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   KG, 08.02.2022 - 6 U 88/18   

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https://dejure.org/2022,14621
KG, 08.02.2022 - 6 U 88/18 (https://dejure.org/2022,14621)
KG, Entscheidung vom 08.02.2022 - 6 U 88/18 (https://dejure.org/2022,14621)
KG, Entscheidung vom 08. Februar 2022 - 6 U 88/18 (https://dejure.org/2022,14621)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Entscheidungsdatenbank Berlin

    § 195 BGB, § 199 Abs 1 BGB, § 214 Abs 1 BGB, § 812 Abs 1 S 1 BGB, § 818 Abs 1 BGB
    Materielle Wirksamkeit von Beitragsanpassungen in der privaten Krankenversicherung

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Gerichtliche Prüfung der materiellen Rechtmäßigkeit von Maßnahmen zur Limitierung der Beitragserhöhung aufgrund eines versicherungsmathematischen Sachverständigengutachtens, Anforderungen an die tarifübergreifende Prüfung der Limitierungsmaßnahmen und an die hierzu ...

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Wird zitiert von ... (13)Neu Zitiert selbst (20)

  • BGH, 19.12.2018 - IV ZR 255/17

    Zu Prämienanpassungen in der privaten Krankenversicherung

    Auszug aus KG, 08.02.2022 - 6 U 88/18
    Allein mit dem vom Kläger erstrebten Leistungsurteil auf Rückzahlung überzahlter Beiträge wäre nicht rechtskräftig festgestellt, dass er zukünftig nicht zur Zahlung des sich aus den streitgegenständlichen Beitragsanpassungen ergebenden Erhöhungsbetrages verpflichtet ist (vgl. BGH Urteil vom 19.12.2018 - IV ZR 255/17, Juris, Rn. 17 [im Folgenden: "BGH, Urt. v. 19.12.2018 a.a.O." BGH, Urteil vom 16.12.2020 - IV ZR 294/19 -, Juris, Rn. 19 f [im Folgenden "BGH, Urt. v.16.12.2020 a.a.O."]).

    Soweit § 203 Abs. 2 Satz 1 VVG die Berechtigung des Versicherers zur Neufestsetzung der Prämie von der Zustimmung eines "unabhängigen Treuhänders" abhängig macht, handelt es sich dabei nur um eine Bezeichnung für diejenige Person, die nach den Bestimmungen des Versicherungsaufsichtsgesetzes (VAG) - im Streitfall §§ 155, 157 VAG - für diese Aufgabe bestellt worden ist (BGH, Urt. v. 19.12.2018 a.a.O., Rn. 30).

    Denn das Interesse des Versicherungsnehmers an der Feststellung, auch zukünftig nicht zur Zahlung des sich aus der früheren Prämienanpassung ergebenden Erhöhungsbetrages verpflichtet zu sein, kann zu verneinen sein, wenn sich der Versicherungsnehmer nicht zugleich gegen die Wirksamkeit einer nachfolgenden Prämienanpassung wendet (BGH, Urt. v.16.12.2020 a.a.O. Rn. 54 ff., BGH Urteil vom 19.12.2018 a.a.O. Rn. 17).

    Da hierin die einseitige Bestimmung einer Hauptleistungspflicht durch den Versicherer liegt, der Versicherungsnehmer mithin von einer gesetzlichen Einschränkung der Vertragsfreiheit betroffen ist, ist diesem ein wirkungsvoller Rechtsschutz zu gewähren, was die umfassende tatsächliche und rechtliche Prüfung des Streitgegenstandes voraussetzt (vergl. BGH, Urt. v. 19.12.2018 a.a.O., Rn. 57; BGH Urteil vom 12. Oktober 2005 - IV ZR 162/03, BGHZ 164, 297, 306, juris Rn. 21).

    Das Zustimmungserfordernis des Treuhänders aus § 203 Abs. 2 Satz 1 VVG erfüllt daher auch eine Filterfunktion, denn es beschränkt auch die Möglichkeiten des Versicherers, die Berechtigung der Prämienerhöhung durch das Nachschieben von Unterlagen im Prozess darlegen zu können (BGH, Urt. v. 16.06.2004 a.a.O., Rn. 15 f., 25; BGH, Urt. v. 19.12.2018 a.a.O., Rn. 54).

    Denn Maßnahmen zur Limitierung der Beitragserhöhung durch Verwendung der Mittel aus den RfB sind in systematischer Hinsicht Teil der Prämienberechnung (BGH, Urt. v. 19.12.2018 a.a.O. Rn. 50 ff. m.w.N.; BGH, Urt. v. 16.06.2004, a.a.O., Rn. 22 ff; MüKo-VVG, a.a.O. § 203 Rn. 408).

    Die Feststellung, ob die im Rahmen einer Nachkalkulation nach § 155 Abs. 3 S. 2 VAG errechneten Anpassungen limitiert werden müssen und inwieweit dem Versicherer dafür Mittel aus den RfB zur Verfügung stehen, ist Bestandteil der Neukalkulation der Prämie im Rahmen der Prämienanpassung (BGH, Urt. v. 19.12.2018 a.a.O., Rn. 51).

    Die Mitwirkung des Prämientreuhänders bei der Mittelverwendung ist dem Treuhänder ab dem Jahr 2000 durch das Gesetz zur Reform der gesetzlichen Krankenversicherung übertragen worden (vormals § 12b Abs. 1a) VAG a.F., vergl. hierzu BGH, Urt. v. 19.12.2018 a.a.O. Rn. 50).

    Der Zustimmung des Treuhänders bedürfen danach gemäß § 155 Abs. 2 VAG und anhand des dort geregelten Prüfungsmaßstabes auch der Zeitpunkt und die Höhe der Entnahme sowie die Verwendung von Mitteln aus der Rückstellung für erfolgsabhängige und erfolgsunabhängige Beitragsrückerstattung (vergl. BGH Urteil vom 16.06.2004 a.a.O., Rn. 22 ff.; Urt. v. 19.12.2018 a.a.O., Rn. 51 bis 54).

