §§ 311 Abs. 2, 241 Abs. 2, 280 Abs. 1 BGB aus dem damit entstandenen vorvertraglichen Schuldverhältnis ergeben (vgl. Senat, Urteil vom 28. Juni 2019 - 9 U 55/18 -, juris Rn. 35, 50; OLG Düsseldorf, Beschluss vom 31. Januar 2010 - 27 U 1/09 -, juris Rn. 32; Glahs in: Reidt/Stickler/Glahs, Vergaberecht, 4. Auflage 2018, Einl. Rn. 28; Summa in: jurisPK-Vergaberecht, 5. Auflage 2016, Stand: 9. September 2019, § 155 GWB Rn. 7 f. m.w.N).

    Mit diesen gegen den öffentlichen Auftraggeber gerichteten Ansprüchen kann ein auf die Teilnahme an dem Vergabeverfahren und auf die Beachtung der für das Verfahren maßgeblichen Regelungen zielender Primärrechtsschutz geltend gemacht werden, der bei Vorliegen eines Verfügungsgrundes nach den §§ 935, 940 ZPO auch mit entsprechenden einstweiligen Verfügungen gesichert werden kann (OLG Düsseldorf, Beschluss vom 31. Januar 2010 - 27 U 1/09 -, juris Rn. 28, 32; Horn/Hofmann, Beck'scher Vergaberechtskommentar, 3. Auflage 2017, Vor § 155 GWB Rn. 44; Summa in: jurisPK-Vergaberecht, 5. Auflage 2016, Stand: 9. September 2019, § 155 GWB Rn. 15; Jansen/Geitel, VergabeR 2018, 376, 377 m.w.N.).

  • BVerfG, 19.07.2016 - 2 BvR 470/08

    Erfolgreiche Verfassungsbeschwerde gegen die diskriminierende Preisgestaltung

    Auszug aus KG, 07.01.2020 - 9 U 79/19
    Darüber hinaus kann deliktsrechtlicher Schutz über § 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit Art. 3 GG und - bei Binnenmarktrelevanz des zu vergebenden Auftrages - europarechtlichen Vorgaben, insbesondere den Grundfreiheiten aus Art. 45, 56 AEUV (vgl. BVerfG, Kammerbeschluss vom 19. Juli 2016 - 2 BvR 470/08 -, juris Rn. 32, 44 ff.; Senat, Urteil vom 28. Juni 2019 - 9 U 55/18 -, juris Rn. 63 bis 65), sowie nach § 826 BGB bestehen (Senat, a.a.O., juris Rn. 70).

    Ein solcher Ausnahmefall liegt hier, anders als in der von der Verfügungsklägerin herangezogenen, vorliegend deswegen nicht einschlägigen Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG, Kammerbeschluss vom 19. Juli 2016 - 2 BvR 470/08 -, juris Rn. 46, 48 f.), indes nicht vor.

  • OLG Oldenburg, 02.09.2008 - 8 W 117/08

    Möglichkeit des Primärrechtschutzes gegen Vergabeentscheidungen bei

    Auszug aus KG, 07.01.2020 - 9 U 79/19
    Stand: 9. September 2019, § 155 GWB Rn. 5 bis 7); mit der wirksamen Vergabe oder - falls diese unterbleibt - mit der Aufhebung des Vergabeverfahrens, also mit Beendigung des Vergabeverfahrens, erlöschen sie (vgl. EuGH, Urteil vom 20. September 2011 - T-461/08 juris Rn. 66; OLG Oldenburg, Beschluss vom 2. September 2008 - 8 W 117/08 juris Rn. 11; OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 30. Oktober 2010 - OVG 1 S 107.10 -, juris Rn. 8; Glahs in: Reidt/Stickler/Glahs, Vergaberecht, 4. Auflage 2018, Einl. 40 m.w.N.).
  • LG Berlin, 11.11.2019 - 54 O 141/19
    Auszug aus KG, 07.01.2020 - 9 U 79/19
    Die Berufung der Verfügungsklägerin gegen das Urteil des Landgerichts Berlin vom 11. November 2019 - Aktenzeichen 54 O 141/19 - wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.
  • BVerfG, 13.06.2006 - 1 BvR 1160/03

    Gleichheit im Vergaberecht

    Auszug aus KG, 07.01.2020 - 9 U 79/19
    Dass für unterschwellige Vergabeverfahren eine solche Regelung nicht vorgesehen ist, ist im Übrigen verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden (BVerfG, Urteil vom 13. Juni 2006 -1 BvR 1160/03 -, juris Rn. 74; Sitsen, ZfBR 2018, 654, 656 f.), so dass weder aus Art. 3 GG noch sonst ein Verbot des Vertragsschlusses vor Mitteilung der Zuschlagsentscheidung an andere Teilnehmer eines Vergabeverfahrens abzuleiten ist (Summa in: jurisPK-Vergaberecht, 5. Auflage 2016, Stand: 9. September 2019, § 155 GWB Rn. 11; Kaiser, VergabeR 2018, 178, 179; Sitsen, ZfBR 2018, 654; a.A. OLG Düsseldorf, Beschluss vom 13. Dezember 2017 - 27 U 25/17 -, juris Rn. 41, 44; wohl auch Kammergericht, Urteil vom 17. Januar 2011 - 2 U 4/06 Kart -, juris Rn. 120, jedoch ohne Begründung).
  • KG, 17.01.2011 - 2 U 4/06

    Überprüfung einer Vergabesperre

  • BVerwG, 04.11.2010 - 2 C 16.09

    Amt im statusrechtlichen Sinne; Ernennung; Beförderung; Bewerberauswahl;

  • OLG Köln, 17.04.2013 - 11 W 20/13

    Geltendmachung von Ansprüchen auf Unterlassung einer Vergabesperre im Wege

  • EuG, 29.05.2013 - T-384/10

    Spanien / Kommission - Kohäsionsfonds - Verordnung (EG) Nr. 1164/94 - Vorhaben,

  • KG, 06.09.2016 - 9 U 9/15

    Gefahrenstellenbeseitigung - Schuldhaft vergaberechtswidriger Ausschluss eines

  • BGH, 14.12.1999 - X ZR 34/98

    Beschenkter Sparkassenangestellter

  • OLG Düsseldorf, 21.06.2023 - 27 U 4/22

    Keine Vorinformations- und Wartepflicht unterhalb der Schwellenwerte!

