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   KG, 08.04.2005 - 13 U 74/04   

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KG, 08.04.2005 - 13 U 74/04 (https://dejure.org/2005,4992)
KG, Entscheidung vom 08.04.2005 - 13 U 74/04 (https://dejure.org/2005,4992)
KG, Entscheidung vom 08. April 2005 - 13 U 74/04 (https://dejure.org/2005,4992)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • openjur.de
  • Deutsches Notarinstitut

    BGB § 358 Abs. 3; BGB § 14; BGB § 705; VerbrKrG § 9; RBerG § 1
    Verbundenes Geschäft bei Immobilienfonds

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Fehlerhafte Parteibezeichnung in der Berufungsschrift; Bestimmung der Rechtsmittelbeklagten bei einer Streitgenossenschaft; Eingehen einer Darlehensverbindlichkeit einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) durch eine als Geschäftsführerin eingesetzte GmbH; Wirksamkeit ...

  • Judicialis

    VerbrKG § 3 Abs. 2; ; VerbrKG § ... 4; ; VerbrKG § 9; ; ZPO § 256; ; ZPO § 511 Abs. 2 Nr. 1; ; ZPO § 517; ; ZPO § 519; ; ZPO § 520; ; ZPO § 540 Abs. 1; ; HGB § 128; ; HGB § 130; ; RBerG § 1; ; RBerG § 1 S. 1; ; BGB § 134; ; BGB § 140; ; BGB § 164 Abs. 1; ; BGB § 171; ; BGB § 172; ; BGB § 182; ; BGB § 184 Abs. 1; ; BGB § 242

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Zur Haftung für so genannte Altverbindlichkeiten und deren auf die analoge Anwendung der §§ 128 - 130 HGB gestützten Akzessorietätslehre

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (21)

  • BGH, 07.04.2003 - II ZR 56/02

    Zur Haftung neu eingetretener Gesellschafter einer Gesellschaft bürgerlichen

    Auszug aus KG, 08.04.2005 - 13 U 74/04
    Der Bundesgerichtshof habe insoweit in seinem Urteil vom 7. April 2003 (II ZR 56/02 - NJW 2003, 1803) eine vom Einzelfall losgelöste Aussage getroffen und im Rahmen einer uneingeschränkt geltenden "Übergangsvorschrift" bestimmt, dass seine Änderung der Rechtsprechung nur für künftige Beitrittsfälle gelte.

    Die Haftung für sog. Altverbindlichkeiten ist das folgerichtige Ergebnis der auf die analoge Anwendung der §§ 128 - 130 HGB gestützten Akzessorietätslehre (BGH NJW 2003, 1803; Ulmer ZIP 2003, 1114 ff; Karsten Schmidt NJW 2003, 1897,1901; Habersack/Schürnbrand JuS 2003, 739 ff; krit. Wälzholz NotBZ 2003, 249, 251; Boehme NZG 2003, 764;Wössner ZIP 2003, 1235, 1239; Canaris ZGR 2004, 69,114 ff).

    Allerdings hat der Bundesgerichtshof in dem mit Urteil vom 7. April 2002 entschiedenen Fall des Eintritts eines Neugesellschafters zu einer freiberuflich tätigen GbR (NJW 2003, 1803) im Ergebnis eine Haftung des Beitretenden für Altverbindlichkeiten der GbR verneint, da Erwägungen des Vertrauensschutzes es gebieten würden, den Grundsatz der persönlichen Haftung des in eine GbR Eintretenden für Altverbindlichkeiten der Gesellschaft erst auf künftige Beitrittsfälle anzuwenden.

    Im Übrigen ist der mit Urteil vom 7. April 2003 vom Bundesgerichtshof entschiedene Fall (NJW 2003, 1803) mit der seiner Entscheidung vom 21. Januar 2002 (BGHZ 150, 1 ff) zugrunde liegenden Sachverhaltskonstellation auch insofern nicht vergleichbar, als die Haftung für Altverbindlichkeiten in einem kollektivistischen Haftungssystem, wie es nunmehr für die GbR angenommen wird, seit langem zumindest im Schrifttum bereits vertreten wurde (Karsten Schmidt, NJW 2003, 1898, 1902 mwN).