    Auch durch die Einführung des Kontrollrechts des Treuhänders sollte die Limitierung als unternehmerische Entscheidung gerade ganz überwiegend nicht durch inhaltliche gesetzliche Vorgaben determiniert werden (BGH, Urt. v. 19.12.2018 a.a.O. Rn. 52; vergl. Gutachten der Unabhängigen Expertenkommission zur Untersuchung der Problematik steigender Beiträge der privat Krankenversicherten im Alter, BT-Drucks. 13/4945 S. 40).

    Diese Grenzen der dem Versicherer zustehenden Beurteilungsspielräume sind im Rahmen der materiellen Überprüfung der Berechtigung des Versicherers zur Prämienanpassung voll gerichtlich überprüfbar (BGH, Urt. v. 19.12.2018 a.a.O. Rn. 53, MüKo-VVG a.a.O. § 203 Rn. 435, 595; Gerwins, NVersZ 2000, 353, 360).

    Vielmehr folgt der Prüfungsumfang des Sachverständigen demjenigen des Treuhänders und ist im selben Maße dort beschränkt, wo auch der Treuhänder auf ein Vetorecht beschränkt ist (BGH, Urt. v. 19.12.2018 a.a.O. Rn. 57; BGH, Urt. v. 16.06.2004 a.a.O. Rn. 15; so auch MüKo-VVG, a.a.O. § 203 Rn. 1067).

    Dieser Ansatz begegnet schon grundsätzlichen Bedenken, da die ständige höchstrichterliche Rechtsprechung, welcher sich der Senat anschließt, auch bezüglich der Limitierungsmaßnahmen die umfassende zivilgerichtliche Überprüfbarkeit fordert (vergl. BGH, Urt. v. 19.12.2018 a.a.O., Rn. 50 ff.), was die Kontrolle der Wahrung der gesetzlichen Grenzen des unternehmerischen Entscheidungsspielraumes bei diesen wertenden Vorgaben einschließt, die gerade einen zentralen Bereich der gesetzlich angeordneten Treuhänderprüfung bezüglich der Mittelverwendung der RfB ausmachen.

    Die Rechtsprechung zur umfassenden materiellen Rechtmäßigkeitsprüfung der Beitragsanpassung im Zivilprozess mit lediglich inzidenter Prüfung der Treuhänderzustimmung betrifft den Individualrechtstreit und hatte gerade auch das Äquivalenzprinzip und die Beitragsstabilität im Blick (vergl. BGH, Urt. v. 19.12.2018 a.a.O., Rn. 48).

    Auch bei diesem Prüfungspunkt hat der Treuhänder dabei generell alle zu beachtenden aktuariellen Grundsätze, bestehende Rechtsvorschriften und materiell-rechtlichen Vorgaben für die Verwendung der Mittel aus den RfB und deren Auswirkung auf die Anpassungen der einzelnen Tarife im Blick zu behalten (vergl. BGH, Urt. v. 19.12.2018 a.a.O., Rn. 57).

    Auf die Frage, ob die erforderlichen Informationen dem Treuhänder selbst im Rahmen von dessen Mitwirkung im Beitragsanpassungsverfahren zugänglich gewesen sind, kommt es daher lediglich für die Filterfunktion des Treuhänderverfahrens durch Beschränkung der gerichtlichen Prüfung auf die dem Treuhänder im Rahmen der Beitragsanpassung vorgelegten Unterlagen an (vergl. BGH, Urt. v. 19.12.2018 a.a.O. Rn. 54).

    Auch wenn weder VAG noch KalV bzw. KVAV eine Festlegung über Form und Art der Übermittlung von Informationen zu den Limitierungsmaßnahmen treffen, sind durch diese Rechtsprechung (BGH, Urt. v. 16.06.2004 a.a.O., Rn. 15 f., 25; BGH, Urt. v. 19.12.2018 a.a.O., Rn. 54) lediglich mündlich übermittelte, nicht schriftlich niedergelegte Informationen von der Einbeziehung in den Sachverständigenbeweis ausgeschlossen.

    Das Interesse des Versicherungsnehmers an der Feststellung, auch zukünftig nicht zur Zahlung des sich aus der früheren Prämienanpassung ergebenden Erhöhungsbetrages verpflichtet zu sein, kann zu verneinen sein, wenn sich der Versicherungsnehmer nicht zugleich gegen die Wirksamkeit einer nachfolgenden Prämienanpassung wendet (BGH, Urt. v.16.12.2020 a.a.O. Rn. 54 ff., BGH Urteil vom 19.12.2018 a.a.O. Rn. 17).

  • BGH, 16.12.2020 - IV ZR 294/19

    Begründung einer Prämienanpassung in der privaten Krankenversicherung

    Auszug aus KG, 08.02.2022 - 6 U 88/18
    Allein mit dem vom Kläger erstrebten Leistungsurteil auf Rückzahlung überzahlter Beiträge wäre nicht rechtskräftig festgestellt, dass er zukünftig nicht zur Zahlung des sich aus den streitgegenständlichen Beitragsanpassungen ergebenden Erhöhungsbetrages verpflichtet ist (vgl. BGH Urteil vom 19.12.2018 - IV ZR 255/17, Juris, Rn. 17 [im Folgenden: "BGH, Urt. v. 19.12.2018 a.a.O." BGH, Urteil vom 16.12.2020 - IV ZR 294/19 -, Juris, Rn. 19 f [im Folgenden "BGH, Urt. v.16.12.2020 a.a.O."]).

    Da sich die Mitteilung der maßgeblichen Gründe in diesem Sinne konkret auf die in Rede stehende Beitragsanpassung beziehen muss (vergl. BGH, Urt. v.16.12.2020 a.a.O., Rn. 27, 29), bestehen hieran Zweifel, da hier ein Bezug zu der eingetretenen Änderung der Rechnungsgrundlage in diesem Tarif hier nicht hergestellt wird.

