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   KG, 07.07.2015 - 22 W 15/15   

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https://dejure.org/2015,60753
KG, 07.07.2015 - 22 W 15/15 (https://dejure.org/2015,60753)
KG, Entscheidung vom 07.07.2015 - 22 W 15/15 (https://dejure.org/2015,60753)
KG, Entscheidung vom 07. Juli 2015 - 22 W 15/15 (https://dejure.org/2015,60753)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • openjur.de
  • Entscheidungsdatenbank Berlin

    § 21 Abs 1 S 1 FamFG, § 59 Abs 1 FamFG, § 39 Abs 1 GmbHG, § 40 Abs 1 S 1 GmbHG, § 40 Abs 2 GmbHG
    Handelsregisteranmeldung seiner Berufung durch neubestellten GmbH-Geschäftsführer: Befugnis zur Beschwerde gegen die Berufung weiterer Geschäftsführer; Notarpflicht zur Einreichung einer veränderten Gesellschafterliste; Anfechtbarkeit von Gesellschafterbeschlüssen im ...

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
  • rechtsportal.de

    FamFG § 21
    Zulässigkeit der Beschwerde eines GmbH-Geschäftsführers gegen die Eintragung der Berufung eines weiteren Geschäftsführers im Handelsregister

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • WM 2017, 141
 
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Wird zitiert von ... (12)Neu Zitiert selbst (18)

  • OLG München, 18.08.2011 - 31 Wx 300/11

    GmbH im Handelsregister: Aussetzung eines Eintragungsverfahrens

    Auszug aus KG, 07.07.2015 - 22 W 15/15
    Vielmehr darf das Registergericht das Verfahren gemäß § 21 Abs. 1 S. 1 FamFG nur aus wichtigem Grund aussetzen, bis über ein streitiges Rechtsverhältnis im Wege des Rechtsstreits vor den Prozessgerichten entschieden worden ist (OLG Zweibrücken, Beschluss vom 30.08.2012, 3 W 108/12, GmbHR 2013, 93, juris Rn. 9; OLG München, Beschluss vom 18.08.2011, 31 Wx 300/11, FGPrax 2011, 250, juris Rn. 8).

    Es ist jedoch Pflicht des Registergerichts, unrichtige Eintragungen im Handelsregister zu vermeiden (OLG München, Beschluss vom 18.08.2011, 31 Wx 300/11, FGPrax 2011, 250, juris Rn. 10).

  • OLG Düsseldorf, 27.01.2009 - 3 Wx 271/08

    Aussetzung der Entscheidung des Registergerichts über die Eintragung des Wechsels

    Auszug aus KG, 07.07.2015 - 22 W 15/15
    Bei der Entscheidung darüber, ob das Registergericht das Verfahren zu Recht gemäß § 21 Abs. 1 FamFG ausgesetzt hat, hat das Beschwerdegericht die Entscheidung des Registergerichts daraufhin zu überprüfen, ob ein Aussetzungsgrund vorliegt und die Aussetzungsentscheidung auf Verfahrens- und Ermessensfehlern beruht (KG, Beschluss vom 03.03.2014, 12 W 73/13, NJW-RR 2014, 1185, juris Rn. 19; KG, Beschluss vom 02.09.2010, 19 WF 132/10, juris Rn. 5; KG, Beschluss vom 10.10.2006, 8 W 55/06, juris Rn. 3 zu § 148 ZPO; Bork/Jacoby/Schwab/ Elzer, a. a. O., § 21 Rn. 20 m. w. N. zum Meinungsstand; a.A. OLG Düsseldorf, Beschluss vom 27.01.2009, 3 Wx 271/08, NZG 2009, 351, juris Rn. 15; KG, 1 W 1809/66, NJW 1967, 401, 402; Bumiller/Harders/Schwamb, FamFG, 11. Aufl. 2015, § 381 Rn. 14).

    Von der Aussetzungsbefugnis soll es nur aus besonders triftigen, sachlichen und im Einzelnen darzulegenden Gründen Gebrauch machen (OLG Zweibrücken a.a.O. m.w.N.; OLG München a.a.O.; OLG Düsseldorf, Beschluss vom 27.01.2009, 3 Wx 271/08, NZG 2009, 351; juris Rn. 11; Krafka/Kühn, Registerrecht, 9. Aufl., 2013, Rn. 170a).

