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   KG, 07.03.2019 - 5 Ws 81/18 Vollz   

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KG, 07.03.2019 - 5 Ws 81/18 Vollz (https://dejure.org/2019,20283)
KG, Entscheidung vom 07.03.2019 - 5 Ws 81/18 Vollz (https://dejure.org/2019,20283)
KG, Entscheidung vom 07. März 2019 - 5 Ws 81/18 Vollz (https://dejure.org/2019,20283)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • Burhoff online

    Strafvollzug, Durchsuchung, Größe Zelle, Taschengeld

  • openjur.de
  • Entscheidungsdatenbank Berlin

    Art 1 Abs 1 GG, Art 2 Abs 1 GG, Art 34 GG, § 43 Abs 2 S 2 StVollzG, § 46 StVollzG
    Rechtsbehelfsverfahren gegen Maßnahmen im Strafvollzug: Zulässigkeitsvoraussetzungen für einen Feststellungsantrag nach Erledigung der Maßnahme; verfassungsrechtliche Anforderungen an die Belegung und Ausgestaltung von Hafträumen; Unterbringung in einem ...

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
  • rechtsportal.de

    Gerichtliche Überprüfung der Unterbringung eines Gefangenen in einem Durchgangsgruppenhaftraum

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Burhoff online Blog (Kurzinformation und Auszüge)

    Strafvollzug: Belegung und Ausgestaltung von Hafträumen, Durchgangshaftraum, Nichtraucherschutz, Taschengeld

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Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (13)Neu Zitiert selbst (75)

  • BVerfG, 14.07.2015 - 1 BvR 1127/14

    Geldentschädigung wegen Unterbringung in zu kleiner Einzelzelle

    Auszug aus KG, 07.03.2019 - 5 Ws 81/18
    bb) Nach der höchstrichterlichen und obergerichtlichen Rechtsprechung sind bei der Belegung und Ausgestaltung der Hafträume - soweit nicht bereits einfachgesetzliche Regelungen existieren (aus denen Gefangene allerdings regelmäßig keine Rechte herleiten können, vgl. etwa zur früheren Rechtslage [zu dem sich an die Vollzugsbehörde richtenden § 144 StVollzG] Arloth/Krä, StVollzG 4. Aufl., § 144 Rdn. 4 m.w.N.) - dem Ermessen der Justizvollzugsanstalt durch das Recht des Gefangenen auf Achtung seiner Menschenwürde nach Art. 1 Abs. 1 GG Grenzen gesetzt (vgl. BVerfG, stattgebender Kammerbeschluss vom 14. Juli 2015 - 1 BvR 1127/14 - juris Rdn. 17; OLG Stuttgart, Beschluss vom 17. August 2016, a.a.O. - juris Rdn. 19).

    Hierzu gehören nach der verfassungsgerichtlichen Rechtsprechung (BVerfG a.a.O. und stattgebender Kammerbeschluss vom 14. Juli 2015, a.a.O. - juris Rdn. 12; VerfGH Berlin a.a.O.) etwa die Europäischen Strafvollzugsgrundsätze (Empfehlung des Ministerkomitees des Europarates vom 11. Januar 2006, Rec(2006)2), die im Rahmen der Vereinten Nationen erarbeiteten Mindestregeln für die Behandlung der Gefangenen und die vom Europäischen Komitee zur Verhütung von Folter und unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Strafe (CPT) entwickelten Standards (CPT-Standards).

    Ob die Art und Weise der Unterbringung eines Strafgefangenen die Menschenwürde verletzt, hängt von einer Gesamtschau der tatsächlichen die Haftsituation bestimmenden Umstände ab (vgl. BVerfG, stattgebender Kammerbeschluss vom 14. Juli 2015, a.a.O. - juris Rdn. 18).

    (2) Da die Beurteilung jeweils im konkreten Einzelfall aufgrund einer Gesamtschau der tatsächlichen Haftverhältnisse vorzunehmen ist, kann es die Klärung eines verfassungsmäßigen Raummindestsolls im Sinne schematisch festgelegter allgemeiner Maßzahlen nicht geben (vgl. BVerfG, stattgebender Kammerbeschluss vom 13. Juli 2016, a.a.O. - juris Rdn. 15 ff. mit zahlreichen Nachweisen zur Kasuistik insbesondere bei gemeinschaftlicher Unterbringung; BVerfG, stattgebender Kammerbeschluss vom 14. Juli 2015, a.a.O. - juris Rdn. 12; BGH, Urteil vom 4. Juli 2013 - III ZR 342/12 - juris Rdn. 12 ff. m.w.N. [auch zur Rechtsprechung des EGMR]).

    Für die Einzelbelegung ist entschieden worden, dass die Unterbringung eines Gefangenen für einen Zeitraum von knapp drei Monaten in einem Haftraum mit einer Grundfläche von 5, 25 qm und mit räumlich nicht abgetrennter Toilette, in dem er zeitweise zwischen 15 und fast 21 Stunden unter Verschluss war, bei einer Gesamtschau der Umstände einen Verstoß gegen die Menschenwürde darstellt (VerfGH Berlin a.a.O. - juris Rdn. 28 ff., unbeanstandet gelassen durch BVerfG, stattgebende Kammerbeschlüsse vom 14. Juli 2015, a.a.O. - juris Rdn. 18 und 22. Februar 2011, a.a.O. - juris Rdn. 31; KG, Urteil vom 14. August 2012, a.a.O.).

    Allerdings verletzt bei der Zuweisung eines Haftraums an einen einzelnen Gefangenen die fehlende Abtrennung der Toilette vom übrigen Raum für sich genommen nicht den Anspruch des Häftlings auf Achtung seiner Menschenwürde (BVerfG, stattgebender Kammerbeschluss vom 14. Juli 2015, a.a.O. - juris Rdn. 12; VerfGH Berlin a.a.O. - juris Rdn. 29; KG, Beschluss vom 16. Dezember 2013 - 2 Ws 571/13 Vollz -); eine räumliche Abtrennung und gesonderte Entlüftung des Sanitärbereichs ist im Falle der Einzelunterbringung zur Wahrung der Menschenwürde nicht zwingend geboten (vgl. BVerfG, Nichtannahmebeschluss vom 13. November 2007, a.a.O. - juris Rdn. 19 ff.; Koop/Grote in SBJL, a.a.O., § 144 Rdn. 1).

  • BVerfG, 13.11.2007 - 2 BvR 939/07

    Unterbringung in der Untersuchungshaft (nicht abgetrennte Toilette; Sichtblende

    Auszug aus KG, 07.03.2019 - 5 Ws 81/18
    (1) Auf eine den grundrechtlichen Anforderungen nicht genügende Ausgestaltung des Vollzuges kann es hindeuten, wenn internationale Standards mit Menschenrechtsbezug, wie sie in den im Rahmen der Vereinten Nationen oder von Organen des Europarates beschlossenen einschlägigen Richtlinien und Empfehlungen enthalten sind, nicht beachtet oder unterschritten werden (vgl. BVerfG, Nichtannahmebeschluss vom 13. November 2007 - 2 BvR 939/07 - juris Rdn. 15 ff.; VerfGH Berlin a.a.O. - juris Rdn. 26).