    Ob eine frühere Prämienerhöhung fehlerhaft war, ist für die Wirksamkeit der Neufestsetzung und der daraus folgenden erhöhten Beitragspflicht des Versicherungsnehmers ohne Bedeutung (vergl. BGH, Urt. v.16.12.2020 a.a.O., Rn. 55).

    Denn das Interesse des Versicherungsnehmers an der Feststellung, auch zukünftig nicht zur Zahlung des sich aus der früheren Prämienanpassung ergebenden Erhöhungsbetrages verpflichtet zu sein, kann zu verneinen sein, wenn sich der Versicherungsnehmer nicht zugleich gegen die Wirksamkeit einer nachfolgenden Prämienanpassung wendet (BGH, Urt. v.16.12.2020 a.a.O. Rn. 54 ff., BGH Urteil vom 19.12.2018 a.a.O. Rn. 17).

    Daher erfordert die Mitteilung nach § 203 Abs. 5 VVG die Angabe der für die Prämienkalkulation "maßgeblichen" Rechnungsgrundlage, also der Versicherungsleistungen und der Sterbewahrscheinlichkeiten (§ 203 Abs. 2 S. 3 VVG), deren nicht nur vorübergehende Veränderung die Neufestsetzung nach § 203 Abs. 2 Satz 1 VVG veranlasst hat (BGH, Urt. v.16.12.2020 a.a.O., Rn. 26, 29; BGH, Urteil vom 23. Juni 2021 - IV ZR 250/20 -, Rn. 17 - 18, juris; BGH Urteil vom 17. November 2021 - IV ZR 109/20 -, Rn. 18, juris).

    Zudem dürfen sich die genannten Gründe nicht in einer allgemeinen Wiedergabe der Voraussetzungen der Beitragserhöhung erschöpfen, sondern müssen sich konkret auf die in Rede stehende Beitragsanpassung beziehen (vergl. BGH, Urt. v.16.12.2020 a.a.O., Rn. 27).

    Eine entsprechende tatrichterliche Würdigung einer wortlautgleichen Erhöhungserklärung (vergl. OLG Köln, Urteil vom 29. Oktober 2019 - I-9 U 127/18 -, Rn. 40, juris Rn.104 ff) begegnete bei höchstrichterlicher Prüfung keinen Bedenken (vergl. BGH, Urt. v.16.12.2020 a.a.O., Rn. 38).

    Die Regelungen zum Verfahren nach § 203 Abs. 2 und 5 VVG sowie deren umfassende gerichtliche Überprüfbarkeit können nicht unter Berufung auf das Äquivalenzprinzip umgangen werden, da dies anderenfalls auf eine Umkehr der gesetzlichen Wertung hinausliefe (vergl. BGH, Urt. v.16.12.2020 a.a.O., Rn. 47; BGH, Urteil vom 17. November 2021 - IV ZR 109/20 -, Rn. 26 - 27, juris).

    Eine Anrechnung des genossenen Versicherungsschutzes kommt nicht in Betracht (vergl. BGH, Urt. v.16.12.2020 a.a.O., Rn. 46; BGH, Urteil vom 17. November 2021 - IV ZR 109/20 -, Rn. 26, juris), weil der Kläger seinerseits den Versicherungsschutz aufgrund eines weiterhin bestehenden wirksamen Versicherungsvertrages nicht ohne Rechtsgrund erlangt hat (vergl. BGH, Urt. v.16.12.2020 a.a.O., Rn. 46; BGH Urteil vom 20. Oktober 2021 - IV ZR 148/20 -, Rn. 35 ff, juris).

    Die begehrte Rückforderung der gezahlten Erhöhungsbeträge stellt auch keine unzulässige Rechtsausübung dar, weil der Kläger nicht entgegen § 242 BGB lediglich eine formale Rechtsposition geltend macht, mit welcher er missbräuchlich eine Leistung verweigern würde, die er alsbald doch erbringen müsste (vergl. BGH, Urt. v.16.12.2020 a.a.O., Rn. 44; BGH, Urteil vom 17. November 2021 - IV ZR 109/20 -, Rn. 24, juris).

    Theoretisch mögliche, entfernte Fernwirkungen auf die dann vorzunehmende Neuberechnung, etwa durch vielfache Rückforderungsansprüche anderer Kläger, sind ebenfalls nicht nach § 242 BGB der Rückforderung entgegenzuhalten (vergl. BGH, Urt. v.16.12.2020 a.a.O., Rn. 44).

    Solange die Prämie nicht in dem nach § 203 Abs. 2 und 5 VVG vorgeschriebenen Verfahren wirksam angepasst wurde, ist ein gegebenenfalls materiell erhöhter Wert des Versicherungsschutzes nicht zu berücksichtigen; anderenfalls liefe dies auf eine Umkehr der gesetzlichen Wertung hinaus (vergl. BGH, Urt. v.16.12.2020 a.a.O., Rn. 47; BGH, Urteil vom 17. November 2021 - IV ZR 109/20 -, Rn. 26 - 27, juris).

    Auch eine Verwendung für die Bildung von Rückstellungen führt nicht zur Entreicherung der Beklagten, da Zahlungen des Versicherungsnehmers, die ohne wirksame Prämienerhöhung erfolgten, nicht nach den für Prämien geltenden Vorschriften zu verwenden sind (vgl. BGH, Urt. v.16.12.2020 a.a.O. Rn. 51 f., ferner BGH, Urteil vom 20. Oktober 2021 - IV ZR 148/20 -, Rn. 35 - 40, juris).

    Das Interesse des Versicherungsnehmers an der Feststellung, auch zukünftig nicht zur Zahlung des sich aus der früheren Prämienanpassung ergebenden Erhöhungsbetrages verpflichtet zu sein, kann zu verneinen sein, wenn sich der Versicherungsnehmer nicht zugleich gegen die Wirksamkeit einer nachfolgenden Prämienanpassung wendet (BGH, Urt. v.16.12.2020 a.a.O. Rn. 54 ff., BGH Urteil vom 19.12.2018 a.a.O. Rn. 17).

