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   KG, 08.03.2016 - 3 Ws 114/16 - 141 AR 121/16   

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https://dejure.org/2016,3743
KG, 08.03.2016 - 3 Ws 114/16 - 141 AR 121/16 (https://dejure.org/2016,3743)
KG, Entscheidung vom 08.03.2016 - 3 Ws 114/16 - 141 AR 121/16 (https://dejure.org/2016,3743)
KG, Entscheidung vom 08. März 2016 - 3 Ws 114/16 - 141 AR 121/16 (https://dejure.org/2016,3743)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • openjur.de
  • Entscheidungsdatenbank Berlin

    § 147 StPO, § 305 S 1 StPO, § 305 S 2 StPO
    Akteneinsicht im Strafverfahren: Zulässigkeit der Beschwerde gegen Versagung der Zugänglichmachung von Audiodateien

  • JurPC

    Unzulässige Beschwerde gegen Versagung der Zugänglichmachung von Audiodateien

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Begriff des erkennenden Gerichts i.S. von § 305 S. 1 StPO; Zulässigkeit der Ablehnung des Vorsitzenden einer Strafkammer wegen Versagung des Aufspielens von Audiodateien aus der Telekommunikationsüberwachung auf ein dem Angeklagten gehörendes Endgerät außerhalb der ...

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    StPO § 305 S. 1-2
    Unzulässige Beschwerde gegen Versagung der Zugänglichmachung von Audiodateien

  • rechtsportal.de

    StPO § 305 S. 1-2
    Begriff des erkennenden Gerichts i.S. von § 305 S. 1 StPO

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NStZ-RR 2016, 143
 
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Wird zitiert von ... (4)Neu Zitiert selbst (16)

  • OLG Nürnberg, 18.05.2015 - 1 Ws 189/15

    Strafverfahren: Beschwerde gegen die Verweigerung von Akteneinsicht bzw. Einsicht

    Auszug aus KG, 08.03.2016 - 3 Ws 114/16
    Versagt der Vorsitzende die Akteneinsicht oder die Einsicht in Beweismittel nach der Eröffnung des Hauptverfahrens, so steht diese Entscheidung grundsätzlich in engem inneren Zusammenhang mit der Urteilsfällung (vgl. OLG Frankfurt NStZ-RR 2003, 177 [unter Aufgabe früherer Rechtsprechung in StV 2001, 611]; OLG Nürnberg NStZ-RR 2015, 250 [m. abl.

    Anm. Altenhain, StraFo 2015, 377]; LG Aurich, Beschluss vom 22. Januar 2013 - 12 Qs 9/13 - [juris]; LG Neubrandenburg StRR 2015, 436 [Volltext bei juris]; Meyer-Goßner/Schmitt, aaO, § 147 Rn. 41 mwN; a.A. in Bezug auf Akteneinsicht: OLG Brandenburg NJW 1996, 67).

    Die Kammervorsitzende hat - wie der Senat im Anschluss an die herrschende Meinung (vgl. OLG Celle StV 2016, 156; OLG Nürnberg NStZ-RR 2015, 250; OLG Karlsruhe NStZ 2012, 590) meint: zu Recht - die Bereitstellung der Audiodateien u.a. mit der Begründung versagt, die Zugänglichmachung würde den unbeteiligte Dritte betreffenden Eingriff in die Grundrechte auf vertrauliche Information und auf informationelle Selbstbestimmung (Art. 10 GG bzw. Art. 2 Abs. 1 iVm Art. 1 Abs. 1 GG), den die heimliche Aufzeichnung von Telefonaten bedeutet, vertiefen.

    Der Beschwerdeführer beansprucht für sich hier aber ein Recht, das gerade eine Vertiefung des Eingriffs in die Grundrechte der am Verfahren unbeteiligten Telefongesprächspartner bedeuten würde, und er beanstandet eine Entscheidung, die deren Grundrechte gerade schützt (vgl. OLG Celle StV 2016, 156; OLG Nürnberg NStZ-RR 2015, 250).

  • OLG Nürnberg, 11.02.2015 - 2 Ws 8/15

    Aufgezeichnete Telekommunikationsüberwachung im Strafverfahren: Aushändigung der

    Auszug aus KG, 08.03.2016 - 3 Ws 114/16
    Denn es wäre sinnwidrig, die Strafkammer von bestimmten in § 305 Satz 1 StPO gemeinten Entscheidungen auszuschließen und sie dem Vorsitzenden zu übertragen, "zugleich aber insoweit das Eingreifen des Beschwerdegerichts unter Ausschluss des § 305 StPO vorzusehen, obwohl dieses auch künftig nicht in die Lage kommt, eine Entscheidung ... zu treffen" (so Matt in Löwe/Rosenberg, aaO, Rn. 14; vgl. auch OLG Düsseldorf NStZ 1986, 138; OLG Frankfurt NStZ-RR 1996, 238; 2003, 177; OLG Hamm NStZ-RR 2009, 352; OLG Nürnberg StraFo 2015, 102; Meyer-Goßner/Schmitt, StPO 58. Aufl., § 305 Rn. 2 mwN).

