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   KG, 07.11.2006 - 9 U 148/06   

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KG, 07.11.2006 - 9 U 148/06 (https://dejure.org/2006,31789)
KG, Entscheidung vom 07.11.2006 - 9 U 148/06 (https://dejure.org/2006,31789)
KG, Entscheidung vom 07. November 2006 - 9 U 148/06 (https://dejure.org/2006,31789)
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Volltextveröffentlichung

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Unterlassungsantrag hinsichtlich der Veröffentlichung von "Bildnissen aus dem privaten Alltag" einer bekannten deutschen Fernsehjournalistin und Fernsehmoderatorin; Der sich bei einem Verbot mit unklarer Reichweite aus den gemäß § 890 Zivilprozessordnung (ZPO) bei einem ...

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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (23)

  • BVerfG, 15.12.1999 - 1 BvR 653/96

    Caroline von Monaco II

    Auszug aus KG, 07.11.2006 - 9 U 148/06
    Bei der Klägerin handelt es sich um eine "absolute Person der Zeitgeschichte", d.h. um eine Person, die unabhängig von einzelnen Ereignissen aufgrund ihres Status und ihrer Bedeutung allgemeine öffentliche Aufmerksamkeit findet (vgl. BVerfG NJW 2000, 1021, 1025) [BVerfG 15.12.1999 - 1 BvR 653/96] bzw. deren Bildnisse allein schon der Person wegen grundsätzlich einwilligungsfrei verbreitet werden dürfen (vgl. BGH NJW 2005, 56, 57) [BGH 28.09.2004 - VI ZR 305/03] .

    Allerdings hat das BVerfG (NJW 2000, 1021 [BVerfG 15.12.1999 - 1 BvR 653/96] ) Plätzen, bei denen sich der Betroffene unter vielen Menschen befindet, einen Privatsphärenschutz abgesprochen.

    Zwar ist die Klägerin am 28.4.2005 auf öffentlichem Straßenland fotografiert worden, so dass ein Privatsphärenschutz nach dem Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 15.12.1999 (NJW 2000, 1021 [BVerfG 15.12.1999 - 1 BvR 653/96] ) ausscheiden könnte.

  • BGH, 01.12.1999 - I ZR 49/97

    Verwendung von Name und Bild Marlene Dietrichs zu Werbezwecken - BGH stärkt

    Auszug aus KG, 07.11.2006 - 9 U 148/06
    Allerdings sind bei der Formulierung eines Unterlassungsantrages dennoch im Interesse eines hinreichend wirksamen Rechtsschutzes gewisse Verallgemeinerungen zulässig, weil eine Verletzungshandlung die Vermutung der Begehungsgefahr nicht nur für die identische Verletzungsform begründet, sondern auch für alle im Kern gleichartigen Verletzungshandlungen (vgl. BGH NJW 2000, 2195, 2196; s. z.B. auch Beschluss des Senats vom 22.4.2003 - 9 W 7/03).

    Zwar sind auch auslegungsbedürftige Begriffe im Antrag und in der Urteilsformel nicht generell unzulässig (vgl. BGH NJW 2000, 2195, 2196).

    Dem entsprechend darf ein Unterlassungsantrag nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs mit dem Wort "wie" an das Charakteristische des konkreten Verletzungstatbestandes anknüpfen (vgl. BGH WRP 1998, 42 zu II.2.b; BGH NJW 2000, 2195 zu I.2; BGH GRUR 2001, 529 zu II.2).

  • KG, 28.07.2006 - 9 U 226/05

    Persönlichkeitsrechtsverletzung und Bildnisschutz: Grenzen des

    Auszug aus KG, 07.11.2006 - 9 U 148/06
    Der Senat hält an seiner Entscheidung vom 28.7.2006 im vorausgegangenen Verfügungsverfahren der Parteien - 9 U 226/05 - fest:.

    Der Verbotstenor soll gemäß Schriftsatz der Klägerin vom 18.4.2006 beispielsweise Fotos erfassen, die sie mit ihrem Lebensgefährten in Pxx bzw. Bxxx zeigen, und gemäß ihrem Schriftsatz vom 20.6.2006 im Verfügungsverfahren 9 U 226/05 wendet sie sich gegen die Veröffentlichung von Bildern "beim Spazierengehen, Einkaufen, privatem Urlaub, privaten Veranstaltungen etc.".

