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   KG, 07.11.2003 - 25 W 100/03   

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KG, 07.11.2003 - 25 W 100/03 (https://dejure.org/2003,5496)
KG, Entscheidung vom 07.11.2003 - 25 W 100/03 (https://dejure.org/2003,5496)
KG, Entscheidung vom 07. November 2003 - 25 W 100/03 (https://dejure.org/2003,5496)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • openjur.de
  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Unzulässigkeit der Zwangsvollstreckung in Botschaftskonten wegen Verstoßes gegen völkerrechtliche Vorrechte und Befreiungen des diplomatischen Verkehrs; Voraussetzungen des Schutzes der besonderen diplomatischen Immunität; Gehörige Versicherung des Entsendestaates als ...

  • Judicialis

    AGBG § 5 a.F.; ; BGB § 133; ; BGB § 157; ; BGB § 305 c; ; ZPO § 23; ; ZPO § 567 Abs. 1 Nr. 1; ; ZPO § 570 Abs. 3; ; ZPO § 571 Abs. 2 Satz 2; ; ZPO § 793; ; ZPO § 828 Abs. 2; ; ZPO § 882 a

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Zur Zulässigkeit der Vollstreckung in Botschaftskonten eines fremden Staates

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (4)Neu Zitiert selbst (9)

  • BVerfG, 13.12.1977 - 2 BvM 1/76

    Philippinische Botschaft

    Auszug aus KG, 07.11.2003 - 25 W 100/03
    Zutreffend hat das Amtsgericht in der angefochtenen Entscheidung zunächst zugrundegelegt, dass nach der einschlägigen Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG vom 13. Dezember 1977 = BVerfGE 46, 342, 388 f, 392 ) eine allgemeine Regel des Völkerrechts, die über Art. 25 GG Bestandteil des Bundesrechts wäre, nicht existiert, nach welcher dem Gerichtssaat die Zwangsvollstreckung gegen einen fremden Staat schlechthin verwehrt wäre.

    Denn an die Darlegungs- und Beweisführungslast der Schuldnerin sind insoweit keine hohen Anforderungen zu stellen (vgl. BVerfGE 46, 342, 400; BGH Beschluss vom 28. Mai 2003 - IXa ZB 19/03 -).

    Dies ist hier gegeben: Wegen der Abgrenzungsschwierigkeiten bei der Beurteilung einer Gefährdung der Funktionsfähigkeit der diplomatischen Vertretung und wegen der latent gegebenen Missbrauchsmöglichkeit zieht das allgemeine Völkerrecht den Schutzbereich zugunsten des fremden Staates sehr weit und stellt auf die typische, abstrakte Gefahr, nicht aber auf die konkrete Gefährdung der Funktionsfähigkeit der diplomatischen Vertretung durch Maßnahmen des Empfangsstaates ab (BVerfGE 46, 342, 395).

    Eine Unterscheidung nach der wirtschaftlichen Lage des Entsendestaates würde überdies zu einer unterschiedlichen Behandlung fremder Staaten im Bereich der diplomatischen Immunität führen können, die dem völkerrechtlichen Grundsatz der souveränen Gleichheit der Staaten widerstritte (BVerfGE 46, 342; 402).

  • BVerfG, 10.06.1997 - 2 BvR 1516/96

    DDR-Botschafter

    Auszug aus KG, 07.11.2003 - 25 W 100/03
    Diese Zustimmung rechtfertigt die persönliche wie funktionelle diplomatische Immunität (BVerfGE 96, 68, 83, 84; Seidl-Hohenfeldern/Stein, Völkerrecht, 10. Auflage, Rz. 1462 und 1008 ff; Ipsen, Völkerrecht, 4. Auflage, § 26 R. 16 und 26; § 35 Rz. 34 ff).

    (BVerfGE 96, 68, 83 f).

    Eine Vorlage an das Bundesverfassungsgericht ist gemäß Art. 100 Abs. 2 GG bei Zweifeln am Bestehen oder an Umfang und Tragweite einer allgemeinen Regel des Völkerrechts zulässig und geboten; auf deren unmittelbare Wirkung auf den Einzelnen kommt es - angesichts der Umsetzung in Art. 25 GG und abweichend vom Wortlaut des Art. 100 Abs. 2 GG - nicht an (vgl. BVerfG NJW 1963, 435, 436; BVerfG vom 12. April 1983 - 2 BvR 678/81, 2 BvR 679/81, 2 BvR 683/81; BVerfGE 64, 1; BVerfGE 96, 68).