    Im Einzelfall können weitere Umstände von Bedeutung sein, etwa die Lage und Größe des Fensters, die Ausstattung und Belüftung des Haftraums und die hygienischen Verhältnisse (zum Ganzen vgl. VerfGH Berlin a.a.O. - juris Rdn. 26, 28 ff.; OLG Stuttgart a.a.O.), aber auch die klimatischen Verhältnisse, die Heizung, die Luftmenge und die Beleuchtung (vgl. [unter Hinweis auf die Europäischen Strafvollzugsgrundsätze] BVerfG, Nichtannahmebeschluss vom 13. November 2007, a.a.O. - juris Rdn. 15 ff.; VerfGH Berlin a.a.O. - juris Rdn. 26).

    Allerdings verletzt bei der Zuweisung eines Haftraums an einen einzelnen Gefangenen die fehlende Abtrennung der Toilette vom übrigen Raum für sich genommen nicht den Anspruch des Häftlings auf Achtung seiner Menschenwürde (BVerfG, stattgebender Kammerbeschluss vom 14. Juli 2015, a.a.O. - juris Rdn. 12; VerfGH Berlin a.a.O. - juris Rdn. 29; KG, Beschluss vom 16. Dezember 2013 - 2 Ws 571/13 Vollz -); eine räumliche Abtrennung und gesonderte Entlüftung des Sanitärbereichs ist im Falle der Einzelunterbringung zur Wahrung der Menschenwürde nicht zwingend geboten (vgl. BVerfG, Nichtannahmebeschluss vom 13. November 2007, a.a.O. - juris Rdn. 19 ff.; Koop/Grote in SBJL, a.a.O., § 144 Rdn. 1).

    Lochblech]; Nichtannahmebeschluss vom 13. November 2007, a.a.O. - juris Rdn. 24 ff. [Sichtblende]) und in die Gesamtschau einzustellen.

  • KG, 18.08.2016 - 5 Ws 97/16

    Antragsverfahren gegen Maßnahmen im Strafvollzug: Zulässigkeit der

    Auszug aus KG, 07.03.2019 - 5 Ws 81/18
    aa) Die Rechtsbeschwerde ist nicht nur zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung, sondern auch dann zulässig, wenn die tatsächlichen Feststellungen oder rechtlichen Erwägungen der angefochtenen Entscheidung so unzureichend sind, dass das Beschwerdegericht das Vorliegen der Voraussetzungen des § 116 Abs. 1 StVollzG nicht überprüfen kann, jedoch das Vorliegen einer erörterungsbedürftigen Rechtsfrage naheliegt oder nicht ausgeschlossen werden kann, dass die Strafvollstreckungskammer das sachliche Recht nicht richtig auf den ermittelten Sachverhalt angewendet hat und ihre Entscheidung darauf beruht (vgl. Senat, Beschluss vom 18. August 2016 - 5 Ws 97/16 Vollz - juris Rdn. 4 m.w.N.).

    Dem angefochtenen Beschluss und dem in Bezug genommenen Vorbringen der Justizvollzugsanstalt Moabit lässt sich nicht entnehmen, ob es sich bei den für die Durchsuchung angegebenen Gründen um eben die Erwägungen handelt, die der angegriffenen Maßnahme zugrunde lagen, und nicht etwa um - unzulässigerweise (vgl. Arloth/Krä, a.a.O., § 115 StVollzG Rdn. 4) - im Verfahren nach §§ 109 ff. StVollzG nachgeschobene Gründe (dazu vgl. Senat, Beschluss vom 18. August 2016, a.a.O. - juris Rdn. 10; Beschluss vom 16. August 2016 - 5 Ws 78/16 Vollz -).

    Die Überprüfung der Ermessensausübung hat sich (nur) auf die Ermittlung und Feststellung des Sachverhalts zu erstrecken, auf dem die angefochtene Entscheidung beruht; es ist der Strafvollstreckungskammer verwehrt, die Ermessensausübung des Antragsgegners durch Hinzufügen weiterer, von diesem (zunächst) nicht berücksichtigter Gründe nachzubessern (vgl. Senat, Beschluss vom 18. August 2016, a.a.O. - juris Rdn. 10; KG, Beschluss vom 7. April 2014 - 2 Ws 115/14 Vollz - m.w.N.).

    Da die tatsächlichen Feststellungen und die rechtlichen Erwägungen in dem angefochtenen Beschluss dem Senat nicht die Überprüfung erlauben, ob die Voraussetzungen des § 116 StVollzG vorliegen, steht damit auch die Rechtsverletzung fest (vgl. Senat, Beschluss vom 18. August 2016, a.a.O. - juris Rdn. 12).

  • OLG Koblenz, 06.03.2018 - 2 Ws 3/18

    Strafvollzug: Rechtbehelf gegen die Ablehnung einer länderübergreifenden

    Auszug aus KG, 07.03.2019 - 5 Ws 81/18
    Sie ist bei fehlerhaften, fehlerhaft gewonnenen oder für die Sachentscheidung unzureichenden Tatsachenfeststellungen zu verneinen (vgl. OLG Koblenz, Beschluss vom 6. März 2018 - 2 Ws 3/18 Vollz - juris Rdn. 24; OLG Stuttgart, Beschluss vom 17. August 2016, a.a.O. - juris Rdn. 21; Arloth/Krä, a.a.O., § 119 StVollzG Rdn. 5).

    Das als sofortige Beschwerde (§ 464 Abs. 3 Satz 1 StPO) auszulegende Rechtsmittel des Betroffenen gegen die in dem angefochtenen Beschluss enthaltene Kostenentscheidung ist gegenstandslos, da mit der Teilaufhebung des Beschlusses und Zurückverweisung der Sache auch die Kostenentscheidung entfällt (vgl. BGH, Beschluss vom 6. April 2016 - 2 StR 478/15 - juris Rdn. 19; Urteil vom 2. Februar 2012 - 3 StR 321/11 - juris Rdn. 27; OLG Koblenz, Beschluss vom 6. März 2018 - 2 Ws 3/18 Vollz - juris Rdn. 26; Senat, Urteil vom 20. Januar 2016 - [5] 121 Ss 155/15 [57/15] und 5 Ws 156/15 - juris Rdn. 7; Meyer-Goßner/Schmitt, a.a.O., § 464 Rdn. 20; Gieg in Karlsruher Kommentar, StPO 7. Aufl., § 464 Rdn. 14).

    Der Beschwerdewert bemisst sich nicht nach dem Unterschied zwischen dem angefochtenen und dem mit der Beschwerde erstrebten Streitwert, sondern aus der Differenz der anfallenden Gebühren, die sich jeweils nach diesen beiden Streitwerten errechnen (vgl. OLG Koblenz, Beschluss vom 6. März 2018, a.a.O. - juris Rdn. 28; KG, Beschluss vom 6. September 2013 - 2 Ws 433/13 Vollz -).