  • KG, 02.09.2010 - 19 WF 132/10

    Aussetzung eines Sorgerechtsverfahrens: Prüfungskompetenz des Beschwerdegerichts;

    Auszug aus KG, 07.07.2015 - 22 W 15/15
    Bei der Entscheidung darüber, ob das Registergericht das Verfahren zu Recht gemäß § 21 Abs. 1 FamFG ausgesetzt hat, hat das Beschwerdegericht die Entscheidung des Registergerichts daraufhin zu überprüfen, ob ein Aussetzungsgrund vorliegt und die Aussetzungsentscheidung auf Verfahrens- und Ermessensfehlern beruht (KG, Beschluss vom 03.03.2014, 12 W 73/13, NJW-RR 2014, 1185, juris Rn. 19; KG, Beschluss vom 02.09.2010, 19 WF 132/10, juris Rn. 5; KG, Beschluss vom 10.10.2006, 8 W 55/06, juris Rn. 3 zu § 148 ZPO; Bork/Jacoby/Schwab/ Elzer, a. a. O., § 21 Rn. 20 m. w. N. zum Meinungsstand; a.A. OLG Düsseldorf, Beschluss vom 27.01.2009, 3 Wx 271/08, NZG 2009, 351, juris Rn. 15; KG, 1 W 1809/66, NJW 1967, 401, 402; Bumiller/Harders/Schwamb, FamFG, 11. Aufl. 2015, § 381 Rn. 14).

    Dabei steht die Entscheidung im pflichtgemäßen Ermessen des Gerichts (BGH, Beschluss vom 10.10.2012, XII ZB 444/11, juris Rn. 18; OLG Zweibrücken a.a.O.; KG, Beschluss vom 02.09.2010, 19 WF 132/10, juris Rn. 2; Bork/Jacoby/Schwab/Müther, FamFG, 2. Aufl. 2013, § 21 Rn. 11).

  • OLG Köln, 17.05.2010 - 2 Wx 50/10

    Zulässigkeit der Beschwerde gegen die Aussetzung der Entscheidung über einen

    Auszug aus KG, 07.07.2015 - 22 W 15/15
    Bei der sofortigen Beschwerde gegen einen Aussetzungsbeschluss unterliegt nur diese Zwischenentscheidung der Nachprüfung des Beschwerdegerichts, also insbesondere die Frage, ob die Aussetzungsvoraussetzungen des § 21 FamFG vorliegen, nicht hingegen die Anmeldung selbst (OLG Rostock, Beschluss vom 15.08.2014, 1 W 23/14, FGPrax 2015, 25, juris Rn 18; KG, Beschluss vom 08.08.2012, 12 W 23/12, GmbHR 2012, 1367, juris Rn. 12; OLG Köln, Beschluss vom 17.05.2010, 2 Wx 50/10, FGPrax 2010, 215, juris Rn. 4; MK-ZPO/Krafka, FamFG, 2010, § 381 Rn. 10; Keidel/Sternal, a.a.O., § 21 Rn. 32a).

    Gemäß § 568 Abs. 1 ZPO i. V. m. § 21 Abs. 2 FamFG ist hier der Einzelrichter zur Entscheidung berufen (vgl. OLG Köln, FGPrax 2010, 215, juris Rn. 2).

  • OLG Hamm, 04.11.2010 - 15 W 436/10

    Befreiung eines Nachfolgegeschäftsführers von den Beschränkungen des § 181 BGB

    Auszug aus KG, 07.07.2015 - 22 W 15/15
    Die Klärung dieser Frage begegnet hier aber besonderen Schwierigkeiten, weil zumindest die bei der Installation des Aufsichtsrates von der Gesellschafterversammlung am 13. Oktober 2014 mehrheitlich beschlossene Aufgabenzuweisung "und diesen (i.e. den Geschäftsführern) Befreiung von den Beschränkungen des § 181 BGB zu erteilen" einer anzumeldenden und in das Handelsregister einzutragenden Satzungsänderung der Gesellschaft gemäß §§ 53, 54 GmbHG bedarf (vgl. OLG Hamm, Beschluss vom 04.11.2010, 15 W 436/10, GmbHR 2011, 87, juris Rn. 17), an der es hier aber fehlt.
  • BGH, 29.11.1993 - II ZR 61/93
    Auszug aus KG, 07.07.2015 - 22 W 15/15
    Dies wirft im Hinblick auf den Beteiligten zu 2) die Frage auf, ob der Aufsichtsrat diesen als Geschäftsführer ohne wichtigen Grund abberufen konnte oder ihm gegenüber bestehende Treuepflichten verletzt hat, die daher rühren könnten, dass er Gründungsmitgesellschafter, seit der Gründung der Beteiligten zu 1) deren (Mit-)Geschäftsführer war und sich - nach seinem Vortrag - um diese auch erhebliche Verdienste erworben hat sowie Alleingesellschafter einer Mitgesellschafterin, der Beteiligten zu 3), ist (soweit ersichtlich ist diese Frage höchstrichterlich bislang nur entschieden für eine 2-Mann-GmbH vgl. BGH, Beschluss vom 29.11.1993, II ZR 61/93, DStR 1994, 215, juris).
  • KG, 10.10.2006 - 8 W 55/06

