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   KG, 07.03.2005 - 8 U 132/04   

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https://dejure.org/2005,9680
KG, 07.03.2005 - 8 U 132/04 (https://dejure.org/2005,9680)
KG, Entscheidung vom 07.03.2005 - 8 U 132/04 (https://dejure.org/2005,9680)
KG, Entscheidung vom 07. März 2005 - 8 U 132/04 (https://dejure.org/2005,9680)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • openjur.de
  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Kompetenzen eines Notars bezüglich der Auslegung von Verträgen; Vermutungen bei einer über einen Vertrag aufgenommenen Urkunde; Anforderungen an die Darlegung einer Nebenabrede, die nicht beurkundet worden ist; Verfahrenstechnische Behandlung von Ansprüchen, die auf dem ...

  • Judicialis

    BGB § 284; ; BGB § 288; ; BGB § 291; ; BGB § 426 Abs. 1; ; BGB § 426 Abs. 2; ; BGB § 730; ; BGB § 738; ; BGB § 739

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    BGB § 426 Abs. 1 § 426 Abs. 2 § 730 § 738 § 739
    Auseinandersetzung bei Wechsel der BGB -Gesellschafter durch Anteilsübertragung - Umfang der Darlegung einer mündlichen Nebenabrede zum notariellen Übertragungsvertrag - Ausgleichsanspruch nach Ablösung von Darlehen - Durchsetzungssperre für Einzelansprüche - ...

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Darlehensablösung: Anspruch ausgeschiedener Gesellschafter

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (5)

  • BGH, 24.10.1994 - II ZR 231/93

    Umdeutung eines Leistungs- in ein Feststellungsbegehren im Rahmen der

    Auszug aus KG, 07.03.2005 - 8 U 132/04
    Diese Durchsetzungssperre soll der Gefahr von Hin- und Herzahlungen während der Auseinandersetzung begegnen (BGH NJW 1995, 188).
  • OLG Köln, 17.12.1999 - 11 U 66/99
    Auszug aus KG, 07.03.2005 - 8 U 132/04
    Sie erfasst, weil auf andere Weise ein Endergebnis - ob der Gesellschaftsgläubiger oder die Gesellschaft noch etwas zu fordern hat - nicht zu gewinnen ist, grundsätzlich alle Ansprüche, die in die Abwicklung miteinzubeziehen sind ( Köln NZG 2000, 644).
  • BGH, 08.05.2003 - III ZR 294/02

    Amtspflichtverletzung eines Notars bei abredewidriger Auszahlung der

    Auszug aus KG, 07.03.2005 - 8 U 132/04
    Weiter zutreffend hat das Landgericht unter Bezugnahme auf die Rechtsprechung des BGH (vgl. Urteil vom 10. Februar 2000 - IX ZR 41/99 - , NJW 2000, 1644 und vgl. Urteil vom 08. Mai 2003 - III ZR 294/02 - , BGH Report 2003, 868 mit jeweils den weiteren dort angegebenen Rechtsprechungsnachweisen) ausgeführt, dass der Kläger als Notar nicht berechtigt war, den Inhalt des zwischen den Beteiligten geschlossenen Vertrages durch Auslegung zu ermitteln.
  • BGH, 10.02.2000 - IX ZR 41/99

    Auslegung einer Hinterlegungsanweisung durch den Notar

    Auszug aus KG, 07.03.2005 - 8 U 132/04
    Weiter zutreffend hat das Landgericht unter Bezugnahme auf die Rechtsprechung des BGH (vgl. Urteil vom 10. Februar 2000 - IX ZR 41/99 - , NJW 2000, 1644 und vgl. Urteil vom 08. Mai 2003 - III ZR 294/02 - , BGH Report 2003, 868 mit jeweils den weiteren dort angegebenen Rechtsprechungsnachweisen) ausgeführt, dass der Kläger als Notar nicht berechtigt war, den Inhalt des zwischen den Beteiligten geschlossenen Vertrages durch Auslegung zu ermitteln.
  • BGH, 20.10.1980 - II ZR 257/79

    Haftung eines neu eintretenden Schuldners für vor dem beitritt begrümdete

    Auszug aus KG, 07.03.2005 - 8 U 132/04
    Die §§ 738, 739 BGB sind grundsätzlich im Verhältnis zu den übrigen Gesellschaftern nicht anwendbar , die vermögensrechtliche Abwicklung findet nur zwischen dem Veräußerer und dem Erwerber statt (Palandt/ Sprau, a.a.O., § 719 ZPO, Rdnr.7, § 738 BGB, Rdnr.1; Staudinger/Habermeier, BGB, 2003, § 719 BGB, Rdnr.15; Münchener Kommentar/ Ulmer, BGB, 3. Auflage, § 738 BGB, Rdnr.9; vgl. auch BGH NJW 1981, 1095,1096).
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