  • KG, 14.08.2012 - 9 U 122/11

    Keine Haftentschädigung wegen menschenrechtswidriger Bedingungen in der JVA Tegel

    Auszug aus KG, 07.03.2019 - 5 Ws 81/18
    Als Faktoren, die eine aus den räumlichen Haftbedingungen resultierende Verletzung der Menschenwürde indizieren, kommen in erster Linie die Bodenfläche pro Gefangenem und die Situation der sanitären Anlagen, insbesondere die Abtrennung und Belüftung der Toilette, in Betracht, wobei als die Haftsituation mildernde oder verschärfende Merkmale der Umfang der täglichen Einschlusszeiten und die Belegdichte des Haftraums Berücksichtigung finden (vgl. BVerfG, stattgebende Kammerbeschlüsse vom 22. Februar 2011 - 1 BvR 409/09 - juris Rdn. 30 und vom 13. Juli 2016 - 1 BvR 826/13 - juris Rdn. 14; KG, Urteil vom 14. August 2012 - 9 U 122/11 - BeckRS 2012, 22221).

    Insbesondere können unhygienische und ungesunde Zustände in den Hafträumen, die gesetzlichen Vorgaben nicht entsprechen, zwar nicht isoliert, wohl aber wenn sie massiv und kumulativ auftreten, eine Verletzung der Menschenwürde begründen (vgl. [zu § 144 StVollzG] KG, Urteil vom 14. August 2012, a.a.O.; ferner [zu § 7 Abs. 2, 4 JVollzGB I BW] OLG Stuttgart a.a.O.).

    Für die Einzelbelegung ist entschieden worden, dass die Unterbringung eines Gefangenen für einen Zeitraum von knapp drei Monaten in einem Haftraum mit einer Grundfläche von 5, 25 qm und mit räumlich nicht abgetrennter Toilette, in dem er zeitweise zwischen 15 und fast 21 Stunden unter Verschluss war, bei einer Gesamtschau der Umstände einen Verstoß gegen die Menschenwürde darstellt (VerfGH Berlin a.a.O. - juris Rdn. 28 ff., unbeanstandet gelassen durch BVerfG, stattgebende Kammerbeschlüsse vom 14. Juli 2015, a.a.O. - juris Rdn. 18 und 22. Februar 2011, a.a.O. - juris Rdn. 31; KG, Urteil vom 14. August 2012, a.a.O.).

  • OLG Saarbrücken, 07.02.1994 - Vollz (Ws) 20/93

    Zulässigkeit einer Beschwerdeeinlegung durch eine nicht als Anwalt handelnde

    Auszug aus KG, 07.03.2019 - 5 Ws 81/18
    Vielmehr hätte sie, da das falsche Gericht angegangen worden ist, den Rechtsstreit von Amts wegen an das zuständige Gericht verweisen müssen (vgl. OLG Saarbrücken, Beschluss vom 7. Februar 1994 - Vollz [Ws] 20/93 -, NJW 1994, 1423, 1424).

    Die Vorschrift ist jedoch auf die vorliegende Konstellation, in der anstelle des Zivilgerichts die Strafvollstreckungskammer nach § 109 StVollzG angerufen wurde, entsprechend anzuwenden (vgl. eingehend OLG Saarbrücken, a.a.O. - NJW 1994, 1423, 1424 f. m.w.N.; ferner OLG München, Beschluss vom 25. November 2009 - 4 Ws 130/09 [R] - juris Rdn. 35 ff.; zustimmend für diese Konstellation Schuster, a.a.O., §§ 17-17c GVG Rdn. 4), zumal der Betroffene die Verweisung (hilfsweise) auch beantragt hatte.

    Denn bei einer Verweisung nach § 17a Abs. 2 Satz 1 GVG hat das verweisende Gericht - abgesehen von dem Fall des Fehlens einer Zuständigkeit der deutschen Gerichtsbarkeit überhaupt - nicht zu prüfen, ob etwa die speziellen Prozessvoraussetzungen für das Klageverfahren vor dem zuständigen Gericht (dazu vgl. OLG Saarbrücken, a.a.O. - NJW 1994, 1423, 1425) oder die materiellrechtlichen Anspruchsvoraussetzungen gegeben sind.

  • OLG Stuttgart, 17.08.2016 - 4 Ws 180/16

    Strafvollzug: Fesselung eines Gefangenen bei einer Ausführung, Vorführung oder

    Auszug aus KG, 07.03.2019 - 5 Ws 81/18
    bb) Ebenso ist obergerichtlich und höchstrichterlich geklärt, dass - über den gesetzlich geregelten Fall eines Fortsetzungsfeststellungsantrages (§ 115 Abs. 3 StVollzG) hinaus - im Strafvollzugsverfahren ein (allgemeiner) Feststellungsantrag bei vorprozessualer Erledigung eines Anfechtungs- oder Verpflichtungsbegehrens statthaft ist, obwohl das Strafvollzugsgesetz - anders als die Verwaltungsgerichtsordnung - einen solchen nicht ausdrücklich regelt (vgl. BVerfG, Nichtannahmebeschluss vom 30. Juni 2015 - 2 BvR 1206/13 - juris Rdn. 22; OLG Stuttgart, Beschluss vom 17. August 2016 - 4 Ws 180/16 [V] - juris Rdn. 15; Spaniol, a.a.O., § 115 StVollzG Rdn. 69, § 109 Rdn. 33 m.w.N.; zur Behandlung als [statthafter] Fortsetzungsfeststellungsantrag vgl. OLG Frankfurt am Main, Beschluss vom 18. Juli 2003 - 3 Ws 606/03 [StVollz] -, NStZ-RR 2004, 29; Beschluss vom 18. Juli 2003 - 3 Ws 578/03 [StVollz] - juris Rdn. 12; KG, Beschluss vom 14. März 2007, a.a.O. - juris Rdn. 12 f.).

    bb) Nach der höchstrichterlichen und obergerichtlichen Rechtsprechung sind bei der Belegung und Ausgestaltung der Hafträume - soweit nicht bereits einfachgesetzliche Regelungen existieren (aus denen Gefangene allerdings regelmäßig keine Rechte herleiten können, vgl. etwa zur früheren Rechtslage [zu dem sich an die Vollzugsbehörde richtenden § 144 StVollzG] Arloth/Krä, StVollzG 4. Aufl., § 144 Rdn. 4 m.w.N.) - dem Ermessen der Justizvollzugsanstalt durch das Recht des Gefangenen auf Achtung seiner Menschenwürde nach Art. 1 Abs. 1 GG Grenzen gesetzt (vgl. BVerfG, stattgebender Kammerbeschluss vom 14. Juli 2015 - 1 BvR 1127/14 - juris Rdn. 17; OLG Stuttgart, Beschluss vom 17. August 2016, a.a.O. - juris Rdn. 19).