    Da der Anspruch auf Herausgabe von Nutzungen und der Anspruch auf Prozess- oder Verzugszinsen nicht im selben Zeitraum nebeneinander bestehen, ist der Anspruch auf die Zeit vor Eintritt der Verzinsungspflicht für die Hauptforderung beschränkt (vergl. BGH, Urteil vom 20. Oktober 2021 - IV ZR 148/20 -, Rn. 43, juris, BGH Urteil vom 16.12.2020 - IV ZR 294/19, Rn. 58 m.w.N.).

    Entgegen der Annahme des Landgerichts ergibt sich diese nicht aus §§ 280, 257 BGB, weil es für einen Schadensersatzanspruch bereits an einer schuldhaften Pflichtverletzung der Beklagten fehlt, da die Wirksamkeit der Prämienerhöhung nicht an der Person des beauftragten Treuhänders scheitern konnte (vergl. BGH, Urt. v.16.12.2020 a.a.O. Rn. 51 - 52), während die Neufestsetzung der Prämie als solche keine schuldhafte Pflichtverletzung der Beklagten darstellt (so auch OLG Stuttgart Urt. v. 15.7.2021 - 7 U 237/18, BeckRS 2021, 33305 Rn. 30, beck-online; OLG Dresden, Urteil vom 12. Oktober 2021 - 6 U 751/21 -, Rn. 89, juris).

  • BGH, 17.11.2021 - IV ZR 109/20

    Revision eines privat Krankenversicherten gegen die Beitragerhöhung des

    Auszug aus KG, 08.02.2022 - 6 U 88/18
    Die Rückzahlungsansprüche entstanden hier jeweils mit der Zahlung der Prämienanteile durch den Kläger bzw. der Einziehung der Erhöhungsbeträge durch die Beklagte (vergl. BGH, Urteil vom 17. November 2021 - IV ZR 109/20 -, Rn. 34, juris).

    Ein Ausnahmefall einer unsicheren und zweifelhaften Rechtslage, in dem die Klageerhebung wegen Rechtsunkenntnis des Gläubigers unzumutbar und der Verjährungsbeginn hierdurch hinausgeschoben wäre (vergl. BGH, Urteil vom 21. Februar 2018 - IV ZR 304/16 -, Rn. 16 ff juris), lag hier nicht vor, weil eine lediglich umstrittene oder noch nicht höchstrichterlich entschiedene Rechtsfrage hierfür nicht reicht, zumal hier keine ausdrücklich entgegenstehende höchstrichterliche Rechtsprechung bestand (vergl. BGH, Urteil vom 17. November 2021 - IV ZR 109/20 -, Rn. 38 f, juris).

    Denn eine erneute Kenntnisnahme vom Fehlen desselben Rechtsgrundes aus weiteren Gründen setzt im Falle der Beitragsanpassungen keine neue Verjährungsfrist in Gang (vergl. BGH, Urteil vom 17. November 2021 - IV ZR 109/20 -, Rn. 38, 40, juris; BGH, Urteil vom 17. November 2021 - IV ZR 113/20 -, Rn. 47, juris), weil - anders als bei mehreren eigenständigen Pflichtverletzungen bei Schadensersatzansprüchen - hier einheitlich die Rechtmäßigkeit der Prämienanpassung in Frage steht, bei der mögliche Mängel der formellen und der materiellen Wirksamkeit lediglich verschiedene Aspekte des selben einheitlichen Rechtsgrundes darstellen.

    Daher erfordert die Mitteilung nach § 203 Abs. 5 VVG die Angabe der für die Prämienkalkulation "maßgeblichen" Rechnungsgrundlage, also der Versicherungsleistungen und der Sterbewahrscheinlichkeiten (§ 203 Abs. 2 S. 3 VVG), deren nicht nur vorübergehende Veränderung die Neufestsetzung nach § 203 Abs. 2 Satz 1 VVG veranlasst hat (BGH, Urt. v.16.12.2020 a.a.O., Rn. 26, 29; BGH, Urteil vom 23. Juni 2021 - IV ZR 250/20 -, Rn. 17 - 18, juris; BGH Urteil vom 17. November 2021 - IV ZR 109/20 -, Rn. 18, juris).

    Die Regelungen zum Verfahren nach § 203 Abs. 2 und 5 VVG sowie deren umfassende gerichtliche Überprüfbarkeit können nicht unter Berufung auf das Äquivalenzprinzip umgangen werden, da dies anderenfalls auf eine Umkehr der gesetzlichen Wertung hinausliefe (vergl. BGH, Urt. v.16.12.2020 a.a.O., Rn. 47; BGH, Urteil vom 17. November 2021 - IV ZR 109/20 -, Rn. 26 - 27, juris).

    Denn rechtsgrundlos geleistete Prämienanteile können bereicherungsrechtlich der Höhe nach uneingeschränkt zurückgefordert werden (vergl. BGH Urteil vom 20. Oktober 2021 - IV ZR 148/20 -, Rn. 35 - 40, juris; BGH, Urteil vom 17. November 2021 - IV ZR 109/20 -, Rn. 25, juris).

    Eine Anrechnung des genossenen Versicherungsschutzes kommt nicht in Betracht (vergl. BGH, Urt. v.16.12.2020 a.a.O., Rn. 46; BGH, Urteil vom 17. November 2021 - IV ZR 109/20 -, Rn. 26, juris), weil der Kläger seinerseits den Versicherungsschutz aufgrund eines weiterhin bestehenden wirksamen Versicherungsvertrages nicht ohne Rechtsgrund erlangt hat (vergl. BGH, Urt. v.16.12.2020 a.a.O., Rn. 46; BGH Urteil vom 20. Oktober 2021 - IV ZR 148/20 -, Rn. 35 ff, juris).