    In Übereinstimmung mit dieser Argumentation ist die durch die Staatsanwaltschaft eingelegte Beschwerde gegen solche Entscheidungen von Kammervorsitzenden, welche die Bereitstellung von Telekommunikationsdaten ermöglichten, für nach § 305 Satz 2 StPO zulässig gehalten worden (vgl. OLG Nürnberg StraFo 2015, 102; OLG Celle StV 2016, 146).

  • LG Hamburg, 04.11.2015 - 628 Qs 34/15

    Strafverfahren: Aufhebung einer Pflichtverteidigerbeiordnung bei Wegfall des

    Auszug aus KG, 08.03.2016 - 3 Ws 114/16
    Die Kammervorsitzende hat - wie der Senat im Anschluss an die herrschende Meinung (vgl. OLG Celle StV 2016, 156; OLG Nürnberg NStZ-RR 2015, 250; OLG Karlsruhe NStZ 2012, 590) meint: zu Recht - die Bereitstellung der Audiodateien u.a. mit der Begründung versagt, die Zugänglichmachung würde den unbeteiligte Dritte betreffenden Eingriff in die Grundrechte auf vertrauliche Information und auf informationelle Selbstbestimmung (Art. 10 GG bzw. Art. 2 Abs. 1 iVm Art. 1 Abs. 1 GG), den die heimliche Aufzeichnung von Telefonaten bedeutet, vertiefen.

    Der Beschwerdeführer beansprucht für sich hier aber ein Recht, das gerade eine Vertiefung des Eingriffs in die Grundrechte der am Verfahren unbeteiligten Telefongesprächspartner bedeuten würde, und er beanstandet eine Entscheidung, die deren Grundrechte gerade schützt (vgl. OLG Celle StV 2016, 156; OLG Nürnberg NStZ-RR 2015, 250).

  • OLG Frankfurt, 05.03.1996 - 3 Ws 131/96

    Anspruch eines Verteidigers auf Einsicht in die Akten schweizerischer

    Auszug aus KG, 08.03.2016 - 3 Ws 114/16
    Denn es wäre sinnwidrig, die Strafkammer von bestimmten in § 305 Satz 1 StPO gemeinten Entscheidungen auszuschließen und sie dem Vorsitzenden zu übertragen, "zugleich aber insoweit das Eingreifen des Beschwerdegerichts unter Ausschluss des § 305 StPO vorzusehen, obwohl dieses auch künftig nicht in die Lage kommt, eine Entscheidung ... zu treffen" (so Matt in Löwe/Rosenberg, aaO, Rn. 14; vgl. auch OLG Düsseldorf NStZ 1986, 138; OLG Frankfurt NStZ-RR 1996, 238; 2003, 177; OLG Hamm NStZ-RR 2009, 352; OLG Nürnberg StraFo 2015, 102; Meyer-Goßner/Schmitt, StPO 58. Aufl., § 305 Rn. 2 mwN).

    Dies ergibt sich schon daraus, dass es dem erkennenden Gericht obliegt, die Prozessgrundrechte zu gewährleisten, weshalb grundrechtsrelevante Entscheidungen vor der Urteilsfällung nochmals auf ihre Rechtmäßigkeit zu überprüfen sind (vgl. OLG Frankfurt NStZ-RR 1996, 238; 2001, 374; 2003, 177 jeweils mwN).

  • OLG Bamberg, 23.01.2015 - 3 Ss OWi 58/15

    Revisionsgründe, Beschränkung

    Auszug aus KG, 08.03.2016 - 3 Ws 114/16
    Der Beschwerdeführer hat auch die Möglichkeit, das Urteil anzufechten (§ 333 StPO) und die gegebenenfalls von der Strafkammer bestätigte Entscheidung der Vorsitzenden u.a. unter dem Gesichtspunkt der unzulässigen Beschränkung der Verteidigung (§ 338 Nr. 8 iVm § 147 Abs. 1 StPO) und der Verletzung der Grundsätze über das faire Verfahren überprüfen zu lassen (vgl. grundlegend BGH NStZ 2014, 347 und StV 2010, 228 ; OLG Frankfurt NStZ-RR 2003, 177; OLG Bamberg zfs 2015, 353; OLG Naumburg DAR 2013, 37).
  • OLG Frankfurt, 13.09.2001 - 3 Ws 853/01