    Sie ist bei fehlerhaften, fehlerhaft gewonnenen oder für die Sachentscheidung unzureichenden Tatsachenfeststellungen zu verneinen (vgl. OLG Koblenz, Beschluss vom 6. März 2018 - 2 Ws 3/18 Vollz - juris Rdn. 24; OLG Stuttgart, Beschluss vom 17. August 2016, a.a.O. - juris Rdn. 21; Arloth/Krä, a.a.O., § 119 StVollzG Rdn. 5).

  • OLG Frankfurt, 18.07.2003 - 3 Ws 578/03

    Strafvollzug: Anfechtung der Zuweisung eines mehrfach belegten Haftraumes;

    Auszug aus KG, 07.03.2019 - 5 Ws 81/18
    Bei der Fallgruppe der Grundrechtseingriffe ist ein Fortsetzungsfeststellungsinteresse insbesondere dann anzuerkennen, wenn die direkte Belastung durch den angegriffenen Hoheitsakt sich nach dem typischen Verfahrensablauf auf eine Zeitspanne beschränkt, in welcher der Betroffene die gerichtliche Entscheidung in der von der Prozessordnung gegebenen Instanz kaum erlangen kann (vgl. BVerfG, Beschluss vom 30. April 1997 - 2 BvR 817/90, 728/92, 802/95 und 1065/95 - juris Rdn. 49 [= BVerfGE 96, 27 ff.]; BVerfG, stattgebende Kammerbeschlüsse vom 15. Juli 2010 - 2 BvR 1023/08 - juris Rdn. 29, 33 und vom 5. März 2015 - 2 BvR 746/13 - juris Rdn. 27), ferner - unabhängig von der besonderen Konstellation der typischerweise vor Erreichbarkeit gerichtlichen Rechtsschutzes eintretenden Erledigung - in Fällen, in denen eine Verletzung der Menschenwürde - namentlich durch die Art und Weise der Haftraumunterbringung - in Rede steht (vgl. BVerfG, stattgebender Kammerbeschluss vom 15. Juli 2010, a.a.O., - juris Rdn. 30, 33; OLG Frankfurt am Main, Beschluss vom 18. Juli 2003 - 3 Ws 578/03 [StVollz] - juris Rdn. 14; KG, Beschluss vom 14. März 2007 - 2/5 Ws 325/05 Vollz - juris Rdn. 26).

    bb) Ebenso ist obergerichtlich und höchstrichterlich geklärt, dass - über den gesetzlich geregelten Fall eines Fortsetzungsfeststellungsantrages (§ 115 Abs. 3 StVollzG) hinaus - im Strafvollzugsverfahren ein (allgemeiner) Feststellungsantrag bei vorprozessualer Erledigung eines Anfechtungs- oder Verpflichtungsbegehrens statthaft ist, obwohl das Strafvollzugsgesetz - anders als die Verwaltungsgerichtsordnung - einen solchen nicht ausdrücklich regelt (vgl. BVerfG, Nichtannahmebeschluss vom 30. Juni 2015 - 2 BvR 1206/13 - juris Rdn. 22; OLG Stuttgart, Beschluss vom 17. August 2016 - 4 Ws 180/16 [V] - juris Rdn. 15; Spaniol, a.a.O., § 115 StVollzG Rdn. 69, § 109 Rdn. 33 m.w.N.; zur Behandlung als [statthafter] Fortsetzungsfeststellungsantrag vgl. OLG Frankfurt am Main, Beschluss vom 18. Juli 2003 - 3 Ws 606/03 [StVollz] -, NStZ-RR 2004, 29; Beschluss vom 18. Juli 2003 - 3 Ws 578/03 [StVollz] - juris Rdn. 12; KG, Beschluss vom 14. März 2007, a.a.O. - juris Rdn. 12 f.).

    Auch in diesen Fällen ist ein Feststellungsinteresse als Zulässigkeitsvoraussetzung zu fordern (vgl. OLG Stuttgart a.a.O. - juris Rdn. 17 f.; OLG Frankfurt am Main, Beschluss vom 18. Juli 2003 - 3 Ws 578/03 [StVollz] - juris Rdn. 14; Spaniol a.a.O.; Laubenthal in SBJL, StVollzG 6. Aufl., § 115 Rdn. 17).

  • OLG Hamm, 03.07.2014 - 1 Vollz (Ws) 135/14

    Gefangene Nichtraucher haben Anspruch auf eine Nichtraucherzelle

    Auszug aus KG, 07.03.2019 - 5 Ws 81/18
    Dementsprechend hatte die obergerichtliche Rechtsprechung den Antrag eines Gefangenen, die Rechtswidrigkeit der vorübergehenden Unterbringung in einer Gemeinschaftszelle mit Rauchern festzustellen, für zulässig erachtet (vgl. OLG Hamm, Beschluss vom 3. Juli 2014 - III-1 Vollz [Ws] 135/14 - juris Rdn. 16 f.), ein Fortsetzungsfeststellungsinteresse insoweit also anerkannt.

    Danach wäre ein weitergehender Erfolg der Rechtsbeschwerde auch für den Fall der Beiordnung eines Anwaltes nicht mehr denkbar gewesen, so dass die weitere Rechtsverfolgung durch zusätzliche Hinzuziehung eines Rechtsanwaltes in Anbetracht des bereits gewählten kostengünstigeren und ebenso Erfolg versprechenden Weges als mutwillig im Sinne des § 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO anzusehen gewesen wäre (vgl. OLG Hamm, Beschluss vom 3. Juli 2014 - III-1 Vollz [Ws] 135/14 - juris Rdn. 23).

  • OLG Hamm, 29.03.2016 - 1 Vollz (Ws) 453/14

    Berechnung des Taschengeldanspruchs des Verurteilten

    Auszug aus KG, 07.03.2019 - 5 Ws 81/18
    Der Antrag des Betroffenen zu 4. b) erweist sich - soweit eine nachträgliche Bewilligung von Taschengeld überhaupt in Betracht kommt (vgl. einerseits [verneinend] OLG Zweibrücken, Beschluss vom 11. Juni 2015 - 1 Ws 107/15 Vollz - juris Rdn. 7; andererseits [bejahend für das StVollzG, offengelassen für das StVollzG NRW] OLG Hamm, Beschluss vom 29. März 2016 - 1 Vollz [Ws] 453/14 - juris Rdn. 12 f.), was hier keiner Entscheidung bedarf - jedenfalls als unbegründet.

    Bei einer Berechnung nach Tagessätzen, die sich jeweils als 250. Teil der jährlichen Eckvergütung errechnen (§ 61 Abs. 2 Satz 2 1. Halbs. StVollzG Bln; § 43 Abs. 2 Satz 3 1. Halbs. StVollzG) und im Jahr 2016 somit auf 1, 76 Euro belaufen, ergäbe sich - unter Zugrundelegung einer Anzahl von (maximal) zehn Arbeitstagen im Zeitraum der Inhaftierung des Betroffenen in der Justizvollzugsanstalt Moabit - ein Betrag von insgesamt 17, 60 Euro (zu dieser Berechnung vgl. OLG Hamm, Beschluss vom 29. März 2016 - 1 Vollz [Ws] 453/14 - juris Rdn. 25).