  • BVerfG, 12.04.1983 - 2 BvR 678/81

    National Iranian Oil Company

    Auszug aus KG, 07.11.2003 - 25 W 100/03
    Danach besteht aber eine gefestigte, allgemeine, von der Rechtsüberzeugung getragene Übung der Staaten, wonach die Zwangsvollstreckung durch den Gerichtsstaat aus einem gerichtlichen Vollstreckungstitel gegen einen fremden Staat, der über ein nicht-hoheitliches Verhalten (acta iure gestionis) dieses Staates ergangen ist, in Gegenstände dieses Staates, die sich im Hoheitsbereich des Gerichtsstaates befinden oder dort belegen sind, ohne Zustimmung des fremden Staates unzulässig ist, soweit diese Gegenstände im Zeitpunkt des Beginns der Vollstreckungsmaßnahme hoheitlichen Zwecken des fremden Staates dienen (BverfGE a.a.O.; BverfGE 64, 1, 40).

    Eine Vorlage an das Bundesverfassungsgericht ist gemäß Art. 100 Abs. 2 GG bei Zweifeln am Bestehen oder an Umfang und Tragweite einer allgemeinen Regel des Völkerrechts zulässig und geboten; auf deren unmittelbare Wirkung auf den Einzelnen kommt es - angesichts der Umsetzung in Art. 25 GG und abweichend vom Wortlaut des Art. 100 Abs. 2 GG - nicht an (vgl. BVerfG NJW 1963, 435, 436; BVerfG vom 12. April 1983 - 2 BvR 678/81, 2 BvR 679/81, 2 BvR 683/81; BVerfGE 64, 1; BVerfGE 96, 68).

    Das Gericht ist nicht nur dann zur Vorlage verpflichtet, wenn es selbst Zweifel über das Bestehen oder die Tragweite einer Regel des Völkerrechts hegt, sondern wenn es objektiv auf ernst zu nehmende Zweifel stößt, d.h. wenn das Gericht abweichen würde von der Meinung eines Verfassungsorgans oder von Entscheidungen hoher deutscher, ausländischer oder internationaler Gerichte oder von den Lehren anerkannter Autoren der Völkerrechtswissenschaft (vgl. BVerfGE vom 12. April 1983 - 2 BvR 678/81, 2 BvR 679/81, 2 BvR 6837 81; BVerfGE 64, 1).

  • BGH, 28.05.2003 - IXa ZB 19/03

    Zwangsvollstreckung in diplomatischen Zwecken dienenden Grundbesitz eines fremden

    Auszug aus KG, 07.11.2003 - 25 W 100/03
    Denn an die Darlegungs- und Beweisführungslast der Schuldnerin sind insoweit keine hohen Anforderungen zu stellen (vgl. BVerfGE 46, 342, 400; BGH Beschluss vom 28. Mai 2003 - IXa ZB 19/03 -).

    So verwehrt das allgemeine Völkerrecht zwar nicht, vom Entsendestaat zu verlangen, dass er glaubhaft macht, es handele sich bei einem Konto um ein Konto, das zur Aufrechterhaltung der Funktion seiner diplomatischen Vertretung dient; für Inhalt und Form dieser Glaubhaftmachung muss es der Gerichtsstaat von Völkerrechts wegen allerdings genügen lassen, wenn eine gehörige Versicherung durch ein zuständiges Organ des Entsendestaates erfolgt (BVerfG a.a.O; BGH Beschluss vom 28. Mai 2003 - IX a ZB 19/03 -, S. 10).

    Dementsprechend hat das Bundesverfassungsgericht in seiner Entscheidung vom 13. Dezember 1977 auch erkannt, dass Forderungen aus einem allgemeinen, laufenden Bankkonto, das der Entsendestaat für seine diplomatische Vertretung im Empfangsstaat unterhält und das zur Deckung und Abwicklung der Ausgaben und Kosten der Botschaft bestimmt ist, nach dem allgemeinen Völkerrecht an dem besonderen Schutz zugunsten diplomatischer Vertretungen teilhat, gerade weil sich dies aus dem Zweck des besonderen völkerrechtlichen Schutzes zugunsten diplomatischer Vertretungen ergibt (ebenso BGH Beschluss vom 28. Mai 2003 - IXa ZB 19/03 -).

  • BGH, 09.06.1976 - VIII ZR 19/75

    Voraussetzungen der Aufhebung von Zwangsvollstreckungsmaßnahmen

    Auszug aus KG, 07.11.2003 - 25 W 100/03
    Zur Vermeidung möglicher Rechtsverluste auf Gläubigerseite ist es geboten, die Wirksamkeit des Beschlusses bis zur Rechtskraft der vorliegenden Entscheidung auszusetzen, § 570 Abs. 3 ZPO (BGHZ 66, 394, 395; OLG Köln MDR 1989, 464, 465).
  • BVerfG, 30.10.1962 - 2 BvM 1/60

