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   KG, 07.07.2008 - 12 U 138/08   

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https://dejure.org/2008,10516
KG, 07.07.2008 - 12 U 138/08 (https://dejure.org/2008,10516)
KG, Entscheidung vom 07.07.2008 - 12 U 138/08 (https://dejure.org/2008,10516)
KG, Entscheidung vom 07. Juli 2008 - 12 U 138/08 (https://dejure.org/2008,10516)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • openjur.de
  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Haftungsverteilung bei Kollision mit einem Fußgänger bei dichtem Verkehr; Pflicht des Fußgängers zur Benutzung eines Fußgängerüberwegs

  • Judicialis

    StVO § 25 Abs. 3

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Haftungsverteilung bei Kollision mit einem Fußgänger bei dichtem Verkehr; Pflicht des Fußgängers zur Benutzung eines Fußgängerüberwegs

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • MDR 2009, 27
  • NZV 2009, 343
 
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Wird zitiert von ... (4)Neu Zitiert selbst (4)

  • BGH, 27.06.2000 - VI ZR 126/99

    Haftungsverteilung bei Kollision eines PKW mit einem Fußgänger

    Auszug aus KG, 07.07.2008 - 12 U 138/08
    Erfordert nach § 25 Abs. 3 StVO die Verkehrslage das Überqueren der Fahrbahn durch Fußgänger an ampelgeregelten Fußgängerüberwegen, ist der Fußgänger verpflichtet, einen von der Unfallstelle nur 39 - 43 m entfernten ampelgeregelten Fußgängerüberweg zu benutzen (so BGH, Urteil vom 27. Juni 2000 - VI ZR 126/99 - MDR 2000, 1189).
  • LG Frankfurt/Main, 29.09.1999 - 4 O 132/99

    Analogie zu § 116 SGB X bei Leistungen nach dem AsylbLG. Mit Anmerkung: Dr.

    Auszug aus KG, 07.07.2008 - 12 U 138/08
    Denn das Betreten der Fahrbahn durch einen Fußgänger vor einem erkennbar herannahenden Fahrzeug ist grob fahrlässig (vgl. nur Senat, KGR 2002, 266 = VersR 2000, 340 = NZV 2000, 380; KGR 2002, 366 = VersR 2003, 340 = NZV 2003, 380 sowie Hentschel, Straßenverkehrsrecht, 39. Aufl., StVO § 25 Rn 53 m. w. N.).
  • KG, 10.11.1997 - 12 U 5774/96

    Schadensersatz und Schmerzensgeld: Haftung für die Verursachung eines

    Auszug aus KG, 07.07.2008 - 12 U 138/08
    Im Streitfall herrschte zweifellos dichter Fahrverkehr, der sich vor roter Ampel gestaut hatte; allein der Umstand, dass mehrere, nicht alle, Fahrzeuge standen (nach Aussage der Klägerin vor dem Landgericht kam der Bus des Zeugen ... "in der rechten Geradeausspur angefahren" und "fuhr gerade langsam an die davor haltenden Busse heran") machte die Situation nicht weniger gefährlich; denn auch vor roter Ampel verkehrsbedingt haltende Fahrzeuge können jederzeit vorrücken oder wieder anfahren, wobei der Fußgänger den entsprechenden Zeitpunkt nicht abschätzen kann, so dass es erfahrungsgemäß wiederholt zu Unfällen kommt, wenn Fußgänger unmittelbar vor der Front haltender Fahrzeuge die Fahrbahn überqueren (vgl. nur Senat, Urteil vom 10. November 1997 -12 U 5774/96 - VersR 1999, 504 = DAR 1999, 115 = NZV 1999, 329; KG, Urteil vom 21. Dezember 2006 - 22 U 94/05 -).
  • KG, 03.01.2002 - 12 U 4708/00

    Sorgfaltsanforderungen insbesondere auch angesichts unvorsichtiger Fußgänger

    Auszug aus KG, 07.07.2008 - 12 U 138/08
    Denn das Betreten der Fahrbahn durch einen Fußgänger vor einem erkennbar herannahenden Fahrzeug ist grob fahrlässig (vgl. nur Senat, KGR 2002, 266 = VersR 2000, 340 = NZV 2000, 380; KGR 2002, 366 = VersR 2003, 340 = NZV 2003, 380 sowie Hentschel, Straßenverkehrsrecht, 39. Aufl., StVO § 25 Rn 53 m. w. N.).
  • OLG Celle, 16.12.2020 - 14 U 108/20

    Haftungsrechtliche Bewertung des Zeitaufwandes für die Versorgung eines Haustiers

    Das Betreten der Fahrbahn ohne Beachtung des Fahrzeugverkehrs ist in der Regel grob fahrlässig [KG Berlin, NZV 2009, 343].
  • OLG Saarbrücken, 21.09.2017 - 4 U 16/16

    Verkehrsunfallhaftung: Kollision eines von einem Parkplatz auf eine Zu- und

    Wenn es die Verkehrslage erfordert, also bei dichtem Fahrverkehr, hoher Geschwindigkeit der Fahrzeuge, Beschränkung der Sichtverhältnisse, oder wenn das Überqueren aus sonstigen Gründen (z. B. auf Grund der körperlichen Disposition des Fußgängers) mit besonderen Schwierigkeiten und Gefahren verbunden ist (KG NZV 2009, 343), muss der Fußgänger eine erreichbare Kreuzung, Einmündung, Verkehrsampel oder Markierung (Fußgängerfurt, Zebrastreifen) aufsuchen (§ 25 Abs. 3 Satz 1 StVO).

    Gewisse Umwege sind ohne weiteres zumutbar (BGH NJW 2000, 3069 (39 bis 43 m); ebenso KG NZV 2009, 343, 344; Greger/Zwickel, aaO Rn. 274 (50 m).

  • OLG Saarbrücken, 26.05.2023 - 3 U 4/23

    Vertrauen auf verkehrsgerechtes Verhalten bei Fahrbahnquerung

    Da die Verpflichtung nach § 25 Abs. 3 Satz 2 StVO dann besteht, wenn eine Überquerung der Fahrbahn außerhalb des für Fußgänger vorgesehenen Bereichs mit besonderen Schwierigkeiten oder Gefahren verbunden wäre (vgl. BGH, Urteil vom 23.9.1969 - VI ZR 186/68, Rn. 15, juris; 4. Zivilsenat des Saarländischen Oberlandesgerichts, Urteil vom 21.9.2017 - 4 U 16/16, Rn. 51, juris; KG, Beschluss vom 7.7.2008 - 12 U 138/08, Rn. 13), war die Klägerin jedenfalls aufgrund ihrer schon vor dem Unfall vorhandenen erheblichen Bewegungsbeeinträchtigungen - zumal bei Dunkelheit - gehalten, den ampelgeregelten Fußgängerüberweg zu benutzen.
  • OLG Düsseldorf, 23.08.2015 - 1 U 168/15

    Haftungsverteilung bei Kollision eines Pkw des fließenden Verkehrs mit einem

    Angesichts der überaus großen und auf der Hand liegenden Gefahren, die ein Fußgänger von einer Kollision mit einem Kraftfahrzeug zu befürchten hat, stellt sich diese Unachtsamkeit als grob fahrlässig dar (KG Berlin NZV 2009, 343; Hentschel/König/Dauer, Straßenverkehrsrecht, 43. Auflage, § 25 StVO Rdn 53).
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