    Akteneinsichtsrecht des Verteidigers: Gewährleistung und Art der Einsicht in

    Auszug aus KG, 08.03.2016 - 3 Ws 114/16
    Versagt der Vorsitzende die Akteneinsicht oder die Einsicht in Beweismittel nach der Eröffnung des Hauptverfahrens, so steht diese Entscheidung grundsätzlich in engem inneren Zusammenhang mit der Urteilsfällung (vgl. OLG Frankfurt NStZ-RR 2003, 177 [unter Aufgabe früherer Rechtsprechung in StV 2001, 611]; OLG Nürnberg NStZ-RR 2015, 250 [m. abl.
  • BGH, 11.02.2014 - 1 StR 355/13

    Umfang des Rechts auf Akteneinsicht (unzureichende Zeit: Erforderlichkeit eines

    Auszug aus KG, 08.03.2016 - 3 Ws 114/16
    Der Beschwerdeführer hat auch die Möglichkeit, das Urteil anzufechten (§ 333 StPO) und die gegebenenfalls von der Strafkammer bestätigte Entscheidung der Vorsitzenden u.a. unter dem Gesichtspunkt der unzulässigen Beschränkung der Verteidigung (§ 338 Nr. 8 iVm § 147 Abs. 1 StPO) und der Verletzung der Grundsätze über das faire Verfahren überprüfen zu lassen (vgl. grundlegend BGH NStZ 2014, 347 und StV 2010, 228 ; OLG Frankfurt NStZ-RR 2003, 177; OLG Bamberg zfs 2015, 353; OLG Naumburg DAR 2013, 37).
  • OLG Hamm, 30.06.2009 - 3 Ws 229/09

    Übersetzung; Verteidiger; Unzulässigkeit

    Auszug aus KG, 08.03.2016 - 3 Ws 114/16
    Denn es wäre sinnwidrig, die Strafkammer von bestimmten in § 305 Satz 1 StPO gemeinten Entscheidungen auszuschließen und sie dem Vorsitzenden zu übertragen, "zugleich aber insoweit das Eingreifen des Beschwerdegerichts unter Ausschluss des § 305 StPO vorzusehen, obwohl dieses auch künftig nicht in die Lage kommt, eine Entscheidung ... zu treffen" (so Matt in Löwe/Rosenberg, aaO, Rn. 14; vgl. auch OLG Düsseldorf NStZ 1986, 138; OLG Frankfurt NStZ-RR 1996, 238; 2003, 177; OLG Hamm NStZ-RR 2009, 352; OLG Nürnberg StraFo 2015, 102; Meyer-Goßner/Schmitt, StPO 58. Aufl., § 305 Rn. 2 mwN).
  • LG Neubrandenburg, 30.09.2015 - 82 Qs 112/15

    Messfilm, Akteneinsicht, Beschwerde

    Auszug aus KG, 08.03.2016 - 3 Ws 114/16
    Anm. Altenhain, StraFo 2015, 377]; LG Aurich, Beschluss vom 22. Januar 2013 - 12 Qs 9/13 - [juris]; LG Neubrandenburg StRR 2015, 436 [Volltext bei juris]; Meyer-Goßner/Schmitt, aaO, § 147 Rn. 41 mwN; a.A. in Bezug auf Akteneinsicht: OLG Brandenburg NJW 1996, 67).
  • OLG Karlsruhe, 29.05.2012 - 2 Ws 146/12

    Anspruch des Verteidigers eines Angeklagten auf Überlassung von sämtlichen i.R.

    Auszug aus KG, 08.03.2016 - 3 Ws 114/16
    Die Kammervorsitzende hat - wie der Senat im Anschluss an die herrschende Meinung (vgl. OLG Celle StV 2016, 156; OLG Nürnberg NStZ-RR 2015, 250; OLG Karlsruhe NStZ 2012, 590) meint: zu Recht - die Bereitstellung der Audiodateien u.a. mit der Begründung versagt, die Zugänglichmachung würde den unbeteiligte Dritte betreffenden Eingriff in die Grundrechte auf vertrauliche Information und auf informationelle Selbstbestimmung (Art. 10 GG bzw. Art. 2 Abs. 1 iVm Art. 1 Abs. 1 GG), den die heimliche Aufzeichnung von Telefonaten bedeutet, vertiefen.
  • BGH, 18.06.2009 - 3 StR 89/09