    Grenzen der Nachprüfbarkeit einer Aussetzungsentscheidung im Beschwerdeverfahren

    Auszug aus KG, 07.07.2015 - 22 W 15/15
    Bei der Entscheidung darüber, ob das Registergericht das Verfahren zu Recht gemäß § 21 Abs. 1 FamFG ausgesetzt hat, hat das Beschwerdegericht die Entscheidung des Registergerichts daraufhin zu überprüfen, ob ein Aussetzungsgrund vorliegt und die Aussetzungsentscheidung auf Verfahrens- und Ermessensfehlern beruht (KG, Beschluss vom 03.03.2014, 12 W 73/13, NJW-RR 2014, 1185, juris Rn. 19; KG, Beschluss vom 02.09.2010, 19 WF 132/10, juris Rn. 5; KG, Beschluss vom 10.10.2006, 8 W 55/06, juris Rn. 3 zu § 148 ZPO; Bork/Jacoby/Schwab/ Elzer, a. a. O., § 21 Rn. 20 m. w. N. zum Meinungsstand; a.A. OLG Düsseldorf, Beschluss vom 27.01.2009, 3 Wx 271/08, NZG 2009, 351, juris Rn. 15; KG, 1 W 1809/66, NJW 1967, 401, 402; Bumiller/Harders/Schwamb, FamFG, 11. Aufl. 2015, § 381 Rn. 14).
  • KG, 08.08.2012 - 12 W 23/12

    Handelsregistersache: Prüfungsumfang einer sofortigen Beschwerde gegen einen

    Auszug aus KG, 07.07.2015 - 22 W 15/15
    Bei der sofortigen Beschwerde gegen einen Aussetzungsbeschluss unterliegt nur diese Zwischenentscheidung der Nachprüfung des Beschwerdegerichts, also insbesondere die Frage, ob die Aussetzungsvoraussetzungen des § 21 FamFG vorliegen, nicht hingegen die Anmeldung selbst (OLG Rostock, Beschluss vom 15.08.2014, 1 W 23/14, FGPrax 2015, 25, juris Rn 18; KG, Beschluss vom 08.08.2012, 12 W 23/12, GmbHR 2012, 1367, juris Rn. 12; OLG Köln, Beschluss vom 17.05.2010, 2 Wx 50/10, FGPrax 2010, 215, juris Rn. 4; MK-ZPO/Krafka, FamFG, 2010, § 381 Rn. 10; Keidel/Sternal, a.a.O., § 21 Rn. 32a).
  • OLG Frankfurt, 06.11.2008 - 20 W 385/08

    Registergericht: Zurückweisung eines Antrags auf Eintragung eines

    Auszug aus KG, 07.07.2015 - 22 W 15/15
    Im Regelfall gehört zu diesen Urkunden ein vom Versammlungsleiter festgestellter - möglicherweise auch fehlerhafter - Gesellschafterbeschluss (OLG Frankfurt, Beschluss vom 06.11.2008, 20 W 385/08, GmbHR 2009, 378, juris Rn. 15).
  • OLG Nürnberg, 16.04.2012 - 10 WF 255/12

    Aussetzung eines Versorgungsausgleichsverfahrens: Beschwerdeberechtigung eines

    Auszug aus KG, 07.07.2015 - 22 W 15/15
    Beschwerdeberechtigt gegen Aussetzungsbeschlüsse gemäß § 21 FamFG ist derjenige, der durch den Aussetzungsbeschluss unmittelbar in seinen Rechten beeinträchtigt ist (OLG Nürnberg, Beschluss vom 16.04.2012, 10 WF 255/12, FamRZ 2013, 313, juris Rn. 7; Keidel/Sternal, a.a.O., § 21 Rn. 32a).
  • BGH, 10.10.2012 - XII ZB 444/11