    Die begehrte Rückforderung der gezahlten Erhöhungsbeträge stellt auch keine unzulässige Rechtsausübung dar, weil der Kläger nicht entgegen § 242 BGB lediglich eine formale Rechtsposition geltend macht, mit welcher er missbräuchlich eine Leistung verweigern würde, die er alsbald doch erbringen müsste (vergl. BGH, Urt. v.16.12.2020 a.a.O., Rn. 44; BGH, Urteil vom 17. November 2021 - IV ZR 109/20 -, Rn. 24, juris).

    Solange die Prämie nicht in dem nach § 203 Abs. 2 und 5 VVG vorgeschriebenen Verfahren wirksam angepasst wurde, ist ein gegebenenfalls materiell erhöhter Wert des Versicherungsschutzes nicht zu berücksichtigen; anderenfalls liefe dies auf eine Umkehr der gesetzlichen Wertung hinaus (vergl. BGH, Urt. v.16.12.2020 a.a.O., Rn. 47; BGH, Urteil vom 17. November 2021 - IV ZR 109/20 -, Rn. 26 - 27, juris).

    Zwar hat der Kläger mit anwaltlichem Schreiben vom 24.03.2017 (Anlage K5) mit Fristsetzung auch die Nutzungen auf die Rückzahlungsforderung geltend gemacht; jedoch liegt hierin mangels Bezifferung der geforderten Nutzungen keine Mahnung, weil für eine solche die erforderliche Bestimmtheit fehlte (vergl. BGH, Urteil vom 17. November 2021 - IV ZR 109/20 -, Rn. 43, juris).

  • BGH, 20.10.2021 - IV ZR 148/20

    Private Krankenversicherung: Bereicherungsanspruch des Versicherungsnehmers bei

    Auszug aus KG, 08.02.2022 - 6 U 88/18
    Denn rechtsgrundlos geleistete Prämienanteile können bereicherungsrechtlich der Höhe nach uneingeschränkt zurückgefordert werden (vergl. BGH Urteil vom 20. Oktober 2021 - IV ZR 148/20 -, Rn. 35 - 40, juris; BGH, Urteil vom 17. November 2021 - IV ZR 109/20 -, Rn. 25, juris).

    Eine Anrechnung des genossenen Versicherungsschutzes kommt nicht in Betracht (vergl. BGH, Urt. v.16.12.2020 a.a.O., Rn. 46; BGH, Urteil vom 17. November 2021 - IV ZR 109/20 -, Rn. 26, juris), weil der Kläger seinerseits den Versicherungsschutz aufgrund eines weiterhin bestehenden wirksamen Versicherungsvertrages nicht ohne Rechtsgrund erlangt hat (vergl. BGH, Urt. v.16.12.2020 a.a.O., Rn. 46; BGH Urteil vom 20. Oktober 2021 - IV ZR 148/20 -, Rn. 35 ff, juris).

    Auch steht der Rückgewähr erhaltener Prämienanteile auf Seiten der Beklagten kein Wegfall der Bereicherung i.S.d. § 818 Abs. 3 BGB entgegen, weil die Beklagte mit Prämienanteilen, die sie auch zur Erbringung von Versicherungsleistungen verwendet hat, eigene Verbindlichkeiten aus dem weiterhin wirksamen Versicherungsvertrag erfüllt hat (vergl. BGH, Urteil vom 20. Oktober 2021 - IV ZR 148/20 -, Rn. 35).

    Auch eine Verwendung für die Bildung von Rückstellungen führt nicht zur Entreicherung der Beklagten, da Zahlungen des Versicherungsnehmers, die ohne wirksame Prämienerhöhung erfolgten, nicht nach den für Prämien geltenden Vorschriften zu verwenden sind (vgl. BGH, Urt. v.16.12.2020 a.a.O. Rn. 51 f., ferner BGH, Urteil vom 20. Oktober 2021 - IV ZR 148/20 -, Rn. 35 - 40, juris).

    Da der Anspruch auf Herausgabe von Nutzungen und der Anspruch auf Prozess- oder Verzugszinsen nicht im selben Zeitraum nebeneinander bestehen, ist der Anspruch auf die Zeit vor Eintritt der Verzinsungspflicht für die Hauptforderung beschränkt (vergl. BGH, Urteil vom 20. Oktober 2021 - IV ZR 148/20 -, Rn. 43, juris, BGH Urteil vom 16.12.2020 - IV ZR 294/19, Rn. 58 m.w.N.).

    Darauf, dass die mit Antrag zu 3.a.) erhobene Feststellungsklage nicht als Anspruchsgrundlage für Prozesszinsen nach § 291 BGB in Betracht kommt (BGH, Urteil vom 20. Oktober 2021 - IV ZR 148/20 -, Rn. 44, juris), kommt es daher nicht mehr an, weil der Verzug bereits zuvor nach § 286 BGB eingetreten war.

  • BGH, 17.11.2021 - IV ZR 113/20

    Verjährung von Rückforderungsansprüchen nach einer Prämienanpassung in der

    Auszug aus KG, 08.02.2022 - 6 U 88/18
    Zum Zeitpunkt der Zahlung der Beiträge hatte der Kläger auch bereits im Sinne des § 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB Kenntnis von den anspruchsbegründenden Umständen und der Person des Schuldners, weil diese Kenntnis bereits mit Zugang der Änderungsmitteilungen im November 2010 eingetreten ist (vergl. BGH, Urteil vom 17. November 2021 - IV ZR 113/20 -, Rn. 42, juris).

    Denn eine erneute Kenntnisnahme vom Fehlen desselben Rechtsgrundes aus weiteren Gründen setzt im Falle der Beitragsanpassungen keine neue Verjährungsfrist in Gang (vergl. BGH, Urteil vom 17. November 2021 - IV ZR 109/20 -, Rn. 38, 40, juris; BGH, Urteil vom 17. November 2021 - IV ZR 113/20 -, Rn. 47, juris), weil - anders als bei mehreren eigenständigen Pflichtverletzungen bei Schadensersatzansprüchen - hier einheitlich die Rechtmäßigkeit der Prämienanpassung in Frage steht, bei der mögliche Mängel der formellen und der materiellen Wirksamkeit lediglich verschiedene Aspekte des selben einheitlichen Rechtsgrundes darstellen.