  • KG, 24.11.2004 - 26 U 38/04

    Immobilienfonds: Haftung neu eintretender Gesellschafter für Altverbindlichkeiten

    Auszug aus KG, 08.04.2005 - 13 U 74/04
    Danach ist zwar zunächst von einem der Haftung entgegenstehenden Vertrauen auszugehen, liegen im Einzelfall jedoch Gesichtspunkte vor, die einen Vertrauensschutz nicht rechtfertigen, greift die akzessorische Haftung nach §§ 128, 130 HGB durch (KG KG-Report 2005, 76; KG, Urteil vom 16.12.2004, AZ 16 U 31/04).

    Die Kläger sind auf ihre - wenn auch quotal beschränkte - persönliche Haftung für diese Verbindlichkeit aufmerksam gemacht worden, und mussten unabhängig davon, ob die zur Fremdfinanzierung erforderlichen Darlehnsverträge schon abgeschlossen oder noch abzuschließen waren, davon ausgehen, hierfür auch persönlich einzustehen (vgl. auch KG KG-Report 2005, 76).

    Die Haftungsfolgen der §§ 128, 130 HGB machen den Darlehnsvertrag aber nicht zu einem verbundenen Geschäft für einen Verbraucher i.S.d. § 9 VerbKrG (KG KG-Report 2005, 76).

  • BGH, 21.01.2002 - II ZR 2/00

    Haftung der Gesellschafter eines geschlossenen Immobilienfonds

    Auszug aus KG, 08.04.2005 - 13 U 74/04
    Für die Anlagegesellschafter geschlossener Immobilienfonds, die bereits vor der hin zur Anwendung der sog. Akzessorietätslehre vollzogenen Rechtsprechungswende existierten, hat der Bundesgerichtshof allerdings aus Gründen des Vertrauensschutzes weiterhin eine Berufung auf eine im Gesellschaftsvertrag vorgesehene Haftungsbeschränkung für zulässig erachtet, sofern diese dem Vertragspartner mindestens erkennbar war (BGHZ 150, 1).

    Bereits letztere Formulierung zeigt, dass der Bundesgerichtshof entgegen der Auffassung der Kläger mit dieser Entscheidung kein generelles Rückwirkungsverbot seiner neueren, auf die konsequente Anwendung der Akzessorietätslehre gestützten Rechtsprechung aussprechen wollte (aA der 8. Senat des Kammergerichts, Urteil vom 17. Januar 2005, AZ 8 U 124/04, wohl auch Reif ZGR 2003, 550, der sich allerdings mit der Entscheidung vom 7. April 2003 nicht weiter auseinandersetzt).

    Im Übrigen ist der mit Urteil vom 7. April 2003 vom Bundesgerichtshof entschiedene Fall (NJW 2003, 1803) mit der seiner Entscheidung vom 21. Januar 2002 (BGHZ 150, 1 ff) zugrunde liegenden Sachverhaltskonstellation auch insofern nicht vergleichbar, als die Haftung für Altverbindlichkeiten in einem kollektivistischen Haftungssystem, wie es nunmehr für die GbR angenommen wird, seit langem zumindest im Schrifttum bereits vertreten wurde (Karsten Schmidt, NJW 2003, 1898, 1902 mwN).

  • BGH, 15.02.2005 - XI ZR 396/03

    Geltendmachung von Einwendungen gegen die Wirksamkeit des Vollstreckungstitels

    Auszug aus KG, 08.04.2005 - 13 U 74/04
    Insoweit lag ihre Tätigkeit außerhalb des Anwendungsbereichs des Rechtsberatungsgesetzes (vgl. BGH aaO, nochmals bestätigt durch Versäumnisurteil des Bundesgerichtshofes vom 15. Februar 2005, XI ZR 396/03).

    Dabei spielt es keine Rolle, dass es sich bei der Geschäftsführung und Vertretung der Klägerin zu 1) durch die nnnnnnnn GmbH nicht um eine organschaftliche, sondern um eine von den organschaftlichen Vertretern der Klägerin nur abgeleitete Befugnis handelt (BGHZ 36, 293; BGH NJW 1982, 877) und mithin neben der als Fremdgeschäftsführerin tätig gewordenen nnnn nn nnn GmbH, noch die Gründungsgesellschafter als organschaftliche Geschäftsführer vorhanden waren (für eine entsprechende Fallkonstellation vgl. Urteil des Bundesgerichtshofes vom 15. Februar 2005 aaO), da die Gründungsgesellschafter wegen des Grundsatzes der Selbstorganschaft ihre organschaftliche Geschäftsführerstellung gar nicht auf Dritte übertragen können.