    Vaterschaftsanfechtungsverfahren: Anfechtbarkeit einer Entscheidung über einen

  • OLG Hamburg, 24.09.2014 - 11 W 47/14

    Keine Aussetzung des registergerichtlichen Verfahrens über die Einstellung einer

  • OLG Zweibrücken, 30.08.2012 - 3 W 108/12

    Registerverfahren: Aussetzung einer Entscheidung über die Eintragung einer

  • KG, 03.03.2014 - 12 W 73/13

    Beschwerde gegen die Aussetzung eines Vereinsregisterverfahrens auf Austragung

  • OLG Rostock, 15.08.2014 - 1 W 23/14

    Handelsregistersache: Gegenstandslosigkeit eines Aussetzungsbeschlusses nach

  • OLG München, 30.03.2009 - 31 Wx 21/09

    Handelsregisterverfahren: Beschwerdebefugnis bei Zurückweisung der Anmeldung

  • OLG Hamm, 07.09.2010 - 15 W 253/10

    Eintragung der Bestellung eines Geschäftsführers

  • OLG Nürnberg, 19.10.1966 - 3 W 82/66
  • KG, 09.11.2017 - 23 U 67/15

    GmbH: Pflicht der Gesellschaft zur Verhinderung der Einreichung einer geänderten

    Zum einen liegt hier - wie in dem vom Bundesgerichtshofs am 07.06.1993 entschiedenen Fall - die Besonderheit vor, dass die Gesellschafter einen von der Öffnungsklausel abweichenden Beschluss gefasst haben, indem sie den Aufsichtsrat ermächtigten, den von ihnen zu bestellenden Geschäftsführern auch Befreiung von den Beschränkungen des § 181 BGB zu erteilen, obwohl § 9 (3) der Satzung nur die Befugnis vorsah, "Geschäftsführer zu bestellen und abzuberufen, Anstellungsverträge mit diesen abzuschließen, zu ändern und zu beendigen, Geschäftsführer zu ermächtigen, die Gesellschaft allein zu vertreten, eine Geschäftsordnung für die Geschäftsführer festzulegen und diesen Weisungen zu erteilen." Auf diese Diskrepanz zwischen Öffnungsklausel und Beschlussfassung hat bereits der 22. Zivilsenat des Kammergerichts mit Beschluss vom 07. Juli 2015 - 22 W 15/15 (Rn. 48) hingewiesen.
  • OLG Nürnberg, 28.12.2017 - 12 W 2005/17

    Aufnahme der Gesellschafterliste in den Registerordner

    In diesem Fall verdrängt die Notarpflicht zur Einreichung der Gesellschafterliste die entsprechende Pflicht des Geschäftsführers (Noack in: Baumbach/Hueck, GmbHG, 21. Aufl., § 40 Rn. 57; KG, Beschluss vom 07.07.2015 - 22 W 15/15, GmbHR 2016, 1159, Rn. 39 bei juris).
  • KG, 05.07.2016 - 22 W 114/15

    Handelsregistersache: Löschung einer in das Handelsregister aufgenommenen

    In diesem Fall verdrängt die Notarpflicht zur Einreichung der Gesellschafterliste die entsprechende Pflicht des Geschäftsführers (KG, Senat, Beschluss vom 07.07.2015, 22 W 15/15, S. 11; Baumbach/Hueck/Zöllner/Noack, a.a.O., § 40 Rn. 57).
  • OLG Karlsruhe, 20.04.2022 - 1 W 25/22

    Formerfordernisse bezüglich Eintragungen im Handelsregister

    Im handelsregisterrechtlichen Verfahren auf Anmeldung der Beteiligten zu 2 und 3 als ihre - neuen - Geschäftsführer wird die Antragstellerin durch diese vertreten, denn diese nehmen die notwendige Anmeldung der Geschäftsführerbestellung für die Antragstellerin als Gesellschaft vor ( § 78 GmbHG ; vgl. KG, Beschl. v. 07.07.2015 - 22 W 15/15 [juris Rn. 26]; Habersack/Casper/Löbbe - Paefgen , GmbHG , 3. Aufl. 2020, § 39 Rn. 40 und 43; Krafka , RegisterR, 11. Aufl. 2019, Rn. 1095).

    Ob die anmeldenden Geschäftsführer zugleich auch tatsächliche Geschäftsführer sind, ist als sog. doppelt relevante Tatsache im Rahmen der Zulässigkeit des Rechtsmittels nicht zu prüfen (vgl. KG, Beschl. v. 07.07.2015 - 22 W 15/15 [juris Rn. 26]).

