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   KG, 07.10.2016 - 23 U 30/16   

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https://dejure.org/2016,70284
KG, 07.10.2016 - 23 U 30/16 (https://dejure.org/2016,70284)
KG, Entscheidung vom 07.10.2016 - 23 U 30/16 (https://dejure.org/2016,70284)
KG, Entscheidung vom 07. Oktober 2016 - 23 U 30/16 (https://dejure.org/2016,70284)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • openjur.de
  • Entscheidungsdatenbank Berlin

    Art 39 EUV 1215/2012, Art 53 EUV 1215/2012
    Vollstreckung eines deutschen Urteils im Ausland: Voraussetzungen der Erteilung eines Vollstreckbarkeitsbescheinigung

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Voraussetzungen der Erteilung einer Bescheinigung gem. Art. 53 EuGVVO 2012

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Voraussetzungen der Erteilung einer Bescheinigung gem. Art. 53 EuGVVO 2012

  • rechtsportal.de

    EuGVVO Art. 2012, Art. 53
    Voraussetzungen der Erteilung einer Bescheinigung gem. Art. 53 EuGVVO 2012

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (2)

  • BGH, 22.01.2009 - IX ZB 42/06

    Voraussetzungen der Annahme einer vollstreckbaren Entscheidung i.S.d. Art. 31

    Auszug aus KG, 07.10.2016 - 23 U 30/16
    Es kommt nur darauf an, ob die Entscheidung formal vollstreckbar ist, nicht aber, ob ihr konkrete Vollstreckungshindernisse entgegenstehen, ob sie also tatsächlich vollstreckt werden kann (BGH, Beschl. v. 22.01.2009 - IX ZB 42/06, Rn. 10-13).

    Das Gleiche gilt für die Entscheidung des Bundesgerichtshofes vom 22.01.2009 (IX ZB 42/06), in der der Bundesgerichtshof wörtlich auf die vorgenannte Entscheidung des Europäischen Gerichtshofes Bezug nahm.

  • EuGH, 29.04.1999 - C-267/97

    Coursier

    Auszug aus KG, 07.10.2016 - 23 U 30/16
    Soweit der Europäische Gerichtshof in seiner Entscheidung vom 29.04.1999 - C-267/97 (Coursier/Fortis Bank) ausgeführt hat, der Begriff "vollstreckbar" i. S. v. Art. 31 Abs. 1 EuGVÜ (und damit auch i. S. v. Art. 39 EuGVVO 2012) betreffe nur die Vollstreckbarkeit in formeller Hinsicht, nicht aber die Voraussetzungen, unter denen die Entscheidung im Urteilsstaat vollstreckt werden kann, hat der Europäische Gerichtshof nur eine Abgrenzung zu materiell-rechtlichen Einwendungen gegen die Vollstreckbarkeit vorgenommen.
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