  • BVerfG, 22.02.2011 - 1 BvR 409/09

    Bewilligung von Prozesskostenhilfe für eine Amtshaftungsklage wegen

  • BVerfG, 13.07.2016 - 1 BvR 826/13

    Verfassungsbeschwerde gegen die Versagung von PKH für eine Amtshaftungsklage

  • KG, 25.07.2017 - 5 Ws 157/17

    Gerichtliches Verfahren in Strafvollzugssachen: Zulässigkeit der Rechtsbeschwerde

  • EGMR, 30.11.2017 - 636/10

    LADYUK AND OTHERS v. RUSSIA

  • KG, 14.03.2007 - 5 Ws 325/05

    Strafvollzug: Fristbeginn mit Beendigung der beanstandeten Vollzugslage; Rügen

  • BGH, 12.11.1970 - 1 StR 263/70

    Möglichkeit gegen einen Beschluss mit einer Rechtsbeschwerde vorzugehen - Hinweis

  • KG, 25.09.2007 - 5 Ws 189/05

    Strafvollzug: Verletzung von Grund- und Menschenrechten wegen eines zu kleinen

  • BVerfG, 15.07.2010 - 2 BvR 1023/08

    Menschenwürde (gerichtliche Überprüfung menschenunwürdiger

  • KG, 17.04.2018 - 5 Ws 35/18

    Medizinische Behandlung von Strafgefangenen: Neuregelung durch Berliner

  • OLG Koblenz, 19.11.2007 - 1 Ws 501/07

    Strafvollzug: Aufhebung eines Beschlusses der Strafvollstreckungskammer über die

  • OLG Zweibrücken, 11.06.2015 - 1 Ws 107/15

    Strafvollzug in Rheinland-Pfalz: Zulässigkeit der Rechtsbeschwerde über die

  • OLG Hamm, 07.06.2005 - 1 Vollz (Ws) 83/05

    Anspruch des Gefangenen auf eine bestimmte Ausgestaltung der Hafträume und der

  • BVerfG, 17.07.2007 - 2 BvR 496/07

    Voraussetzungen der Nachprüfung strafgerichtlicher Entscheidungen durch das

  • BVerfG, 10.07.2013 - 2 BvR 2815/11

    Körperliche Durchsuchung im Strafvollzug (allgemeines Persönlichkeitsrecht;

  • BVerfG, 29.10.2003 - 2 BvR 1745/01

    Allgemeines Persönlichkeitsrecht (mit Entkleidung verbundene körperliche

  • OLG Saarbrücken, 26.09.2001 - Vollz (Ws) 6/01

    Rechtsweg bei Geltendmachung erhöhter Entlohnung von Strafgefangenen -

  • OLG Koblenz, 26.10.2017 - 2 Ws 138/17

    Beschwerde bei Vollstreckungsantrag

  • OLG Jena, 29.10.2007 - 1 Ws 334/07

    StVollzG

  • BVerfG, 19.09.2018 - 2 BvR 286/18

    Vollzug der Sicherungsverwahrung und vollzugsöffnende Maßnahmen

  • KG, 05.03.2002 - 5 Ws 48/02

    Voraussetzungen für die Rechtmäßigkeit einer Sicherungsverwahrung;

  • BVerfG, 20.03.2013 - 2 BvR 67/11

    Strafvollzug (Haftraumunterbringung; gemeinsame Unterbringung; Nichtraucher;

  • BVerfG, 09.02.2010 - 1 BvL 1/09

    Hartz IV - Regelleistungen nach SGB II ("Hartz IV-Gesetz") nicht verfassungsgemäß

  • BVerfG, 18.05.2017 - 2 BvR 249/17

    Vollzug der Untersuchungshaft (gemeinsame Unterbringung eines Nichtrauchers in

  • OLG Karlsruhe, 23.10.2007 - 2 Ws 404/06

    Antrag eines Inhaftierten auf Feststellung der Rechtswidrigkeit einer

  • BVerfG, 22.11.1983 - 2 BvR 399/81

    Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör im sozialgerichtlichen

  • OLG Hamburg, 15.08.2008 - 3 Vollz (Ws) 44/08
  • OLG Karlsruhe, 13.03.2007 - 1 Ws 183/06

    Zulässigkeit der Verweisung auf Schriftstücke in den Akten; Begriff der

  • OLG Karlsruhe, 09.11.2018 - 2 Ws 225/18

    Strafvollzug in Baden-Württemberg: Anforderungen an einen

  • OLG Hamburg, 26.10.2001 - 3 Vollz (Ws) 65/01

    Strafvollzug; Gefangenenentlohnung; Gefangenerer; Entlohnung; Neufassung;

  • BGH, 04.07.2013 - III ZR 342/12

    Amtshaftung wegen menschenunwürdiger Haftbedingungen und/oder

  • KG, 20.01.2016 - 5 Ws 156/15

    Revision im Strafverfahren: Beschränkung des Rechtsmittels auf den

  • OLG Nürnberg, 17.12.1992 - Ws 1358/92

    Zulässigkeit vorbeugender Unterlassungsklagen im Strafvollzug; Zulässigkeit einer

  • KG, 22.08.2016 - 5 Ws 111/16

    Antragsverfahren auf gerichtliche Entscheidung über eine Maßnahme im

  • OLG Hamm, 18.08.1986 - 1 Vollz (Ws) 155/85
  • OLG Hamm, 24.11.2016 - 1 Vollz (Ws) 302/16

    Unterbringung, Maßregelvollzug, nächtliche Sichtkontrollen, Sicherungsmaßnahmen

  • BGH, 06.04.2016 - 2 StR 478/15

    Anordnung der Sicherungsverwahrung (einheitliche Jugendstrafe als

  • OLG Frankfurt, 27.06.2017 - 3 Ws 118/17

    Körperliche Durchsuchung von Strafgefangenen

  • BVerfG, 28.10.2012 - 2 BvR 737/11

    Rechtsschutzbedürfnis (Fortbestehen; gewichtiger Grundrechtseingriff); Grundrecht

  • OLG Hamm, 04.12.2012 - 1 Vollz (Ws) 672/12

    Im Verfahren nach dem StVollzG ist eine Beschwerde gegen die Ablehnung eines

  • OLG Jena, 09.05.2006 - 1 Ws 102/06

    StVollzG

  • BVerfG, 05.11.2016 - 2 BvR 6/16

    Bei der Anordnung der stichprobenartigen Durchsuchung von Strafgefangenen muss

  • BVerfG, 22.03.2016 - 2 BvR 566/15

    Verfassungswidrige Unterbringung eines Strafgefangenen (Haftraumgröße zwischen

  • KG, 16.02.2018 - 5 Ws 20/18

    Antrag auf gerichtliche Entscheidung gegen eine Maßnahme des Strafvollzugs:

