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   KG, 07.08.2014 - 1 Ws 52/14 - 141 AR 349/14   

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https://dejure.org/2014,33456
KG, 07.08.2014 - 1 Ws 52/14 - 141 AR 349/14 (https://dejure.org/2014,33456)
KG, Entscheidung vom 07.08.2014 - 1 Ws 52/14 - 141 AR 349/14 (https://dejure.org/2014,33456)
KG, Entscheidung vom 07. August 2014 - 1 Ws 52/14 - 141 AR 349/14 (https://dejure.org/2014,33456)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • openjur.de
  • Entscheidungsdatenbank Berlin

    § 119 Abs 1 S 2 Nr 1 StPO, § 119 Abs 1 S 2 Nr 2 StPO, § 119 Abs 1 S 2 Nr 4 StPO
    Vollzug der Untersuchungshaft: Trennung des Angeklagten von einem Mitangeklagten

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Anordnung der Trennung eines Angeklagten vom Mitangeklagten aufgrund konkreter Anhaltspunkte einer realen Gefahr für die in den Anordnungen genannten Haftzwecke

  • Wolters Kluwer

    Voraussetzungen der Trennung von Mitangeklagten in der Untersuchungshaft

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    StPO § 119 Abs. 1
    Voraussetzungen der Trennung von Mitangeklagten in der Untersuchungshaft

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • wolterskluwer-online.de (Kurzinformation)

    Zulässigkeit von haftgrundbezogenen Beschränkungen nur bei realer Gefahr für Untersuchungshaftzwecke

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NStZ-RR 2014, 377
 
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Wird zitiert von ... (6)Neu Zitiert selbst (5)

  • KG, 12.08.2013 - 4 Ws 102/13

    Beschränkungen in der Untersuchungshaft

    Auszug aus KG, 07.08.2014 - 1 Ws 52/14
    Anordnungen nach § 119 Abs. 1 StPO sind nur zulässig, wenn aufgrund konkreter Anhaltspunkte eine reale Gefahr für die darin genannten Haftzwecke (Abwehr von Flucht-, Verdunkelungs- oder Wiederholungsgefahr) besteht (vgl. BerlVerfGH StV 2011, 165; KG StV 2014, 229 und Beschluss vom 7. Februar 2012 - 4 Ws 11/12 - [juris]; Meyer-Goßner/Schmitt, StPO 57. Aufl., § 119 Rdn. 5 f. m.w.Nachw.).

    Absprachen zwischen Mitangeklagten im Hinblick auf das Vorgehen im Prozess, insbesondere hinsichtlich des Einlassungsverhaltens, liegen jedenfalls in den Fällen nahe, in denen die Angeklagten nicht geständig sind (vgl. KG StV 2014, 229 und Beschluss vom 7. Februar 2012 - 4 Ws 11/12 - [juris]).

  • KG, 30.04.2014 - 4 Ws 36/14

    Beschränkende Anordnungen nur bei darzulegender Erforderlichkeit im Einzelfall

    Auszug aus KG, 07.08.2014 - 1 Ws 52/14
    Daher genügt die bloße Möglichkeit, dass ein Untersuchungsgefangener seine Freiheiten missbrauchen könnte, nicht; es bedarf vielmehr einer einzelfallbezogenen Prüfung, ob konkrete Anhaltspunkte für eine reale Gefährdung der in § 119 Abs. 1 StPO bezeichneten öffentlichen Interessen bestehen, die nicht anders als durch die in Rede stehenden Beschränkungen geschützt werden können (vgl. BVerfG StV 2009, 253; BerlVerfGH a.a.O.; KG, Beschluss vom 30. April 2014 - 4 Ws 36/14 - jeweils m.w.N.).

    Die ab dem 1. Januar 2010 in Kraft getretene Neufassung des § 119 StPO hat das in der früheren Praxis gehandhabte Regel-Ausnahme-Verhältnis bei den Beschränkungen der Freiheitsrechte der Untersuchungsgefangenen umgekehrt (vgl. KG, Beschluss vom 30. April 2014 - 4 Ws 36/14 - Gärtner in Löwe/Rosenberg a.a.O., § 119 Rdn. 4, 11 m.w.N.).

  • KG, 07.02.2012 - 4 Ws 11/12

    Zur Übergabe von Gegenständen bei Besuchen und Trennungsanordnungen

    Auszug aus KG, 07.08.2014 - 1 Ws 52/14
    Anordnungen nach § 119 Abs. 1 StPO sind nur zulässig, wenn aufgrund konkreter Anhaltspunkte eine reale Gefahr für die darin genannten Haftzwecke (Abwehr von Flucht-, Verdunkelungs- oder Wiederholungsgefahr) besteht (vgl. BerlVerfGH StV 2011, 165; KG StV 2014, 229 und Beschluss vom 7. Februar 2012 - 4 Ws 11/12 - [juris]; Meyer-Goßner/Schmitt, StPO 57. Aufl., § 119 Rdn. 5 f. m.w.Nachw.).

    Absprachen zwischen Mitangeklagten im Hinblick auf das Vorgehen im Prozess, insbesondere hinsichtlich des Einlassungsverhaltens, liegen jedenfalls in den Fällen nahe, in denen die Angeklagten nicht geständig sind (vgl. KG StV 2014, 229 und Beschluss vom 7. Februar 2012 - 4 Ws 11/12 - [juris]).

  • BVerfG, 04.02.2009 - 2 BvR 455/08

    Entkleidung und Anusinspektion bei Aufnahme in die Untersuchungshaftanstalt (kein

    Auszug aus KG, 07.08.2014 - 1 Ws 52/14
    Daher genügt die bloße Möglichkeit, dass ein Untersuchungsgefangener seine Freiheiten missbrauchen könnte, nicht; es bedarf vielmehr einer einzelfallbezogenen Prüfung, ob konkrete Anhaltspunkte für eine reale Gefährdung der in § 119 Abs. 1 StPO bezeichneten öffentlichen Interessen bestehen, die nicht anders als durch die in Rede stehenden Beschränkungen geschützt werden können (vgl. BVerfG StV 2009, 253; BerlVerfGH a.a.O.; KG, Beschluss vom 30. April 2014 - 4 Ws 36/14 - jeweils m.w.N.).
  • VerfGH Berlin, 16.11.2010 - VerfGH 115/10

    Teils unzulässige, teils wegen Verletzung des Grundrechts auf Schutz der

    Auszug aus KG, 07.08.2014 - 1 Ws 52/14
    Anordnungen nach § 119 Abs. 1 StPO sind nur zulässig, wenn aufgrund konkreter Anhaltspunkte eine reale Gefahr für die darin genannten Haftzwecke (Abwehr von Flucht-, Verdunkelungs- oder Wiederholungsgefahr) besteht (vgl. BerlVerfGH StV 2011, 165; KG StV 2014, 229 und Beschluss vom 7. Februar 2012 - 4 Ws 11/12 - [juris]; Meyer-Goßner/Schmitt, StPO 57. Aufl., § 119 Rdn. 5 f. m.w.Nachw.).
  • KG, 03.08.2018 - 5 Ws 140/18

    Untersuchungshaft: Rechtmäßigkeit einer Trennungsanordnung zur Abwehr der

    Anordnungen nach § 119 Abs. 1 StPO sind daher nur zulässig, wenn aufgrund konkreter Anhaltspunkte eine reale Gefahr für die gesetzlichen Haftzwecke besteht, die nicht anders als durch die in Rede stehenden Beschränkungen abgewehrt werden kann; die bloße Möglichkeit, dass ein Untersuchungsgefangener seine Freiheiten missbraucht, genügt nicht (vgl. BVerfG a.a.O.; VerfGH Berlin a.a.O. Rdn. 18; KG, Beschlüsse vom 7. August 2014 - 1 Ws 52/14 - [juris Rdn. 4] und 23. November 2015 - 4 Ws 119/15 - m.w.N.; OLG Hamm, Beschluss vom 13. November 2012 - III-5 Ws 329/12 - juris Rdn. 28; Meyer-Goßner/Schmitt, StPO 61. Aufl., § 119 Rdn. 6 f.).