    Mit dem Hauptanspruch auf Rückgewähr der Erhöhungsbeträge, die der Kläger bis zum 31.12.2011 geleistet hat, ist auch der Anspruch auf Herausgabe der daraus gezogenen Nutzungen verjährt (§ 217 BGB, vergl. BGH, Urteil vom 17. November 2021 - IV ZR 113/20 -, Rn. 39, juris).

  • BGH, 21.07.2021 - IV ZR 191/20

    Beitragserhöhung in der privaten Krankenversicherung

    Auszug aus KG, 08.02.2022 - 6 U 88/18
    Ab dem auf die Rechtshängigkeit (hier dem 19.06.2017) folgenden Tag (§ 187 Abs. 1 BGB entsprechend) (vergl. BGH, Urteil vom 21.7.2021 - IV ZR 191/20, Juris, Rn. 34), mithin ab dem 20.06.2017, ist der weitere mit dem Leistungsantrag zu 2.) der Klage geltend gemachte Monatsbeitrag für Mai 2017 zu verzinsen.

    Der Anspruch des Klägers auf Prozesszinsen hinsichtlich der mit der Klageerweiterung für den Tarif Q geltend gemachten weiteren Zahlungsanspruch von weiteren 7 monatlichen Erhöhungsbeträgen in Höhe von weiteren (7 x 158, 62 ? =) 1.110,34 ? folgt aus §§ 288 Abs. 1 S. 2, 291 BGB und beginnt ab dem auf die Rechtshängigkeit (hier dem 14.01.2021) folgenden Tag (§ 187 Abs. 1 BGB entsprechend; BGH, Urteil vom 21.7.2021 - IV ZR 191/20, Juris, Rn. 34), mithin ab dem 15.01.2021, wobei hier auf die Rechtshängigkeit nicht der Feststellungsanträge, sondern der bezifferten Leistungsklage abzustellen ist.

  • BGH, 09.12.2015 - IV ZR 272/15

    Klage auf Prämienanpassung gegen die private Krankenversicherung: Wahrung der

    Auszug aus KG, 08.02.2022 - 6 U 88/18
    Aus diesem Grunde unterliegen die Prämienanpassungen im Individualprozess in sachlicher Hinsicht einer wirkungsvollen richterlichen Kontrolle auf Veranlassung des einzelnen Versicherungsnehmers, die durch eine umfassende tatsächliche und rechtliche Überprüfung durch die Zivilgerichte anhand der maßgeblichen privatrechtlichen Normen zu gewährleisten ist (vergl. BGH, Urteil vom 09.12.2015 - IV ZR 272/15 -, Rn. 21, juris; BVerfG, Kammerbeschluss vom 28.12.1999 - 1 BvR 2203/98 -, juris.; BGH, Urt. v. 16.06.2004 a.a.O., juris Rn. 7; vergl. Langheid/Wandt/Boetius, Münchener Kommentar zum VVG, [im Folgenden MüKo-VVG], 2. Aufl. 2017, VVG § 203 Rn. 904).

    Denn der Schutz der Unternehmensgeheimnisse des Versicherers kann durch ein Vorgehen nach §§ 172, 174 GVG, d.h. durch den Ausschluss der Öffentlichkeit und die Verpflichtung zur Verschwiegenheit, gewährleistet werden (vergl. BGH, Urteil vom 09. Dezember 2015 - IV ZR 272/15 -, Rn. 18, juris; Prölss/Martin/Voit, 31. Aufl. 2021, VVG § 203 Rn. 25).

  • KG, 08.02.2022 - 6 U 20/18

    Materielle Wirksamkeit von Beitragsanpassungen in der privaten

    Auszug aus KG, 08.02.2022 - 6 U 88/18
    Im Einvernehmen der Parteien hat der Sachverständige dabei auch zur Erläuterung des schriftlichen Gutachtens vom 20.02.2021 auf seine mündliche Erörterung des Gutachtens in der mündlichen Verhandlung vom gleichen Tage in dem Rechtsstreit 6 U 20/18 Bezug genommen, welches daher zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemacht und auszugsweise als Anlage zu der Sitzungsniederschrift vom 29.10.2021 genommen worden ist (Bd. V Bl. 59).

    Wegen der Einzelheiten wird auf das schriftliche Gutachten nebst ergänzender Stellungnahme sowie die Sitzungsniederschrift zum Termin vom 29.10.2021 (Bd. V Bl. 53 ff. d.A.) nebst deren Anlagen, insbesondere der in Bezug genommenen Erörterung in der Sache 6 U 20/18 (Bd. V Bl. 59 ff. d.A.) Bezug genommen.

  • BGH, 16.06.2004 - IV ZR 117/02

    Zu den Voraussetzungen und den Berechnungsmaßstäben für eine Prämienanpassung

    Auszug aus KG, 08.02.2022 - 6 U 88/18
    Damit wird dem Versicherer unabhängig von einer vertraglichen Anpassungsklausel ein gesetzliches Anpassungsrecht eingeräumt, dessen nähere Voraussetzungen sich aus dem Aufsichtsrecht ergeben (vergl. BGH, Urteil vom 16. Juni 2004 - IV ZR 117/02 -, BGHZ 159, 323-334, Rn. 10 [noch zu § 178g Abs. 2 VVG], im Folgenden: "BGH Urt. v. 16.06.2004").
  • BGH, 21.02.2018 - IV ZR 304/16