    Gesetzlicher Richter; Besetzung der Großen Strafkammer; Zweierbesetzung;

  • OLG Brandenburg, 20.09.1995 - 2 Ws 174/95

    Rechtswegeröffnung bei richterlichen Entscheidungen über das Akteneinsichtsrecht

  • OLG Celle, 24.07.2015 - 2 Ws 116/15

    Anfechtung der Entscheidung des Vorsitzenden des erkennenden Gerichts zur

  • OLG Naumburg, 05.11.2012 - 2 Ss (Bz) 100/12

    Bußgeldverfahren wegen Geschwindigkeitsüberschreitung: Unzulässige Beschränkung

  • LG Aurich, 22.01.2013 - 12 Qs 9/13

    Möglichkeit der Anfechtung mit einer Beschwerde im Bußgeldverfahren bzgl.

  • LG Lüneburg, 27.11.2015 - 26 Qs 271/15

    Akteneinsicht; Beiziehung; Beschwerde; Messreihe; Ordnungswidrigkeitenverfahren

  • OLG Celle, 26.08.2016 - 1 Ws 415/16

    Unanfechtbarkeit der Entscheidung über die Art und Weise der Gewährung von

    Dieser Ausschluss der Anfechtbarkeit bezieht sich entgegen verbreiteter Rechtsprechung (vgl. OLG Celle, 2. Strafsenat, Beschluss vom 5. Juli 2016 - 2 Ws 11/16; OLG Celle, 2. Strafsenat, NStZ 2016, 305; Hanseatisches OLG, Beschluss vom 16.2.2016 - 3 Ws 11-12/16 -, zitiert nach juris; OLG Nürnberg, StraFo 2015, 102; OLG Karlsruhe, NJW 2012, 2742; OLG Karlsruhe, Beschluss vom 5.4.2007 - 1 Ws 42-43/07 -, zitiert nach juris; KG, NStZ-RR 2016, 143; OLG Frankfurt, NJW-Spezial 2014, 25) nicht allein auf Rechtsmittel des Angeklagten, sondern statuiert eine allgemeine Regelung, die auch Beschwerden der Staatsanwaltschaft erfasst.
  • OLG Celle, 05.07.2016 - 2 Ws 114/16

    Akteneinsicht des Verteidigers in Aufzeichnungen einer

    Danach kann jedenfalls die Entscheidung des Vorsitzenden eines erkennenden Gerichts, Kopien der im Rahmen einer Telekommunikationsüberwachung gemäß § 100a StPO erhobenen Daten an Verteidiger zur Mitnahme herauszugeben, von der Staatsanwaltschaft mit der Beschwerde angefochten werden (vgl. OLG Celle, NStZ 2016, 305; so auch OLG Nürnberg, StraFo 2015, 102; OLG Karlsruhe, NJW 2012, 2742; Beschluss vom 05. April 2007, 1 Ws 42-43/07; KG Berlin, NStZ-RR 2016, 143; so auch noch OLG Frankfurt, NJW-Spezial 2014, 25).
  • KG, 15.03.2016 - 2 StE 14/15

    Akteneinsichtsrecht des Verteidigers: Anspruch auf Überlassung von digitalen

    Dieses Verbot besteht nach vorherrschender Ansicht grundsätzlich auch für Verteidiger, die nach § 147 Abs. 1 StPO das Recht haben, die Beweismittel am Ort der amtlichen Verwahrung bei der Polizei oder dem Gericht zu besichtigen (so OLG Nürnberg a.a.O. mit kritischer Anmerkung von Wesemann/Mehmeti in StraFo 2015, 102-107; vgl. auch OLG Celle a.a.O. mit kritischer Anm. von Killinger StV 2016, 149; KG (3. Senat), Beschluss vom 8. März 2016 - 3 Ws 114/16 - OLG Karlsruhe NJW 2012, 2742; OLG Celle StV 2016, 156).
  • OLG Köln, 30.06.2016 - 2 Ws 388/16

    Keine Überlassung von Kopien der vollständigen Telekommunikationsüberwachung an

    Vorliegend begehrt jedoch die Staatsanwaltschaft Aachen die Aufhebung der angefochtenen Entscheidung mit der Begründung, dass der fortgesetzte Eingriff in Grundrechte Dritter, die nicht am Verfahren beteiligt sind, nicht weiter vertieft wird (vgl. KG Berlin, Beschluss vom 08.03.2016, 3 Ws 114/16, zitiert nach juris; OLG Celle, Beschluss vom 24.07.2015, 2 Ws 116/15, zitiert nach juris).
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