    Dabei kann dahinstehen, ob die Vorschrift als kartellvergaberechtliche Sondervorschrift ohnehin nicht analogiefähig ist (so KG, Urteil vom 7. Januar 2020, 9 U 79/19, NZBau 2020, 680 Rn. 10 m. w. Nw., entgegen Braun in Ziekow/Völlink, Vergaberecht, 4. Aufl. 2020, § 134 GWB Rn. 161), da eine analoge Anwendung des § 134 GWB mit Blick auf die in der Diskussion des Entwurfs der Unterschwellenvergabeordnung erkannte und diskutierte Problematik der Informations- und Wartepflicht im Unterschwellenbereich jedenfalls nunmehr mangels planwidriger Regelungslücke ausscheidet (OLG Celle, Urteil vom 9. Januar 2020, NZBau 2020, 679 Rn. 24).

    Die Unwirksamkeitsfolge würde einen schwerwiegenden Eingriff in seine durch den Vertragsschluss mit dem öffentlichen Auftraggeber begründete Vertragsposition darstellen, der auch unter grundrechtlichen Gesichtspunkten jedenfalls ohne - hier, anders als im Kartellvergaberecht mit § 135 GWB - fehlende gesetzgeberische Rechtsgrundlage kaum zu rechtfertigen wäre (KG, Urteil vom 7. Januar 2020, 9 U 79/19, NZBau 2020, 680 Rn. 12, Rn. 14; Senatsbeschluss vom 2. Mai 2022, I-27 W 1/22).

  • VG München, 28.06.2021 - M 7 E 21.159

    Antrag auf Neuverbescheidung hinsichtlich der Zulassung zu einem Volksfest als

    Bei fehlender Vorabinformation - wie hier - sind die erfolglosen Bewerber um eine Auftragsvergabe unterhalb des Schwellenwertes generell - wie ausgeführt - faktisch in aller Regel vom Primärrechtsschutz ausgeschlossen (vgl. BVerfG, B.v. 13.6.2006 - 1 BvR 1160/03 - juris Rn. 15 f.) und auf die Geltendmachung von Schadensersatz (Sekundärrechtsschutz) angewiesen (vgl. zum Streitstand bezüglich einer Informations- und Wartepflicht im Unterschwellenbereich - ungeschriebener Anspruch des Bieters auf Vorabinformation und Möglichkeit der Unwirksamkeit des geschlossenen Vertrags - im Übrigen Dageförde, NZBau 2020, 72; vgl. in diesem Sinne OLG Düsseldorf, B.v. 13.12.2017 - I-27 U 25/17 - juris Rn. 44; a.A. KG Berlin, U.v. 7.1.2020 - 9 U 79/19 - juris Rn. 10; OLG Celle, U.v. 9.1.2020 - 13 W 56/19 - juris Rn. 27 ff.).
  • VerfGH Berlin, 26.02.2020 - VerfGH 20 A/20

    Ablehnung des Antrags auf Erlass einer einstweiligen Anordnung: Unzureichende

    Die gegen die landgerichtliche Entscheidung eingelegte Berufung wies das Kammergericht mit Urteil vom 7. Januar 2020 - 9 U 79/19 - zurück.
  • VG München, 13.06.2022 - M 7 E 22.2825

    Erfolgloser Eilantrag auf Zulassung zu einem Bürgerfest als Festwirt

    Bei fehlender Vorabinformation sind die erfolglosen Bewerber um eine Auftragsvergabe unterhalb des Schwellenwertes generell faktisch in aller Regel vom Primärrechtsschutz ausgeschlossen (vgl. BVerfG, B.v. 13.6.2006 - 1 BvR 1160/03 - juris Rn. 15 f.) und auf die Geltendmachung von Schadensersatz (Sekundärrechtsschutz) angewiesen (vgl. zum Streitstand bezüglich einer Informations- und Wartepflicht im Unterschwellenbereich - ungeschriebener Anspruch des Bieters auf Vorabinformation und Möglichkeit der Unwirksamkeit des geschlossenen Vertrags - im Übrigen Dageförde, NZBau 2020, 72; vgl. in diesem Sinne OLG Düsseldorf, B.v. 13.12.2017 - I-27 U 25/17 - juris Rn. 44; a.A. KG Berlin, U.v. 7.1.2020 - 9 U 79/19 - juris Rn. 10; OLG Celle, U.v. 9.1.2020 - 13 W 56/19 - juris Rn. 27 ff.).
  • OLG Naumburg, 03.09.2020 - 7 W 27/20

    Interimsauftrag - Vergabeverfahren: Rechtsweg für einen Bieter im Verfahren eines

    Inzwischen haben im Übrigen mehrere Gerichte die Annahme einer generellen Vorabinformations- und Wartepflicht im Unterschwellenbereich entsprechend § 134 GWB abgelehnt (vgl. OLG Celle, Beschluss v. 09.01.2020, 13 W 56/19, VergabeR 2020, 692; KG Berlin, Urteil v. 07.01.2020, 9 U 79/19, VergabeR 2020, 688).
Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht