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   KG, 07.08.2019 - (3) 121 Ss 99/19 (58/19)   

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https://dejure.org/2019,26610
KG, 07.08.2019 - (3) 121 Ss 99/19 (58/19) (https://dejure.org/2019,26610)
KG, Entscheidung vom 07.08.2019 - (3) 121 Ss 99/19 (58/19) (https://dejure.org/2019,26610)
KG, Entscheidung vom 07. August 2019 - (3) 121 Ss 99/19 (58/19) (https://dejure.org/2019,26610)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
  • rechtsportal.de

    StGB § 223 Abs. 1 ; StPO § 261
    Anforderungen an die Beweiswürdigung bei Bestätigung von einer Zeugin behaupteter Verletzungsfolgen durch einen Krankenhausbericht

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Burhoff online Blog (Kurzinformation und Auszüge)

    Beweiswürdigung, Aussage-gegen-Aussage: Was ist, wenn ein "sächliches Beweismittel” vorliegt

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Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (2)

  • OLG Hamm, 01.09.2020 - 5 RVs 72/20

    Austausch Beweismittel, Darstellungsanforderungen Beweiswürdigung,

    Denn die Beweissituation wird im vorliegenden Fall gerade dadurch geprägt, dass neben der Tatschilderung der Nebenklägerin nicht auf weitere unmittelbar tatbezogene Beweismittel, etwa belastende Indizien wie Zeugenaussagen über Geräusche oder Verletzungsmuster zurückgegriffen werden kann (ebenso: KG Berlin, Beschluss vom 06. November 2019 - (3) 121 Ss 160/19 (93/19) -, Rn. 8 m.w.N., juris; KG Berlin, Beschluss vom 7. August 2019 - (3) 121 Ss 99/19 (58/19) -, juris; KG Berlin, Beschluss vom 12. Dezember 2018 - (2) 161 Ss 150/18 (53/18) -, juris; OLG Hamburg NStZ 2015, 105).
  • KG, 06.11.2019 - 3 Ss 93/19

    Aussage - gegen - Aussage - Konstellation bei Vorliegen weiterer Beweismittel

    Hat das Gericht neben dem Angeklagten und den durch die Tat verletzten Nebenkläger auch weitere Zeugen zum Tatgeschehen sowie einen medizinischen Sachverständigen zu dem Verletzungsbild des Nebenklägers gehört, so steht dies einer Aussage - gegen - Aussage - Konstellation entgegen (Fortsetzung der Rechtsprechung: KG, Beschluss vom 7. August 2019 - (3) 121 Ss 99/19 (58/19) -, juris).

    Eine solche liegt vor, wenn die Beweissituation dadurch geprägt ist, dass eine Tatschilderung des Zeugen von jener des Angeklagten abweicht, ohne dass ergänzend auf weitere unmittelbar tatbezogene Beweismittel, etwa belastende Indizien wie Zeugenaussagen über Geräusche oder Verletzungsmuster zurückgegriffen werden kann (vgl. Senat, Beschluss vom 7. August 2019 - (3) 121 Ss 99/19 (58/19) -, juris; KG, Beschluss vom 12. Dezember 2018 - (2) 161 Ss 150/18 (53/18) -, juris; OLG Hamburg NStZ 2015, 105; Sander StV 2000, 45; ders. in Löwe-Rosenberg, StPO 26. Aufl., § 261 Rn. 83d, Schmandt StraFo 2010, 446).

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