    Im Übrigen geht sie (vgl. ihren Schriftsatz vom 19.10.2005 im Verfügungsverfahren 9 U 226/05) selbst davon aus, Person der Zeitgeschichte zu sein.

  • KG, 29.10.2004 - 9 W 128/04

    Meinungs- und Pressefreiheit: Schutz des Privatlebens Prominenter über Orte der

    Auszug aus KG, 07.11.2006 - 9 U 148/06
    An diesem Begriff ist ungeachtet der Bedenken des EGMR (NJW 2004, 2647 [EGMR 24.06.2004 - III - 59320/00] zu Tz. 72) vom Ansatz her festzuhalten (vgl. Senat NJW 2005, 605), auch wenn es bei der Veröffentlichung von Bildern einer Person unabhängig von einem zeitgeschichtlichen Ereignis stets einer Abwägung zwischen dem Informationsinteresse derÖffentlichkeit und den berechtigten Interessen der abgebildeten Person bedarf (vgl. BGH a.a.O.).

    Der Senat geht daher, wie er mit Urteilen vom 29.10.2004 - 9 W 128/04 - (NJW 2005, 605) und vom 20.12.2005 - 9 U 130/05 - näher ausgeführt hat, abweichend vom OLG Hamburg (AfP 2006, 179) im Hinblick auf die völkerrechtlichen Verpflichtungen Deutschlands von einer gelockerten Bindungswirkung des Urteils vom 15.12.1999 aus und sieht sich gehalten, einen Ausgleich zwischen den divergierenden Auffassungen zu finden.

  • BGH, 27.05.1982 - I ZR 35/80

    Würdigung des umstrittenenen Verhaltens in Fällen der Irreführung - Objektiv

    Auszug aus KG, 07.11.2006 - 9 U 148/06
    Der materielle Unterlassungsanspruch bestimmt sich nach der konkreten Verletzungsform; eine gewisse Verallgemeinerung ist zwar unter dem Gesichtspunkt ausreichender Schutzgewährung zulässig, jedoch nur, soweit darin das Charakteristische des festgestellten konkreten Verletzungstatbestandes zum Ausdruck kommt (vgl. BGH GRUR 1982, 681 zu IV.).

    Allerdings kann die Wiederholungsgefahr hinsichtlich der konkreten Verletzungsform zugleich ein Anzeichen für die Gefahr erstmaliger Begehung einer von der begangenen abweichenden Verletzungshandlung sein (vgl. BGH GRUR 1982, 681 zu IV).

  • BGH, 05.06.1997 - I ZR 69/95

    Unbestimmter Unterlassungsantrag III - Getarnte Werbung; Bestimmtheit des

    Auszug aus KG, 07.11.2006 - 9 U 148/06
    Der Gebrauch solcher Begriffe kann hinnehmbar oder im Interesse einer sachgerechten Verurteilung zweckmäßig und sogar geboten sein, wenn über den Sinngehalt der verwendeten Begriffe oder Bezeichnungen kein Zweifel besteht, so dass die Reichweite von Antrag und Urteil feststeht (vgl. BGH WRP 1998, 42, 46).

    Dem entsprechend darf ein Unterlassungsantrag nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs mit dem Wort "wie" an das Charakteristische des konkreten Verletzungstatbestandes anknüpfen (vgl. BGH WRP 1998, 42 zu II.2.b; BGH NJW 2000, 2195 zu I.2; BGH GRUR 2001, 529 zu II.2).

  • BGH, 04.05.2005 - I ZR 127/02

    "statt" -Preis

    Auszug aus KG, 07.11.2006 - 9 U 148/06
    Ein Unterlassungsantrag - wie auch eine darauf beruhende Verurteilung, § 313 Abs. 1 Nr. 4 ZPO - muss so deutlich gefasst sein, dass der Streitgegenstand und der Umfang der Prüfungs- und Entscheidungsbefugnis des Gerichts klar umrissen sind, sich der Beklagte umfassend verteidigen kann und die Entscheidung darüber, was ihm verboten ist, nicht im Ergebnis dem Vollstreckungsgericht überlassen bleibt (vgl. BGH NJW 2005, 2550, 2551 [BGH 04.05.2005 - I ZR 127/02] ; NJW 2003, 3046, 3047 [BGH 13.03.2003 - I ZR 143/00] ; WRP 1992, 560, 561).