    Jugoslawische Militärmission

    Auszug aus KG, 07.11.2003 - 25 W 100/03
    Eine Vorlage an das Bundesverfassungsgericht ist gemäß Art. 100 Abs. 2 GG bei Zweifeln am Bestehen oder an Umfang und Tragweite einer allgemeinen Regel des Völkerrechts zulässig und geboten; auf deren unmittelbare Wirkung auf den Einzelnen kommt es - angesichts der Umsetzung in Art. 25 GG und abweichend vom Wortlaut des Art. 100 Abs. 2 GG - nicht an (vgl. BVerfG NJW 1963, 435, 436; BVerfG vom 12. April 1983 - 2 BvR 678/81, 2 BvR 679/81, 2 BvR 683/81; BVerfGE 64, 1; BVerfGE 96, 68).
  • OLG Köln, 06.09.1988 - 2 W 117/88

    Voraussetzungen für den Erlass eines vorläufigen Zahlungsverbots; Fehlendes

    Auszug aus KG, 07.11.2003 - 25 W 100/03
    Zur Vermeidung möglicher Rechtsverluste auf Gläubigerseite ist es geboten, die Wirksamkeit des Beschlusses bis zur Rechtskraft der vorliegenden Entscheidung auszusetzen, § 570 Abs. 3 ZPO (BGHZ 66, 394, 395; OLG Köln MDR 1989, 464, 465).
  • BGH, 28.11.2002 - III ZR 102/02

    Fehlende internationale Zuständigkeit als Revisionsgrund; Internationaler

    Auszug aus KG, 07.11.2003 - 25 W 100/03
    Diese wäre trotz der Regelung des § 571 Abs. 2 Satz 2 ZPO auch im Beschwerdeverfahren zu prüfen (vgl. BGH NJW 2003, 426).
  • LG Frankfurt/Main, 14.03.2003 - 21 O 294/02

    "Argentinienanleihen"

    Auszug aus KG, 07.11.2003 - 25 W 100/03
    In einem Rechtsstreit vor dem Landgericht Frankfurt am Main erwirkte er ein Urteil, durch das die Schuldnerin zur Zahlung von 766.937,82 EUR nebst Zinsen in Höhe von 8, 5% hieraus seit dem 23. Februar 2002 Zug um Zug gegen Aushändigung in der Urteilsformel näher bezeichneter Inhaberschuldverschreibungen verurteilt wurde (Urteil des Landgerichts Frankfurt/M. vom 14. März 2003, Aktenzeichen 2-21 O 294/02).
  • BVerfG, 06.12.2006 - 2 BvM 9/03

    Pauschaler Verzicht auf Staatenimmunität erfasst nicht die diplomatische

    In seiner Entscheidung vom 7. November 2003 - 25 W 100/03 - befand das Kammergericht, dass das zu pfändende Konto dem besonderen Schutz der diplomatischen Immunität unterfalle und dass auf diese Immunität nicht wirksam verzichtet worden sei.
  • BGH, 04.07.2007 - VII ZB 6/05

    Umfang des Verzichts auf Immunität für gerichtliche Verfahren in einer

    Die Rechtsbeschwerde des Gläubigers gegen den Beschluss des 25. Zivilsenats des Kammergerichts vom 7. November 2003 - 25 W 100/03 - wird auf seine Kosten zurückgewiesen.
  • OLG Köln, 24.03.2004 - 2 Wx 34/03

    Keine Beeinträchtigung diplomatischer Immunität eines hoheitlich genutzten

    Nicht entscheidungserheblich ist deshalb auch die Bestimmung der völkerrechtlichen Voraussetzungen, die bei einem Immunitätsverzicht erfüllt sein müssen (siehe hierzu KG, Beschluss vom 7. November 2003 - 25 W 100/03 - sowie den Vorlagebeschluss gemäß Art. 100 Abs. 2 GG des AG Berlin-Mitte, NJW-RR 2003, 1713 ff.).

    Dass der Botschaftsbetrieb u.U. trotz der Pfändung gleichwohl jedenfalls nach außen hin unbeeinträchtigt bleibt, spielt demgegenüber keine Rolle (vgl. BVerfGE 46, 342 [402]; ebenso KG, Beschluss vom 7. November 2003 - 25 W 100/03 - S. 10 f. der Beschlussausfertigung).

  • KG, 03.12.2003 - 25 W 15/03

    Diplomatische Immunität: Vollstreckung in inländische Vermögensgegenstände eines

    Die danach an einen Immunitätsverzicht hinsichtlich der Zwangsvollstreckung in dem besonderen Schutz der diplomatischen Missionen unterliegenden Vermögensgegenstände zu stellenden Anforderungen unterscheiden sich danach maßgeblich von den Anforderungen an einen Verzicht auf allgemeine Staatenimmunität (so schon Senat im Beschluss vom 7. November 2003 zu 25 W 100/03).
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