Rechtsprechung
KG, 07.10.2008 - (4) 1 Ss 486/07 (286/07) |
Volltextveröffentlichungen (6)
- openjur.de
- Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
Zweck und Tatbestandsvoraussetzungen des versammlungsrechtlichen Vermummungsverbots; Strafbarkeit der Vermummung während der Teilnahme an einer Demonstration zum Zwecke der Verhinderung der Erkennbarkeit durch nicht hoheitlich handelnde Dritte
- Judicialis
VersammlG § 17 a Abs. 1
- kanzlei.biz
Nur noch unvermummt auf Demonstrationen
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
VersG § 17a Abs. 1
Geltungsumfang des Vermummungsverbots im Versammlungsrecht - juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Kurzfassungen/Presse (2)
- online-und-recht.de (Kurzinformation)
Vermummung bei Demo zur Verhinderung von Fotoveröffentlichung im Internet strafbar
- dr-bahr.com (Kurzinformation)
Vermummungsverbot bei Demo trotz Angst vor Internet-Bildveröffentlichung
Verfahrensgang
- AG Berlin-Tiergarten, 30.08.2007 - 257 Cs 1143/04
- KG, 07.10.2008 - (4) 1 Ss 486/07 (286/07)
Papierfundstellen
- NStZ 2012, 455
- StV 2010, 637
Wird zitiert von ... (7)
- AG Wuppertal, 02.12.2015 - 25 Ds 68/15
Verhinderung der Identitätsfeststellung auf einer Versammlung durch Aufmachung …
Die teilweise in der obergerichtlichen Rechtsprechung vertretene Ansicht, das Vermummungsverbot nach § 17a Abs. 2 Nr. 1 VersammlG gelte wegen der abstrakten Gefahr, die von einer Vermummung bei einer Demonstration ausgeht, uneingeschränkt (vgl. bspw. KG Berlin, Urteil vom 07.10.2008, (4) 1 Ss 486/07 (286/07) oder OLG Dresden, Beschluss vom 23.09.2013, 2 OLG 21 Ss 693/13), verkennt die verfassungsrechtliche Dimension der Vorschrift und vermag aus diesem Grunde nicht zu überzeugen. - OLG Karlsruhe, 30.06.2022 - 2 Rv 34 Ss 789/21
Reichweite des versammlungsrechtlichen Vermummungsverbots
a) Wie das Kammergericht (Urteil vom 7.10.2008 - (4) 1 Ss 486/07 = StV 2010, 637 und Beschluss vom 11.12.2012 - (4) 161 Ss 198/12 (310/12) = NStZ 2013, 178) und das Oberlandesgericht Dresden (Beschluss vom 23.9.2013 - 2 OLG 21 Ss 693/13, juris) - ebenso OLG Zweibrücken, Beschluss vom 19.1.2021 - 1 OLG 2 Ss 87/20 = NStZ 2022, 243 - unter Berücksichtigung von Wortlaut, Entstehungsgeschichte und Systematik überzeugend dargelegt haben, ist § 17a Abs. 2 Nr. 1 VersG vom Gesetzgeber bewusst als abstraktes Gefährdungsdelikt ausgestaltet worden, weil das Auftreten Vermummter die Bereitschaft zur Gewalt und zur Begehung von Straftaten indiziere und provoziere, Vermummte bei einer Demonstration regelmäßig den Kern der Gewalttäter stellten und diejenigen Demonstrationsteilnehmer, die ohnehin zur Anwendung von Gewalt neigten, in ihrer Gewaltbereitschaft bestärkten (BT-Drs. 11/4359 S. 14). - LG Dortmund, 12.03.2010 - 45 Ns 140/09
Verstoß gegen das Vermummungsverbot durch Tragen einer Sonnenbrille, einer …
Wie der 4. Strafsenat des Kammergerichts Berlin in seinem Urteil vom 07.10.2008 Az. 1 Ss 486/07 (286/07) mit ausführlicher Begründung dargelegt habe, komme es für den Tatbestand allein darauf an, dass die Vermummung objektiv geeignet und den Umständen nach darauf gerichtet sei, die Feststellung der Identität des Demonstrationsteilnehmers zu verhindern.Auch die Kammer neigt abweichend von dem Amtsgericht zu der Auffassung des Kammergerichts Berlin in dem dortigen Urteil vom 07.10.2008 (Az. (4) 1 Ss 486/07, abrufbar über die Juris Datenbank), wonach das Vermummungsverbot gemäß § 17 a Abs. 2 Nr. 1 VersammlG nicht unter dem Vorbehalt steht, dass nur Vollstreckungsbehörden gegenüber die Identität nicht verschleiert werden dürfe, sondern dieses vielmehr uneingeschränkt wegen der abstrakten Gefahr gelte, die von einer Vermummung bei einer Demonstration ausgehe.