    Eine abstrahierende Verallgemeinerung darf die Grenze des durch die konkrete Verletzungshandlung begründeten Unterlassungsanspruchs nichtüberschreiten (vgl. BGH NJW 2005, 2550, 2552) [BGH 04.05.2005 - I ZR 127/02] .

  • OLG Hamburg, 20.06.2006 - 7 U 9/06

    Privatsphärenschutz Prominenter: Veröffentlichung des Bildes eines Prominenten in

    Auszug aus KG, 07.11.2006 - 9 U 148/06
    Ob hierfür vom Verbreiter des Bildes zusätzlich darzulegen ist, dass sich der Abgebildete unter vielen Menschen befand (so OLG Hamburg, Urteil vom 20.6.2006 - 7 U 9/06 ), kann vorliegend dahin stehen.
  • BGH, 16.02.1989 - I ZR 76/87

    "Professorenbezeichnung in der Arztwerbung"; Irreführung der Führung eines

    Auszug aus KG, 07.11.2006 - 9 U 148/06
    Dieser Umfang des Verbotsausspruchs braucht im Antrag nicht ausdrücklich beschrieben zu werden, sondern kann anhand der Gründe der gerichtlichen Entscheidung ermittelt werden (vgl. BGH NJW 1989, 1545 zu II.1 mit weiteren Nachweisen).
  • BVerfG, 14.10.2004 - 2 BvR 1481/04

    EGMR-Entscheidungen

    Auszug aus KG, 07.11.2006 - 9 U 148/06
    Nach dem Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 14.10.2004 (NJW 2004, 3407) sind die deutschen Gerichte im Rahmen ihrer Bindung an Gesetz und Recht verpflichtet, die Gewährleistungen der EMRK und der Entscheidungen des Gerichtshofs im Rahmen methodisch vertretbarer Gesetzesauslegung zu berücksichtigen (Tz. 46, 47), das Grundgesetz ist nach Möglichkeit so auszulegen, dass ein Konflikt mit völkerrechtlichen Verpflichtungen nicht entsteht (Tz. 33), der Text der EMRK und die Rechtsprechung des EGMR dienen auf der Ebene des Verfassungsrechts als Auslegungshilfen für die Bestimmung von Inhalt und Reichweite von Grundrechten (Tz. 32) und Entscheidungen des EGMR sind in den betroffenen Teilrechtsbereich der nationalen Rechtsordnung einzupassen (Tz. 58).
  • BVerwG, 16.12.1999 - 4 CN 9.98

    Normenkontrollverfahren; Verfahrensermessen; Verhandlung, mündliche; öffentliche;

  • BVerfG, 11.08.1998 - 1 BvR 1334/98

    Unzulässige Verfassungsbeschwerde im Zusammenhang mit der Zulassung eines

  • BGH, 28.09.2004 - VI ZR 305/03

    BGH weist Revision des Springer Verlages im Rechtsstreit gegen eine Tochter der

  • BGH, 09.11.2000 - I ZR 167/98

    Zur Prüfungspflicht von Werbeanzeigen eines Presseunternehmens

  • EGMR, 24.06.2004 - 59320/00

    Verletzung von Art. 8 EMRK durch Veröffentlichung von Fotos und Artikel aus der

  • OLG Hamburg, 31.01.2006 - 7 U 81/05

    Persönlichkeitsrecht: Veröffentlichung von Fotografien aus dem Alltags- und

  • KG, 20.12.2005 - 9 U 130/05

    Unterlassungsanspruch gegen die Veröffentlichung von Fotos; Recht am eigenen Bild

  • BGH, 09.04.1992 - I ZR 171/90

    Unbestimmter Unterlassungsantrag II

  • BGH, 09.09.2004 - I ZR 93/02

    Ansprechen in der Öffentlichkeit II

  • BGH, 29.06.2000 - I ZR 29/98

    Filialenleiter

  • BGH, 29.06.1995 - I ZR 137/93

    Verbraucherservice - Barzahlungsnachlaß

  • BGH, 13.03.2003 - I ZR 143/00

    Erbenermittler und Rechtsberatung

  • BVerfG, 19.02.2004 - 1 BvR 417/98

    Zur Untersagung einer "verdeckten" ehrenrührigen Tatsachenbehauptung

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