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   KG, 07.11.2017 - 7 U 180/16   

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https://dejure.org/2017,45591
KG, 07.11.2017 - 7 U 180/16 (https://dejure.org/2017,45591)
KG, Entscheidung vom 07.11.2017 - 7 U 180/16 (https://dejure.org/2017,45591)
KG, Entscheidung vom 07. November 2017 - 7 U 180/16 (https://dejure.org/2017,45591)
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Volltextveröffentlichungen (11)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Zulässigkeit der Inhaltskontrolle von Baukostenobergrenzen postulierenden Klauseln in vorformulierten Architekten- bzw. Ingenieurverträgen

  • VERIS(Abodienst, Leitsatz ggf. frei)
  • Reguvis VergabePortal - Veris(Abodienst, Leitsatz ggf. frei)
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Zulässigkeit der Inhaltskontrolle von Baukostenobergrenzen postulierenden Klauseln in vorformulierten Architekten- bzw. Ingenieurverträgen

  • rechtsportal.de

    BGB § 307 Abs. 3 S. 1
    Zulässigkeit der Inhaltskontrolle von Baukostenobergrenzen postulierenden Klauseln in vorformulierten Architekten- bzw. Ingenieurverträgen

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Kostenobergrenzen werden durch RBBau-Vertragsmuster wirksam vereinbart!

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
  • juris (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer (Kurzinformation)

    Zulässigkeit der Inhaltskontrolle von Baukostenobergrenzen postulierenden Klauseln

Besprechungen u.ä.

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Entscheidungsbesprechung)

    Kostenobergrenzen werden durch RBBau-Vertragsmuster wirksam vereinbart! (IBR 2018, 82)

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (12)

  • LG Berlin, 22.11.2016 - 16 O 379/15

    Formularmäßiger Architektenvertrag mit einem öffentlichen Auftraggeber:

    Auszug aus KG, 07.11.2017 - 7 U 180/16
    Die Berufung des Klägers gegen das am 22. November 2016 verkündete Urteil der Zivilkammer 16 des Landgerichts Berlin - 16 O 379/15 - wird auf seine Kosten zurückgewiesen.

    Wegen der sonstigen Einzelheiten des Sach- und Streitstandes erster Instanz einschließlich der dort von den Parteien gestellten Anträge sowie der getroffenen Entscheidung und ihrer Begründung wird auf das am 22. November 2016 verkündete Urteil der Zivilkammer 16 des Landgerichts Berlin - 16 O 379/15 - Bezug genommen, wonach die Unterlassungsklage abgewiesen worden ist.

    Das angefochtene Urteil des Landgerichts Berlin, das veröffentlicht worden ist (IBRRS 2017, 1105), spricht dem Kläger im Ergebnis zu Recht einen Unterlassungsanspruch nach §§ 1, 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 UKlaG ab.

  • BGH, 16.11.2016 - VII ZR 314/13

    Architektenvertrag: Wirksamkeit einer vom Auftraggeber gestellten AGB-Klausel

    Auszug aus KG, 07.11.2017 - 7 U 180/16
    Die angegriffene Entscheidung stehe insoweit auch in Widerspruch zu einer - nach der Urteilsverkündung durch das Landgericht - veröffentlichten Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 16. November 2016 - VII ZR 314/13 -, der entnommen werden könne, dass die Begründung eines einseitigen Leistungsbestimmungsrechts durch den Auftraggeber in der Form vorformulierter Vertragsbedingungen ohne weiteres die Annahme rechtfertige, es lägen Allgemeine Geschäftsbedingungen vor.

    In diesem Zusammenhang ergebe sich auch kein Widerspruch zu der vom Kläger angezogenen Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 16. November 2016 - VII ZR 314/13 -, die sich mit einer typischen Preisnebenabrede befasse.

    Hieran ändert im Übrigen auch die von dem Kläger als Gegenargument angeführte Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 16. November 2016 - VII ZR 314/13 - (BauR 2017, 306) nichts, der eine der Inhaltskontrolle zu unterwerfende Regelung zugrunde lag, die einer Vertragspartei ein einseitig auszuübendes Leistungsbestimmungsrecht zubilligte, also gerade nicht den Umfang einer Leistungspflicht zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses festlegte.

  • BGH, 06.10.2016 - VII ZR 185/13

    Architektenvertrag: Schadensersatzanspruch gegen Architekten bei Überschreitung

    Auszug aus KG, 07.11.2017 - 7 U 180/16
    So hätten der Bundesgerichtshof in seiner Entscheidung vom 6. Oktober 2016 - VII ZR 185/13 - und das Schrifttum, das diese Entscheidung besprochen habe, Bedenken gegen festgelegte Baukostenobergrenzen nicht formuliert, obwohl eine von dem Kläger öffentlichkeitswirksam entfachte Diskussion zur Thematik zumindest ein Eingehen auf die Problematik hätte erwarten lassen.