- VG Regensburg, 10.02.2012 - RO 9 E 12.257
Versammlung; Vermummungsverbot; Masken
Die Vermummung ist gesetzlich grundsätzlich verboten, weil das Auftreten vermummter Demonstranten und der Ausbruch von Gewalttätigkeiten erfahrungsgemäß durchaus in Zusammenhang stehen (vgl. KG Berlin, Urteil vom 7. Oktober 2008, Az. (4) 1 Ss 486/07 (286/07) zu den Motiven des Bundesgesetzgebers für die vergleichbare Regelung in § 17a Abs. 2 Nr. 1 des Versammlungsgesetzes des Bundes, die auch für die entsprechende Regelung im BayVersG angenommen werden können).Nicht erforderlich ist es hingegen, dass die Verhinderung der Identifikation durch die Strafverfolgungsbehörden alleinige oder vorrangige Motivation sein muss (vgl. KG Berlin, Urteil vom 7. Oktober 2008, Az. (4) 1 Ss 486/07 (286/07) m.w.Nachw.).
- KG, 11.12.2012 - 161 Ss 198/12
Anforderungen an den subjektiven Tatbestand
Hierbei ist zwar nicht erforderlich, dass die Verhinderung der Identifikation alleinige oder vorrangige Motivation ist (vgl. Senat, Urteil vom 7. Oktober 2008 - (4) 1 Ss 486/07 (286/07) -). - OLG Brandenburg, 22.09.2009 - 1 Ss 74/09
Verstoß gegen Vermummungsverbot
16 3. Für das weitere Verfahren wird darauf hingewiesen, dass der Senat dahin tendiert, der überwiegenden Auffassung in Rechtsprechung und Literatur zu folgen, wonach §§ 27 Abs. 2 Nr. 2, 17a Abs. 2 Nr. 1 VersammlungsG nicht gegen Art. 5, Art. 8 GG verstößt (…vgl. Maunz/Dürig-Depenheuer, Grundgesetz, Loseblatt, Stand 11/2006, Art. 8, Rdnr. 148;… Friauf/Höfling-Geis, Berliner Kommentar zum Grundgesetz, Loseblatt, Stand 8/2006, Art. 8, Rdnr. 121; KG NStZ-RR 1997, 185; KG, Urteil vom 7. Oktober 2008, 1 Ss 486/07, zit. nach juris). - LG Hannover, 13.09.2010 - 10 T 9/10
Kein Unterbindungsgewahrsam nach Vermummung auf Versammlungen
Für die Beurteilung, ob eine Vermummung vorliegt, kommt es darauf an, dass die Vermummung objektiv geeignet und den objektiven Umständen nach darauf gerichtet ist, die Feststellung der Identität des so aufgemachten Demonstranten zu verhindern; eine etwaige subjektive Verhinderungsabsicht des Demonstranten ist demgegenüber nicht erforderlich (s. KG Berlin, 1 Ss 486/07, Urteil vom 07.10.2008, Rn. 8 - zitiert nach juris).