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   KG, 08.03.2018 - 1 W 112/17   

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https://dejure.org/2018,5789
KG, 08.03.2018 - 1 W 112/17 (https://dejure.org/2018,5789)
KG, Entscheidung vom 08.03.2018 - 1 W 112/17 (https://dejure.org/2018,5789)
KG, Entscheidung vom 08. März 2018 - 1 W 112/17 (https://dejure.org/2018,5789)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • openjur.de
  • Entscheidungsdatenbank Berlin

    § 1355 BGB, § 1617 BGB, Art 10 BGBEG, Art 47 BGBEG, § 46 PStG
    Personenstandssache: Geburtsname des Kindes einer srilankischen Ehefrau und eines eingebürgerten, früheren srilankischen Staatsangehörigen

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Bestimmung des Geburtsnamens eines Kindes von Eltern srilankischer Abstammung

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Bestimmung des Geburtsnamens eines Kindes von Eltern srilankischer Abstammung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • FamRZ 2018, 1001
 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (5)

  • OLG Hamm, 28.06.2006 - 15 W 399/05

    Namensführung von Ehefrauen srilankischer Herkunft

    Auszug aus KG, 08.03.2018 - 1 W 112/17
    Führt die srilankische Ehefrau eines eingebürgerten früheren srilankischen Staatsangehörigen dessen persönlichen Eigennamen an Stelle des väterlichen Eigennamens, kann der geführte Name zum Geburtsnamen eines gemeinsamen Kindes bestimmt werden (Anschluss an OLG Hamm; Beschluss vom 28. Juni 2006 - 15 W 399/05 - BayObLG, Beschluss vom 10. November 1998 - 1Z BR 202/97).

    Jedoch ist es in Sri Lanka üblich, dass die Ehefrau an die Stelle des Vatersnamens den persönlichen Eigennamen ihres Ehemannes setzt und die dortigen Behörden dies etwa bei der Ausstellung eines Nationalpasses berücksichtigen (OLG Hamm, Beschluss vom 28. Juni 2006 - 15 W 399/05 -, juris; BayObLG, a.a.O.).

  • BayObLG, 10.11.1998 - 1Z BR 202/97
    Auszug aus KG, 08.03.2018 - 1 W 112/17
    Führt die srilankische Ehefrau eines eingebürgerten früheren srilankischen Staatsangehörigen dessen persönlichen Eigennamen an Stelle des väterlichen Eigennamens, kann der geführte Name zum Geburtsnamen eines gemeinsamen Kindes bestimmt werden (Anschluss an OLG Hamm; Beschluss vom 28. Juni 2006 - 15 W 399/05 - BayObLG, Beschluss vom 10. November 1998 - 1Z BR 202/97).

    Bei der tamilischen Volksgruppe ist es traditionell üblich, an erster Stelle den Vatersnamen und an zweiter Stelle den persönlichen Eigennamen - Hauptnamen - zu führen (Senat, Beschluss vom 2. Oktober 2007 - 1 W 288/04 -, FamRZ 2008, 1181, 1182; BayObLG Beschluss vom 10. November 1998 - 1Z BR 202/97, juris; Brandhuber/Zeyringer/Heussler, Standesamt und Ausländer, Sri Lanka, Stand 2016).

  • OLG Hamm, 29.06.2006 - 15 W 384/05

    Angleichung ausländischer Namen an das deutsche Personenstandsrecht

    Auszug aus KG, 08.03.2018 - 1 W 112/17
    Grundsätzlich ändert sich hieran auch durch eine Eheschließung nichts (OLG Hamm, Beschluss vom 29. Juni 2006 - 15 W 384/05 -, juris).
  • OLG Hamm, 20.03.2014 - 15 W 163/13

    Pflicht des Standesbeamten zur Beurkundung einer Namensangleichung

    Auszug aus KG, 08.03.2018 - 1 W 112/17
    bb) Ob der Beteiligte zu 1 mit der Angleichungserklärung vom 2. Juli 2014 wirksam den Namen "A..." zum Familiennamen bestimmt hat (vgl. hierzu OLG Hamm, Beschluss vom 20. März 2014 - I-15 W 163/13 -, juris), muss vorliegend nicht entschieden werden.
  • KG, 02.10.2007 - 1 W 288/04

    Anpassung srilankischer Namen an das deutsche Personenstandsrecht

    Auszug aus KG, 08.03.2018 - 1 W 112/17
    Bei der tamilischen Volksgruppe ist es traditionell üblich, an erster Stelle den Vatersnamen und an zweiter Stelle den persönlichen Eigennamen - Hauptnamen - zu führen (Senat, Beschluss vom 2. Oktober 2007 - 1 W 288/04 -, FamRZ 2008, 1181, 1182; BayObLG Beschluss vom 10. November 1998 - 1Z BR 202/97, juris; Brandhuber/Zeyringer/Heussler, Standesamt und Ausländer, Sri Lanka, Stand 2016).
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