    Insoweit lässt die höchstrichterliche Rechtsprechung keinen Zweifel daran, dass es sich bei derartigen Abreden regelmäßig um Vereinbarungen zur Beschaffenheit der beauftragten Planung handelt (vgl. zuletzt BGH, NJW 2017, 386 [387] mit weiteren Rechtsprechungsnachweisen; aus dem an dieser Stelle beispielhaft zitierten Schrifttum ebenso Koeble in: Kniffka/Koeble, Kompendium des Baurechts, 4. Aufl. [2014], 12. Teil Rdnr. 796; ders. in: Locher/Koeble/Frik, HOAI, 13. Aufl. [2017], Einleitung Rdnr. 202; Kuhn in: Thode/Wirth/Kuffer, Praxishandbuch Architektenrecht, 2. Aufl. [2016], § 13 Rdnr. 30; Meurer/Rothermel in: Korbion/Mantscheff/Vygen, HOAI, 9. Aufl. [2016], § 4 Rdnr. 23) und hält solche Vereinbarungen insbesondere auch dann für rechtlich bedenkenfrei, wenn wie hier eine öffentlich-rechtliche Körperschaft als Auftraggeber in Erscheinung tritt und in einem Vertrag geschätzte Baukosten etwa für die Honorarermittlung des Architekten festschreibt (s. dazu BGH, NJW 2014, 2354 [2356]).

  • BGH, 10.07.1990 - XI ZR 275/89

    Funktion, Reichweite und Kriterien des Transparenzgebots bei Preisnebenabreden

    Auszug aus KG, 07.11.2017 - 7 U 180/16
    Insoweit wird im angefochtenen Urteil unter Bezugnahme auf die höchstrichterliche Rechtsprechung (BGHZ 112, 115 [119]) zu Recht angeführt, dass der Verwender von Allgemeinen Geschäftsbedingungen regelmäßig nicht verpflichtet ist, gewissermaßen in Form eines juristischen Kommentars die Vertragspartei über sich aus dem übergeordneten Recht ergebende Rechtsfolgen etwa aus dem Mängelgewährleistungsrecht zu belehren.
  • KG, 08.04.2014 - 7 U 97/13

    Ermittlung der anrechenbaren Kosten für die Berechnung des Architektenhonorars

    Auszug aus KG, 07.11.2017 - 7 U 180/16
    Soweit diese Auffassung, die auch der Senat seiner Rechtsprechung bislang zugrunde gelegt hat (vgl. Urteil vom 8. April 2014 - 7 U 97/13 -, juris Rdnr. 27), im Schrifttum vereinzelt abgelehnt und dabei insbesondere behauptet wird, bei der Vereinbarung einer Baukostenobergrenze handele es sich nicht um eine Beschaffenheitsvereinbarung, sondern in Wirklichkeit um eine Garantie für Drittleistungen (vgl. jüngst Retzlaff, NZBau 2017, 131 [132]; bereits zuvor mit pauschalem Bezug zur AGB-Kontrolle Kaufmann, BauR 2011, 1387 [1396]), übersieht die Kritik, dass es gerade zu den Kernaufgaben eines Architekten und Planers gehört, den wirtschaftlichen Rahmen eines Bauvorhabens - unabhängig von einer daneben möglichen Bausummengarantie (vgl. insoweit nur Koeble in: Locher/Koeble/Frik, HOAI, 13. Aufl. [2017], Einleitung Rdnr. 186) - abzustecken und mit den Kostenvorstellungen des Auftraggebers in Einklang zu bringen (ausführlich dazu BGH, NJW 2013, 1593 m. w. Nachw.).
  • BGH, 09.04.2014 - VIII ZR 404/12

    AGB-Kontrollklage gegen eine Kraftfahrzeugleasinggesellschaft: Abgrenzung

    Auszug aus KG, 07.11.2017 - 7 U 180/16
    Diese Sichtweise entspricht im Allgemeinen einer ständigen höchstrichterlichen Rechtsprechung (beispielhaft BGH, NJW 2017, 1461 [1462]; NJW 2014, 1658 [1660]; NJW 2014, 2269 [2272]) und wird auch im Schrifttum nicht angezweifelt (vgl. statt vieler nur Roloff in: Erman, BGB, 15. Aufl. [2017], § 307 Rdnr. 38; Wurmnest in: Münchener Kommentar zum BGB, 7. Aufl. [2016], § 307 Rdnr. 12).
  • BGH, 12.03.2014 - IV ZR 295/13