  • BGH, 01.07.2015 - XII ZB 240/14

    Kindesunterhalt: Leistungsfähigkeit des im Vollzug arbeitenden Strafgefangenen;

  • BVerfG, 06.02.2002 - 2 BvR 37/02

    Mangels Rüge der Verletzung spezifischen Verfassungsrechts unzulässige

  • OLG München, 25.11.2009 - 4 Ws 130/09

    Amtshaftungsansprüche eines Strafgefangenen: Verweisung von Ansprüchen wegen

  • BGH, 23.03.2005 - 2 ARs 16/05

    Bindungswirkung einer Verweisung in das Bußgeldverfahren (analoge Anwendung der

  • BGH, 02.02.2012 - 3 StR 321/11

    Unerlaubtes Handeltreiben mit Betäubungsmitteln (Bewertungseinheit; Gesamtmenge;

  • BVerfG, 16.08.2017 - 2 BvR 336/16

    Unterbringung eines Strafgefangenen (Recht auf effektiven Rechtsschutz im

  • BVerfG, 28.02.1979 - 2 BvR 84/79

    Verfassungsrechtliche Anforderungen an die Ablehnung der Annahme einer Revision

  • BVerfG, 09.06.2008 - 2 BvR 947/08

    Mangels Erhebung einer Anhörungsrüge unzulässige Verfassungsbeschwerde gegen die

  • BVerfG, 19.05.1992 - 1 BvR 986/91

    Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör durch Übergehen

  • BVerfG, 24.03.2002 - 2 BvR 2175/01

    Neuregelung der Gefangenenentlohnung verfassungskonform

  • KG, 11.12.2017 - 9 W 63/16

    Notarkosten für vorzeitig beendetes Beurkundungsverfahren: Kostenschuldnerschaft

  • OLG Hamm, 24.03.1982 - 6 WF 77/82
  • OLG Hamburg, 20.08.1981 - 3 Ws 39/81

    Zulässigkeit einer Beschwerde gegen Beschlüsse des Ermittlungsrichters gem. § 304

  • RG, 05.01.1918 - V 217/17

    Zulässigkeit der Anordnung einer Zwangsverwaltung trotz Gefährdung einer Hypothek

  • RG, 24.01.1890 - 39/90

    Ist das Revisionsgericht berechtigt, wenn ein freisprechender Spruch von den

  • BVerfG, 30.04.1997 - 2 BvR 817/90

    Durchsuchungsanordnung I

  • BVerfG, 05.03.2015 - 2 BvR 746/13

    Mit einer Entkleidung verbundene Durchsuchung eines Strafgefangenen (allgemeines

  • OLG Karlsruhe, 31.01.2005 - 1 Ws 279/04

    Strafvollzug: Rechtswidrigkeit der Mehrfachbelegung eines Haftraums;

  • KG, 10.03.2017 - 5 Ws 51/17

    Strafvollzug in Berlin: Zulässigkeit einer Rechtsbeschwerde gegen die Ablehnung

  • BVerfG, 30.06.2015 - 2 BvR 1206/13

    Gemeinsame Ausführung von Strafgefangenen zur ärztlichen Behandlung (Recht auf

  • BVerfG, 22.10.2004 - 1 BvR 894/04

    Einreichung einer nicht unterschriebenen Klageschrift zur Wahrung der Klagefrist

  • OLG Frankfurt, 18.07.2003 - 3 Ws 606/03
  • KG, 30.05.2022 - 5 Ws 72/22

    Zulässigkeit der Rechtsbeschwerde eines ehemaligen in einer Entziehungsanstalt

    a) Es ergibt sich unmittelbar aus dem Gesetz (§ 115 Abs. 3 StVollzG) und ist im Übrigen obergerichtlich geklärt, dass in Fällen, in denen die Erledigung eines (zulässigen) Anfechtungs- oder Verpflichtungsantrags während des gerichtlichen Verfahrens nach §§ 109 ff. StVollzG eintritt, ein Feststellungsinteresse als Zulässigkeitsvoraussetzung eines Fortsetzungsfeststellungsantrages gegeben sein muss (vgl. Senat, Beschlüsse vom 7. März 2019 - 5 Ws 81/18 Vollz -, juris Rn. 31, m.w.Nachw., und vom 1. Oktober 2019 - 5 Ws 168/19 Vollz -, juris Rn. 9).

    Ebenso ist geklärt, dass im Strafvollzugsverfahren - über den gesetzlich geregelten Fall eines Fortsetzungsfeststellungsantrages hinaus - ein (allgemeiner) Feststellungsantrag auch bei vorprozessualer Erledigung eines Anfechtungs- oder Verpflichtungsbegehrens statthaft ist, obwohl das Strafvollzugsgesetz einen solchen nicht ausdrücklich regelt (vgl. Senat, Beschluss vom 7. März 2019, a.a.O., Rn. 33, m.w.Nachw.).

    Ein Feststellungsinteresse ist anzunehmen bei Wiederholungsgefahr, wenn der Antragsteller aufgrund der diskriminierenden Wirkung einer Maßnahme ein schutzwürdiges Interesse an seiner Rehabilitierung hat, oder wenn er von einem gewichtigen Grundrechtseingriff betroffen war, soweit gerichtlicher Rechtsschutz vor dessen Erledigung typischerweise nicht erlangt werden kann (vgl. Senat, Beschlüsse vom 7. März 2019, a.a.O., Rn. 31 f., und vom 1. Oktober 2019, a.a.O.; Spaniol in: Feest/Lesting/Lindemann, AK-StVollzG 8. Aufl., Teil IV § 115 StVollzG Rn. 76).

    Ein Rehabilitationsinteresse ist insbesondere mit Blick auf den diskriminierenden Charakter der beanstandeten Maßnahme (vgl. Senat, Beschlüsse vom 7. März 2019, a.a.O., Rn. 33 und vom 1. Oktober 2019, a.a.O., Rn. 9) einhergehend mit einer Beeinträchtigung des Persönlichkeitsrechts des Betroffenen (vgl. für das verwaltungsgerichtliche Verfahren BVerfG, Beschluss vom 3. März 2004 - 1 BvR 461/03 - [= BVerfGE 110, 77], juris Rn. 47) anzunehmen, darüber hinaus auch dann, wenn die Beeinträchtigung durch einen an sich beendeten Eingriff fortwirkt (vgl. BVerfG, Beschluss vom 4. Januar 2021 - 2 BvR 673/20 -, juris Rn. 32).

  • KG, 14.06.2022 - 5 Ws 93/22

    Zulässigkeit der Rechtsbeschwerde eines ehemaligen in einer Entziehungsanstalt

    a) Es ergibt sich unmittelbar aus dem Gesetz (§ 115 Abs. 3 StVollzG) und ist im Übrigen obergerichtlich geklärt, dass in Fällen, in denen die Erledigung eines (zulässigen) Anfechtungs- oder Verpflichtungsantrags während des gerichtlichen Verfahrens nach §§ 109 ff. StVollzG eintritt, ein Feststellungsinteresse als Zulässigkeitsvoraussetzung eines Fortsetzungsfeststellungsantrages gegeben sein muss (vgl. Senat, Beschlüsse vom 7. März 2019 - 5 Ws 81/18 Vollz -, juris Rn. 31, m.w.Nachw., und vom 1. Oktober 2019 - 5 Ws 168/19 Vollz -, juris Rn. 9).

