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   KG, 08.03.2011 - 9 U 165/09   

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https://dejure.org/2011,14402
KG, 08.03.2011 - 9 U 165/09 (https://dejure.org/2011,14402)
KG, Entscheidung vom 08.03.2011 - 9 U 165/09 (https://dejure.org/2011,14402)
KG, Entscheidung vom 08. März 2011 - 9 U 165/09 (https://dejure.org/2011,14402)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • openjur.de
  • Entscheidungsdatenbank Berlin

    § 44 Abs 2 StVO, § 45 Abs 5 StVO, § 1 Abs 1 S 1 SOG BE
    Straßenverkehrssicherungspflicht: Nichterkennbarkeit einer Mittelinsel im Dunklen wegen Fehlen eines Hinweisschildes; Eilzuständigkeit der Polizei

  • verkehrslexikon.de

    Zur Verkehrssicherungspflicht in Bezug auf Verkehrseinrichtungen - Beschädigung eines Verkehrsschildes auf einer Mittelinsel - Rechtspfeil

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Bei Untätigkeit des Straßenbaulastträgers hat die Polizei vorläufige Maßnahmen zur Beseitigung eines verkehrsunsicheren Zustandes zu ergreifen; Verkehrssicherungspflicht des Trägers der Straßenbaulast bei Beschädigung einer Mittelinsel

  • rabüro.de

    Zur Amtshaftung des Straßenbaulastträgers wegen schlecht erkennbarer Verkehrsinsel

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Verkehrssicherungspflicht des Trägers der Straßenbaulast bei Beschädigung einer Mittelinsel

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • VersR 2011, 1283
 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (2)

  • BGH, 16.05.1991 - III ZR 125/90

    Verkehrssicherungspflicht bei Verwendung von Bodenschwellen / Fahrbahnschwellen -

    Auszug aus KG, 08.03.2011 - 9 U 165/09
    Grundsätzlich sind alle Maßnahmen zu treffen, die geeignet sind, Gefahren, die von der Straße ausgehen, von den Benutzern fern zu halten, mit denen nach der Zweckbestimmung und der Beschaffenheit der Straße gerechnet werden muss (BGH NJW 1991, 2824).
  • OLG Hamm, 10.11.1992 - 9 U 17/92

    Haftungsverteilung bei Ausrutschen eines Motorradfahrers auf einer Ölspur und

    Auszug aus KG, 08.03.2011 - 9 U 165/09
    Gemäß § 1 Absatz 1 Satz 1 ASOG in Verbindung mit § 44 Absatz 2 StVO ist die Polizei verpflichtet, bei Gefahr im Verzuge zur Aufrechterhaltung der Sicherheit oder Ordnung des Straßenverkehrs an Stelle der an sich zuständigen Behörden vorläufige Maßnahmen zu treffen (vgl. OLG Hamm VersR 1994, 726).
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