    Auch in seiner Entscheidung vom 15. Februar 2005 (aaO) unterstellte der Bundesgerichtshof das Handeln einer kraft übertragener Geschäftsführung für eine GbR tätig gewordenen Geschäftsbesorgerin ausdrücklich nicht dem Anwendungsbereich des Rechtsberatungsgesetzes.

  • BGH, 11.07.2003 - V ZR 233/01

    Anforderungen an die Bezeichnung des Rechtsmittelgegners in der Berufungsschrift

    Auszug aus KG, 08.04.2005 - 13 U 74/04
    Ein Rechtsmittel richtet sich gegen die angefochtene Entscheidung als solche (§ 519 Abs. 2 Nr. 1 ZPO) und greift diese grundsätzlich nur im Umfange der Beschwer des Rechtsmittelführers an (BGH NJW 2003, 3203; BGH NJW 1969, 928; BGH NJW 1961, 2347) und nicht soweit dieser siegreich war.

    Bei Streitgenossen richtet sich die Berufung im Zweifel gegen all diejenigen, die erstinstanzlich siegreich waren (BGH NJW 2003, 3203; OLG Bremen NJW-RR 1995, 1023).

    Mängel der Parteibezeichnung in der Rechtsmittelschrift sind dabei insoweit unbeachtlich, als sie in Anbetracht der jeweiligen Umstände keine vernünftigen Zweifel an der Person des Rechtsmittelklägers und des Rechtsmittelbeklagten offen lassen (BGH NJW-RR 2003, 132; BGH NJW 2003, 3203).

  • BGH, 26.10.2004 - XI ZR 255/03

    Begriff des Realkreditvertrages bei einem finanzierten Grundstücksgeschäft;

    Auszug aus KG, 08.04.2005 - 13 U 74/04
    Abgesehen davon handelt es sich bei dem Darlehnsvertrag um einen sog. Realkredit i.S.d. § 3 Abs. 2 Nr. VerbrKrG, der vom Anwendungsbereich des § 9 VerbrKrG ohnehin nicht erfasst wird ( vgl. Urteil des 11. Zivilsenates des BGH vom 26.10.2004; XI ZR 255/03 :NJW 2005, 664,666, allerdings in Abweichung zum Urteil des 2. Zivilsenates vom 14.6.2004, II ZR 407/02).
  • BGH, 14.06.2004 - II ZR 407/02

    Wirksamkeit der im Rahmen eines geschlossenen Immobilienfonds erteilten

    Auszug aus KG, 08.04.2005 - 13 U 74/04
    Abgesehen davon handelt es sich bei dem Darlehnsvertrag um einen sog. Realkredit i.S.d. § 3 Abs. 2 Nr. VerbrKrG, der vom Anwendungsbereich des § 9 VerbrKrG ohnehin nicht erfasst wird ( vgl. Urteil des 11. Zivilsenates des BGH vom 26.10.2004; XI ZR 255/03 :NJW 2005, 664,666, allerdings in Abweichung zum Urteil des 2. Zivilsenates vom 14.6.2004, II ZR 407/02).
  • BGH, 20.04.2004 - XI ZR 171/03

    Voraussetzungen einer Duldungsvollmacht; Ausgleich von ohne Rechtsgrund

    Auszug aus KG, 08.04.2005 - 13 U 74/04
    Eine solche Rückwirkung ist aber grundsätzlich unbedenklich, zumal höchstrichterliche Urteile Gesetzen nicht gleichzustellen sind und keine damit vergleichbare Rechtsbindung erzeugen (BGH WM 2004, 1230).
  • BGH, 27.09.1999 - II ZR 371/98

    Haftung von Mitgliedern einer Personengesellschaft "mbH"

    Auszug aus KG, 08.04.2005 - 13 U 74/04
    Für die im Namen einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts begründeten Verpflichtungen haften die Gesellschafter kraft Gesetzes auch persönlich und mit ihrem Privatvermögen, ohne dass es entsprechend der früher vertretenen Theorie der Doppelverpflichtung (vgl. BGHZ 74, 240) eines ausdrücklichen oder konkludenten Vertragesabschlusses auch in ihrem Namen bzw. eines späteren Schuldbeitrittes bedarf (BGHZ 142, 315; BGHZ 146, 341).
  • BGH, 19.09.2002 - V ZB 31/02