    Die Beurteilung, ob ein das Feststellungsinteresse begründender Eingriff vorliegt, erfolgt auf der Grundlage des von dem Antragsteller behaupteten Sachverhalts; ob sein Sachvortrag tatsächlich zutrifft, ist eine Frage der Begründetheit (vgl. Senat, Beschluss vom 7. März 2019, a.a.O., Rn. 34).

    Ein Rehabilitierungssinteresse ist insbesondere mit Blick auf den diskriminierenden Charakter der beanstandeten Maßnahme (vgl. Senat, Beschlüsse vom 7. März 2019, a.a.O., Rn. 33, und vom 1. Oktober 2019, a.a.O., Rn. 9) einhergehend mit einer Beeinträchtigung des Persönlichkeitsrechts des Betroffenen (vgl. für das verwaltungsgerichtliche Verfahren BVerfG, Beschluss vom 3. März 2004 - 1 BvR 461/03 - [= BVerfGE 110, 77], juris Rn. 47) anzunehmen, darüber hinaus auch dann, wenn die Beeinträchtigung durch einen an sich beendeten Eingriff fortwirkt (vgl. BVerfG, Beschluss vom 4. Januar 2021 - 2 BvR 673/20 -, juris Rn. 32).

  • KG, 27.05.2019 - 5 Ws 186/18

    Gerichtliches Verfahren in Strafvollzugssachen: Prüfung der Zulässigkeit des

    Spruchreife setzt voraus, dass eine Sachentscheidung ohne weitere (tatsächliche) Aufklärung möglich ist (vgl. Senat, Beschluss vom 7. März 2019 - 5 Ws 81/18 Vollz - Laubenthal in SBJL, StVollzG 6. Aufl., § 119 Rdn. 6).

    Eine Kostenentscheidung ist nicht veranlasst (vgl. Senat, Beschluss vom 7. März 2019, a.a.O.).

  • KG, 06.06.2019 - 5 Ws 65/19

    Überschreitung der Regelfrist zur Fortschreibug des Vollzugs- und

    bb) Es ist weiterhin höchstrichterlich und obergerichtlich geklärt, unter welchen Voraussetzungen der Gefangene ein Interesse haben kann, die Rechtswidrigkeit einer erledigten Maßnahme nachträglich gemäß § 115 Abs. 3 StVollzG feststellen zu lassen (BVerfG, stattgebender Kammerbeschluss vom 28. Februar 2013 - 2 BvR 612/12 -, juris Rdnr. 19; KG, Beschlüsse vom 6. Juli 2018 - 2 Ws 184/17 Vollz -, 16. Februar 2018 - 2 Ws 17/18 Vollz - und 6. August 2012 - 2 Ws 246/12 Vollz - Senat, Beschlüsse vom 7. März 2019 - 5 Ws 81/18 Vollz -, 21. Dezember 2018, a. a. O., 19. Dezember 2018, a. a. O. [betreffend den Beschwerdeführer]; Spaniol, a. a. O., Teil IV § 115 StVollzG Rdnr. 76; Arloth/Krä, a. a. O., § 115 StVollzG Rdnr. 8; jeweils m. w. Nachw.).

    cc) Es ist schließlich nichts dafür ersichtlich und wird vom Beschwerdeführer auch nicht behauptet, dass die nicht innerhalb der Sechs-Monats-Frist erfolgte Fortschreibung des Vollzugs- und Eingliederungsplans zu einem schwerwiegenden, jedoch nicht mehr fortbestehenden Eingriff in Grundrechte geführt hat (zum Feststellungsinteresse in diesen Fällen z. B. BVerfG, stattgebende Kammerbeschlüsse vom 28. Februar 2013, a. a. O., juris Rdnr. 19 und 15. Juli 2010 - 2 BvR 1023/08 -, juris Rdnr. 29, Urteil vom 27. Februar 2007 - 1 BvR 538/06 und 1 BvR 2045/06 -, juris Rdnr. 69 = BVerfGE 117, 71 ff.; OLG Celle, Beschluss vom 24. Oktober 2014 - 1 Ws 439/14 [StrVollz] - OLG Frankfurt am Main, Beschluss vom 5. Februar 2013 - 3 Ws 1112/12 [StVollzG] - Senat, Beschluss vom 7. März 2019, a. a. O.; Spaniol, a. a. O., Teil IV § 115 StVollzG Rdnr. 78; Bachmann, a. a. O., Abschnitt P Rdnr. 81; jeweils m. w. Nachw.; als eigenständige Fallgruppe ablehnend Arloth/Krä, a. a. O., § 115 StVollzG Rdnr. 8 m. w. Nachw.).

  • KG, 20.01.2020 - 5 Ws 149/19

    Ausgleichsentschädigung bei lebenslanger Freiheitsstrafe

    a) Eine Rechtsbeschwerde ist nicht nur zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung, sondern auch dann zulässig, wenn die tatsächlichen Feststellungen oder rechtlichen Erwägungen der angefochtenen Entscheidung so unzureichend sind, dass das Beschwerdegericht das Vorliegen der Voraussetzungen des § 116 Abs. 1 StVollzG nicht überprüfen kann, jedoch das Vorliegen einer erörterungsbedürftigen Rechtsfrage naheliegt oder nicht ausgeschlossen werden kann, dass die Strafvollstreckungskammer das sachliche Recht nicht richtig auf den ermittelten Sachverhalt angewendet hat und ihre Entscheidung darauf beruht (ständ. Rspr., vgl. z. B. Senat, Beschlüsse vom 4. Juni 2019 - 5 Ws 79/19 Vollz -, 7. März 2019 - 5 Ws 81/18 Vollz -, juris Rdnr. 70 und 18. August 2016 - 5 Ws 97/16 Vollz -, juris Rdnr. 4, jeweils m. w. Nachw.).

    Hieraus folgt, dass die Strafvollstreckungskammer die entscheidungserheblichen Tatsachen und rechtlichen Erwägungen so vollständig darzulegen hat, dass sie eine rechtliche Überprüfung durch das Rechtsbeschwerdegericht ermöglichen (ständ. Rspr., vgl. KG, Beschluss vom 21. Oktober 2013, a. a. O., juris Rdnrn. 11 f., 18; Senat, Beschlüsse vom 4. Juni 2019, a. a. O., 7. März 2019, a. a. O., juris Rdnr. 71 und 18. August 2016, a. a. O., juris Rdnr. 5 f.).

