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   KG, 07.06.2004 - 2 Ss 58/03   

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KG, 07.06.2004 - 2 Ss 58/03 (https://dejure.org/2004,22466)
KG, Entscheidung vom 07.06.2004 - 2 Ss 58/03 (https://dejure.org/2004,22466)
KG, Entscheidung vom 07. Juni 2004 - 2 Ss 58/03 (https://dejure.org/2004,22466)
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Volltextveröffentlichungen (2)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • hessen.de (Kurzinformation)

    Tierschutz - Strafrecht - Hunde

  • rechtsportal.de (Leitsatz)

    Voraussetzungen einer Anleinpflicht für einen Hund aus der Rasseliste "Gefährlicher Hunde"

 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (5)

  • VerfGH Berlin, 12.07.2001 - VerfGH 152/00

    Neuregelung der Verordnung über das Halten von Hunden in Berlin mit

    Auszug aus KG, 07.06.2004 - 2 Ss 58/03
    Der Senat hatte die Entscheidung über den Zulassungsantrag zunächst zurückgestellt, da gegen das Urteil des Verfassungsgerichtshofs Berlin vom 12. Juli 2001 (vgl. DVBl 2001, 1586), durch das die Verfassungsmäßigkeit der HundeVO Berlin festgestellt wurde, Verfassungsbeschwerde zum Bundesverfassungsgericht eingelegt worden war.

    Verfassungsgerichtlich ist geklärt, daß der Senat von Berlin nach §§ 55, 1 Abs. 1 ASOG ermächtigt war, die HundeVO Berlin zu erlassen (vgl. VerfGH Berlin DVBl 2001, 1586 ff).

  • BVerwG, 03.07.2002 - 6 CN 8.01

    Hunderassen; Rasselisten; Generalermächtigung; Gefahr; Gefahrenabwehr;

    Auszug aus KG, 07.06.2004 - 2 Ss 58/03
    Unabhängig von der Bindungswirkung nach § 31 Abs. 1 VerfGHG, wonach die Entscheidungen des Verfassungsgerichtshofs die Gerichte des Landes Berlin binden, steht die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 3. Juli 2002 (vgl. BVerwGE 116, 347 ff) der Rechtswirksamkeit der HundeVO Berlin nicht entgegen.
  • BVerfG, 29.03.2004 - 1 BvR 1498/00

    Vorschriften der "Verordnung über das Halten von Hunden in Berlin" und der

    Auszug aus KG, 07.06.2004 - 2 Ss 58/03
    In einem weiteren Nichtannahmebeschluß hat das Bundesverfassungsgericht in Bezug auch auf § 4 Abs. 1 HundeVO Berlin ausgeführt, daß es sich bei diesen Regelungen um angemessene und den Betroffenen zumutbare Beschränkungen handelt, die der Verordnungsgeber zum Schütze der menschlichen Gesundheit und des menschlichen Lebens vor Hunden der vorliegenden Art anordnen durfte (so auch BVerfG, Beschluß vom 29. März 2004 - 1 BvR 1498/00 -).
  • BVerfG, 31.03.2004 - 1 BvR 1363/01

    Vorschriften der "Verordnung über das Halten von Hunden in Berlin" bzgl des

    Auszug aus KG, 07.06.2004 - 2 Ss 58/03
    Die gegen das Urteil des Verfassungsgerichtshofs eingelegte Verfassungsbeschwerde wurde zwar nicht zur Entscheidung angenommen (vgl. BVerfG, Beschluß vom 31. März 2004 - 1 BvR 1363/01 -).
  • BVerfG, 16.03.2004 - 1 BvR 1778/01

    Kampfhunde - Verfassungsbeschwerde gegen das Bundesgesetz zur Bekämpfung

    Auszug aus KG, 07.06.2004 - 2 Ss 58/03
    Im Urteil vom 16. März 2004 hat das Bundesverfassungsgericht (- 1 BvR 1778/01 -) ausgeführt, daß der Gesetzgeber zum Schütze des menschlichen Lebens und der menschlichen Gesundheit gesetzliche Vorkehrungen treffen darf, wenn genügend Anhaltspunkte dafür vorliegen, daß Hunde bestimmter Rassen - und sei es auch erst im Zusammenwirken mit anderen Faktoren wie Erziehung, Ausbildung und situative Einflüsse - für diese Schutzgüter in besonderer Weise gefährlich werden können und der Gesetzgeber für die hier in Rede stehenden Rassen vom Vorhandensein derartiger Anhaltspunkte ausgehen konnte (BVerfG a.a.O. Abs. 74).
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