Rechtsprechung
KG, 07.05.2019 - 21 U 139/18 |
Volltextveröffentlichungen (10)
- openjur.de
- Entscheidungsdatenbank Berlin
§ 323 Abs 5 S 2 BGB, § 3 Abs 2 GewO§34cDV
- Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
- Wolters Kluwer
- zfir-online.de(Leitsatz frei, Volltext 3,90 €)
BGB § 323 Abs. 5 Satz 2; GewO § 34c
Rücktritt des Bauträgers vom Vertrag bei Teilleistung der fälligen Bezugsfertigkeitsrate durch den Erwerber/Zahlung der Schlussrate auf Notaranderkonto vor Fertigstellung - degruyter.com(kostenpflichtig, erste Seite frei)
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
- rechtsportal.de
MaBV § 3 Abs. 2 ; BGB § 323 Abs. 5 S. 2
Wirksamkeit des Rücktritts des Bauträgers vom Kaufvertrag über eine Eigentumswohnung wegen Zahlungsverzugs des Käufers - ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
Schlussrate bereits bei Bezugsfertigkeit zu zahlen: Regelung (un-)wirksam?
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Kurzfassungen/Presse (3)
- beck-blog (Kurzinformation)
Bauträgervertrag und Zahlung der letzten Rate auf ein Notaranderkonto
- fgvw.de (Kurzinformation)
Baurecht: Schon bei Bezugsfertigkeit kann Schlussrate gefordert werden
- anwalt.de (Kurzinformation)
Bauträgervertrag: Fälligkeit der Schlussrate und Vertragsrücktritt trotz Zuvielforderung
Besprechungen u.ä.
- ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Entscheidungsbesprechung)
Zahlung der Schlussrate bei Bezugsfertigkeit? (IBR 2019, 499)
Verfahrensgang
- LG Berlin, 07.09.2018 - 65 O 10/18
- KG, 07.05.2019 - 21 U 139/18
Papierfundstellen
- MDR 2019, 931
Wird zitiert von ... (3)
- KG, 20.08.2019 - 21 W 17/19
Vorläufige Herausgabe einer Eigentumswohnung
(a) Zwar verstößt der vereinbarte Zahlungsplan unter Einschluss der fraglichen Regelung nicht gegen § 3 Abs. 2 MaBV, denn sie führt aufgrund der Einzahlung auf das Notaranderkonto nicht dazu, dass der Bauträger bereits bei Bezugsfertigkeit über die Schlussrate verfügen könnte (vgl. Senat, Urteil vom 07.05.2019, 21 U 139/18, juris).Der Senat stellt hiermit den Leitsatz Ziff. 1 in seinem Urteil vom 7. Mai 2019 (21 U 139/18) entsprechend richtig.
- KG, 11.06.2019 - 21 U 116/18
Rückabwicklung eines Bauträgervertrages
Die Vorschrift des § 323 Abs. 5 S. 2 BGB findet auch auf den Rücktritt eines Bauträgers von einem Bauträgervertrag Anwendung (KG, Urteil vom 7. Mai 2019, 21 U 139/18 m.w.N.).Hingegen kann nicht schematisch auf die Höhe eines Zahlungsrückstands abgestellt werden (vgl. BGH, Urteil vom 28. Mai 2014, VIII ZR 94/13, BGHZ 201, 290; Urteil vom 6. Februar 2013, VIII ZR 374/11, Urteil vom 17. Februar 2010, VIII ZR 70/07; KG, Urteil vom 7. Mai 2019, 21 U 139/18).
Die vorliegende Entscheidung steht im Einklang mit dem Urteil des Senats vom 7. Mai 2019 (21 U 139/18).
- KG, 27.06.2019 - 21 U 144/18
Schadensersatz aus einem Bauträgervertrag wegen verspäteter Übergabe einer …
Anderes gilt nur für Zeitabschnitte nach einer unberechtigten abschließenden Erfüllungsverweigerung des Bauträgers, etwa einen unwirksamen Vertragsrücktritt, weil damit sein Recht entfällt, sich auf die Einrede des § 320 BGB zu berufen (vgl. KG, Urteil vom 7. Mai 2019, 21 U 139/18, das insoweit das Urteil vom 15. Mai 2018, 21 U 90/17 korrigiert).Damit wird der Zahlungsverzug des Erwerbers bereits in der Form sanktioniert, dass er dem Bauträger Verzugszinsen zu zahlen und sonstige Verzugsschäden zu ersetzen hat (§§ 280, 286, 288 Abs. 1 BGB bzw. § 3.8 des Bauträgervertrags, Anlage K 1) und der Bauträger - notfalls nach Nachfristsetzung gemäß § 323 Abs. 2 BGB und nach Maßgabe des § 323 Abs. 5 BGB - vom Vertrag zurücktreten kann (vgl. hierzu KG, Urteil vom 7. Mai 2019, 21 U 139/18 und Urteil vom 11. Juni 2019, 21 U 116/18 jeweils m.w.N.).
Zwar entfällt mit einer solchen Rücktrittserklärung entweder - wenn sie wirksam ist - der Anspruch des Erwerbers oder - wenn sie unwirksam ist - die verzugshindernde Einrede des § 320 BGB (vgl. KG, Urteil vom 7. Mai 2019, 21 U 139/18), aber jeweils nur mit Wirkung ex nunc.