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KG, 07.06.2018 - 25 WF 17/18 |
Zitiervorschläge
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Volltextveröffentlichungen (5)
- openjur.de
- Entscheidungsdatenbank Berlin
§ 113 FamFG, RVG, § 102 Abs 2 ZPO, § 106 Abs 2 S 1 ZPO
Rechtsanwaltsgebühren: Glaubhaftmachung der Terminsvertreterkosten im Kostenfestsetzungsverfahren; Änderung des Kostenfestsetzungschlusses durch Einreichung einer nachträglichen Korrektur - Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
Festsetzung der Gebühren und Auslagen für einen Terminsvertreter
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
ZPO § 104 Abs. 2 S. 1
Festsetzung der Gebühren und Auslagen für einen Terminsvertreter - juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Verfahrensgang
- AG Berlin-Tempelhof/Kreuzberg, 13.04.2018 - 141 F 15138/15
- KG, 07.06.2018 - 25 WF 17/18
Papierfundstellen
- NJ 2018, 339
- FamRZ 2019, 303
- Rpfleger 2018, 640
Wird zitiert von ... Neu Zitiert selbst (2)
- BGH, 13.07.2011 - IV ZB 8/11
Kostenfestsetzungsverfahren: Glaubhaftmachung von Terminsvertreterkosten
Auszug aus KG, 07.06.2018 - 25 WF 17/18
3 Die Gebühren und Auslagen nach dem RVG für einen Terminsvertreter entstehen einer Partei bzw. einem Beteiligten nur, wenn er von diesem selbst beauftragt wird, nicht aber, wenn deren Prozessbevollmächtigter im eigenen Namen den Auftrag zur Terminvertretung erteilt (BGH JurBüro 2012, 29).Vielmehr ist die Kostennote des Terminsvertreters vorzulegen (BGH JurBüro 2012, 29).
- OLG Koblenz, 03.09.1999 - 14 W 593/99
Kein Rechtsschutzinteresse für Rechtsmittel nur zum Zwecke der Nachliquidation
Auszug aus KG, 07.06.2018 - 25 WF 17/18
Zum einen ist die auf eine nachgereichte Kostenrechnung gestützte Beschwerde mangels Rechtsschutzbedürfnisses unzulässig (vgl. z.B. OLG Koblenz NJW-RR 2000, 519;… Zöller/Herget, 32. Aufl. § 106 ZPO Rz. 4;… Kostenfestsetzung/Dörndorfer, 23. Aufl. Rz. B 185), weil gemäß § 106 Abs. 2 S. 1 ZPO insoweit eine Nachfestsetzung möglich ist.
- OLG Brandenburg, 24.10.2022 - 6 W 46/22
Sofortige Beschwerde gegen einen Kostenfestsetzungsbeschluss Keine Korrektur …
Die Korrektur eines Kostenfestsetzungsbeschlusses um nachträglich angemeldete Verfahrenskosten im Beschwerdeverfahren muss deshalb ausscheiden, weil das Begehren auf einfacherem und billigeren Weg erreicht werden kann (KG Beschluss vom 07.06.2018 - 25 WF 17/18; Hanseatisches Oberlandesgericht Hamburg, Beschluss vom 17.03.2005 - 8 W 22/05; Koblenz, 03.09.1999 - 14 W 593/99; jew. zit. nach juris;… Zöller-Herget, ZPO, 34. Aufl. § 106 Rn 4).