Rechtsprechung
KG, 07.02.2005 - 24 W 27/04 |
Volltextveröffentlichungen (6)
- openjur.de
- Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
Anwendung der Regelung des Beginns der Berufungsfrist 5 Monaten nach der Verkündung eines Urteils auf eine Beschwerde in Wohnungseigentumsverfahren; Geltung eines Stimmrechtsausschlusses für ein Schuldanerkenntnis der Wohnungseigentümergemeinschaft
- Judicialis
- rechtsportal.de
WEG § 25 Abs. 4 ; BGB § 781 ; ZPO § 517
Stimmrechtsverbot bei Schuldanerkenntnis; Lauf der Beschwerdefrist - ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
Spätester Beginn der Beschwerdefrist
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Kurzfassungen/Presse
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Leitsatz)
WEG § 25 Abs. 5
Umfang des Stimmrechtsausschlusses
Verfahrensgang
- AG Berlin-Wedding - 70 II 179/02
- LG Berlin, 09.09.2003 - II 85 T 537/02
- KG, 07.02.2005 - 24 W 27/04
Papierfundstellen
- NZM 2005, 429
- ZMR 2005, 570
Wird zitiert von ... Neu Zitiert selbst (2)
- BayObLG, 18.03.1999 - 2Z BR 6/99
Beginn der Berufungsfrist in Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit
Auszug aus KG, 07.02.2005 - 24 W 27/04
Die Regelung des § 517 ZPO, wonach spätestens mit dem Ablauf von 5 Monaten nach der Verkündung eines Urteils die Berufungsfrist beginnt, ist auf die Beschwerdefrist in Wohnungseigentumsverfahren nicht anzuwenden (wie bei BayObLGZ 1999, 82).Die Regelung des § 517 ZPO (§ 516 ZPO a.F.), wonach spätestens mit dem Ablauf von 5 Monaten nach der Verkündung eines Urteils die Berufungsfrist beginnt, ist in Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit nicht entsprechend anwendbar, was auch für das sogenannte echte Streitverfahren z.B. das Wohnungseigentumsverfahren gilt (BayObLG 1999, 82 = NJW-RR 1999, 957 = ZMR 1999, 650).
- KG, 10.12.1993 - 24 W 6967/93
Auszug aus KG, 07.02.2005 - 24 W 27/04
Auf der anderen Seite ist darauf hinzuweisen, dass der absolute Revisionsgrund des § 547 Nr. 6 ZPO, nämlich das vollständige Fehlen von Entscheidungsgründen, der nach § 27 Abs. 1 Satz 2 FGG auch für das Wohnungseigentumsverfahren gilt (KG OLGZ 1994, 405 = NJW-RR 1994, 599 = ZMR 1994, 432), vorliegend nicht eingreift, weil die angefochtene Entscheidung des Landgerichts innerhalb der 5-Monats-Frist der Geschäftsstelle übergeben worden ist.
- AG Potsdam, 16.06.2022 - 31 C 1/22
Wer kann zum Beirat gewählt werden?
erklärt (so aber in der klägerseits zitierten Entscheidung des KG Berlin, Beschluss vom 07.02.2005, 24 W 27/04, recherchiert bei juris am 02.05.2022).