  • OLG Nürnberg, 23.11.2017 - 12 W 1866/17

    Angabe des Geschäftsanteils eines Gesellschafters in der Gesellschafterliste

    In diesem Fall verdrängt die Notarpflicht zur Einreichung der Gesellschafterliste die entsprechende Pflicht des Geschäftsführers (Noack in: Baumbach/Hueck, GmbHG, 21. Aufl., § 40 Rn. 57; KG, Beschluss vom 07.07.2015 - 22 W 15/15, GmbHR 2016, 1159, Rn. 39 bei juris).
  • KG, 08.08.2022 - 22 W 39/22

    Pflicht zur Einreichung einer Gesellschafterliste bei einer Kapitalerhöhung

    Dabei bedarf vorliegend die streitige Frage keiner Vertiefung, ob die Verpflichtung der Geschäftsführer durch die Pflicht des Notars entfällt oder jedenfalls subsidiär fortbesteht (Senat, Beschluss vom 07.07.2015 - 22 W 15/15 - Rn. 39: Verdrängung der Geschäftsführerpflicht durch Notarpflicht; zum Sach- und Streitstand: BGH, Urteil vom 17.12.2013 - II ZR 21/12 - Rn. 32, beide zitiert nach juris; Seibt, in: Scholz, GmbHG, 12. A., § 40, Rn. 41).
  • KG, 04.04.2022 - 22 W 15/22

    Prüfungskompetenz des Registergerichts hinsichtlich Bestellung weiteren

    Ob die Berufung des vorliegend neben dem Geschäftsführer Sch... handelnden Geschäftsführers K... wirksam erfolgt ist, ist als doppelt relevante Tatsache nicht im Rahmen der Zulässigkeit, sondern im Rahmen der Begründetheit zu prüfen (Senat, Beschluss vom 07.07.2015 - 22 W 15/15 - Rn. 26, zitiert nach juris).
  • KG, 13.09.2018 - 22 W 63/18

    Handelsregister: Aufnahme einer vom GmbH-Geschäftsführer unterzeichneten

    Bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 40 Abs. 2 GmbHG verdrängt aber die Notarpflicht zur Einreichung der Gesellschafterliste die entsprechende Pflicht des Geschäftsführers (Senat, Beschluss vom 07. Juli 2015, 22 W 15/15, S. 11; Noack in: Baumbach/Hueck, GmbHG, 21. Auflage, § 40 Rn. 57).
  • OLG Frankfurt, 01.03.2023 - 20 W 132/22

    Zur Aufnahme der GmbH-Gesellschafterliste in den Registerordner

    Letztlich wird hier im Ergebnis auch nichts Anderes gelten können als bei den nach § 78 GmbHG - zwangsgeldbewährt nach § 79 GmbHG - den Geschäftsführer treffenden Anmeldepflichten für eine GmbH, wo auch die Gesellschaft selbst als beschwerdebefugt gelten kann, so etwa im Falle der von dem Geschäftsführer vorgenommenen und zurückgewiesenen Anmeldung eines neuen Geschäftsführers (vgl. etwa Kammergericht Berlin, Beschluss vom 07.07.2015, Az. 22 W 15/15, zitiert nach beck-online, Rn. 26).
  • KG, 30.06.2022 - 22 W 39/22

    Die Pflicht zur Einreichung einer Gesellschafterliste nach § 40 Abs. 2 GmbHG

    Dabei bedarf vorliegend die streitige Frage keiner Vertiefung, ob die Verpflichtung der Geschäftsführer durch die Pflicht des Notars entfällt oder jedenfalls subsidiär fortbesteht (Senat, Beschluss vom 07.07.2015 - 22 W 15/15 - Rn. 39: Verdrängung der Geschäftsführerpflicht durch Notarpflicht; zum Sach- und Streitstand: BGH, Urteil vom 17.12.2013 - II ZR 21/12 - Rn. 32, beide zitiert nach juris; Seibt, in: Scholz, GmbHG , 12. A., § 40 , Rn. 41).
  • KG, 20.07.2023 - 22 W 30/23

    Aussetzung der Eintragung der Abberufung und der Berufung eines neuen

  • KG, 21.07.2023 - 22 W 30/23

    Aussetzung eines Anmeldeverfahrens aufgrund eines Geschäftsführerwechsels

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