    Zur Unzulässigkeit der Unkündbarkeit einer zusammen mit einer Lebens- oder

    Auszug aus KG, 07.11.2017 - 7 U 180/16
    Diese Sichtweise entspricht im Allgemeinen einer ständigen höchstrichterlichen Rechtsprechung (beispielhaft BGH, NJW 2017, 1461 [1462]; NJW 2014, 1658 [1660]; NJW 2014, 2269 [2272]) und wird auch im Schrifttum nicht angezweifelt (vgl. statt vieler nur Roloff in: Erman, BGB, 15. Aufl. [2017], § 307 Rdnr. 38; Wurmnest in: Münchener Kommentar zum BGB, 7. Aufl. [2016], § 307 Rdnr. 12).
  • BGH, 24.04.2014 - VII ZR 164/13

    Honorarklage aus einem Ingenieurvertrag mit einem öffentlichen Auftraggeber:

    Auszug aus KG, 07.11.2017 - 7 U 180/16
    Insoweit lässt die höchstrichterliche Rechtsprechung keinen Zweifel daran, dass es sich bei derartigen Abreden regelmäßig um Vereinbarungen zur Beschaffenheit der beauftragten Planung handelt (vgl. zuletzt BGH, NJW 2017, 386 [387] mit weiteren Rechtsprechungsnachweisen; aus dem an dieser Stelle beispielhaft zitierten Schrifttum ebenso Koeble in: Kniffka/Koeble, Kompendium des Baurechts, 4. Aufl. [2014], 12. Teil Rdnr. 796; ders. in: Locher/Koeble/Frik, HOAI, 13. Aufl. [2017], Einleitung Rdnr. 202; Kuhn in: Thode/Wirth/Kuffer, Praxishandbuch Architektenrecht, 2. Aufl. [2016], § 13 Rdnr. 30; Meurer/Rothermel in: Korbion/Mantscheff/Vygen, HOAI, 9. Aufl. [2016], § 4 Rdnr. 23) und hält solche Vereinbarungen insbesondere auch dann für rechtlich bedenkenfrei, wenn wie hier eine öffentlich-rechtliche Körperschaft als Auftraggeber in Erscheinung tritt und in einem Vertrag geschätzte Baukosten etwa für die Honorarermittlung des Architekten festschreibt (s. dazu BGH, NJW 2014, 2354 [2356]).
  • BGH, 12.10.2007 - V ZR 283/06

    Einhaltung des Transparenzgebots bei Vereinbarung einer an die II. BerechnungsVO

    Auszug aus KG, 07.11.2017 - 7 U 180/16
    Als in Allgemeinen Geschäftsbedingungen eingebettete Leistungsbeschreibung sind die streitgegenständlichen Regelungen zur Baukostenobergrenze allerdings gemäß § 307 Abs. 3 Satz 2 BGB an dem in § 307 Abs. 1 Satz 2 BGB normierten Transparenzgebot zu messen (grundsätzlich dazu BGHZ 165, 12 [20 f.]; BGH, NJW-RR 2008, 251 [252]).
  • BGH, 26.10.2005 - VIII ZR 48/05

    Formularmäßige Vereinbarung der Mithaftung des Gesellschafter-Geschäftsführers

    Auszug aus KG, 07.11.2017 - 7 U 180/16
    Als in Allgemeinen Geschäftsbedingungen eingebettete Leistungsbeschreibung sind die streitgegenständlichen Regelungen zur Baukostenobergrenze allerdings gemäß § 307 Abs. 3 Satz 2 BGB an dem in § 307 Abs. 1 Satz 2 BGB normierten Transparenzgebot zu messen (grundsätzlich dazu BGHZ 165, 12 [20 f.]; BGH, NJW-RR 2008, 251 [252]).
  • BGH, 21.03.2013 - VII ZR 230/11

    BGH präzisiert Pflichten des Architekten

  • BGH, 08.11.2016 - XI ZR 552/15

    Zu Formularklauseln über Darlehensgebühren in Bausparverträgen

  • KG, 28.08.2018 - 21 U 24/16

    Architektenvertrag: Darlegungs- und Beweislast hinsichtlich Werkmängeln und

    (3) Aus der Ansicht des Senats, wonach die Vereinbarung einer Kostenobergrenze niemals eine Beschaffenheitsvereinbarung sein kann, folgt keineswegs, dass eine solche Kostenobergrenze deshalb rechtlich ohne Bedeutung wäre (dies übersieht KG Berlin, Urteil vom 07. November 2017, 7 U 180/16, Rn. 21).
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