  • BayObLG, 17.11.2020 - 204 StObWs 277/20

    Nichtraucherschutz in Justizvollzugsanstalt

    Der nichtrauchende Gefangene hat Anspruch auf Schutz vor Gefährdung und erheblicher Belästigung durch das Rauchen von Mitgefangenen und Aufsichtspersonal (vgl. BVerfG, Nichtannahmebeschluss vom 18.5.2017 - 2 BvR 249/17, StraFo 2018, 41, juris Rn. 4; BVerfGK 20, 249, juris Rn. 23; BVerfGK 13, 67, juris Rn. 4; so auch KG, Beschluss vom 7.3.2019 - 5 Ws 81/18 Vollz, juris Rn. 91; OLG Hamm, NStZ-RR 2017, 328, juris Rn. 7 und Beschluss vom 24.8.2017 - III -1 Vollz (Ws) 288/17, juris Rn. 11; OLG Karlsruhe, StV 2020, 540, juris Rn. 27; Laubenthal, in: Schwind/Böhm/Jehle/Laubenthal, StVollzG, 7. Aufl., 2. Kap., Abschn. E, Rn. 22).

    So ist der Nichtraucherschutz etwa auch in Fernsehgemeinschaftsräumen (OLG Frankfurt, NStZ 1989, 29; OLG Nürnberg, ZfStrVo 1988, 191 f.; OLG Zweibrücken, NStZ 1986, 429; Laubenthal, in: Laubenthal/Nestler/ Neubacher/Verrel, Strafvollzugsgesetze, 12. Aufl., Abschn. H, Rn. 35; Goldberg, in: Schwind/ Böhm/Jehle/Laubenthal, a.a.O., 5. Kap., Abschn. C, Rn. 8), in Warteräumen (KG, Beschluss vom 7.3.2019 - 5 Ws 81/18 Vollz, juris Rn. 91), etwa des Krankenreviers (vgl. OLG Stuttgart, Justiz 2020, 264, juris Rn. 17 ff.), und in Durchgangsgruppenhafträumen (KG, a.a.O., juris Rn. 91 ff.; OLG Karlsruhe, StV 2020, 540, juris Rn. 29) zu gewährleisten.

  • BayObLG, 18.11.2020 - 204 StObWs 385/20

    Nichtraucherschutz im Justizvollzug

    Der nichtrauchende Gefangene hat Anspruch auf Schutz vor Gefährdung und erheblicher Belästigung durch das Rauchen von Mitgefangenen und Aufsichtspersonal (vgl. BVerfG, Nichtannahmebeschluss vom 18.5.2017 - 2 BvR 249/17, StraFo 2018, 41, juris Rn. 4; BVerfGK 20, 249, juris Rn. 23; BVerfGK 13, 67, juris Rn. 4; so auch KG, Beschluss vom 7.3.2019 - 5 Ws 81/18 Vollz, juris Rn. 91; OLG Hamm, NStZ-RR 2017, 328, juris Rn. 7, und Beschluss vom 24.8.2017 - III -1 Vollz (Ws) 288/17, juris Rn. 11; OLG Karlsruhe, StV 2020, 540, juris Rn. 27; Laubenthal, in: Schwind/Böhm/Jehle/Laubenthal, StVollzG, 7. Aufl., 2. Kap., Abschn. E, Rn. 22).

    So ist der Nichtraucherschutz etwa auch in Fernsehgemeinschaftsräumen (OLG Frankfurt, NStZ 1989, 29; OLG Nürnberg, ZfStrVo 1988, 191 f.; OLG Zweibrücken, NStZ 1986, 429; Laubenthal, in: Laubenthal/Nestler/ Neubacher/Verrel, Strafvollzugsgesetze, 12. Aufl., Abschn. H, Rn. 35; Goldberg, in: Schwind/ Böhm/Jehle/Laubenthal, a.a.O., 5. Kap., Abschn. C, Rn. 8), in Warteräumen (KG, Beschluss vom 7.3.2019 - 5 Ws 81/18 Vollz, juris Rn. 91), etwa des Krankenreviers (vgl. OLG Stuttgart, Justiz 2020, 264, juris Rn. 17 ff.), und in Durchgangsgruppenhafträumen (KG, a.a.O., juris Rn. 91 ff.; OLG Karlsruhe, StV 2020, 540, juris Rn. 29) zu gewährleisten.

  • KG, 31.05.2021 - 5 Ws 64/21

    Strafvollzug in Berlin: Ausschluss von Langzeitbesuchen während der

    Der Beschwerdeführer verfolgt mit dem Antrag ersichtlich kein weitergehendes Rechtsschutzziel als mit seinem Antrag auf Aufhebung und Zurückverweisung, so dass es hinsichtlich einer gesonderten Feststellung an einem Rechtsschutzbedürfnis fehlen würde (vgl. zum Erfordernis eines Feststellungsinteresses etwa Senat, Beschluss vom 7. März 2019 - 5 Ws 81/18 Vollz -, juris Rn. 34).
  • KG, 01.10.2019 - 5 Ws 168/19

    Haftraumrevision: Zulässiger Umfang und Modalitäten der Durchsuchung der

    Ein solches ist anzunehmen bei Wiederholungsgefahr, wenn der Antragsteller aufgrund der diskriminierenden Wirkung einer Maßnahme ein schutzwürdiges Interesse an seiner Rehabilitierung hat oder wenn er von einem gewichtigen Grundrechtseingriff betroffen war, soweit gerichtlicher Rechtsschutz vor dessen Erledigung typischerweise nicht erlangt werden kann (vgl. Senat, Beschluss vom 7. März 2019 - 5 Ws 81/18 Vollz -, juris Rn. 31 f.; Spaniol in Feest/Lesting/Lindemann, AK-StVollzG 7. Aufl., Teil IV § 115 StVollzG Rn. 76).
  • KG, 06.08.2019 - 5 Ws 58/19

    Zulassung von Gefangenen zu Langzeitbesuchen

    Die zulässige Rüge, das Gericht habe seiner Aufklärungspflicht nach § 244 Abs. 2 StPO nicht genügt, setzt voraus, dass der Beschwerdeführer bestimmte Tatsachen, deren Aufklärung das Gericht unterlassen hat, und die Beweismittel, deren es sich hätte bedienen sollen, benennt; ferner bedarf es der Darlegung, welche konkreten Umstände das Gericht zu der vermissten Beweiserhebung hätten drängen müssen und welches Ergebnis von der unterbliebenen Beweiserhebung zu erwarten gewesen wäre (ständ. Rspr., z. B. Senat, Beschlüsse vom 6. Juni 2019, a. a. O., 7. März 2019 - 5 Ws 81/18 Vollz -, juris Rdnr. 23 und 19. November 2018 - 5 Ws 193/18 Vollz -, jeweils m. w. Nachw.).
  • KG, 24.09.2020 - 5 Ws 164/20

    Erledigung im Verfahren nach §§ 109 ff. StVollzG

  • KG, 14.02.2022 - 5 Ws 4/22

    Versagung der Beiordnung eines Rechtsanwaltes in Vollzugssachen

  • KG, 24.06.2021 - 5 Ws 140/21

    Antrag auf Prozesskostenhilfe für Rechtsschutz gegen wiederholte Verlegungen

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