    Beginn der Verjährungsfrist für einen Bereicherungsanspruch nach einem

    Auszug aus KG, 08.02.2022 - 6 U 88/18
    Ein Ausnahmefall einer unsicheren und zweifelhaften Rechtslage, in dem die Klageerhebung wegen Rechtsunkenntnis des Gläubigers unzumutbar und der Verjährungsbeginn hierdurch hinausgeschoben wäre (vergl. BGH, Urteil vom 21. Februar 2018 - IV ZR 304/16 -, Rn. 16 ff juris), lag hier nicht vor, weil eine lediglich umstrittene oder noch nicht höchstrichterlich entschiedene Rechtsfrage hierfür nicht reicht, zumal hier keine ausdrücklich entgegenstehende höchstrichterliche Rechtsprechung bestand (vergl. BGH, Urteil vom 17. November 2021 - IV ZR 109/20 -, Rn. 38 f, juris).
  • BGH, 17.02.1970 - III ZR 139/67

    Anastasia - Anforderungen an die Überzeugungsbildung des Gerichts

  • BVerwG, 11.01.1994 - 1 A 72.89

    Wahrung der Versichertenbelange bei Genehmigung der Bestandsübertragung

  • OLG Dresden, 12.10.2021 - 6 U 751/21

    Wirksamkeit von Beitragserhöhungen in einer privaten Krankenversicherung; Auf

  • BVerfG, 28.12.1999 - 1 BvR 2203/98

    Effektiver Rechtsschutz gegen Prämienerhöhungen privater Krankenversicherungen

  • BVerwG, 14.10.1980 - 1 A 12.78

    Voraussetzungen einer Genehmigung bei dem Bundesaufsichtsamt für das

  • BGH, 23.06.2021 - IV ZR 250/20

    Private Krankenversicherung: Anforderungen an die Mitteilung zur Begründung einer

  • BGH, 12.10.2005 - IV ZR 162/03

    Ersetzung unwirksamer Klauseln in den Allgemeinen Bedingungen der

  • BGH, 10.11.2021 - IV ZB 27/20

    Rechtmäßigkeit der von einer privaten Krankenversicherung vorgenommenen

  • OLG Köln, 29.10.2019 - 9 U 127/18

    Wirksamkeit von Beitragserhöhungen in der privaten Krankenversicherung

  • OLG Stuttgart, 15.07.2021 - 7 U 237/18

    Unzureichende Begründung der PKV

  • OLG Hamm, 06.02.2024 - 20 U 43/23
    Die Aussage des Bundesgerichtshofs, die sachliche Richtigkeit der Zustimmung des Treuhänders zur Prämienanpassung werde insofern inzident mitgeprüft (vgl. BGH, Urteil vom 19.12.2018, IV ZR 255/17, juris Rn. 57), darf nicht in dem Sinne missverstanden werden, dass die verfahrensmäßige Richtigkeit der Zustimmung eigenständige Wirksamkeitsvoraussetzung der Prämienanpassung sei (vgl. auch KG Berlin, Urteil vom 08.02.2022, 6 U 88/18, juris Rn. 98).
  • OLG Hamm, 14.11.2023 - 20 U 43/23
    Die Aussage des Bundesgerichtshofs, die sachliche Richtigkeit der Zustimmung des Treuhänders zur Prämienanpassung werde insofern inzident mitgeprüft (vgl. BGH, Urteil vom 19.12.2018, IV ZR 255/17, juris Rn. 57), darf nicht in dem Sinne missverstanden werden, dass die verfahrensmäßige Richtigkeit der Zustimmung eigenständige Wirksamkeitsvoraussetzung der Prämienanpassung sei (vgl. auch KG Berlin, Urteil vom 08.02.2022, 6 U 88/18, juris Rn. 98).
  • OLG München, 15.02.2024 - 14 U 1665/23

    Vorläufige Vollstreckbarkeit, Kostenentscheidung, Rückstellung für

    Eine Anpassung der Prämie kommt hier nicht in Betracht, weil das Gericht die Ermessensentscheidung des Versicherers durch eine eigene ersetzen und einen (Limitierungs-) Betrag "aus der Luft greifen müsste" (KG BeckRS 2022, 11629).

    Dahinstehen kann im vorliegenden Fall, ob auch bei der Prüfung der Vergabe der Limitierungsmittel nur solche (schriftlichen) Unterlagen zugrunde gelegt werden dürfen, die dem Treuhänder zur Verfügung standen (so KG BeckRS 2022, 11629 Rn. 40, 79 f. unter Hinweis auf BGH NJW 2019, 919 Rn. 54).

  • OLG Nürnberg, 05.06.2023 - 8 U 3284/22

    Materielle Einwendungen gegen die Wirksamkeit einer Beitragsanpassung in der

    Die Aussage des Bundesgerichtshofs, die sachliche Richtigkeit der Zustimmung des Treuhänders zur Prämienanpassung werde insofern inzident mitgeprüft (vgl. BGH, Urteil vom 19.12.2018 - IV ZR 255/17, juris Rn. 57), darf nicht in dem Sinne missverstanden werden, dass die verfahrensmäßige Richtigkeit der Zustimmung eigenständige Wirksamkeitsvoraussetzung der Prämienanpassung sei (vgl. auch KG Berlin, Urteil vom 08.02.2022 - 6 U 88/18, juris Rn. 98).

    Zu weiteren - hier aber nicht entscheidungserheblichen - Einzelheiten des "Treuhänder-Verfahrens" nach § 155 Abs. 2 Satz 2 und 3 VAG bzw. § 12b Abs. 1a VAG a.F. im Hinblick auf die im vorliegenden Streitfall angegriffene Verwendung von Limitierungsmitteln bei der Beitragsgestaltung verweist der Senat auf die Ausführungen des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts (Beschluss vom 21.02.2023 - 16 U 139/19, juris Rn. 60-98) und die dort mit großer Begründungstiefe herausgearbeiteten Anforderungen, die an die treuhänderische (und die etwa nachfolgende gerichtliche und sachverständige) Nachprüfung der limitierenden Maßnahmen zu stellen sind (insbesondere auch in Abgrenzung zu KG, Urteil vom 08.02.2022 - 6 U 88/18, juris Rn. 64 ff. und zu OLG Stuttgart, Urteil vom 17.05.2021 - 7 U 237/18, BeckRS 2021, 33305 [dort unrichtig als Urteil vom 15.07.2021 geführt] und auch zu Franz/Püttgen, Die materielle Rechtmäßigkeit der Beitragsanpassungen der privaten Krankenversicherung und deren gerichtlichen Überprüfung, VersR 2022, 1 ff.).