    Allerdings können und müssen auch allgemeine Erfahrungssätze in die Entscheidung mit einbezogen werden (vgl. KG, Beschlüsse vom 23. November 2015 - 4 Ws 119/15 - und 7. August 2014 - 1 Ws 52/14 - juris Rdn. 6 m.w.N.).

    Dabei kann auch auf die im speziellen Fall nicht herangezogenen Haftgründe zurückgegriffen werden (vgl. OLG Karlsruhe, Beschluss vom 3. Februar 2010 - 3 Ws 29/10 - juris Rdn. 11; OLG Frankfurt am Main, Beschluss vom 11. Februar 2016 - 3 Ws 57/16 - juris Rd. 2; OLG Hamm, Beschluss vom 28. Oktober 2014 - III-3 Ws 366/14 - juris Rdn. 13; KG, Beschlüsse vom 19. Januar 2010 - 3 Ws 17/10 - und 7. August 2014 - 1 Ws 52/14 - juris Rdn. 4; Meyer-Goßner/Schmitt, a.a.O., § 119 Rn. 5 m.w.N.).

    Bei einem - wie hier - lediglich auf Fluchtgefahr gestützten Haftbefehl kann eine mögliche Verdunkelungsgefahr berücksichtigt werden, wenn konkrete Hinweise darauf vorliegen, dass zwischen dem Untersuchungsgefangenen und seinen Gesprächspartnern Absprachen über Verdunkelungshandlungen getroffen werden könnten (vgl. KG, Beschlüsse vom 12. August 2013 - 4 Ws 102-103/13 - [juris Rdn. 10], 7. August 2014 - 1 Ws 52/14 - [juris a.a.O.] und 23. November 2015 - 4 Ws 119/15 - m.w.N.).

  • KG, 20.10.2022 - 5 Ws 41/22
    bb) Die mit den nach § 119 Abs. 1 Satz 1 und 2 StPO getroffenen und mit dem Beschluss der Strafkammervorsitzenden aufrecht erhaltenen Anordnungen zum Vollzug der Untersuchungshaft verbundenen Eingriffe in die Grundrechte des Beschwerdeführers waren schwerwiegend (vgl. auch KG, Beschluss vom 7. August 2014 - 1 Ws 52/14 -, juris Rdnr. 4) im Sinne der vorstehend dargelegten Rechtsprechung und rechtfertigen daher die Bejahung eines nachträglichen Feststellungsinteresses.

    Die bloße Möglichkeit, dass ein Untersuchungsgefangener seine Freiheiten missbraucht, genügt nicht (vgl. BVerfG, jeweils a. a. O.; VerfGH Berlin, a. a. O., juris Rdnr. 18; OLG Celle, a. a. O.; OLG Hamm, Beschluss vom 28. Mai 2019 - III-5 Ws 217/19 -, juris Rdnr. 23; KG, Beschlüsse vom 5. September 2018 - 2 Ws 166/18 -, 7. August 2014, a. a. O., und 30. April 2014 - 4 Ws 36/14 -, juris Rdnr. 6 f.; Senat, jeweils a. a. O.; jeweils m. w. Nachw.).

    Liegen konkrete Hinweise vor, dass eine Gefahr für einen anderen Zweck als denjenigen besteht, auf den die freiheitsentziehende Maßnahme gestützt ist, so darf aber auch dieser bei der Anordnung von Beschränkungen nach § 119 Abs. 1 StPO berücksichtigt werden (vgl. - jeweils betreffend Haftzwecke nach § 112 Abs. 2 StPO - OLG Celle, a. a. O.; OLG Hamm, a. a. O., juris Rdnr. 22; KG, Beschlüsse vom 5. September 2018, a. a. O., 7. August 2014, a. a. O., 13. September 2012 - 4 Ws 97/12 -, juris Rdnr. 15; Senat, Beschlüsse vom 6. September 2021, a. a. O., und 3. August 2018, a. a. O., juris Rdnr. 28; Gärtner in Löwe/Rosenberg, StPO 27. Aufl., § 119 Rdnr. 16 ff.; jeweils m. w. Nachw.).