    Wertgrenze für die Rechtsbeschwerde gegen die Verwerfung der Berufung als

    Auszug aus KG, 08.04.2005 - 13 U 74/04
    Mängel der Parteibezeichnung in der Rechtsmittelschrift sind dabei insoweit unbeachtlich, als sie in Anbetracht der jeweiligen Umstände keine vernünftigen Zweifel an der Person des Rechtsmittelklägers und des Rechtsmittelbeklagten offen lassen (BGH NJW-RR 2003, 132; BGH NJW 2003, 3203).
  • BGH, 21.12.2004 - XI ZR 313/03

    Zur Wirksamkeit der notariellen Vollstreckungsunterwerfungserklärung eines

  • BGH, 30.04.1979 - II ZR 137/78

    GbR als Gesellschafterin einer anderen GbR; Ansprüche der Gesellschafter nach

  • BGH, 16.11.1981 - II ZR 213/80

    Übertragung der Geschäftsführungsbefugnis in einer Publikumsgesellschaft

  • BGH, 29.01.2001 - II ZR 331/00

    Gesellschaft bürgerlichen Rechts ist rechtsfähig und parteifähig

  • BGH, 28.09.2000 - IX ZR 279/99

    Rechtliche Abwicklung eines Grundstückserwerbs im Rahmen eines Bauträgermodells

  • BGH, 16.12.2002 - II ZR 109/01

    Wirksamkeit von Treuhandverträgen und dem Treuhänder erteilter Vollmachten im

  • BGH, 30.04.1991 - VI ZR 82/90

    Bezeichnung der Parteien in der Berufungsschrift

  • BGH, 22.01.1962 - II ZR 11/61

    Übertragung der Geschäftsführungsbefugnis

  • OLG Bremen, 21.02.1995 - 3 U 140/94
  • BGH, 26.09.1961 - V ZB 24/61
  • BGH, 19.03.1969 - VIII ZR 63/67

    Anforderungen an die hinreichende Bezeichnung des Rechtsmittelklägers in der

  • KG, 04.10.2006 - 24 U 83/06
    Die Haftung für sog. Altverbindlichkeiten ist das folgerichtige Ergebnis der auf die analoge Anwendung der §§ 128, 130 HGB gestützten Akzessorietätslehre ( BGH NJW 2003, 1803 [BGH 07.04.2003 - II ZR 56/02] RN 6 und 7 nach juris; KG KGR Berlin 2005, 670 RN 45 nach juris).

    Der Beklagte wusste oder hätte jedenfalls mit geringer Aufmerksamkeit wissen können, dass das Investitionsvorhaben, an dem er sich beteiligte, neben dem durch Gesellschafterbeitritte finanzierten Eigenkapital von 15, 39 Mio DM in Höhe der hier streitgegenständlichen Darlehensbeträge fremdfinanziert sein würde, und es kann unterstellt werden, dass diese Art der Finanzierung nicht zuletzt wegen der damit verbundenen Steuervorteile von ihm auch gewollt war (vgl. hierzu auch KG KGR Berlin 2005, 670 RN 48 nach juris).

  • OLG Brandenburg, 21.06.2006 - 4 U 13/06

    Gesellschaftsrecht: Zulässigkeit der Übertragung von Geschäftsführungsaufgaben

    Die vom Landgericht vertretene Auffassung, dass eine in gesellschaftsrechtlich zulässiger Weise als Fremdgeschäftsführer einer Publikums- GbR tätige Person, nicht der Erlaubnispflicht nach dem RBerG unterliegt, entspricht der inzwischen mehrfach geäußerten Rechtauffassung des XI. Zivilsenates des BGH (BGH Beschluss vom 21.12.2004-XI ZR 313/03; Hinweis vom 21.12.2004- XI ZR 399/03; Versäumnisurteil vom 15.02.2005 - XI ZR 396/03; Beschluss vom 01.03.2005 - XI ZR 399/03) und verschiedener Oberlandesgerichte (KG vom 08.04.2005 - 13 U 74/04; KG vom 15.04.2005 - 13 U 53/04; KG vom 22.12.2005 - Az: 16 U 19/05; ebenso schon Brandenburgisches Oberlandesgericht 3. Zivilsenat, Urteil vom 08.09.2003 - 3 U 117/02).
  • LG Berlin, 19.05.2010 - 4 O 76/09

    Darlehenshaftung der BGB-Gesellschafter bei quotaler Haftungsbeschränkung: keine

    Vorliegend sind indes ausnahmsweise Gesichtspunkte festzustellen, die keinen Vertrauensschutz rechtfertigen (vgl. KG vom 24.11.2004 - 26 U 38/04, WM 2005, 553; KG vom 08.04.2005 - 13 U 74/04, KGR 2005, 670).
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