  • LG Erfurt, 09.03.2023 - 8 O 159/22

    Formelle und materielle Wirksamkeit von Prämienanpassungen in der privaten

    Insoweit bezieht sich der Kläger auf ein Urteil des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 15. Juli 2021 (Az.: 7 U 237/18) sowie ein Urteil des Kammergerichts Berlin vom 8. Februar 2022 (Az.: 6 U 88/18).

    Die Ansicht der Klägerseite, dass sich konkrete Mängel aus Verfahren vor dem Oberlandesgericht Stuttgart (Az. 7 U 237/18, Urteil vom 15. Juli 2021) wie am Kammergericht Berlin (Urteil vom 8. Februar 2022, Az. 6 U 88/18) ergäben, führt nicht weiter.

  • OLG Köln, 28.11.2023 - 9 U 23/23

    Wirksamkeit von Preiserhöhungen in der privaten Krankenversicherung;

    Soweit Verjährung des Hauptanspruchs eingetreten ist, können ohnehin keine Verzugszinsen verlangt werden (vgl. KG Berlin, Urteil vom 8. Februar 2022 - 6 U 88/18 -, juris-Rz. 47).
  • OLG Dresden, 28.06.2023 - 1 U 167/23

    Gerichtliche Überprüfung einer Beitragsanpassung in der privaten

    Entsprechend hat der Versicherer darzulegen und zu beweisen, dass die Voraussetzungen für die erhöhte Prämie vorliegen (BGH, Urteil vom 22.06.2022 - IV ZR 193/20, Rn. 51; Urteil vom 09.12.2015 - IV ZR 272/15, Rn. 21; KG Berlin, Urteil vom 08.02.2022 - 6 U 88/18, Rn. 53f., jeweils juris).

    (1) Die gerichtliche Prüfung der materiellen Wirksamkeit von Prämienanpassungen erstreckt sich (auf der Grundlage der dem Treuhänder vom Versicherer vorgelegten Unterlagen) darauf, ob die Anpassungsvoraussetzungen gegeben sind, der Umfang der Prämienerhöhung zutreffend ist und die Limitierungsmaßnahmen unternehmerisch vertretbar vorgenommen wurden (KG Berlin, Urteil vom 08.02.2022 - 6 U 88/18, Rn. 55, 60, juris), wobei der genaue Umfang der Überprüfbarkeit, insbesondere der Vergabe der Limitierungsmittel, streitig ist (vgl. OLG Schleswig, Beschluss vom 21.02.2023 - 16 U 139/19, Rn. 67, juris).

  • OLG Hamm, 12.05.2023 - 20 U 7/23

    Einwand unvollständiger Treuhänderunterlagen ist aus Rechtsgründen unbeachtlich

    Die Aussage des Bundesgerichtshofs, die sachliche Richtigkeit der Zustimmung des Treuhänders zur Prämienanpassung werde insofern inzident mitgeprüft (vgl. BGH, Urteil vom 19. Dezember 2018 - IV ZR 255/17 -, juris Rn. 57), darf nicht in dem Sinne missverstanden werden, dass die verfahrensmäßige Richtigkeit der Zustimmung eigenständige Wirksamkeitsvoraussetzung der Prämienanpassung sei (vgl. auch KG Berlin, Urteil vom 8. Februar 2022 - 6 U 88/18 -, juris Rn. 98).
  • LG Wuppertal, 28.12.2023 - 16 O 124/22
    Vielmehr ergibt sich aus dem klägerischen Schriftsatz vom 08.02.2023 (vgl. Bl. 97 f., 101 ff. und 114 d.A.), dass Auslöser für seinen Vortrag, die Prämienanpassungen seien unwirksam, offensichtlich die Veröffentlichung der Urteile des KG vom 08.02.2022, Az. 6 U 88/18 und des OLG Stuttgart vom 15.07.2021, Az. 7 U 237/18 gewesen sind (vgl. hierzu auch OLG Düsseldorf, Beschluss vom 19.04.2023, Az. I-13 U 168/22).
  • OLG Celle, 20.10.2022 - 8 U 46/21

    Erforderlichkeit der Vorlage einer schriftlichen Dokumentation zur Erläuterung

    Das Kammergericht hat zu der auch im vorliegenden Fall entscheidungserheblichen Frage der Überprüfbarkeit von vom Versicherer verwendeten Limitierungsmaßnahmen entschieden (Urteile vom 8. Februar 2022 - 6 U 20/18 und - 6 U 88/18), dass für die Beweisführung über die Angemessenheit der Mittelverwendung von Limitierungsmaßnahmen vom Versicherer eine - auch dem Treuhänder im Zustimmungsverfahren übermittelte - schriftliche oder in Dateiform niedergelegte Dokumentation vorgelegt werden müsse, aus der sich im Sinne einer Erläuterung zumindest in knapper Form entnehmen lasse, inwieweit die konkret erfolgte Mittelverwendung mit den Verteilungsgrundsätzen und den Belangen aller Versicherten übereinstimme (vgl. Urteil vom 8. Februar 2020 - 6 U 20/18 -, Rnrn. 82, 93, 97, 98, 100-102, juris).
  • OLG Hamm, 19.06.2023 - 20 U 7/23

    Gerichtliche Überprüfung einer Prämienanpassung in der privaten

  • LG Nürnberg-Fürth, 28.10.2022 - 11 O 3715/22

    Feststellungsinteresse, Versicherungsvertragsgesetz, Vorläufige

  • LG Münster, 07.08.2023 - 115 O 218/22
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