    Dass Maßnahmen im Sinne des § 119 Abs. 1 StPO nur dann angeordnet werden dürfen, wenn aufgrund konkreter Anhaltspunkte eine reale Gefahr für die Haftzwecke besteht, bedeutet nicht, dass bei der Prüfung dieser Voraussetzungen allgemeine Erfahrungssätze außer Betracht zu bleiben haben (vgl. KG, Beschlüsse vom 24. September 2021 - 1 Ws 35/21 -, 4. April 2017 - 1 Ws 17/17 - und 7. August 2014, a. a. O., juris Rdnr. 6, jeweils m. w. Nachw.).

  • OLG Hamburg, 28.02.2024 - 1 Ws 10/24

    Besuchserlaubnis, unüberwachter Besuch, Mitbeschuldigter, U-Haft,

    in denen die Angeklagten nicht geständig sind (vgl. KG, Beschl. v. 7. August 2014 - 1 Ws 52/14, NStZ-RR 2014, 377; Beschl. v. 12. August 2013 - 4 Ws 102-'103/13, StV 2014, 229 und Beschl. v. 7. Februar 2012 - 4 Ws 11/12, juris Rn. 31; Meyer-Goßner/Schmitt, StPO 66. Aufl., § 119 StPO, Rn. 7; KK-StPO/Gericke, 9. Aufl., § 119 R1.42).

    Zur Begründung der Gefahr können vielmehr auch allgemeine kriminalistische Erfahrungen, wie die Art der dem Inhaftierten zur Last gelegten Taten und ihrer Begehung, herangezogen werden (KG Berlin, Beschl. v. 7. August 2014 - 1 Ws 52/14, juris Rn. 6; Krauß in BeckOK StPO, 50. Edition, § 119 Rn. 12 m.w.N.; Lind/Gärtner in Löwe-Rosenberg, StPO, 27. Aufl., § 119 Rn. 21).

  • OLG Frankfurt, 16.11.2023 - 7 Ws 207/23

    Versagung einer Dauerbesuchs- und Telefonerlaubnis in der Untersuchungshaft

    Zur Beurteilung der einem Haftzweck zuwiderlaufenden Gefahr kann daher auch auf allgemeine kriminalistische Erfahrungen abgestellt werden (KG, Beschluss vom 7. August 2014 - 1 Ws 52/14 = NStZ-RR 2014, 377 m.w.N.).
  • OLG Frankfurt, 25.01.2024 - 7 Ws 242/23

    Haftgrundbezogene Beschränkungen

    Zur Beurteilung der einem Haftzweck zuwiderlaufenden Gefahr kann daher auch auf allgemeine kriminalistische Erfahrungen abgestellt werden (OLG Frankfurt am Main, Beschluss vom 16. November - 7 Ws 207/23; KG, Beschluss vom 7. August 2014 - 1 Ws 52/14 = NStZ-RR 2014, 377 m.w.N.).
  • OLG Bremen, 07.09.2022 - 1 Ws 97/22

    Voraussetzungen für die Anordnung von haftgrundbezogenen Beschränkungen in der

    Zur Feststellung des konkreten Vorliegens darf dagegen aber durchaus auf tatsachengestützte allgemeine Erfahrungssätze zurückgegriffen werden wie etwa zur Feststellung einer Verdunkelungsgefahr auf den Erfahrungssatz, dass der unkontrollierte Informationsaustausch zwischen nicht geständigen mutmaßlichen Tatbeteiligten untereinander die Gefahr der Erschwerung oder sogar Vereitelung der Wahrheitsfindung durch eine Absprache des Einlassungsverhaltens mit sich bringt (vgl. KG Berlin, Beschluss vom 12.08.2013 - 4 Ws 102- 103/13, juris Rn. 20, StV 2014, 229; Beschluss vom 07.08.2014 - 1 Ws 52/14, juris Rn. 7, NStZ-RR 2014, 377; Hanseatisches OLG in Bremen, Beschluss vom 10.05.2022 - 1 Ws 30/22, juris Rn. 16; Meyer-Goßner/Schmitt, a.a.O., § 119 StPO Rn. 22).
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