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KG, 08.01.1985 - 5 Ws 408/84 Vollz |
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Volltextveröffentlichung
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- OLG Hamm, 22.12.1980 - 1 Vollz (Ws) 52/80
Auszug aus KG, 08.01.1985 - 5 Ws 408/84
Die das Hausgeldkonto betreffende Beziehungen zwischen der Vollzugsbehörde und dem Gefangenen sind daher öffentlich-rechtlicher Natur (vgl. OLG Hamm ZfStrVo 1981, 249; OLG Celle ZfStrVo 1980, 253;… KG Beschluß vom 16. Juni 1983 - 5 Ws 108/83 Vollz - Callies/Müller-Dietz, StVollzG 3. Aufl., Rdn. 1 zu § 47). - KG, 06.07.1983 - 5 Ws 225/83
Auszug aus KG, 08.01.1985 - 5 Ws 408/84
Aus dem Zusammenhang dieser vollzugsrechtlichen Gesetzesbestimmungen in Verbindung mit § 51 Abs. 1 StVollzG ergibt sich zunächst, daß der von der Verfügungsbeschränkung erfaßte Teil des Eigengeldes auch während der Dauer der Beschränkung nicht Überbrückungsgeld wird, weil Eigengeld nicht zu den Bezügen gehört, aus denen das Überbrückungsgeld zu bilden ist (vgl. u. a. Beschluß des Senats vom 6. Juli 1983 - 5 Ws 225/83 Vollz -). - BGH, 30.10.1973 - 5 ARs (Vs) 22/73
Abbuchung der Kosten der Ausführung eines Strafgefangenen von dessen …
Auszug aus KG, 08.01.1985 - 5 Ws 408/84
Dies wäre der Fall, wenn die durch Abbuchung vollzogene Aufrechnung der Vollzugsbehörde einen öffentlich-rechtlichen Charakter hätte, die geltend gemachte Forderung also öffentlich-rechtlichen Ursprungs wäre (vgl. BGH Beschluß vom 30. Oktober 1973 - 5 ARs (Vs) 22/73-).
- KG, 09.05.2003 - 5 Ws 135/03
Strafvollzug: Antrag auf gerichtliche Entscheidung gegen eine Aufrechnung der …
Bei der Aufrechnung des Anstaltsleiters mit einem Schadensersatzanspruch gegen das Eigengeldguthaben des Gefangenen hat der Senat demgegenüber die Inanspruchnahme des Eigengeldes dem zivilrechtlichen Bereich zugeordnet (Beschluß vom 08. Januar 1985 - 5 Ws 408/84 Vollz -).Der Senat schließt sich unter Aufgabe seiner Rechtsprechung in dem Beschluß vom 08. Januar 1985 - 5 Ws 408/84 Vollz - der zuletzt wiedergegebenen Auffassung an.